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AG Landau, Beschluss v. 26.03.2020 – 6 Ds 504 Js 1665/20
Titel:

Fehlende Ordnungsgemäße Belehrung

Normenkette:
BtMG § 29 Abs. 1 Ziff. 1
Leitsatz:
Belastende Angaben eines Verurteilten anlässlich einer Anhörung im Bewährungsverfahren sind in einem späteren Strafverfahren nicht verwertbar, wenn der Verurteilte im Rahmen der Bewährungsanhörung nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. (Rn. 2)
Schlagworte:
Drogenscreening, Strafverfahren, Belehrung, Marihuana, Ermittlungsverfahren
Fundstellen:
BeckRS 2020, 9356
NStZ 2020, 631
LSK 2020, 9356

Tenor

1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen.

Gründe

I. 
1
Die Staatsanwaltschaft Landshut hat am 17.02.2019 Anklage gegen den Angeschuldigten wegen vorsätzlich unerlaubten Erwerbs von 1 Gramm Marihuana erhoben. Der Angeschuldigte hatte dieses Erwerbsgeschäft anlässlich einer Anhörung wegen des drohenden Bewährungswiderrufs in anderer Sache gegenüber dem für das Bewährungsverfahren zuständigen Strafrichters eingeräumt. Ferner war ein Drogenscreening positiv auf THC. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren machte der Angeschuldigte keine Angaben mehr zur Sache.
II.
2
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war aus tatsächlichen Gründen abzulehnen. Nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten besteht keine Verurteilungswahrscheinlichkeit. Der Angeschuldigte machte im Ermittlungsverfahren keine Angaben zur Sache. Die Angaben, die der Angeklagte im Rahmen einer Bewährungsanhörung am 12.12.2019 vor dem Amtsgericht Landau a.d. Isar - RiAG ... - gemacht hat, sind nicht verwertbar. Der Angeklagte war nicht über seine Rechte als Beschuldigter belehrt worden. Auch als er sich selbst strafbarer Handlungen bezichtigte, wurde die Belehrung nicht nachgeholt. Die Vernehmung von Richter ... oder die Verlesung des Protokolls über die Anhörung gem. § 254 Abs. 1 StPO wäre nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Verwertung im Strafprozess erfüllt wären (BGH, NStZ 1996, 612), sprich, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechte des Angeschuldigten im Strafverfahren erfolgt wäre (BGHSt 38, 214). Ist die richterliche Vernehmung nicht in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren erfolgt, wäre eine Verwertung nur möglich, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Verfahrensordnung eingehalten wurden (Münchener Kommentar, StPO. 1.A., § 254 Rn 16 m.w.N.). Die Belehrung eines Beschuldigten über sein Aussageverweigerungsrecht oder die Belehrung eines Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht ist daher erforderlich (LR/Mosbacher, StPO, 27.A., § 254 RN 6). Die Rechtsprechung nimmt dies sogar für Vernehmungen nach der Zivilprozessordnung an (BGH, NStZ 1996, 621). Bei der Anhörung zu einem evtl. Bewährungswiderruf gilt die StPO und damit die Vorschriften über die Belehrung des Beschuldigten damit uneingeschränkt.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 467 StPO.