Inhalt

VGH München, Beschluss v. 24.03.2020 – 10 C 19.1375, 10 C 19.1376
Titel:

Statthaftigkeit eines Wiederaufnahmeantrages

Normenkette:
VwGO § 153 Abs. 1
Leitsatz:
Der Wiederaufnahme unterliegen nur rechtskräftige oder nicht anfechtbare Beschlüsse, die ein Verfahren abschließen; auf einen Beschluss, mit dem der außerordentliche Rechtsbehelf der Wiederaufnahmeklage bzw. des Wiederaufnahmeantrags als unzulässig verworfen worden ist, trifft dies nicht zu. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
(Erneuter) Wiederaufnahmeantrag gegen den einen Wiederaufnahmeantrag verwerfenden Beschluss, Statthaftigkeit, Rechtsschutzinteresse, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Ausweisung, Rechtsmissbrauch
Fundstelle:
BeckRS 2020, 9452

Tenor

I. Die Verfahren 10 C 19.1375 und 10 C 19.1376 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Wiederaufnahmeanträge werden verworfen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Wiederaufnahmeverfahren.

Gründe

1
Mit seinen Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2019 (10 C 19.1225, 10 C 19.1226), mit dem seine Wiederaufnahmeanträge gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2019 (10 C 19.1025, 10 C 19.1027) als unzulässig verworfen worden sind. Mit dem Beschluss vom 14. Juni 2019 waren Beschwerden des Antragstellers gegen den ablehnenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Mai 2019 (Au 1 K 19.559) bezüglich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden.
2
Die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge sind unzulässig und daher zu verwerfen (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
3
Die Anträge sind zum einen schon nicht statthaft, weil der Wiederaufnahme nur rechtskräftige oder nicht anfechtbare Beschlüsse unterliegen, die ein Verfahren abschließen (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 - 5 A 1.15, 5 PKH 15.15 - juris Rn. 2 und 12; BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 10 ZB 19.129 - Rn. 3; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 153 Rn. 6; Brink/Peters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2019, § 153 Rn. 4; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2019, VwGO § 153 Rn. 6); auf einen Beschluss, mit dem der außerordentliche Rechtsbehelf der Wiederaufnahmeklage bzw. des Wiederaufnahmeantrags als unzulässig verworfen worden ist, trifft dies nicht zu. Zum anderen fehlt es auch am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil die Wiederaufnahmeanträge in rechtsmissbräuchlicher Weise auf dieselben (nicht nachvollziehbaren) Gründe wie in den vorangegangenen Verwaltungsstreitsachen gestützt werden.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die jeweils nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).