Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 04.05.2020 – 1 AR 14/20
Titel:

Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei der Nichtleistungskondiktion

Normenketten:
ZPO § 32, § 36 Abs. 2, § 59, § 60
EGZPO § 9
Leitsätze:
1. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung kann nur für diejenigen Fälle der Nichtleistungskondiktion in Betracht kommen, die unter dem Begriff der Eingriffskondiktion zusammengefasst werden. (Rn. 18)
2. Bildet das Tatsachenvorbringen des Antragstellers - insbesondere in Mehrpersonenverhältnissen - keine hinreichende Grundlage für eine zuverlässige Bewertung dahingehend, die auf Zahlung in Anspruch genommenen Streitgenossen hätten durch eigenes Handeln oder durch eine zur Bereicherung des einen Streitgenossen führende Handlung des anderen Streitgenossen als Dritten rechtswidrig in eine vermögenswerte Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen und dadurch „in sonstiger Weise“ ohne rechtlichen Grund etwas auf dessen Kosten erlangt, kann ein gemeinsamer Gerichtsstand des Delikts nicht sicher festgestellt werden. (Rn. 14 – 21)
Schlagworte:
Eingriffskondiktion, Gerichtsstand, Gerichtsstandsbestimmung, Unerlaubte Handlung, Ungerechtfertigte Bereicherung, Delikt
Fundstelle:
BeckRS 2020, 8038

Tenor

Für die in der Anspruchsbegründung vom 23. Dezember 2019 unter den Ziffern 3. bis 5., 17., 20., 21., 26. und 28. aufgeführten Forderungen wird als örtlich zuständiges Gericht das Landgericht München I bestimmt.

