Inhalt

VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 11.05.2020 – W 8 K 20.50114
Titel:

Keine systemischen Mängel des italienischen Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34a Abs. 1 S. 1, § 77 Abs. 1, 2
AufenthG § 60 Abs. 5, 7, § 60a Abs. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 22
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
Leitsätze:
1. In Italien sind keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit der Folge gegeben, dass Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden.  (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die COVID-19-(sog. Corona-)Pandemie in Italien führt nicht zur Feststellung eines zielstaatbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gerichtsbescheid, Dublin-Verfahren, iranischer Staatsangehöriger, Abschiebungsanordnung nach Italien, Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid, keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem, keine Abschiebungsverbote, Aussetzung der Vollziehung durch Beklagte, keine abweichende Beurteilung aufgrund der Corona-Pandemie, Iran, Selbsteintrittsrecht, systemische Mängel, Dublin-Rückkehrer, Italien, Salvini-Dekret, medizinische Behandlung, COVID-19-Pandemie, Abschiebungsanordnung
Rechtsmittelinstanz:
VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 09.11.2020 – W 8 K 20.50114
Fundstelle:
BeckRS 2020, 8645

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Der Kläger ist nach eigenen Angaben iranischer Staatsangehöriger, der sich gegen eine Dublin-Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit Abschiebungsanordnung nach Italien wendet.
2
Mit Bescheid vom 5. März 2020 lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf fünfzehn Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
3
Am 18. März 2020 ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und beantragen,
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2020 (Az.: …) wird aufgehoben.
4
Zur Begründung ließ der Kläger auf die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verweisen und darüber hinaus im Wesentlichen ausführen: Die Abschiebung nach Italien könne nur angeordnet werden, wenn feststehe, dass die Abschiebung auch erfolgen könne. Dies sei aber im Fall Italiens wegen des Corona-Virus nicht möglich. Das Bundesministerium habe deswegen auch einen Abschiebungsstopp nach Italien angeordnet. Ungeachtet dessen bestehe seitens Italiens wegen der Corona-Problematik auch nicht die Bereitschaft, aus Deutschland einen abgeschobenen Flüchtling zu empfangen.
5
Mit Schriftsatz vom 6. April 2020 ließ der Kläger noch Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen und zur Begründung ausführen: Er habe nicht ohne Verschulden erkennen können, dass die Zustellung am 10. März 2020 erfolgt und die Klagefrist demnach schon am 17. März 2020 abgelaufen sei. In dem ihm überreichten Umschlag sei nämlich als Tag der Zustellung der 20. März 2020 vermerkt. Ihm sei nicht möglich gewesen die Klagefrist korrekt zu berechnen.
6
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 2. April 2020,
die Klage abzuweisen.
7
Außerdem teilte die Beklagte mit (siehe auch Schriftsatz vom 24.4.2020), das Bundesamt habe gegenüber der Klägerseite die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ausgesetzt. Im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise seien derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten. Die zeitweise Aussetzung des Überstellungsverfahrens impliziere nicht, dass der zuständige Dublin-Staat nicht mehr zur Übernahme bereit und verpflichtet wäre. Vielmehr sei der Vollzug vorübergehend nicht möglich.
8
Außerdem erklärte sie sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden.
9
Mit Beschluss vom 19. März 2020 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
10
Mit Beschluss vom 30. März 2020 (W 8 S 20.50115) lehnte das Gericht im Sofortverfahren den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.
11
Mit Schreiben vom 30. März 2020 und 22. April 2020 hörte das Gericht den Kläger zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.
12
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 8 S 20.50115) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13
Die Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet.
14
Die Klage ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Dem Kläger war insofern gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er aufgrund des fehlerhaften Aufdrucks auf dem übergebenen Umschlag mit dem Bescheid ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Wochenfrist einzuhalten. Auf dem von der Klägerseite in Kopie vorgelegten Umschlag ist - im Widerspruch zum in der Postzustellungsurkunde genannten Datum des 10. März 2020 -seitens der Deutschen Post AG ausdrücklich vermerkt, dass der Bescheid am 20. März 2020 zugestellt worden sei.
15
Die Klage ist jedoch unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Vorbringen der Klägerseite führt zu keiner anderen Beurteilung.
17
Italien ist gemäß Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers zuständig (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Dublin III-VO).
18
Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bzw. für eine entsprechende Pflicht der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, liegen nicht vor.
