Titel:
Verkürzung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit, hier: verneint mangels dienstlicher Interessen
Normenketten:
SG § 40 Abs. 7 S. 1
ZDv A-1350/64 Nr. 201, Nr. 202
VwGO § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 5, § 124, § 124a Abs. 4, § 154 Abs. 1
RDGEG § 3, § 5
Leitsätze:
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verkürzung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 40 Abs. 7 S. 1 SG den dienstlichen Belangen entspricht, steht der zuständigen personalbewirtschaftenden Stelle der Bundeswehr ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein dienstliches, der Verkürzung der Dienstzeit entgegenstehende Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn - wie vorliegend - im Bereich der Sanitätsstabsoffiziere Veterinär derzeit und für die Zukunft ein hoher vom Dienstherrn quantitätsmäßig konkret dargelegter Bedarf an qualifizierten Soldaten besteht; dabei ist die bundesweite und nicht die Personalstruktur am konkreten Standort des Zeitsoldaten maßgeblich. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Verkürzung der Dienstzeit des Zeitsoldaten sind nach § 40 Abs. 7 S. 1 SG einzig dienstliche Interessen von Bedeutung; individuelle Interessen des Zeitsoldaten wie familiäre, berufliche und sozialen Belange - hier: Einschulung des Sohnes, Umzug nach Nordbayern mit der Familie, Wechsel zu einem zivilen Arbeitgeber - bleiben für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses der Bundeswehr außen vor. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Soldatenrecht, Soldat auf Zeit, Anspruch auf Verkürzung der Dienstzeit (verneint), Personalstruktur der Bundeswehr, gerichtlich eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum, dienstliches Interesse, familiäre Interessen, individuelle Interessen, Einschulung, Umzug
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 13.05.2020 – 6 ZB 20.577
Fundstelle:
BeckRS 2020, 931
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der 1981 geborene Kläger begehrt die Verkürzung seiner zuletzt auf den Ablauf des 31. Oktober 2020 festgesetzten Dienstzeit um vier Monate auf den 30. Juni 2020.
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Er wurde nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zur Ableistung des neunmonatigen Grundwehrdienstes zum 1. November 2001 in die Bundeswehr einberufen. Aufgrund Erklärung vom 17. März 2002 über die Ableistung zusätzlichen Wehrdienstes für einen Zeitraum von 14 Monaten wurde seine Dienstzeit insgesamt auf 23 Monate festgesetzt. Nach erfolgreichem Auswahlverfahren für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes wurde der Kläger aufgrund einseitiger Verpflichtungserklärung vom 12. Juni zum 1. Juli 2003 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Am 31. März 2009 schloss er an der Universität München das Studium der Tiermedizin erfolgreich ab und erhielt zum 1. April 2009 die Approbation als Tierarzt. Zuletzt wurde er am 22. Juli 2011 zum Oberstabsveterinär (Besoldungsgruppe A 14) ernannt und sein reguläres Dienstzeitende auf Ablauf des 31. Oktober 2020 festgesetzt. Seit dem 1. Januar 2013 wird der Kläger als Sanitätsstabsoffizier Veterinär im Zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr München in der Laborgruppe veterinärmedizinische Mikrobiologie verwendet.
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Unter dem 10. Oktober 2017 stellte der Kläger klagegegenständlichen Antrag auf Dienstzeitverkürzung um vier Monate mit Dienstzeitende mit Ablauf des 30. Juni 2020.
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Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach § 40 Abs. 7 des Soldatengesetzes (SG) könne die Dienstzeit eines Soldaten nur dann verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liege. Bei der Entscheidung sei auch zu berücksichtigen, dass ein Soldat keine subjektiven Ansprüche auf Verkürzung seiner Dienstzeit habe. Aus den Nummern 204 und 206 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1420/13 ergebe sich, dass die Verpflichtungszeit eines Sanitätsoffiziersanwärters grundsätzlich 17 Jahre betrage, um einen angemessenen Zeitraum der Verwendung nach dem Studium sicherzustellen. Für Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst leisteten und für die ein Studium vorgesehen sei, erhöhe sich grundsätzlich die bei der Übernahme zu fordernde Verpflichtungszeit um die Dauer des bereits in der Bundeswehr geleisteten Wehrdienstes. Da der Kläger bei seiner Übernahme als Soldat auf Zeit sowie bei seiner Übernahme in die Laufbahn eines Sanitätsoffiziersanwärters bereits eine Dienstzeit von einem Jahr und neun Monaten absolviert gehabt habe, sei seine Dienstzeit letztendlich auf 19 Jahre festzusetzen gewesen.