Gründe

I.
1
Der im Bezirk des Landgerichts Passau wohnhafte Antragsteller nimmt die beiden Antragsgegnerinnen wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch. Die Antragsgegnerin zu 1) wohnt im Bezirk des Landgerichts Regensburg, die Antragsgegnerin zu 2) im Bezirk des Landgerichts München I.
2
Der Antragsteller hat gegen beide Antragsgegnerinnen einen Mahnbescheid erwirkt. Auf den jeweiligen Widerspruch der Antragsgegnerinnen hat er zunächst nur hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, indem er den hierfür angeforderten Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Gegenüber dem Landgericht München I, an das das Verfahren darauf abgegeben worden ist, hat der Antragsteller in der Anspruchsbegründung unter Anzeige der Einzahlung auch des weiteren Gerichtskostenvorschusses Abgabe an das Landgericht Regensburg beantragt sowie, den Rechtsstreit zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2020 hat er diesen Antrag auf die in der Anspruchsbegründung unter den Ziffern 3. bis 5., 17., 20., 21., 26. und 28. aufgeführten Ansprüche beschränkt.
3
Die Antragsgegnerin zu 1) war die Lebenspartnerin des Antragstellers. Die Antragsgegnerin zu 2) ist ihre Mutter. Nach dem Klagevorbringen hat die Antragsgegnerin zu 1) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Antragsgegnerin zu 2) diverse Vermögensverfügungen zu Lasten des Antragstellers durchgeführt. Die Antragsgegnerin zu 1) habe dabei die ihr im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Praxis eingeräumte Vollmacht überschritten.
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Im Einzelnen handele es sich um folgende ohne seine Zustimmung vorgenommene Vermögensverfügungen:
3. Am 16. Dezember 2016 habe die Antragsgegnerin zu 1) in „Zusammenarbeit“ mit der Antragsgegnerin zu 2), die erklärt habe, für die Australienfahrt ihrer Enkelin aufzukommen, 1.500,00 € entnommen, um damit die Australienfahrt der Tochter zu bezahlen.
4. Am 16. Januar 2017 habe die Antragsgegnerin zu 1) nochmals in „Zusammenarbeit“ mit der Antragsgegnerin zu 2) für die Australienfahrt 1.500,00 € entnommen.
5. Am 24. Januar 2017 habe die Antragsgegnerin zu 1) 588,97 € für eine Möbeleinlagerung entnommen. Begünstigte des Zeitlagervertrages seien beide Antragsgegnerinnen gewesen.
17. Die Antragstellerin zu 2) sei Mieterin einer Wohnung in Otting/Waging gewesen. Am 2. Januar 2017 habe die Antragsgegnerin zu 1) 780,00 € mit dem Betreff „Mietzahlung Otting/Waging“ überwiesen.
20. Am 17. März 2017 habe die Antragsgegnerin zu 1) 4.300,00 € von dem Konto des Antragstellers abgehoben und dabei zusammen mit der Antragsgegnerin zu 2) gehandelt. Die Bargeldentnahme sei zugunsten des Vermögens der Antragsgegnerin zu 2) erfolgt.
21. Am 29. März 2017 habe die Antragsgegnerin zu 1) - wiederum zugunsten des Vermögens der Antragsgegnerin zu 2) - von dem Konto des Antragstellers 3.000,00 € abgehoben und dabei zusammen mit der Antragsgegnerin zu 2) gehandelt.
26. Die Antragsgegnerinnen seien Mieterinnen eines Hauses gewesen und hätten die Miete für April 2017 vom Konto des Antragstellers überwiesen.
28. Am 10. November 2016 habe die Antragsgegnerin zu 1) zugunsten der Antragsgegnerin zu 2) einen Ablösebetrag in Höhe von 7.959,10 € an die BMWBank überwiesen.
5
Die Antragsgegnerin zu 1) hat im Bestimmungsverfahren keinen Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zu 2) hat im Hinblick auf die Anreisemöglichkeiten und ihr Alter beantragt, das Landgericht München I für zuständig zu erklären.
II.
6
Auf den - nach der Beschränkung - zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht München I als örtlich zuständiges Gericht.
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1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für die Bestimmungsentscheidung zuständig, weil die Antragsgegnerinnen ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken in Bayern (Nürnberg und München) haben und ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst worden ist.
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2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
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a) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nach vorangegangenem Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner, die bei verschiedenen Gerichten ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand haben und als Streitgenossen verklagt werden sollen, obwohl ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für den Rechtsstreit nicht besteht, grundsätzlich auch noch zulässig, nachdem Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt worden ist und die Verfahren daraufhin an die im Mahnbescheidsantrag angegebenen Streitgerichte abgegeben worden sind. In diesen Fällen kann das Antragsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO noch mit der Anspruchsbegründung ausgeübt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013, X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531 Rn. 7 f.; Seibel in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 696 Rn. 15, § 697 Rn. 2).
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Dies ist hier geschehen. Der Antragsteller hat mit der Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 2 ZPO eine Zuständigkeitsbestimmung beantragt.
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b) Die Antragsgegnerinnen, die ihre allgemeinen Gerichtsstände bei verschiedenen Gerichten haben, sind nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche, die vom Bestimmungsantrag umfasst sind, Streitgenossinnen (§§ 59, 60 ZPO). Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12).
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Dies ist hinsichtlich der Beträge, die von beiden Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen zurückgefordert werden, weil die Antragsgegnerin zu 1) insoweit (auch) zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 2) unberechtigt über das Vermögen des Antragstellers verfügt haben soll, der Fall. Es genügt die schlüssige Behauptung der Streitgenossenschaft. Auf die Schlüssigkeit der Klage im Übrigen kommt es nicht an (BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28).
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Dass nicht der insgesamt anhängige Rechtsstreit Bestimmungsgegenstand ist, sondern derjenige, der sich nach - vom Hauptsachegericht noch vorzunehmender - Abtrennung ergibt, steht nicht entgegen, weil § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Bestimmung für zukünftige Rechtsstreite zulässt (BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 1 AR 112/19, juris Rn. 19).
14
