Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 22.04.2020 – Au 9 S 20.540
Titel:

Auskunftserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 123 Abs. 5
VIG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 S. 1 Nr. 2b, § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 5 S. 1, § 6 Abs. 1
LFGB § 40
VO (EU) 2017/625 Art. 8 Abs. 3b
Leitsätze:
1. Im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG werden in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 VIG nur allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte geregelt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ist nicht im Hinblick auf die in § 2 Abs. 4 VIG enthaltene Subsidiaritätsklausel durch § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ausgeschlossen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Anwendbarkeit des Verbraucherinformationsgesetzes setzt nicht voraus, dass es sich unmittelbar auf ein konkretes Erzeugnis oder Verbraucherprodukt bezieht. Es ist ebenfalls nicht erforderlich, dass die jeweiligen Erzeugnisse gesundheitsschädlich oder unsicher sind. Unter Informationen über Erzeugnisse i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 VIG fallen auch Informationen, die den Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und hygienische Umstände der Produktion betreffen, auch ohne konkreten Produktbezug. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
5. Weder Art. 10, 17 Abs. 2 VO 178/2002/EG noch Art. 7 VO 882/2004/EG stellen abschließende Regelungen dar und entfalten somit keine Sperrwirkung für mitgliedsstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation. Das nicht abschließend wirkende Unionsrecht steht der in § 2 Abs. 1 S. 1 VIG getroffenen Regelung somit nicht entgegen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
6. Erwägungen, ob ein Antragsteller als „Strohmann“ fungiert und möglicherweise letztlich die Interessen einer dahinterstehenden Internetplattform verwirklicht, sind im Rahmen der Anspruchsberechtigung nach dem Verbraucherinformationsgesetz unbeachtlich, sondern sind im Rahmen von § 4 Abs. 4 VIG zu berücksichtigen, der im Falle eines Missbrauchs des Informationsrechts die Verweigerung der Herausgabe vorsieht (hier verneint). (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Auskunftserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz, Festgestellte nicht zulässige Abweichung, Kein Vorliegen von Ausschluss- oder Beschränkungsgründen, Missbräuchlicher Antrag (verneint), Informationserteilung durch Herausgabe der Kontrollberichte, Antragstellung über Plattform „T.", aufschiebende Wirkung, Informationsanspruch, Untersagung, Sofortvollzug, Zwangsgeldandrohung, Missbräuchlicher Antrag, Informationserteilung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 7877

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt, mit der Maßgabe, dass der Antragsgegner die gegenüber der Beigeladenen geplanten Mitteilungen noch um Erläuterungen bezüglich der Mängelbeseitigung ergänzt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine beabsichtigte Informationserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) an die Beigeladene.
2
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Sie betreibt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners einen Einzelhandel mit Waren und Genussmitteln aller Art, freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie Fleisch- und Wurstwaren. Unter Zuhilfenahme der von foodwatch e.V. bzw. FragDenStaat (Open Knowledge Foundation e.V.) betriebenen Internetplattform „T.“ (www.t...de) sandte die Beigeladene am 11. Februar 2020 eine vom Betreiber der Plattform vorformulierte E-Mail-Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz an die zuständige Behörde mit der Bitte um Antwort in elektronischer Form (Email). Die Anfrage enthielte folgende Fragestellung:
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1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
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(Name und Anschrift eines konkreten Einzelhandelsbetriebs der Antragstellerin)
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2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.“
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Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin über den Antrag auf Informationsgewährung. Es sei beabsichtigt, die beiden letzten - als Anlage beigefügten - Betriebskontrollen mit den hierbei getroffenen Feststellungen dem Beigeladenen mitzuteilen. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis 25. Februar 2020. Über das weitere Vorgehen werde unter Einbeziehung der von der Antragstellerin abgegebenen Stellungnahme entschieden.
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Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020 bat die Antragstellerin um Mitteilung der Informationssuchenden. Für den Fall, dass das Informationsersuchen über die Internetplattform „T.“ erfolgt sei, sei zu beachten, dass oftmals veraltete und unklare Berichte an die Öffentlichkeit gelangen würden. Das System, mit dem dänische Behörden Verbraucherinformationen bereitstellen, sei gegenüber dem Verbraucherinformationsgesetz vorzuziehen. Auch werde um Prüfung gebeten, ob die streitgegenständlichen Kontrollberichte ausschließlich im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellte nicht zulässige Abweichungen enthalten. Weiterhin wurde unter Hinweis auf einzeln benannte gerichtliche Entscheidungen auf die in der Rechtsprechung zum Verbraucherinformationsgesetz entwickelten Grundsätze verwiesen. Die Weitergabe an Dritte oder die Internetplattform sei unzulässig, sofern nicht eine zeitliche Befristung der Allgemeinverfügbarkeit der Informationen sicher gewährleistet ist. Für den Fall, dass der Antrag über die Internetplattform „T.“ gestellt wurde, sei zu prüfen, ob nicht ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG vorliege, mit der Folge, dass die Informationen statt durch Herausgabe der Kontrollberichte lediglich durch Akteneinsicht oder Auskunftserteilung erfolgen kann.
