Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 16.03.2020 – B 4 K 18.31393
Titel:

Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen togoischen Staatsangehörigen, der in Ghana gelebt hat

Normenketten:
AsylG § 3, § 4, § 26a, § 77 Abs. 2
Dublin-III VO Art. 17 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, 7 S. 1
VwGO § 87b Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1
EMRK Art. 3
Leitsatz:
Ein togoischer Staatsangehöriger, dessen gesamte Fluchtgeschichte sich in Ghana zugetragen hat, wo er seit 1991 bis zur Ausreise 2014 gelebt hat, hat in Togo weder eine staatliche noch eine nicht-staatliche Verfolgung erlebt und bei einer Rückkehr auch nicht zu befürchten. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht Togo, Ghana, Verfolgungsfurcht nicht nachvollziehbar, kein Rückkehrhindernis ersichtlich, Abschiebungsverbot, Erkrankung, Selbsteintrittsrecht, Italien, Verfolgungsfurcht, Rückkehrhindernis, Asylanerkennung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 7889

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger, togoischer Staatsangehöriger mit christlicher Religionszugehörigkeit, reiste am 10.03.2018 auf dem Landweg von Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15.03.2018 stellte er beim Bundesamt für ... (Bundesamt) einen Asylantrag.
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Bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 21.03.2018 gab der Kläger an, er sei in Togo geboren, sei aber im Alter von sechs Jahren nach Ghana gebracht worden, wo er bei seiner Großmutter gelebt habe. Sein Vater sei Togoer gewesen, seine Mutter, die jetzt in Italien lebe, sei Ghanaerin. In Ghana habe er auch eine Wählerkarte gehabt. Vor der Ausreise sei er seit ca. eineinhalb Jahren an der Universität von Ghana gewesen, wo er Verwaltungswissenschaften studiert habe. Im Jahr 2013 habe er seine Frau geheiratet (Klägerin des Verfahrens B 4 K 18.31236). Seine Frau sei in einer Schule für Pharmazie gewesen.
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Zu seinen Ausreisegründen gab der Kläger an, eine Frau in Ghana habe ein Kind von ihm bekommen, das sie dann, als es knapp zwei Jahre alt gewesen sei, zu ihm gebracht habe, weil sie sich nicht mehr um das Kind kümmern wollte. Seine Großmutter habe das Kind dann versorgt, denn er habe studiert und sei von Donnerstag bis Montag immer an der Universität gewesen. Von Montag bis Donnerstag habe er am Heimatort als Lehrer gearbeitet. Eines Tages sei das Kind krank geworden und er sei an der Universität verständigt worden, dass er sofort nach Hause kommen müsse. Als er nachts gegen 0:30 Uhr zuhause angekommen sei, habe er gemerkt, dass das Kind sehr hohes Fieber gehabt habe. Er und sein Freund Alex hätten es sofort in eine Klinik in der Nachbarschaft gebracht, wo man ihnen empfohlen habe, wegen des Ernstes der Lage in ein größeres Krankenhaus zu gehen. Als sie dann früh gegen vier oder fünf Uhr in diesem Krankenhaus angekommen seien und das Kind in die Notaufnahme gebracht hätten, sei das Kind etwa 15 Minuten später bereits verstorben gewesen. Die Ärzte hätten ihm die Leiche des Kindes übergeben und er habe den Vater der Kindsmutter verständigt. Dieser habe verlangt, dass das Kind auf muslimische Art beerdigt werde und dass er das Geld dafür besorgen solle. Als er nach Hause gekommen sei, habe man ihm gesagt, dass Leute zu ihm unterwegs wären. Da habe er schon in einiger Entfernung die Kindsmutter mit mehreren Personen kommen sehen, die metallene und hölzerne Gegenstände in den Händen hatten. Sie hätten geschrien, dass er ein Mörder sei und das Kind getötet habe. Deshalb solle er auch getötet werden. Da habe er um sein Leben rennen müssen. Er sei in ein Auto gesprungen und habe den Fahrer gebeten, ihn nach Casua zu bringen. Zwei oder drei Stunden später sei schon über alle Sender ausgestrahlt worden, dass ein Mann seinen eigenen Sohn getötet habe. Er habe dann befürchtet, dass die Polizei ihn lebenslänglich einsperren würde und habe sich entschieden, nach Togo zu gehen. Nachdem er sich eine Woche bei Verwandten in Togo aufgehalten habe, sei er nach Ghana zurück, habe sich aber an einem anderen Ort, in Ho, aufgehalten. Er habe Kontakt mit seinen Cousins in Libyen aufgenommen und von seinem Problem berichtet. Etwa einen Monat später sei er aus Ghana ausgereist. Das sei im November 2014 gewesen. Von einem Nachbarn seiner Großmutter habe er erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Bei einer Rückkehr würde man ihn sicher festnehmen und lebenslänglich einsperren. Bei einer Rückkehr nach Togo wäre es so, dass er sich dort fremd fühlen würde, weil er Togo bereits als Kind verlassen habe. Er wüsste nicht, was er dort anfangen sollte.
