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VG München, Beschluss v. 07.05.2020 – M 26 E 20.1798
Titel:

Erfolgloser Eilantrag gegen Allgemeinverfügung mit Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Nahverkehr und in Einzelhandelsgeschäften

Normenketten:
2. BayIfSMV § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 3, § 6
3. BayIfSMV § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 4, § 8
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsatz:
Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird unzulässig, wenn die Regelungswirkung der angegriffenen Allgemeinverfügung durch den Erlass einer inhaltsgleichen Verordnungsbestimmungen inhaltlich überholt wird (hier: Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Corona-Pandemie, Maskenpflicht, Erledigte Allgemeinverfügung, Eilantrag, Allgemeinverfügung, Mund-Nasen-Bedeckung, Maske, öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel, Geschäft, Corona, Rechtsschutzbedürfnis, Covid 19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 8633

Tenor

I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,-- festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom, mit der das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften des Einzelhandels angeordnet worden war.
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Mit Allgemeinverfügung vom 22. April 2020 ordnete die Antragsgegnerin das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und in geöffneten Geschäften des Einzelhandels an. Die Allgemeinverfügung trat am 22.04.2020 in Kraft.
3
Mit Verordnung vom 21. April 2020 (GVBl. S. 222) wurde in die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) eine Regelung aufgenommen, wonach Kunden und ihre Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr in Ladengeschäften des Einzelhandels eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3). § 6 2. BayIfSMV regelte, dass Personen ab dem siebten Lebensjahr bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Die Regelungen traten am 27. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft. Gleichlautende Regelungen finden sich nunmehr in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und § 8 der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 239, BayRS 2126-1-7-G, im Folgenden 3. BayIfSMV). Die Verordnung trat gemäß ihrem § 12 am 4. Mai 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.
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Am 29. April 2020 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München:
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„Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die von ihr mit Datum vom 22. April 2020 erlassene Allgemeinverfügung (Maskenpflicht) aufzuheben bzw. diese in geänderter Rechtsform neu zu erlassen, da sie in der gegenwärtigen erlassenen Form als rechtswidrig eingestuft werden muss.“
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Zudem wird beantragt,
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dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen
8
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller leide seit mehreren Jahren an der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD). Durch die verengten Atemwege bei einer COPD sei das Atmen ohnehin oft sehr erschwert und die Sauerstoffversorgung dadurch schlechter. Der Antragsteller müsse deshalb vom Tragen einer Atemschutzmaske absehen, da diese das Atmen noch zusätzlich erschwere.
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Mit Allgemeinverfügung vom 05.05.2020 hob die Antragsgegnerin die Allgemeinverfügung vom 22. April 2020 auf.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
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1. der als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, da ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
12
Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin hat sich, soweit sie den Antragsteller betrifft, durch die Einfügung im Wesentlichen inhaltsgleicher Regelungen in die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung vom 27. April 2020 erledigt. Seither ergeben sich die in Rede stehenden Handlungspflichten für den Antragsteller allein aus den oben referierten Regelungen der Zweiten bzw. nunmehr Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Die Regelungswirkung der Allgemeinverfügung wurde durch den Erlass der - soweit der Antragsteller betroffen ist - inhaltsgleichen Verordnungsbestimmungen inhaltlich überholt. Durch eine Aussetzung der Vollziehung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin kann der Antragsteller daher keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erlangen. Im Übrigen wurde die Allgemeinverfügung inzwischen ausdrücklich aufgehoben. Der Antragsteller hat auch auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin von einer prozessualen Reaktion abgesehen.
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Auch wenn man den gestellten Antrag entgegen dem eindeutigen Wortlaut dahingehend auslegen wollte, dass die vorläufige Feststellung begehrt wird, dass der Antragsteller der in der jeweiligen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht nachzukommen braucht, würde dem Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Denn der Antragsteller hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er sich mit seinem diesbezüglichen Begehren, von der in Rede stehenden Verpflichtung befreit zu werden, vor Inanspruchnahme des Gerichts an die zuständige Behörde gewandt hat.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 153 Abs. 2 Nr. 2,152 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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2. daher muss auch der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolglos bleiben, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
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3. ohne dass es nach alldem für das gegenständliche Verfahren darauf ankäme, weist das Gericht darauf hin, dass in bestimmten Fällen, in denen aus medizinischen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder zumutbar ist, im Wege einer verfassungskonformen Anwendung der Verordnungsregelungen Ausnahmen von der in Rede stehenden Verpflichtung möglich sein müssen. Anders als die derzeit geltende Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht die am 11. Mai 2020 in Kraft tretende Fierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine derartige Befreiungsmöglichkeit ausdrücklich vor. Der Antragsteller wird sich diesbezüglich an das örtliche Gesundheitsamt zu wenden und in geeigneter Weise mittels ärztlichen Attests glaubhaft zu machen haben, dass es ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nachzukommen.