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Mit Schreiben vom 10. März 2020 äußerte sich der Antragsgegner umfassend zu den von der Antragstellerin aufgeworfenen Gesichtspunkten und teilte mit, nach nochmaliger Prüfung der Kontrollberichte sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass eine im Kontrollbericht vom 29. August 2017 festgestellte Beanstandung bei enger Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts noch keine „festgestellte nicht zulässige Abweichung“ sei, so dass dieser Punkt gestrichen werde. Die übrigen Inhalte würden jedoch die Anforderungen an eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts unter Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen.
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Mit Bescheid vom 10. März 2020 teilte der Antragsgegner der Beigeladenen mit, dass dem Antrag auf Zugang zu Informationen über die im Antrag genannte Betriebsstätte der Antragstellerin stattgegeben werde (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 des Bescheids ist ausgeführt, dass die Informationsgewährung in folgender Form erfolge:
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a) Bekanntgabe der Daten der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen in der o.g. Betriebsstätte.
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b) Übersendung von Kopien der Kontrollberichte der letzten beiden Begehungen der Lebensmittelüberwachung des Landratsamts auf dem Postweg zum endgültigen Verbleib beim Antragstellenden.
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Die Gewährung des Zugangs zu den unter Nr. 2 dargelegten Informationen erfolgt, sofern infolge der Beteiligung Dritter im Rahmen eines etwaigen gerichtlichen Eilverfahrens keine anderweitige Entscheidung getroffen wird, zehn Werktage nach Zustellung einer Ausfertigung dieses Bescheids gegenüber den Drittbeteiligten (Nr. 3). Bezüglich der Begründung des Bescheids im Einzelnen wird auf den in der Gerichtsakte enthaltenen Bescheid verwiesen. Neben den rechtlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen der Informationsgewährung enthielt der Bescheid unter anderem auch den Hinweis, dass Rechtsbehelfe gegen den Bescheid kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Herausgabe der Kontrollberichte würden die personenbezogenen Daten und alle Inhalte, die nicht dem Anwendungsbereich des VIG unterliegen, geschwärzt. Die Regelungen des VIG würden keine Befugnis zur Onlinestellung oder zur anderweitigen Weitergabe der übermittelnden Informationen ausdrücklich einräumen. Die Frage der Weitergabe richte sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Erwägungen.
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Mit Schreiben vom 10. März 2020, zugestellt am 13. März 2020, wurde der Antragstellerin der gegenüber der Beigeladenen ergangene Bescheid bekanntgegeben.
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Gegen den Bescheid vom 10. März 2020 ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten am 20. März 2020 Klage erheben (Au 9 K 20.539) und mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tag im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen,
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Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin am 20. März 2020 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Auskunftsbescheid des Antragsgegners vom 10. März 2020, Az., anzuordnen,
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hilfsweise festzustellen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 20. März 2020 gegen den Auskunftsbescheid des Antragsgegners vom 10. März 2020, Az., aufschiebende Wirkung hat und
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äußerst hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der anfragenden Person die Kontrollberichte bzw. die darin enthaltenen Informationen nicht oder nur verbunden mit der Untersagung der Veröffentlichung unter Zwangsgeldandrohung zu übersenden.