19
Die Überstellung nach Italien ist nicht rechtlich unmöglich (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Diese Vorschrift entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417). Danach ist eine Überstellung eines Asylsuchenden an einen anderen Mitgliedsstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta (GR-Charta) zur Folge hätte.
20
Die Anforderungen an die Feststellung systemischer Mängel und eine daraus resultierende Widerlegung der Sicherheitsvermutung sind allerdings hoch. Konkretisierend hat der EuGH in seinem Urteil vom 19. März 2019 (C-163/17 - juris Rn. 91) ausgeführt, dass systemische Schwachstellen nur dann als Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu werten seien, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werde, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese Schwelle sei aber selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befinde, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne. Die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats müsse zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 92 f.).
21
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen geht das Gericht auf der Basis einer Gesamtwürdigung nach dem aktuellen Erkenntnisstand und im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) davon aus, dass in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit der Folge gegeben sind, dass Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die hier relevante Gruppe der Dublin-Rückkehrer. Grundsätzlich erhalten auch Dublin-Rückkehrer eine Unterkunft, medizinische Behandlung und sonstige Versorgung. Sofern sie einen Asylantrag stellen, wird ein Asylverfahren durchgeführt bzw. ein bereits anhängiges Verfahren wird fortgesetzt. Aktuelle Erkenntnisse, auf die Bezug genommen wird, liegen diesbezüglich der zitierten Rechtsprechung zugrunde (vgl. neben der schon im streitgegenständlichen Bescheid zitierten Rechtsprechung insbesondere zuletzt etwa noch VG Bayreuth, G.v. 22.4.2020 - B 2 K 19.50647 - Milo; VG Aachen, U.v. 6.3.2020 - 9 K 3086/18.A - juris; U.v. 17.12.2019 - 9 K 4401/18.A - juris; VG Trier, U.v. 28.2.2020 - 7 K 1250/19.TR - juris; VG Köln, B.v. 19.2.2020 - 14 L 207/20.A - juris; VG Düsseldorf, G.v. 27.1.2020 - 22 K 13275/17.A - juris; U.v. 28.11.2019 - 12 K 14671/17.A - juris; VG Frankfurt, B.v. 27.12.2019 - 2 L 615/19.A - juris; VG Magdeburg, B.v. 14.11.2019 - 8 B 398/19 - juris; BayVGH, B.v. 9.9.2019 - 10 ZB 19.50024 - juris; B.v.17.9.2019 - 10 ZB 19.50031 - juris; VG München, B.v. 4.6.2019 - M 19 S 19.50513 - juris sowie VG Würzburg, B.v. 2.3.2020 - W 8 S 20.50089 - juris; U.v. 15.1.2020 - W 10 K 19.50634; B.v. 18.10.2019 - W 4 S 19.50706; anderer Ansicht etwa VG Minden, U.v. 13.11.2019 - 10 K 2221/18.A - juris).
22
Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende im Einzelfall während der Bearbeitung ihres Asylantrages in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen der Mitgliedsstaaten vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Rechtsverletzung im Schutzbereich von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GR-Charta mit den dafür notwendigen Schweregrad nahelegt (vgl. neben der oben zitierten Rechtsprechung auch noch NdsOVG, B.v. 6.8.2018 - 10 LA 320/18 - juris Rn. 6 f.; U.v. 4.4.2018 - 10 LB 96/17 - juris Rn. 39 ff.; OVG NRW, U.v. 18.7.2016 - 13 A 1859/14.A - juris Rn. 41 ff.).
23
Denn in Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (BFA, Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 9.10.2019, S. 6 ff.).
24
Auch aus der Entwicklung in der letzten Zeit ergibt sich nichts Gegenteiliges. So hat sich die Zahl der Unterbringungsplätze in der Vergangenheit bei gleichzeitig zurückgehenden Asylanträgen und Asylverfahren in Italien sowie zurückgehender Zahl von Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen deutlich erhöht (vgl. BFA, Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 9.10.2019, S. 6 ff.). In Italien bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell von Dublin-Rückkehrern. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert. Dublin-Rückkehrer haben letztlich einen durchsetzbaren Unterkunftsanspruch. Ihnen droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, weil sie auch faktisch in der Regel einen Zugang zu Wohnraum haben. Dublin-Rückkehrer haben bei ihrer Ankunft in Italien je nach Kapazität sofort Zugang zu bestimmten Unterkünften. Zur Durchsetzung des Unterkunftsanspruchs müssen Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, zum Zweck der förmlichen Registrierung wieder zu den für ihr Asylverfahren bzw. ihre Unterbringung zuständigen Stellen reisen. Dazu erhalten sie am Flughafen entsprechende Informationen. Dass in Einzelfällen auch Dublin-Rückkehrer obdachlos werden können, ändert nichts an der Verneinung des Vorliegens systemischer Mängel (vgl. neben der schon oben zitierten Rechtsprechung auch noch VG Würzburg, B.v. 19.2.2019 - W 8 S 19.50120 - juris m.w.N.).
