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AG München, Beschluss v. 21.04.2020 – 566 F 2876/20
Titel:

Schließung der Kindertageseinrichtung rechtfertigt Umgangsrechtsabänderung wegen Beeinträchtigung des Kindeswohls

Normenkette:
BGB § 1696 Abs. 1
Schlagworte:
Schließung, Kindertageseinrichtung, Kindeswohl
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 26.03.2020 – 566 F 2876/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 8215

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.03.2020 bleibt aufrechterhalten.

Gründe

1
Auch nach Anhörung der Beteiligten ist das Gericht davon überzeugt, dass die gerichtlich gebilligte Vereinbarung der Beteiligten vom 09.10.2018 (Az.: 566 F 9210/18) in der Fassung der gerichtlich gebilligten Vereinbarung vom 15.01.2019 (Az.: 566 F 11958/18) vorläufig bis zum Ende der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beschlossenen bayernweiten Schließung von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten zu ändern ist, weil dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 Abs. 1 BGB). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 26.03.2020.