Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 24.03.2020 – 1 W 13/20
Titel:

Sofortiges Anerkenntnis bei Stufenklage - Maßgeblicher Zeitpunkt für den Anlass zur Klageerhebung

Normenkette:
ZPO § 93, § 276, § 567 Abs. 2, § 569
Leitsätze:
1. Bei einer Stufenklage kommt es für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten im Sinne von § 93 ZPO erfolgt ist, namentlich ob er Anlass zur Klage gegeben hat, grundsätzlich auf das Verhalten des Beklagten vor Erhebung der Stufenklage als solcher und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an. (Rn. 17 – 21)
2. Der Kläger einer Stufenklage ist nach abgeschlossener Auskunftsstufe vor Übergang in die Leistungsstufe mit beziffertem Zahlungsantrag grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beklagten zur Zahlung aufzufordern, um bei einem Anerkenntnis die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden. (Rn. 22)
Schlagworte:
Sofortiges Anerkenntnis bei Stufenklage, Maßgeblicher Zeitpunkt für den Anlass zur Klageerhebung, Stufenklage, Anerkenntnis, Auskunftsstufe, Auskunft
Vorinstanz:
LG Schweinfurt, Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 18.11.2019 – 13 O 264/18
Fundstellen:
JurBüro 2020, 363
ErbR 2021, 233
MDR 2020, 1021
ZEV 2020, 765
BeckRS 2020, 8057
NJW 2020, 2649
LSK 2020, 8057

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde wird die Kostenentscheidung im Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18.11.2019 (Az.:13 O 264/18) abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.649,80 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
1
Kläger und Beklagter sind Brüder, deren Mutter am xx.xx.2017 verstorben ist und den Beklagten als Erben eingesetzt hat. Zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen forderte der Kläger den Beklagten vorgerichtlich mit Schreiben vom 27.03.2018 (Anlage K 4) unter Fristsetzung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie zur Zahlung seines Pflichtteils- und Pflichtteilergänzungsanspruchs auf. Hierauf reagierte der Beklagte nicht, woraufhin der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.05.2018 beim Landgericht Schweinfurt einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung, eidesstattliche Versicherung und Zahlung des sich nach Auskunftserteilung und Wertermittlung ergebenden Pflichtteilsbetrages stellte. Der Beklagte, der geschäfts- und prozessunfähig war, wurde im Verlauf des PKH-Verfahrens unter Betreuung gestellt. Mit Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 19.02.2019 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und die Klage am 21.02.2019 an die für den Beklagten bestellte Betreuerin zugestellt. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 28.02.2019 wurde im Rahmen des vom Erstgericht gemäß § 276 ZPO angeordneten schriftlichen Vorverfahrens Verteidigungsbereitschaft angezeigt und eine fristgerechte Klageerwiderung angekündigt. Nachdem in der Folgezeit die Auskunft durch die Betreuerin außergerichtlich gleichwohl erteilt worden war, wurde die Auskunftsstufe unter jeweiliger Verwahrung gegen die Kostenlast übereinstimmend für erledigt erklärt.
2
Mit Schriftsatz vom 11.06.2019 beantragte der Kläger in der Leistungsstufe des sodann fortgeführten Rechtsstreits, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 44.380,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit dem darauf folgenden Schriftsatz vom 04.07.2019 erkannte der Beklagte den Hauptsachebetrag in Höhe von 44.380,40 € an, nicht jedoch die geltend gemachten Zinsen. Nachdem der Hauptsachebetrag am 18.07.2019 bezahlt worden war, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 05.08.2019 die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung bezifferter Zinsen für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 04.07.2019 in Höhe von 2.154,48 €.
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Mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18.11.2019 wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 44.380,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.02.2019 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger zu 80%, dem Beklagten zu 20% auferlegt. Die Kostenentscheidung begründete das Landgericht damit, bezüglich des anerkannten Betrages habe der Kläger gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es liege ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten vor, nachdem der Kläger nicht vorgetragen habe, den Beklagten vor Erheben der dritten Stufe zur Zahlung aufgefordert zu haben, der Beklagte mithin keine Veranlassung zum Erheben der dritten Stufe gegeben habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Teilanerkenntnis- und Endurteil Bezug genommen.