25
Auch ein möglicher Politikwechsel der aktuellen italienischen Regierung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Änderungen infolge des Salvini-Dekrets führen nicht zu systemischen Mängeln gerade angesichts des Rückgangs der Flüchtlingszahlen, zumal weiterhin nicht davon auszugehen ist, dass der italienische Staat mit Gleichgültigkeit reagiert, sondern auch entsprechende Maßnahmen zur Bewältigung von Obdachlosigkeit trifft (VG Frankfurt, B.v. 27.12.2019 - 2 L 615/19.A - juris; VG Hannover, B.v. 14.1.2019 - 5 B 5153/18 - juris; VG Berlin, G.v. 9.1.2019 - 34 K 1131.17 A - juris).
26
Durch das am 5. Oktober 2018 erlassene und am 7. November 2018 durch den Senat sowie am 28. November 2018 durch das Parlament bestätigte Dekret No. 113/2018 über Sicherheit und Migration (sog. Salvini-Dekret) wird zwar der bisherige humanitäre Schutz stark eingeschränkt. Wurde dieser bislang für die Dauer von zwei Jahren gewährt, wenn „besondere Gründe“, insbesondere „humanitären Charakters“ vorlagen, ist er nunmehr an eine restriktive und vor allem abschließende Liste von Gründen gebunden, aus denen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann (teilweise auch mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren). Eine solche Aufenthaltserlaubnis ist etwa möglich für medizinische Behandlungen, für Opfer von Gewalt, bei außergewöhnlichen Katastrophen im Herkunftsland sowie bei Fällen des Non-Refoulement. Es kommt zwar zu keiner Aberkennung bestehender humanitärer Titel, diese werden allerdings nicht mehr erneuert oder verlängert. Sie können aber bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 9.11.2019, S. 6 ff. sowie v. 26.2.2019, S. 5 f.). Jedoch liegt die Gewährung eines humanitären Aufenthaltsrechts nach unanfechtbarem negativem Abschluss des Asylverfahrens gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348/98, sog. Rückführungsrichtlinie) im Ermessen der Mitgliedstaaten. Demgegenüber regelt Art. 9 der Rückführungsrichtlinie die Fälle, in denen kraft Unionsrechtes die Rückführung in das Herkunftsland trotz unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags nicht zulässig ist. Im Übrigen ist der jeweilige Mitgliedstaat somit kraft seiner Gebietshoheit befugt, den Aufenthalt von unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbern in seinem Hoheitsgebiet zu beenden, zu dulden oder durch Gewährung eines zumindest befristeten Aufenthaltsrechts (vorübergehend) zu legalisieren. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Vorschriften der Rückführungsrichtlinie gegen primäres Unionsrecht, insbesondere Grundrechte der betroffenen Asylbewerber verstoßen würden, oder dass in der italienischen behördlichen Praxis rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber unter Verstoß gegen diese Vorschriften in ihr Herkunftsland zurückgeführt würden, liegen nicht vor.
27
Während des Asylverfahrens haben Asylbewerber einen Anspruch auf Unterbringung. Grundsätzlich werden zahlreiche Plätze für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer in verschiedenen staatlichen Unterkünften zur Verfügung gestellt, die über ganz Italien verteilt sind. Sowohl das Bundesamt als auch Asylum Information Database (im Folgenden: AIDA) gehen von einer Gesamtkapazität von über 175.000 Plätzen aus (vgl. BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, S. 2; AIDA, Country Report: Italy, Stand: März 2018, http://www.a...org/sites/default/files/report-download/aida_it_ 2017 update.pdf, S. 80 ff.), so dass angesichts der hohen Zahl von Asylbewerbern nach wie vor eine teilweise Überbelegung anzunehmen sein mag. Allerdings befanden sich nach Stand (30.9.2019) in Italien 99.599 Imigranten in staatlicher Unterbringung (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 9.10.2019, S. 17).