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Hiergegen ließ er unter dem 7. Dezember 2017 Beschwerde erheben. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, ein dienstliches Interesse an seinem Verbleib sei nicht ersichtlich, da die Beklagte momentan über drei Sanitätsoffiziere in seiner Abteilung verwende. Im Übrigen habe er bis zum 30. Juni 2020 seine Mindestverpflichtungszeit von 17 Jahren erfüllt und sei aufgrund seiner derzeitigen Lebensplanung, nämlich sich mit seiner Familie in Nordbayern niederzulassen, unverhältnismäßig benachteiligt. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei beeinträchtigt. Er wolle zum 1. Juli 2020 in ein ziviles Veterinäramt wechseln. Auch aufgrund der Einschulung seines Sohnes im September 2020 sei das Dienstzeitende zum 31. Oktober 2010 unverhältnismäßig und mit erheblichen Komplikationen verbunden.
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Mit Beschwerdebescheid vom 16. Mai 2018 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, persönliche Umstände, wie der Wunsch, dass seine Familie nicht zwei bis drei Monate ohne ihn in Nordbayern leben müsse, spiele für die Bejahung eines dienstlichen Interesses keine Rolle. Des Weiteren bestimmten die aktuellen Ausführungsbestimmungen, ZDv A-1350/64 "Verkürzung der Dienstzeit, Umwandlung des Dienstverhältnisses", dass ein dienstliches Interesse für eine Dienstzeitverkürzung unter anderem dann indiziert sei, wenn der Dienstposten wegfalle, die Qualifikation nicht mehr benötigt werde, in den jeweiligen Geburtsjahrgängen Überhang bestehe oder der Soldat auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt unter Inanspruchnahme einer Planstelle z.b.V. geführt werde. Sämtliche dieser Voraussetzungen träfen beim Kläger nicht zu. Derzeit seien bundesweit über 40 Dienstposten von Sanitätsstabsoffizieren Veterinär in der Besoldungsgruppe A 13/A 14 ausgebracht, von denen drei unbesetzt seien. Diese Zahl werde sich prognostisch im Jahr 2019 auf sieben und 2020 auf zwölf vakante Dienstposten erhöhen. Schließlich sei zu beachten, dass der Kläger bundesweit eingesetzt werden könne und nicht ausschließlich in München, weswegen es auf die Situation an seinem Standort nicht ankäme. Doch auch in München selbst stelle sich die Situation so dar, dass dort kein Überhang bestehe. Von den vier Dienstposten seien derzeit lediglich drei besetzt.
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Hiergegen ließ der Kläger am 21. Juni 2018 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Er beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Oktober 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 16. Mai 2018 zu verpflichten, seine Dienstzeit auf ein Dienstzeitende mit Ablauf des 30. Juni 2020 zu verkürzen.
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Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vortragen, am Zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr in München sei durch ein Konstrukt, das einen A 15 besoldeten Dienstposten in Neapel ermögliche, der vierte Dienstposten bis einschließlich 30. September 2019 zur Besetzung gesperrt. Die drei restlichen Dienstposten seien besetzt. Zusätzlich seien auf dienstpostenähnlichen Konstrukten zwei weitere Sanitätsoffiziere Veterinär am Standort. Folglich verfüge die Beklagte über ausreichend qualifiziertes Personal ohne Nachwuchsprobleme.
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Die Beklagte beantragt,
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Zur Begründung wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend trug sie vor, der Kläger beziehe sich in seiner Klagebegründung ausschließlich auf die Dienstposten am Standort München. Er habe sich jedoch verpflichtet, bundesweit Dienst zu leisten und könne somit auch bundesweit eingesetzt werden. Ob daneben auch Soldaten auf sogenannten dienstpostenähnlichen Konstrukten geführt seien, sei ohne Relevanz.