II.
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Gegen die am 25.11.2019 zugestellte Entscheidung legte der Kläger mit am 06.12.2019 eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Schweinfurt vom 18.11.2019 die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Er vertritt die Auffassung, dass die Anwendung des § 93 ZPO hier nicht gerechtfertigt sei, da der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.
6
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung verwiesen Der Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Das Gericht habe die Kosten, soweit der Beklagte den Zahlungsanspruch sofort anerkannt habe, zu Recht gemäß § 93 ZPO dem Kläger auferlegt.
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Auf die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung wird Bezug genommen.
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Das Landgericht Schweinfurt hat mit Beschluss vom 27.01.2020 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.
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Die Einzelrichterin hat das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 568 ZPO auf den Senat zur Entscheidung übertragen.
III.
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1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO).
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Ist die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt (§ 99 Abs. 2 ZPO). Dieser Fall liegt hier vor, denn es ist ein Anerkenntnisurteil hinsichtlich der Hauptsache ergangen. Darauf, ob eine Entscheidung durch Anerkenntnisurteil zulässig war, kommt es nicht an (richtigerweise hätte nach der Bezahlung des Hauptsachebetrages am 18.07.2019 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt werden müssen). Die nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Kostenbeschwer in Höhe von mindestens 200,00 € ist erreicht. Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 ZPO) und richtet sich gegen den auf dem Anerkenntnis beruhenden Teil der Kostenentscheidung.
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2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet. Die Entscheidung des Landgerichts, dem Kläger in Anwendung des § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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a) Die Frage, ob es sich bei einem im Verlauf eines durch eine Stufenklage eingeleiteten Rechtsstreits abgegebenem Anerkenntnis durch die Beklagtenseite um ein „sofortiges“ im Sinne des § 93 ZPO handelt, insbesondere ob hierbei auf die Erhebung der Stufenklage als solcher oder auf die jeweilige Stufe abzustellen ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet.
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aa) Nach einer in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist bei Anerkenntnissen im Rahmen von Stufenklagen die Prüfung nach § 93 ZPO für jede Stufe gesondert vorzunehmen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 93 ZPO Rdnr. 6.39 „Stufenklage“). Danach hat ein Kläger, der innerhalb einer rechtshängigen Stufenklage nach der Auskunftserteilung durch den Beklagten unmittelbar den bezifferten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend macht, ohne den Beklagten zunächst außerprozessual zur Zahlung aufgefordert zu haben, bei sofortigem Anerkenntnis des Beklagten die darauf entfallenden Verfahrenskosten selbst zu tragen, da der Beklagte insoweit keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2009, Az. 2 W 28/09 - Juris, Rdnr. 4, 5, zur Stufenklage eines Pflichtteilsberechtigten; OLG Bamberg, Beschluss vom 02.09.1988, Az. 7 WF 83/88 - Juris, betreffend eine Unterhaltssache; OLG München, Beschluss vom 31.03.1992, Az. 2 WF 549/92 - Juris).
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bb) Demgegenüber stellen Teile der Rechtsprechung auf das vorprozessuale Verhalten eines Beklagten ab. Danach gibt eine Partei Anlass zur Erhebung einer Stufenklage, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass zu der Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Das ist etwa der Fall, wenn die beklagte Partei vorprozessual trotz Vorlage entsprechender Legitimationspapiere zum Nachweis der Pflichtteilsberechtigung und wiederholter Aufforderung zur Auskunftserteilung keine Auskunft erteilt hat (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2013, Az. 17 W 844/13 - Juris Rdnr. 8) oder ein Unterhaltsschuldner in einem vorgerichtlichen Schreiben jegliche Unterhaltsansprüche ablehnt. Erkennt ein solcher Beklagter nach erteilter Auskunft und Bezifferung des Leistungsantrags seine Unterhaltsverpflichtung an, liegt kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vor, denn bereits mit Zustellung des Stufenantrags sind sämtliche Stufen einschließlich der Zahlungsstufe rechtshängig geworden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2015 - 14 WF 123/15 - Juris).