28
Durch das Salvini-Dekret soll die bisherige Unterbringung völlig neu organisiert und ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen werden. Künftig wird zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene, dem sog. SIPROIMI („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“) unterschieden. Während die Erstaufnahmeeinrichtungen die bisherigen CAS- und CARA-Unterkünfte ersetzen, treten die SIPROIMI an die Stelle der früheren SPRAR-Unterkünfte („Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati“), wobei letztere bisher vor allem für vulnerable Personen unabhängig von ihrem Schutzstatus vorgesehen waren. Künftig werden Asylbewerber und Dublin-Rückkehrer in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht, während Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen erhalten, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden. Durch die neuen Ausschreibungsspezifikationen für die Unterkünfte wurde auf den Vorwurf reagiert, die Aufnahmeeinrichtungen außerhalb des SPRAR seien inhomogen und würden keine einheitlichen Standards sicherstellen. Zudem kann durch die nunmehrige Staffelung der Strukturen nach Unterbringungsplätzen mit entsprechend angepasstem Personalstand und Serviceleistungen auf den Bedarf und die Gegebenheiten vor Ort im jeweiligen Fall eingegangen werden. Die Bedürfnisse von Familien sowie vulnerablen Personen sollen auch künftig Berücksichtigung finden. So sind etwa Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen, für die es spezielle Ausschreibungsspezifikationen gibt (z.B. bzgl. Personalschlüssel, Reinigungsintervallen oder Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen des Betreibers in Bezug auf Leistungen an die Bewohner). Personen mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich im Stichtag 5. Oktober 2018 noch in einem SPRAR/SIPROIMI befanden, können dort für den vorgesehenen Zeitraum bzw. bis zum Ende des Projektzeitraums weiterhin bleiben. Sofern sie sich dagegen noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, verbleiben sie dort so lange, bis ihnen von der Questura der Aufenthaltstitel übergeben wurde. Danach werden sie aus dem Aufnahmesystem entlassen (vgl. zum Ganzen BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 9.10.2019, S. 7 und 15 ff. sowie v. 26.2.2019, S. 5 ff.).
29
Neben den staatlichen Einrichtungen existieren zudem verschiedene karitative und kommunale Einrichtungen, die zusätzliche Unterkunftsmöglichkeiten bieten, um Asylbewerber vor Obdachlosigkeit zu schützen. In Einzelfällen ist es jedenfalls bislang gleichwohl möglich, dass Dublin-Rückkehrer keine Unterbringung erhalten und vorübergehend obdachlos sind. Insbesondere kann es zu Problemen kommen, wenn Dublin-Rückkehrer in Italien bereits offiziell untergebracht waren, da der Anspruch auf Unterbringung in staatlichen Einrichtungen untergeht, wenn der Ausländer seine Unterkunft ohne vorherige Bewilligung verlässt oder eine ihm zugewiesene Unterkunft gar nicht erst in Anspruch genommen hat (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 19.10.2019, S. 17 und 26.2.2019, S. 22). Der Anspruch kann zwar wiederaufleben. Insoweit ist allerdings ein vorheriger Antrag bei der Questura erforderlich, die ursprünglich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig war. Eine Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung kann erst dann wieder erfolgen, wenn die Wiederaufnahme genehmigt wurde (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 28). In dieser Übergangsphase sind Dublin-Rückkehrer auf die Hilfe von Freunden oder karitativen Einrichtungen, über deren Aufnahmekapazität es keine gesicherten und aussagekräftigen Unterlagen gibt, angewiesen, um der Obdachlosigkeit entgehen zu können. Im Ergebnis ist die Unterkunftssituation in ihrer Gesamtschau zum aktuellen Stand weiterhin nicht unproblematisch.
30
Gleichwohl sind diese defizitären Umstände noch nicht als generelle systemische Mängel in Italien zu qualifizieren, zumal die Annahme von Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entsprechend den oben genannten Maßgaben an hohe Anforderungen geknüpft ist. Der maßgebliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit muss sich auf Basis einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ergeben und sich nicht nur auf einzelne Mängel des Systems beziehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der italienische Staat mit Unterstützung von European Asylum Support Office der Europäischen Union (EASO) geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die Aufnahmekapazitäten stetig zu erhöhen und aktiv darum bemüht ist, diese auch weiterhin zu verbessern (vgl. EASO Special Support Plan to Italy, 11.3.2015). Dies gilt umso mehr als die Anzahl der in Italien ankommenden Asylbewerber seit Beginn des Jahres 2018 stark rückläufig ist sowie im Hinblick auf die Neustrukturierung der Unterbringung durch das Salvini-Dekret.