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Unter dem 6. Juli 2018 und dem 19. November 2019 verzichteten die Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten ihr diesbezügliches Einverständnis erklärten, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verkürzung seiner Dienstzeit, da die Ablehnung seines Antrags nicht rechtswidrig und er durch den Bescheid vom 24. Oktober 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheid vom 16. Mai 2018 nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch ein Anspruch auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO besteht nicht.
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Ob die Dienstzeit des Klägers verkürzt werden kann, ist nach § 40 Abs. 7 Satz 1 Soldatengesetz (SG) zu beurteilen. Hiernach kann die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Voraussetzung für die Verkürzung der Dienstzeit ist daher ausschließlich, dass diese den Belangen der Bundeswehr dient. Bei der Beurteilung dieser Frage steht der zuständigen personalbewirtschaftenden Stelle der Bundeswehr ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; denn was im originären dienstlichen Interesse der Bundeswehr liegt, kann letztlich nur diese selbst beurteilen (VG Augsburg, U.v. 13.2.2014 - Au 2 K 13.48 - juris Rn. 17).
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Mit der Regelung des § 40 Abs. 7 Satz 1 SG hat der Gesetzgeber die Bundeswehr ermächtigt, auf Antrag des Soldaten und zu ausschließlich dienstlichen Zwecken in das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit einzugreifen und die festgesetzte Dienstzeit abzukürzen. Die Regelung soll einerseits dem objektiven Interesse an einer Reduzierung der Personalstärke der Streitkräfte dienen, wobei aber eine dienstgrad- und altersgerechte Personalstruktur der Bundeswehr gewahrt bleiben muss; andererseits soll das Ausscheiden qualifizierten Personals verhindert und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte aufrechterhalten werden. Dagegen dient § 40 Abs. 7 Satz 1 SG nicht dem individuellen Interesse des jeweiligen Soldaten und gewährt diesem somit kein subjektiv-öffentliches Recht auf Verkürzung seiner Dienstzeit. In die Entscheidung über den Verkürzungsantrag sind daher die persönlichen Interessen des Zeitsoldaten nicht einzustellen. Nach der Systematik des Soldatengesetzes können persönliche Interessen des Soldaten einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr nur im Rahmen einer Entlassung auf eigenen Antrag nach § 55 Abs. 3 SG berücksichtigt werden (vgl. hierzu: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 40 Rn. 44 ff.; BayVGH, B. v. 15.9.2006 - 15 ZB 06.112 - juris Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 10.1.2008 - Au 2 K 07.16 - juris Rn. 17; VG Stuttgart, U.v. 3.12.2003 - 17 K 5017/02 - juris Rn. 15).
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Weil die hier klagegegenständliche Entscheidung der Bundeswehr jedoch mit einer Umgestaltung des subjektiven Rechtsstatus des Soldaten auf Zeit verbunden wäre, hatte der Kläger jedenfalls Anspruch darauf, dass über seinen Antrag nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem ordnungsgemäßen, an den gesetzlichen Vorgaben ausgerichteten Verfahren ohne Willkür entschieden wird. Die Gewährleistung von Rechtsschutz ist daher auf den Schutz vor einer willkürlichen Entscheidung der Bundeswehr beschränkt (VG Augsburg, U.v. 26.6.2015 - Au 2 K 14.563 - juris Rn. 22.)
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Zusätzlich unterliegt der Kläger als Soldat auf Zeit der Zentralen Dienstvorschrift "Verkürzung der Dienstzeit, Umwandlung des Dienstverhältnisses" (ZDv A-1350/64). Nach Nr. 201 ZDv A-1350/64 ist Dienstzeitverkürzung oder Umwandlung nur im dienstlichen Interesse möglich. Dieses kann hiernach zum Beispiel vorliegen, wenn der Dienstposten des Antragstellers wegfällt und strukturelle oder sonstige Gesichtspunkte einem Verwendungswechsel entgegenstehen, die bestimmende Qualifikation der bisherigen Verwendung des Soldaten auf Zeit nicht mehr benötigt wird, im jeweiligen Geburtsjahrgang Überhang besteht oder der Soldat auf Zeit auf einer Planstelle z.b.V. geführt wird. Ein Anspruch auf Dienstzeitverkürzung oder Umwandlung besteht nach Nr. 202 ZDv A-1350/64 nicht.