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b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
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Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Entscheidung der Frage, ob ein Beklagter Veranlassung zur Klage gegeben hat, auf sein Verhalten vor Prozessbeginn an (Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 93 ZPO Rdnr. 4, 5; Zöller, a.a.O., § 93 Rdnr. 3; BGH, Urteil vom 27.06.1979, Az. VIII ZR 233/78; BGH, Beschluss vom 08.03.2005, Az. VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005).
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Der in der Rechtsprechung und der Literatur vertretenen Auffassung, auch aus dem Verhalten eines Beklagten während des Prozesses könne rückschauend ein Anlass zur Klageerhebung bejaht werden, auch wenn ein solcher bei Erhebung der Klage noch nicht vorgelegen habe, ein Klageanlass könne also „nachwachsen“, ist der BGH nicht gefolgt. Mit dieser BGH-Rechtsprechung, die zwar nicht zur Problematik bei der Stufenklage ergangen ist, erscheint im Umkehrschluss die oben dargestellte obergerichtliche Rechtsprechung, die eine Anwendung des § 93 ZPO für jede Stufe einer Stufenlage bejaht, nicht vereinbar. Darüber hinaus lagen diesen Entscheidungen besondere Fallkonstellationen zugrunde, weshalb ihnen keine über den Einzelfall hinausgehende Geltung beigemessen werden kann. So betraf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 02.09.1988 (7 WF 83/88) den von den Besonderheiten des Familienrechts geprägten Fall, dass einem Unterhaltsverpflichteten, der bereits freiwillig Unterhalt leistete, vor Aufruf der Leistungsstufe keine Gelegenheit gegeben wurde, einen vollstreckbaren Titel bezüglich des Unterhaltsanspruchs errichten zu lassen. Der Entscheidung des OLG Köln vom 27.03.2009 (Az. 2 W 28/09) wiederum lag zugrunde, dass der dortige Beklagte bereits unmittelbar nach Zustellung der Stufenklage sowohl den Auskunftsantrag als auch den - noch nicht bezifferten - Leistungsantrag anerkannt und damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, grundsätzlich zu einer Zahlung bereit zu sein.
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Es ist mithin nach Erhebung einer Stufenklage nicht auf jeder Stufe zu prüfen, ob der Beklagte Veranlassung zur Erhebung der jeweils nächsten Stufe, hier der Leistungsstufe, gegeben hat. Vielmehr kommt es für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO erfolgt ist, namentlich ob ein Beklagter keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, grundsätzlich auf das Verhalten des Beklagten vor der Erhebung der Stufenklage als solcher und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an. Denn bereits mit der Erhebung der Stufenklage wird auch der Leistungsanspruch rechtshängig, auch wenn dieser zunächst nicht beziffert wird, weshalb das vorprozessuale Verhalten eines Beklagten von vornherein auch auf die Leistungsstufe zu beziehen ist. Bei einem Anspruchsgegner, der vorprozessual bereits einen zu Recht bestehenden Auskunftsanspruch negiert, muss grundsätzlich nicht damit gerechnet werden, dass er den dann klageweise geltend gemachten Leistungsanspruch nach dessen Bezifferung sofort anerkennen werde. Es widerspräche dem Ziel der Prozessökonomie und führte zu einer Verkürzung von durch das Institut der Stufenklage eingeräumten prozessualen und materiellen Rechten, den Kläger zur Vermeidung eines Prozessrisikos zunächst auf den Weg der isolierten Auskunftsklage zu verweisen (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 124; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1545).
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Diese prozessrechtliche Wertung findet ihre Bestätigung auch darin, dass sich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Streitwert einer Stufenklage nach dem bezifferten Leistungsantrag bzw. nach den Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz bemisst und zwar auch dann, wenn der Leistungsanspruch später nicht weiterverfolgt oder die Stufenklage schon in der Auskunftsstufe insgesamt abgewiesen wird (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 3 Rdnr. 16.158 „Stufenklage“ m.w.N.). Der Übergang zur Leistungsstufe durch Bezifferung des Zahlungsanspruchs nach erteilter Auskunft wirkt sich damit nicht, jedenfalls nicht zwangsläufig, kostenerhöhend aus.