31
Zudem soll es durch das Salvini-Dekret zu keiner Kürzung oder Streichung der Leistungen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, insbesondere Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung kommen (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 19.10.2019, S. 12 ff.). Auch wenn Italien diesbezüglich möglicherweise hinter den Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zurückbleibt und insbesondere kein umfassendes Sozialsystem bereitstellt, so begründet dies entsprechend den obigen Ausführungen keine generellen systemischen Mängel.
32
Nicht anders stellt sich die Lage im Hinblick auf die medizinische Versorgung in Italien dar. Italien verfügt auch über ein umfassendes Gesundheitssystem, das medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf hohem Niveau bereitstellt. Asylbewerber haben in gleicher Weise wie italienische Bürger einen Anspruch auf medizinische Versorgung, der mit der Registrierung eines Asylantrags entsteht. Bis zum Zeitpunkt der Registrierung werden gleichwohl medizinische Basisleistungen, wie beispielsweise kostenfreie Notfallversorgung, gewährleistet (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 19.10.2019, S. 19 ff.). Auch diesbezüglich kommt es durch das Salvini-Dekret zu keinen Abstrichen. Insbesondere ist nach wie vor die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst garantiert, welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmeeinrichtungen Ärzte beschäftigt, die medizinische Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen vornehmen und die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 26.2.2019, S. 8 f.). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in Italien als EU-Mitgliedstaat medizinische Behandlungsmöglichkeiten wie generell in der EU im ausreichenden Maße verfügbar sind (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 9.10.2019, S. 21 mit Verweis auf MedCOI).
33
Auch für die Fallgruppe anerkannter Flüchtlinge stellen sich die Lebensverhältnisse in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie - wie auch Italiener, die arbeitslos sind - die Hilfe caritativer Organisationen erhalten (vgl. dazu ausführlich NdsOVG, U.v. 6.4.2018 - 10 LB 109/18 - juris; B.v. 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - juris; OVG NRW U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A - NVwZ-RR 2017, 115, VG München, U.v. 13.2.2017 - M 21 S 16.33951 - juris). Denn nach den vorstehend skizzierten Erkenntnissen zu Italien werden nicht besonders schutzbedürftige Asylantragsteller, auch nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, nicht ausschließlich sich selbst überlassen und geraten beachtlich wahrscheinlich auch nicht in eine existentielle Notlage. Vielmehr können sie in Italien trotz bestehender Schwierigkeiten auf staatliche Unterstützung zurückgreifen. Das italienische System geht für anerkannte internationale Schutzberechtigte davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Für eine Übergangszeit können Schutzberechtigte auf staatliche Leistungen zurückgreifen. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Weiter besteht die Möglichkeit von Integrationsprojekten und Sprachkursen. Anerkannte Schutzberechtigte können weiter auf Hilfsorganisationen zurückgreifen und können sich im Übrigen in Eigenverantwortung um Wohnung und Arbeit kümmern (vgl. auch BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien v. 19.10.2019, S. 21 f.). Insbesondere steht so für anerkannte internationale Schutzberechtigte Zugang, nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich, für eine Übergangszeit ein Zugang zu Einrichtungen des SIPROIMI offen, die in einer Übergangszeit Versorgungs-, Unterstützungs- und Integrationsleistungen gewähren. Auch über die Verfahren des Unterbringungssystems SIPROIMI hinaus reagieren die staatlichen Stellen auf Probleme, um auftretende Obdachlosigkeit anerkannter internationaler Schutzberechtigter zu verhindern. Insgesamt reagiert der italienische Staat darauf, dass anerkannte Schutzberechtigte in dieser Übergangszeit nicht in eine existentielle Notsituation geraten und sorgen so auch dafür, dass sie nach einer Übergangszeit sich selbst aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufbauen können (VG Trier, U.v. 28.2.2020 - 7 K 1250/19.TR - juris; VG Magdeburg, B.v. 14.11.2019 - 8 B 398/19 - juris; VG Würzburg, U.v. 4.2.2019 - W 8 K 18.32181 - juris; jeweils m.w.N.).