c) Die Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Gerichtsstands können - was für die Gerichtsstandsbestimmung genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019, X ARZ 317/19, NJW-RR 2019, 1181 Rn. 10; Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 11; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23 m. w. N.) - nicht zuverlässig festgestellt werden.
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aa) Insbesondere kann auf der Grundlage des Parteivorbringens ein gemeinsamer Gerichtsstand des Delikts nach § 32 ZPO nicht hinreichend sicher ausgemacht werden. Hierfür wäre die Behauptung von Tatsachen erforderlich, aus denen sich - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung für jede der Streitgenossinnen das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung als Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche schlüssig ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 2011, IX ZR 176/10, BGHZ 189, 320 Rn. 16; Urt. v. 29. Juni 2010, VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8 und 10; Beschluss vom 19. Februar 2002, X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425 [juris Rn. 19], je m. w. N.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 ZPO Rn. 22).
16
bb) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn das Tatsachenvorbringen des Antragstellers trägt jedenfalls hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) nicht die Annahme einer unerlaubten Handlung.
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(1) Der Antragsteller trägt keine tatsächlichen Umstände vor, aus denen eine Haftung der Antragsgegnerin zu 2) aus unerlaubter Handlung im Sinne des materiellen Rechts resultieren könnte.
18
(2) Dahinstehen kann, ob der Begriff der unerlaubten Handlung in § 32 ZPO als eigenständiger Begriff des Prozessrechts aufzufassen ist und als solcher auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in der Variante der Eingriffskondiktion umfasst (so: Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 8; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 32 Rn. 7; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 32 Rn. 8 [im Zusammenhang mit der Verletzung gewerblicher Schutzrechte]; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 32 Rn. 19 und 21; Bendtsen in Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 32 Rn. 8; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 32 Rn. 10; Bünnigmann in Baumbach u. a., ZPO, 78. Aufl. 2020, § 32 Rn. 7 Stichwort „Bereicherung“; ablehnend: Toussaint in BeckOK ZPO, 36. Ed. Stand 1. März 2020, § 32 Rn. 2, 2.3). Wird ein solches Verständnis des § 32 ZPO nicht von vorneherein mit der Begründung verworfen, der Begriff der unerlaubten Handlung in § 32 ZPO bestimme sich allein nach materiellem Recht (vgl. Toussaint in BeckOK ZPO, a. a. O.), so kann der Gerichtsstand nach § 32 ZPO jedenfalls nur für diejenigen Fälle der Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, in Betracht kommen, die unter dem Begriff der Eingriffskondiktion zusammengefasst werden und geprägt sind durch die einseitige Inanspruchnahme einer fremden vermögensrechtlich nutzbaren Rechtsposition (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 812 Rn. 38 - 45; Wendehorst in BeckOK BGB, 53. Ed. Stand 1. Februar 2020, § 812 Rn. 121). Denn (nur) die Eingriffskondiktion steht im tendenziell deliktisch geprägten Kontext (vgl. Sprau in Palandt, BGB, § 812 Rn. 38; Wendehorst in BeckOK BGB, § 812 Rn. 25).
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(3) Das detailarme Vorbringen des Antragstellers bildet keine hinreichende Grundlage für eine zuverlässige Bewertung dahingehend, die Antragsgegnerin zu 2) habe durch eigenes Handeln oder durch eine zur Bereicherung führende Handlung der Antragsgegnerin zu 1) als Dritte (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 1999, III ZR 56/98, NJW 1999, 1393 [juris Rn. 16 f.]; Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 268) rechtswidrig in eine fremde Rechtssphäre eingegriffen und dadurch „in sonstiger Weise“ ohne rechtlichen Grund etwas auf Kosten des Antragstellers erlangt.
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Abhängig davon, wie die Antragsgegnerin zu 1) etwaige Vermögenszuwendungen an die Antragsgegnerin zu 2) dieser gegenüber dargestellt hat, kommt vielmehr auch ein rechtsgrundloses Leistungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 2) in Betracht (vgl. BGH, NJW 1999, 1393 [juris Rn. 17]), denn die Beurteilung einer Zuwendung als Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn und die Feststellung der zueinander in einer Leistungsbeziehung stehenden Personen richten sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (BGH, Urt. v. 31. Januar 2018, VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079 Rn. 17; NJW 1999, 1393 [juris Rn. 20, 23]). Soweit Buchgeld an Gläubiger der Antragsgegnerin zu 2) zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten übertragen wurde, gilt im Ergebnis nichts anderes (zum Bereicherungsanspruch nach Tilgung fremder Schulden vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2014, IX ZR 147/11, NJW-RR 2014, 873 Rn. 15 f.; Urt. v. 20. Juli 2011, XII ZR 149/09, NJW 2012, 523 Rn. 38; Urt. v. 23. Februar 1978, VII ZR 11/76, BGHZ 70, 389 [juris Rn. 31 ff.]; Sprau in Palandt, BGB, § 812 Rn. 63 - 65). Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen - wie im vorliegenden Fall - mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet (BGH, NJW 2018, 1079 Rn. 18).
21
Somit kann im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2) der Vorrang der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB vor der Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu beachten sein (BGH, Urt. v. 31. Januar 2018, VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079 Rn. 16). Können aber die gegen die Antragsgegnerin zu 2) erhobenen Ansprüche auf der Grundlage des derzeitigen Vorbringens nicht zuverlässig auf Eingriffskondiktion gestützt werden, steht bereits dies der Feststellung eines (gemeinsamen) Gerichtsstands gemäß § 32 ZPO entgegen.
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3. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an dem die Antragsgegnerinnen ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand haben.
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Der Senat bestimmt als zuständiges Gericht das Landgericht München I, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin zu 2) ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Antragsgegnerin zu 1) hat nicht eingewandt, dass ihr die Prozessführung dort unzumutbar wäre.
III.
24
Die Antragsbeschränkung veranlasst keine Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss v. 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, NJW-RR 2019, 957 [juris Rn. 5]).