Inhalt

LSG München, Beschluss v. 07.04.2020 – L 7 AS 182/20 ER
Titel:

Sozialgerichtsverfahren: Verweisung bei instanzieller Unzuständigkeit

Normenketten:
GVG § 17 a
SGG § 86b Abs. 2, § 98
GG Art. 101
Leitsatz:
Bei funktionaler Unzuständigkeit des LSG ist an das SG zu verweisen. (Rn. 4)
Schlagworte:
funktionale Unzuständigkeit, Verweisung
Vorinstanz:
SG München, Urteil vom 17.09.2019 – S 52 AS 347/19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 8577

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26.03.2020 wird an das Sozialgericht München verwiesen.

Gründe

I.
1
Im Hauptsacheverfahren L 7 AS 668/19 (anhängig im Senat seit 27.09.2019; vorgehend Urteil des SG München vom 17.07.2019, S 52 AS 347/19) begehren die Kläger und Antragsteller (Ast), die nach wie vor im Leistungsbezug nach dem SGB II beim Beklagten und Antragsgegner (Ag) stehen, für den abgeschlossenen Bewilligungszeitraum von August 2018 bis Januar 2019 anstelle der bewilligten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.
2
Mit Schreiben vom 26.03.2020 beantragten die Ast beim Landessozialgericht, dass Ihre tatsächlichen KdU-Kosten ab sofort einstweilig ganz und ohne Kürzungen iHv 966 Euro monatlich übernommen werden. Die Miete könne nicht mehr gezahlt werden, da der Ag nur die angemessene Miete übernehme.
II.
3
Der Antrag vom 26.03.2020 auf einstweiligen Rechtsschutz wird an das Sozialgericht München verwiesen.
4
Gemäß § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Vorschriften sind jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden (vgl BayLSG Beschluss vom 27.03.2014 - L 11 AS 178/14 ER; LSG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 15.03.2006 - L 1 B 77/06 KR ER - juris; LSG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 - L 16 AR 4/08 - juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 98 Rn 2 mwN). Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden den Beteiligten der gemäß Art. 101 Grundgesetz (GG) garantierte gesetzliche Richter entzogen.
5
Das LSG ist funktionell unzuständig. Die Beteiligten sind vor der Verweisung angehört worden.
6
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG kann eine einstweilige Anordnung vom Gericht der Hauptsache erlassen werden, welches das Gericht des ersten Rechtszuges ist und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
7
Soweit die Ast beantragen, dass Ihre tatsächlichen KdU-Kosten ab sofort einstweilig ganz und ohne Kürzungen iHv 966 Euro monatlich übernommen werden, ist ein entsprechendes Berufungsverfahren derzeit am Landessozialgericht nicht anhängig. Das im Senat anhängige Berufungsverfahren L 7 AS 668/19 betrifft nicht den aktuellen Zeitraum sondern den in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Bewilligungszeitraum von August 2018 bis Januar 2019.
8
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem SG vorbehalten (§ 98 Satz 1 SGG iVm § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.