34
Eine Überstellung des Klägers nach Italien ist demnach rechtlich nicht unmöglich. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich den Anforderungen des italienischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens zu unterwerfen und die ihm dort gebotenen Möglichkeiten, gegebenenfalls auch Rechtsschutzmöglichkeiten, zu ergreifen und so durch eigenes Zutun und eigene Mitwirkung einer eventuellen drohenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. einer existentiellen Gefahr zu begegnen (so auch VG Aachen, U.v. 17.12.2019 - 9 K 4401/18.A - juris). Die geforderte Mitwirkung bzw. Eigeninitiative ist zumutbar (so auch VG Bayreuth, G.v. 22.4.2020 - B 2 K 19.50647 - Milo).
35
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich der Kläger, auch wenn er zunächst auf sich allein gestellt, konkret also ohne Verwandte oder Freunde in Italien ist, unter Ausschöpfung der Möglichkeiten des italienischen Asylsystems und der dortigen Aufnahmebedingungen sowie gegebenenfalls unter weiterem Rückgriff auf private Hilfsorganisationen oder sonstige angebotene Hilfemöglichkeiten - genauso wie viele andere Asylbewerber in Italien - behelfen kann, ohne dass er in eine existentielle Notsituation kommt.
36
Eine andere Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides ist insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Entwicklung im Zuge der COVID-19-Pandemie (Corona-Krise) angezeigt.
37
Das Gericht geht nicht davon aus, dass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG die Verhältnisse in Italien mit Blick auf das „Coronavirus“ entgegenstehen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger in Italien aufgrund der voraussichtlichen Lebensverhältnisse in eine Lage extremer Not geraten würde. Dies gilt aber wegen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens nur in Extremfällen (vgl. Heusch/Günther in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 25. Edition Stand: 1.3.2020, § 29 AsylG Rn. 22-24). Das Gericht hat - auch angesichts der in Italien getroffenen Maßnahmen - keine substantiierten Erkenntnisse, die die Annahme eines solchen Extremfalles in der Person des Klägers oder allgemein das Vorliegen systemischer Mängel in Italien begründen könnten. Im System des gegenseitigen Vertrauens ist für Italien vielmehr weiter von einem die Grundrechte sowie die Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden, wahrenden Asylsystem auszugehen.
38
Des Weiteren liegen vor diesem Hintergrund beim Kläger weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG - bezogen auf Italien - noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse vor.
39
Insbesondere führt die COVID-19-(sog. Corona-)Pandemie in Italien nach dem für das Gericht maßgeblichen gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht zur Feststellung eines zielstaatbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längsten drei Monate ausgesetzt wird.
40
Nur wenn eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG fehlt, kann der Kläger in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise Abschiebungsschutz beanspruchen, wenn er bei Überstellung aufgrund der herrschenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60a Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60a Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Denn zum einen hat die Beklagte die Überstellung im DublinVerfahren vorübergehend sowohl gegenüber dem Kläger als auch in anderen Dublin-Verfahren ausgesetzt, so dass dieses Vorgehen einer entsprechenden Leitentscheidung gleichkommt (siehe VG Bayreuth, G.v. 22.4.2020 - B 2 K 19.50647 - Milo). Zum anderen fehlt es an einer derart extremen Gefahrenlage.
41
Denn nur, wenn im Einzelfall die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden, etwa wenn das Fehlen eines Abschiebungsstopps dazu führen würde, dass ein Ausländer im Zielstaat der Abschiebung sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet würde, wird die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG durchbrochen und es ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (vgl. Koch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 25. Edition Stand: 15.8.2016, § 60 Rn. 45 m.w.N.).
42
Eine derartige Extremgefahr kann für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien indes nicht angenommen werden. Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass der Kläger als junger Mann, der unter keinen erheblichen Vorerkrankungen leidet, in Italien gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre. Selbst unter Berücksichtigung der Entwicklung der Corona-Pandemie in Italien besteht nach dem oben genannten Maßstab keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, welcher der Kläger angehört. Nach den bisherigen Erkenntnissen zu COVID-19 kommt es beim ganz überwiegenden Teil der Erkrankten zu einem milden bis moderaten Verlauf, ein geringer Teil entwickelt eine schwere Erkrankung. Der Fall-Verstorbenen-Anteil wurde für Europa auf ca. 10% geschätzt. Das größte Risiko für einen schweren Verlauf besteht bei Personen im Alter von über 70 Jahren und Personen mit Vorerkrankungen. Bei Kindern sind Erkrankungen seltener und verlaufen in der Regel mild (vgl. Robert-Koch-Institut, Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand 7.5.2020, https://www.r...de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 11.5.2020).
