Inhalt

LArbG Nürnberg, Beschluss v. 01.04.2020 – 7 Ta 44/20
Titel:

Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits - Durchführung eines Musterprozesses

Normenketten:
ZPO § 148, § 252
ArbGG § 9 Abs. 1
WEG § 23 Abs. 4 S. 2
Leitsätze:
1. Nach § 148 ZPO ist die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreites Voraussetzung für dessen Anwendung und kein Ermessenskriterium. (Rn. 14)
2. Bei mehreren anhängigen Verfahren, bei denen dieselbe Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, kommt die Durchführung eines Musterprozesses nur im Einvernehmen der Parteien in Betracht und kann grundsätzlich nicht durch das Gericht mit einer Aussetzung der weiteren Verfahren erzwungen werden. (Rn. 17 und 19)
Schlagworte:
Vorgreiflichkeit, Einvernehmen, Anwendung, Rechtsfrage, Verfahren, Ermessenskriterium, Parallelverfahren, Musterprozess
Vorinstanz:
ArbG Nürnberg, Beschluss vom 12.02.2020 – 9 Ca 4003/18
Rechtsmittelinstanz:
BAG Erfurt vom -- – 4 AZR 97/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 8307

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 12.02.2020 - 9 Ca 4003/18 - aufgehoben.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Mit Klage vom 30.07.2018 erhob die Klägerin Eingruppierungsfeststellungsklage und begehrte Höhergruppierung unter Hinweis darauf, dass sie zeitlich überwiegend Coombs-Tests durchführe und deshalb in die Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum TVÖD-VKA, Besonderer Teil Nr. 10 „medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten“ einzugruppieren sei.
2
Das LAG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 93/19 - hat sich in einem von mehreren beim Arbeitsgericht Nürnberg und beim Landesarbeitsgericht Nürnberg anhängigen Verfahren auch mit dieser Tarifproblematik beschäftigt. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, beim BAG anhängig unter dem Az. 4 AZR 97/20. Daraufhin wurden mehrere Parallelverfahren im Einverständnis der Parteien terminlos gestellt.
3
Im vorliegenden Verfahren stimmte die Beklagte einer vom Gericht angeregten Terminlosstellung des Verfahrens nicht zu. Die Klägerin erklärte ihr Einverständnis mit einer Aussetzung des Verfahrens.
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Mit Beschluss vom 12.02.2020 hat das Arbeitsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des BAG in dem Revisionsverfahren 4 AZR 97/20 ausgesetzt nach § 148 ZPO.
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Dagegen hat sich die Beklagte mit sofortiger Beschwerde vom 24.02.2020, beim Arbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, gewandt und geltend gemacht, es sei schon zweifelhaft, ob § 148 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren überhaupt anwendbar sei, jedenfalls sei die Vorschrift in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar, eine Vorgreiflichkeit liege nicht vor.
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Die Klägerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 148 ZPO.
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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren und sie dem LAG Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt. Die Klägerin hat sich vor dem LAG Nürnberg nicht mehr geäußert. Die Beklagte hat noch geltend gemacht, dass das vorliegende Verfahren nicht zwingend seine Erledigung findet mit einer Entscheidung des BAG im anhängigen Revisionsverfahren.
II.
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1. Die Beschwerde ist zulässig.
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Die Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
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Gegen Entscheidungen, durch die nach § 148 ZPO die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
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2. Die Beschwerde ist auch begründet.
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Das Arbeitsgericht konnte mit der angegebenen Begründung das Verfahren nicht nach § 148 ZPO oder § 148 ZPO analog aussetzen. Die Voraussetzungen einer Aussetzung liegen nicht vor. Der entsprechende Beschluss war daher aufzuheben.
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a) § 148 ZPO ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Der allgemeine arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG steht dem nicht grundsätzlich entgegen, BAG, Beschluss vom 16.04.2014 - 10 AZB 6/14 -, Rn. 5f, zitiert nach juris.
14
b) § 148 ZPO regelt die Aussetzung eines Verfahrens bei Vorgreiflichkeit. Die Vorschrift kann anzuwenden sein, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Der Zweck der Vorschrift des § 148 ZPO ist es, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen eine mehrfache Prüfung derselben Frage in mehreren Verfahren zu verhindern.
15
c) Im vorliegenden Fall ist eine Vorgreiflichkeit nicht gegeben. Die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ist nicht von dem Bestehen des Rechtsverhältnisses abhängig, das Gegenstand des Verfahrens ist, das vom LAG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 93/19 - entschieden wurde und derzeit beim BAG im Revisionsverfahren anhängig ist.
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d) Eine entsprechende Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten beispielsweise in Fällen des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG, vergleiche BGH, Urteil vom 26.10.2018 - V ZR 328/17 -, Rn. 24, 25, zitiert nach juris, oder bei einem laufenden Vorlageverfahren zum EuGH nach Art. 234 EG, vergleiche BAG, Beschluss vom 26.10.2009 - 3 AZB 24/09 -, Rn. 19, zitiert nach juris.
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Im Übrigen hat der BGH eine analoge Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO abgelehnt. Insbesondere hat der BGH bei Parallelverfahren im Hinblick auf ein „Musterverfahren“ die analoge Anwendung von § 148 ZPO abgelehnt und nur für den Fall offengelassen, dass das Gericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist, BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - VIII ZB 54/11 -, Rn. 8, zitiert nach juris. Im Übrigen vertritt der BGH die Auffassung, die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertige für sich genommen keine Aussetzung analog § 148 ZPO, vergleiche BGH, a.a.O., Rn. 7, zitiert nach juris. Das BAG vertritt dazu keine abweichende Meinung, BAG, Beschluss vom 26.10.2009, aaO., Rn. 20, zitiert nach juris.
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Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2018 die Möglichkeit einer Musterfeststellungsklage geschaffen mit der Regelung des § 148 Abs. 2 ZPO.
19
Ob der Gesetzgeber damit die Möglichkeiten eines Musterverfahrens, wie es der BGH als Möglichkeit nach § 148 Abs. 1 ZPO analog offengelassen hat, beschränken wollte, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls folgt für das erkennende Gericht daraus, dass nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen gegen den Willen einer der beteiligten Parteien in analoger Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ein Verfahren ausgesetzt werden kann bis zur höchstrichterlichen Klärung einer Rechtsfrage in einem anderen Verfahren.
20
e) Im vorliegenden Fall ist ein solcher Ausnahmefall, der geradezu außergewöhnlich erscheint, nicht ersichtlich. Die Beklagte weist darauf hin, dass bei insgesamt 16 anhängigen Verfahren ihre Zustimmung zur Terminlosstellung von 5 Verfahren vorliegt. Elf zu betreibende Verfahren in verschiedenen Kammern des Arbeitsgerichtes Nürnberg und des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg mit Rechtsfragen, die sich dort in gleicher oder ähnlicher Weise stellen, sind nicht außergewöhnlich.
III.
21
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind Teil der Kosten des Hauptverfahrens.
IV.
22
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2, 78 ArbGG liegen nicht vor.