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Zur Begründung führte der Bevollmächtigte im Wesentlichen aus, die Antragstellerin sei antragsbefugt im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO. Sie könne geltend machen, durch die angegriffene Auskunftserteilung in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, sowie in dem durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten und garantierten Recht auf Vertraulichkeit kommerzieller oder betrieblicher Informationen verletzt zu sein. Der Antrag sei auch begründet, weil das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege. Durch die Plattform „FragdenStaat“ erfolge eine weltweite und zeitlich nicht eingrenzbare Veröffentlichung amtlicher Dokumente, die nicht mit dem Bewusstsein dieser Verbreitung erstellt worden seien. Die in den Kontrollberichten getroffenen Feststellungen ließen keinen Rückschluss auf das Vorliegen „nicht zulässiger Abweichungen von Anforderungen“ im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zu. Eine solche setze voraus, dass die nicht erfüllte Anforderung unter Benennung einer konkreten Rechtsgrundlage und konkreter Feststellungen (nicht Wertungen), die die Abweichung belegen, klar benannt sei. Die Feststellungen müssten ein ganzheitliches Bild der betrieblichen Situation ermöglichen. Kurzzeitige Mängel seien im operativen Betrieb unvermeidbar und stellten keine unzulässigen Abweichungen im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG dar. Diese lägen nur dann vor, wenn es sich nicht um situative Phänomene handle, sondern um strukturelle Fehler, die einen Verstoß gegen eine Norm begründen. Die hygienische Situation müsse einen unmittelbaren Zusammenhang zum Umgang mit Lebensmitteln haben. Situationen, die ohne möglichen oder denkbaren Einfluss auf die Qualität oder Sicherheit von Lebensmitteln seien, seien im Rahmen des VIG irrelevant. Die Herausgabe der Kontrollberichte sei unverhältnismäßig. Diese würden gerade nicht zur Veröffentlichung angefertigt, sondern dienten lediglich dazu, Feststellungen zu dokumentieren, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle getroffen wurden. Ein VIG-Antragsteller sei zu einer sachgerechten und eigenständigen Bewertung der in den Kontrollberichten geschilderten betrieblichen Situation nicht in der Lage. Die Zielsetzungen des VIG ließen sich nur durch Herausgabe einer kommentierten Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen erreichen. Die Weitergabe der Kontrollberichte sei nicht angemessen, da die darin enthaltenen Informationen der gesamten Weltöffentlichkeit irreversibel und unbefristet zugänglich gemacht werden sollen. Die Befriedigung einer Kampagne einer Nichtregierungsorganisation diene nicht dem individuellen Informationsinteresse. Diesem könne auch durch ein persönliches Gespräch mit dem Verbraucher Rechnung getragen werden. Der Informationszugang sei auch nicht erforderlich, da eine Pflicht zur Veröffentlichung von relevanten Hygieneverstößen und sonstigen lebensmittelrechtlichen Abweichungen durch die zuständigen Behörden bereits aufgrund der Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB bestehe. Die VIG-Antragstellung über eine Internetplattform sei rechtsmissbräuchlich. Die massenhafte Antragstellung über die Plattform diene der Eigenwerbung, hinter den Anfragen stehe kein echtes Informationsinteresse. Die Plattform ermögliche außerdem, dass sich private Dritte als staatliche Organe ausgeben. Der Antrag sei weithin nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG abzulehnen, weil durch die Bearbeitung der über die Internetplattform massenhaft gestellten Anträge die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde. Die Herausgabe von Daten in dem Bewusstsein, dass diese letztlich auf einer öffentlich zugänglichen Internetplattform veröffentlicht werden können, verstoße gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip gemäß Art. 20 GG, da der Staat hoheitliche Handlungsrechte auf Private übertrage. Das VIG stelle keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar, um privaten Stellen die Hoheit über die unbefristete und unbeschränkte Verbreitung von amtlichen Feststellungen zu gewähren. Die Veröffentlichung der Kontrollberichte im Internet beeinträchtigten die Grundrechte der Lebensmittelunternehmen in schwerem Maße. Der Staat könne sich seiner Verantwortung nicht durch Übertragung der Weitergabemöglichkeit auf Dritte entziehen. Durch die Weitergabe von Informationen nach dem VIG würden die vom Bundesverfassungsgericht bezüglich § 40 Abs. 1a LFGB geforderten strengen Vorgaben umgangen. In Bezug auf die Auslegung des VIG seien viele Rechtsfragen offen, die in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könnten. Es bestehe für die Antragstellerin die Gefahr, dass in einem Eilverfahren Entscheidungen getroffen werden, die sich im Nachhinein als falsch herausstellen. Ist jedoch aufgrund des Sofortvollzugs eine Informationsgewährung bereits erfolgt, sei diese grundsätzlich irreversibel. Bezüglich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags wird ausgeführt, dass es sich bei der Anfrage über die Internetplattform „T.“ um einen Fall von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG handele. In diesem Fall hätten Anfechtungsklage und Widerspruch aufschiebende Wirkung. Soweit im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt werde, dem VIG-Antragsteller die Kontrollberichte nur mit der Untersagung der Veröffentlichung unter Zwangsgeldandrohung zu übersenden, sei der Antrag begründet, da seitens der Internetplattform davon ausgegangen werde, dass die Dokumente veröffentlicht werden dürfen. Hierbei werde verkannt, dass die Veröffentlichung von Beanstandungen durch § 40 Abs. 1a LFGB abschließend geregelt sei. Durch die Veröffentlichung drohten der Antragstellerin erhebliche wirtschaftliche Schäden, da die Kontrollberichte zu Missverständnissen bei Verbrauchern führen könnten. Sofern der Antragsgegner die anfragende Person nicht unter Zwangsgeldandrohung darauf hinweise, dass die Veröffentlichung der Kontrollberichte nicht rechtens sei, stelle dies einen Eingriff in den durch Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin dar.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