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In Deutschland habe er seine Frau und das in Italien geborene erste Kind (Kläger zu 2 des Verfahrens B 4 K 18.31236). Außerdem sei seine Ehefrau schwanger und werde bald das zweite Kind bekommen.
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Das Bundesamt machte am 12.04.2018 vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO Gebrauch. Es sandte am 30.05.2018 ein Info-Request an die italienischen Behörden, die dieses nicht beantworteten. Daraufhin ging das Bundesamt von einem zulässigen Erstverfahren aus.
6
Mit Bescheid vom 02.08.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Nr. 1 bis 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung - nach Togo oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat - zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides, der dem Bevollmächtigten des Klägers per Einschreiben am 07.08.2018 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.
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Mit Telefax vom 07.08.2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,
1.
Die Flüchtlingseigenschaft des Klägers anzuerkennen.
2.
Den Antrag auf Asylanerkennung stattzugeben,
hilfsweise,
3.
den subsidiären Schutzstatus dem Kläger zuzuerkennen, höchsthilfsweise festzustellen,
4.
dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 und 7 Satz 2 AufenthG oder gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
8
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.08.2018 beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss der Kammer vom 12.07.2019 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten - auch der Verfahren der Ehefrau und Kinder B 4 K 18.31236 und B 4 K 18.31993 - Bezug genommen. Wegen des Ablaufes der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 02.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG oder auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Es besteht auch kein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Als rechtmäßig erweisen sich zudem die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes.
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1.1 Die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist unbegründet, denn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
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Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Dabei kann die Verfolgung nach § 3c AsylG vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, gegen die der Staat Schutz zu gewähren nicht willens oder in der Lage ist. Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
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Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft muss sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 16.04.1985, Az. 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen.
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Ein Flüchtling muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen und in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Heimatland (politische) Verfolgung droht. Zwar dürfen hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, sondern es genügt in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad der Gewissheit, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2012 - 20 B 11.30468 m.w.N.).
16
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG).
17
Der Kläger hat auch im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe schließen lässt.
18
Der Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Seine gesamte Fluchtgeschichte hat sich in Ghana zugetragen, wo er seit 1991 bis zur Ausreise 2014 gelebt hat. In Togo hat er weder eine staatliche noch eine nicht-staatliche Verfolgung erlebt und bei einer Rückkehr auch nicht zu befürchten.
19
Da der Kläger mit einer ghanaischen Frau verheiratet ist und mit ihr zwei Kinder hat (Verfahren B 4 K 18.31236 und B 4 K 18.31993) - das dritte wird Anfang 2020 erwartet - steht auch eine Rückkehr mit seiner Familie nach Ghana im Raum. Wie der Kläger bei der Anhörung im Verfahren seiner 19.07.2018 geborenen Tochter angab, hat er in Ghana wegen der Ehefrau einen legalen Aufenthaltsstatus.
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Jedoch lägen auch hinsichtlich des Herkunftsstaats Ghana die Voraussetzungen für einen Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG nicht vor. Die angegebene Furcht vor Angehörigen des unehelichen Sohnes des Klägers, die ihm die Schuld am Tod des Kindes geben, ist nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft, ebensowenig, dass ihm Verhaftung droht.