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Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich im hier zu entscheidenden Fall nicht feststellen, dass die Beklagte ihrer Entscheidung sachfremde Erwägungen zu Grunde gelegt und damit willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wird im Ausgangs- bzw. Beschwerdebescheid nachvollziehbar dargelegt, dass im Bereich der Sanitätsstabsoffiziere Veterinär derzeit und für die Zukunft ein hoher Bedarf an qualifizierten Soldaten besteht. Bundesweit sind 40 Dienstposten in gleicher Besoldungsgruppe ausgebracht, von denen momentan drei Dienstposten unbesetzt sind. Prognostisch - und unbestritten - legt die Bundeswehr dar, dass sich der Bedarf in den folgenden Jahren auf letztendlich sieben vakante Dienstposten erhöhen wird.
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Für das dienstliche Interesse kommt es hierbei nicht - wie der Kläger meint - auf die Personalstruktur an seinem Standort an, sondern ist das dienstliche Interesse der Bundeswehr, schon aufgrund ihres Verteidigungsauftrages aus Art. 87a GG, bundesweit zu würdigen. Denn ob ein Bedarf an der Dienstleistung einzelner Zeitsoldaten besteht, ist ausschließlich von der hierfür zuständigen Stelle, dem Bundesamt, zu beurteilen, welches allein in der Lage ist, die Gesamtpersonallage einzuschätzen und den zukünftigen Bedarf an Soldaten zu prognostizieren. Nur sie kann die überörtliche Personallage und den Gesamtbedarf an Personal im Blick haben; die jeweilige Personallage am einzelnen Standort ist daher nicht ausschlaggebend (vgl. VG Augsburg, U.v. 26.6.2014 - Au 2 K 14.563 - juris Rn. 25; v. 13.2.2014 - Au 2 K 13.48 - juris Rn. 21).
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Das genügt bereits, um ein dienstliches Interesse der Bundeswehr an der Verkürzung der Dienstzeit des Klägers zu verneinen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Bundeswehr auf die Dienste eines Zeitsoldaten, dessen Arbeitskraft sie weiterhin benötigt, nur unter Zurückstellung eigener dienstlicher Interessen verzichten könnte. Diese Darstellung der Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen. Er hat lediglich Ausführungen zur Situation an seinem Standort gemacht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte im Ausgangs- bzw. Beschwerdebescheid - wie der Kläger behaupten lässt - von anderer Personalbesetzung als der Tatsächlichen ausgegangen sei, ändert dies folglich nichts daran, dass vorliegend kein dienstliches Interesse für die Dienstzeitverkürzung im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1 SG erkennbar ist. Schließlich deckt sich die Entscheidung der Beklagten auch mit den in Nr. 201 ZDv A-1350/64 aufgestellten Grundsätzen der Dienstzeitverkürzung. Sämtliche der dort beispielsweise aufgezählten Gründe für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses sind vorliegend weder vorgetragen, noch einschlägig.
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Da § 40 Abs. 7 Satz 1 SG, wie ausgeführt, nicht dem individuellen Interesse des jeweiligen Soldaten dient, bleiben die familiären, beruflichen und sozialen Belange des Klägers - im Wesentlichen Einschulung des Sohnes, Umzug nach Nordbayern, Wechsel zu einem zivilen Arbeitgeber - für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses der Bundeswehr ebenso ohne Belang. Rechtliche Zweifel an der (damaligen) Festsetzung seiner Dienstzeit auf insgesamt 19 Jahre nach Nr. 204 und 206 ZDv A-1420/13 bestehen überdies nicht.
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Dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung kein Ermessen ausgeübt hat, kann nicht beanstandet werden. Ein Ermessen kann im Rahmen von § 40 Abs. 7 Satz 1 SG erst dann betätigt werden, wenn die tatbestandliche Voraussetzung des dienstlichen Interesses an der Verkürzung der Dienstzeit vorliegt; anderenfalls muss - wie im Fall des Klägers - der Antrag des Soldaten zwingend abgelehnt werden, ohne dass es zu einer Ermessensausübung kommen kann.
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Die Klage war somit abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.