43
Des Weiteren ist die Versorgungslage für die Bevölkerung in Italien auch unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen nicht derart desolat, dass auch nur annähernd von einer allgemeinen Gefahrenlage im Sinne des § 60a Abs. 1 AufenthG gesprochen werden könnte. Insbesondere bleiben Lebensmittelgeschäfte, Supermärkte, Apotheken, Banken, Post und Behörden in Italien geöffnet; ebenso bleibt der Öffentliche Personenverkehr aufrechterhalten (vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise für Italien, Stand 11.5.2020, https://www.a....de/de/ReiseUndSicherheit/italiensicherheit/211322, abgerufen am 11.5.2020). Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ist somit weiter sichergestellt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass einem nach Italien überstellten Asylbewerber der Hungertod oder schwerste Gesundheitsschäden infolge Mangelernährung drohten. Im Übrigen gelten für Asylsuchende in Italien dieselben Maßnahmen wie für italienische Staatsbürger, was Gesundheitskontrollen und Quarantäne betrifft (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, ausgewählte Dublin-Länder und Ukraine, aktuelle Lage im Zusammenhang mit COVID-19-(Corona-)Pandemie vom 24.3.2020, S. 2).
44
Schließlich sind auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Beklagte selbst zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine Reise- oder Transportunfähigkeit des Klägers liegen nicht vor.
45
Das Gericht geht weiter nicht davon aus, dass eine Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat sonst längerfristig aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich wäre.
46
Insbesondere stehen der Abschiebungsanordnung aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und damit zusammenhängenden Reisebeschränkungen keine tatsächlichen Vollzugshindernisse entgegen. Denn dies wäre nur der Fall, wenn aufgrund der bestehenden Beschränkungen im Schengenraum die der Beklagten - letztlich - verbleibende Überstellungsfrist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO tatsächlich nicht eingehalten werden könnte und es insoweit absehbar zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte kommen würde. Der Prognose, ob der Abschiebungsanordnung tatsächliche Vollzugshindernisse entgegenstehen, ist dieser Sechs-Monats-Zeitraum für die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen. Der Begriff des Feststehens im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG meint ein relatives Feststehen in dem Sinne, dass nach derzeitigem Verfahrensstand die Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden kann (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 29 AsylG Rn. 53). Unter Berücksichtigung der in Europa zahlreich getroffenen Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie und insbesondere der in Italien getroffenen hohen Schutzvorkehrungen kann - unter Hinweis auf die Situation in China - innerhalb eines Zeitfensters von sechs Monaten mit einer Eindämmung und entsprechender Herabstufung der Sicherheitsmaßnahmen ernsthaft gerechnet werden (vgl. in Bezug auf Spanien VG Ansbach, B.v. 18.3.2020 - AN 17 S 20.50116 - juris Rn. 21). Folglich ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach § 77 Abs. 1 AsylG nicht konkret absehbar, dass es binnen der regelmäßigen Überstellungsfrist tatsächlich nicht zu einer Überstellung des Klägers kommen kann, zumal der Ablauf der Frist infolge der vorübergehenden Aussetzung der Vollziehung einstweilen gehemmt ist.
47
Die - den Kläger begünstigende - nachträgliche vorübergehenden Aussetzung der Abschiebungsanordnung durch die Beklagte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO aufgrund der Entwicklung infolge der COVID-19-Pandemie ändert nichts an der grundsätzlich rechtlichen Beurteilung der Zuständigkeit des betreffenden Dublin-Staates sowie an der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten, weil das Gericht - wie ausgeführt - nicht davon ausgeht, dass eine Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat längerfristig aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich wäre. Die vorübergehende Aussetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165).
48
Nach alledem ist die Abschiebung des Klägers nach Italien rechtlich zulässig und grundsätzlich möglich.
49
Schließlich besteht kein Anspruch auf die Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus Nr. 4 des Bundesamtsbescheids. Rechtsgrundlage für dessen Festsetzung ist § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Über die Länge der Frist wird nach behördlichem Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 AufenthG. Das Gericht prüft die Entscheidung deshalb nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO lediglich auf Ermessensfehler hin. Solche sind aber im Hinblick auf die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht erkennbar.
50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.