21
Unterstellt man als wahr, dass das vierjährige Kind des Klägers aus einer früheren Beziehung im Juli 2014 an einer Krankheit (möglicherweise Malaria) in einem Krankenhaus in Accra gestorben ist, so wäre der Nachweis, dass das Kind eines natürlichen Todes gestorben ist, ohne weiteres durch ein ärztliches Attest zu erbringen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte, hat er von der weißen Ärztin im Krankenhaus ein Schreiben bekommen, das er allerdings nicht gelesen haben will. Er sollte das tote Kind in eine Leichenhalle mit Kühlvorrichtung bringen, da das im Krankenhaus nicht möglich gewesen sei. Wie er weiter angab, habe er den Vater der Kindsmutter vom Tod des Kindes informiert. Dieser habe gesagt, er solle warten, bis sein Sohn (Bruder der Kindsmutter) komme. Zusammen hätten sie das Kind in der Leichenhalle abgegeben. Weder der Vater noch der Bruder der Kindsmutter hätten mit ihm geschimpft oder ihn bedroht. Der Vater der Kindsmutter habe nur gemeint, sie hätten sich wohl nicht ordentlich um das kranke Kind gekümmert. Obwohl er die Kindsmutter von der Erkrankung des Kindes, die sich über zwei Wochen hingezogen habe, informiert habe, habe sie ihr Kind in dieser Zeit nicht besucht. Der Großvater habe das Kind überhaupt noch nie besucht. Aus den Angaben des Klägers ergibt sich, dass Vater und Bruder der Kindsmutter eher gelassen auf den Tod des Kindes reagiert haben. Aufgrund dessen war und ist von deren Seite ersichtlich keine Bedrohung zu befürchten. Erst auf konkrete Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten, ob der Vater der Kindsmutter etwas mit der Menschenmenge zu tun hatte, die den Kläger verfolgt hat, meinte der Kläger, er denke schon, da er seine Tochter vom Tod des Kindes informiert habe. Allein der Umstand, dass der Vater seiner Tochter Bescheid gesagt hat, legt aber nicht nahe, dass es ihm darauf ankam, etwas gegen den Kläger zu unternehmen. Gerade nachdem er zuvor keinerlei Vorwürfe gegen den Kläger erhoben, sondern die Unterbringung des Leichnams mitorganisiert hat. Auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten, ob der Vater der Kindsmutter ihm heute noch etwas antun würde, antwortete der Kläger, das halte er für möglich. Einen konkreten Anhaltspunkt dafür nannte er aber nicht. Ein solcher ist angesichts des zuvor frei vorgetragenen Sachverhalts auch nicht ersichtlich.
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Die ganze Aufregung, auf die der Kläger seine Verfolgungsfurcht stützt, beruht also darauf, dass die aufgebrachte Kindsmutter eine Gruppe von Leuten mobilisiert hat, die mit Macheten, Messern und Stöcken bewaffnet zur Wohnung des Klägers aufgebrochen sein sollen, um ihn wegen des Todes des Kindes zur Rechenschaft zu ziehen. Die Wut der Kindsmutter erklärt der Kläger damit, dass er es abgelehnt hat, sie zu heiraten und er stattdessen eine andere Frau geheiratet hat. Um das Kind, das sie im Alter von zwei Jahren beim Kläger abgegeben hat, weil sie frei sein wollte, hat sie sich nicht weiter gekümmert und es nur selten besucht, nicht einmal als es schwer krank war. Auch der Kläger hat die Versorgung des Kindes hauptsächlich seiner Großmutter überlassen und war selbst in der Zeit der Krankheit nicht vor Ort, sondern an der Universität. Nachvollziehbar ist, dass der Kläger vor dem aufgebrachten Mob die Flucht ergriffen hat und nach Togo zu Verwandten geflohen ist. Nicht nachvollziehbar ist es aber, dass er nach der Rückkehr nach Ghana nichts unternommen haben will, um die Sache aufzuklären und seine Unschuld zu beweisen.