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Dem entspricht auch die in weiten Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass im Rahmen einer Stufenklage bei übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache nach Auskunftserteilung ein Beklagter, der aufgrund seiner vorprozessualen Auskunftsverweigerung Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, unter Schadensersatzgesichtspunkten grundsätzlich die Kosten des gesamten Verfahrens (mit dem sich aus der ursprünglichen Vorstellung des Klägers zu bemessenden Streitwert) zu tragen hat, selbst wenn sich ein klägerischer Leistungsanspruch nicht ergibt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 124; Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2003, 795; Zöller-Althammer, a.a.O., § 91 a Rdnr. 58.44 „Stufenklage“ m.w.N.).
22
Letztlich erscheint es prozessrechtlich nicht angezeigt, dem Kläger einer Stufenklage, in der auch der Leistungsanspruch, wenn auch unbeziffert, bereits rechtshängig gemacht worden ist, ein außerprozessuales Parallelagieren im laufenden Rechtsstreit in Form einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung vor Aufruf der Leistungsstufe abzuverlangen, damit er nicht Gefahr läuft, mit den überwiegenden Kosten eines durch den Beklagten veranlassten Klageverfahrens belastet zu werden.
23
c) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kommt vorliegend eine Auferlegung der Kosten auf den Kläger hinsichtlich des anerkannten Teils gemäß § 93 ZPO nicht in Betracht, weil der Beklagte durch sein Verhalten vor dem Prozess Anlass zur Erhebung der Stufenklage gegeben hat und das Anerkenntnis nicht als sofortiges im Sinne des § 93 ZPO erfolgt ist.
24
Für die Klageveranlassung kommt es auf die Sicht des Klägers an. Das Verhalten des Beklagten vor Prozessbeginn muss so gewesen sein, dass der Kläger annehmen musste, nur durch eine Klage zu seinem Recht zu kommen. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat den Beklagten außergerichtlich mit Schreiben vom 27.03.2018 unter Fristsetzung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin sowie zur Zahlung aufgefordert (Anlage K 4). Der Beklagte hat hierauf nicht reagiert. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 93 Rdnr. 3). Es ist also nicht von Bedeutung, dass der Beklagte bereits vor Klageerhebung krankheitsbedingt prozess- und geschäftsunfähig und von daher nicht in der Lage gewesen sein mag, auf die Aufforderung des Klägers zu reagieren. Darüber hinaus ist das durch den Beklagten erklärte Anerkenntnis auch nicht „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO erfolgt. Bereits mit der Klageerhebung wurde der Leistungsanspruch rechtshängig. Das Anerkenntnis hätte daher auch hinsichtlich des Leistungsanspruchs innerhalb der Klageerwiderungsfrist zumindest dem Grunde nach abgegeben werden müssen, um ein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO zu sein. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr wurde es erst mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 04.07.2019 (Blatt 72 d.A.) erklärt, nachdem der Kläger in die Leistungsstufe übergegangen und der Anspruch mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 11.06.2019 (Blatt 71 d.A.) beziffert worden war.
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Aus diesen Gründen war die angefochtene Kostenentscheidung auf die sofortige Beschwerde des Klägers abzuändern und über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO befinden. Danach waren die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des anerkannten Teils dem Beklagten aufzuerlegen, denn dieser ist insoweit unterlegen. Wäre der Rechtsstreit hinsichtlich des anerkannten und bezahlten Hauptsachebetrages übereinstimmend für erledigt erklärt worden, wäre die Kostenentscheidung nicht anders zu treffen gewesen, denn die Grundsätze zu § 91 ZPO sind im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO entsprechend anzuwenden.
26
Die Kostenentscheidung im Übrigen wurde nicht angegriffen. Ein isoliertes Rechtsmittel gegen die sich aus dem Teilendurteil ergebende anteilige Kostenentscheidung wäre insoweit auch nicht zulässig (§ 99 Abs. 1 ZPO).
IV.
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Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
28
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens war auf 80% der Kosten des Rechtsstreits festzusetzen, die insgesamt 5.812,25 € (Berechnung nach dem Gebührenrechner des DAV) betragen.
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Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die grundsätzliche Rechtsfrage, ob bei Anwendung des § 93 ZPO im Rahmen der Stufenklage auf die Klageerhebung oder auf die jeweilige Stufe abzustellen ist, von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beantwortet wird.