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Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die wütende Kindsmutter den Kläger bei der Polizei und den Medien bezichtigt hat, der Kläger hätte das Kind umgebracht, hätte die polizeiliche Ermittlung alsbald durch Bestätigung des Krankenhauses die Haltlosigkeit der Beschuldigung ergeben. In dem vom Kläger nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist nach § 87b Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdruck eines Internet-Artikels vom 26.07.2014, in dem berichtet worden sein soll, dass ein Mann seinen Sohn mit einem Knüppel tot geschlagen hat (Man clubs son to death), ist nur von Mutmaßungen die Rede, nicht von Tatsachen. Auch der Bruder der Kindsmutter soll interviewt worden sein und habe die Verantwortung für ein schnelles Begräbnis nach islamischen Riten übernommen. Von Malaria und Zweifeln, ob nicht ein Unfall Ursache für den Tod des Kindes sei, ist die Rede. Unterstellt, den Internet-Artikel hat es gegeben, wäre es nur eine reißerische Momentaufnahme, aus der Jahre später kein Rückkehrhindernis mehr erwachsen könnte. Auch die Kindsmutter wird sich inzwischen beruhigt haben, zumal weder ihr Vater noch ihr Bruder sich aktiv an der Hetze gegen den Kläger beteiligt haben und davon auszugehen ist, dass die wahre Todesursache längst geklärt ist. Zu dieser Aufklärung hat insbesondere die Großmutter des Klägers beitragen können, die das kranke Kind während der zwei Wochen vor seinem Tod gepflegt hat, während der Kläger gar nicht da war.
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Das Gericht ist deshalb der Ansicht, dass dem Kläger wegen dieser Geschichte auch bei einer Rückkehr nach Ghana keine staatliche oder nicht-staatliche Verfolgung droht.
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Die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist somit sowohl hinsichtlich Togos als auch hinsichtlich Ghanas unbegründet. Das gilt in gleicher Weise für die begehrte Anerkennung als Asylberechtigter, die allerdings schon an der Einreise nach Deutschland auf dem Landweg über sichere Drittstaaten gemäß Art. 16a Abs. 2 S. 1 und 2 GG und § 26a AsylG scheitert.
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1.2 Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit der Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG begehrt. Danach ist ein Ausländer subsidiärer Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ersthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gilt. Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend.
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Auch im gerichtlichen Verfahren ergeben sich aufgrund des Sachvortrags des Klägers keine Hinweise darauf, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Togo oder Ghana ein solcher ernsthafter Schaden droht.
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1.3 Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf das Bestehen von Abschiebungsverboten i.S.d. § 60 Abs. 2, Abs. 5 oder Abs. 7 Satz AufenthG berufen. Auch insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen in den Gründen des Bescheids vom 02.08.2018 an, auf die Bezug genommen wird, § 77 Abs. 2 AsylG.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In der Regel scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG - wie im vorliegenden Fall - aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus (BVerwG, U.v. 31.01.2013, Az. 10 C 15/12 - juris).
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Schließlich soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung) (BVerwG, U.v. 31.01.2013, a.a.O.). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemein bestehenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, U. v. 31.1.2013 a.a.O.).
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Eine derartige besondere Gefahrenlage ist nicht ersichtlich. Im Fall des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Togo oder Ghana zu einem Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse führt, die im Ausnahmefall als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden könnten.
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Der Kläger ist jung, gesund, gebildet und im erwerbsfähigen Alter. Er hat in beiden Ländern zahlreiche Angehörige, die ihn und seine Familie bei einer Wiedereingliederung unterstützen können. Hinzu kommen die Angehörigen seiner Ehefrau. Dass diese den Kläger wegen der Fluchtgeschichte ablehnen, ist aufgrund des langen Zeitraums seit der Ausreise und der zwischenzeitlich sicher aufgeklärten Unschuld des Klägers nicht glaubhaft. Es ist die Entscheidung des Klägers, in welchem Land er bessere Chancen für sich und seine Familie sieht.
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1.4 Der Bescheid des Bundesamts gibt schließlich auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 keinen Anlass zu Bedenken. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylG.
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1.5 Auch die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen vorzunehmende Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen des § 11 Abs. 3 AufenthG.
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2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.