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Die über die Online-Plattform „T.“ gestellten VIG-Anfragen seien dem Grund nach als zulässig anzusehen. Aus den in den angefragten Kontrollberichten eingetragenen Feststellungen ließen sich Rückschlüsse darauf ziehen, ob „nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG festgestellt wurden. Unter der Rubrik „Verstöße“ sowie unter Zuordnung des jeweiligen Kontrollbereichs bzw. der überwachten Räumlichkeit sei auf möglichst leicht verständliche Weise dargelegt, welche nicht zulässigen Abweichungen zum Kontrollzeitpunkt vorgelegen haben. Bereits im Zuge der Besichtigung vor Ort würden Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachung prüfen, ob lediglich eine zulässige kurzzeitige Abweichung von Anforderungen vorliege. Das Überwachungspersonal sei für diese Beurteilung umfassend geschult und befähigt. Lägen kurzzeitige zulässige Abweichungen vor, seien diese keine Verstöße im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und würden im Kontrollbericht nicht vermerkt. Der Einwand, aus den Kontrollberichten lasse sich eine Unterscheidung zwischen zulässigen und nicht zulässigen Abweichungen nicht entnehmen, gehe daher ins Leere. Eine bestimmte Art der rechtlichen Subsumtion sei nicht vorgeschrieben. Die Dokumentation der im Rahmen der Kontrollen in bestimmten Räumlichkeiten getroffen Feststellungen und die anschließende Zuordnung zu den konkreten lebensmittelrechtlichen Vorschriften, sei ausreichend. Durch die in den Berichten standardisiert vorgenommene Kategorisierung des Gesamtergebnisses der Betriebskontrolle (kein, geringer, mittelgradiger oder hochgradiger Verstoß) sei eine Einordnung der Abweichungen für Außenstehende möglich. Die Herausgabe der Kontrollberichte sei nicht unverhältnismäßig. Durch sie werde der VIG-Antragsteller sachgerecht informiert. Das VIG sehe einen Anspruch auf Zugang zu Informationen über „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von Anforderungen des Lebensmittelrechts sowie sich darauf beziehende Maßnahmen und Entscheidungen vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG). In der Dokumentation würden die Anforderungen an Objektivität, Sachlichkeit und hinreichender Bestimmtheit gewahrt. Das VIG sehe keine Erheblichkeitsschwelle vor, sodass jede festgestellte Abweichung von den Anforderungen des Lebensmittelrechts zwingend Gegenstand des VIG-Antragsverfahrens sei. Eine Auskunftserteilung bei über eine Online-Plattform gestellten VIG-Anträgen sei im Hinblick auf die Informationsmöglichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB nicht obsolet, weil die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung nach dem VIG qualitativ und quantitativ weit hinter denen einer aktiven staatlichen Information durch § 40 Abs. 1a LFGB zurückblieben. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB könne nicht ohne weiteres auf die antragsgebundene Informationsgewährung übertragen werden. Der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG könne auch dann bestehen, wenn der Antrag über die Internetplattform „T.“ gestellt wurde. Der Antrag sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Er sei von einer natürlichen Person gestellt worden, die unter der angegebenen Anschrift wohnhaft sei. Eine gegebenenfalls beabsichtigte Veröffentlichungsabsicht rechtfertige den Vorwurf des Missbrauchs nicht. Das Informationsinteresse sei ebenso unbeachtlich wie das Motiv für den beantragten Informationszugang. Eine wahrheitsgemäße und rechtmäßige Veröffentlichung über eine Internetplattform, sei nicht zu beanstanden. Durch die Antragstellung werde die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Der Antrag sei daher auch nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG abzulehnen. Die Zahl der Anträge sei seit Eröffnung der Online-Plattform zwar stark gestiegen, eine Gefährdung behördlicher Tätigkeit sei jedoch nicht gegeben. Außerdem fänden längst nicht alle VIG-Anträge Einzug in das gerichtliche Streitverfahren, so dass die Abarbeitung aller Anträge derzeit noch bewältigt werden könne, ohne dass zwingend erforderliche Maßnahmen der Lebensmittelüberwachung gefährdet seien. Die Herausgabe der Informationen verstoße auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, da keine Privatisierung staatlich zugewiesener Aufgaben erfolge. Zum einen seien die zu § 40 Abs. 1a LFGB entwickelten verfassungsrechtlichen Bedenken auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Auswirkungen einer Informationsgewährung nach dem VIG mit der staatlichen Informationsgewährung nach § 40 Abs. 1a LFGB nicht vergleichbar sei. Der Staat wende sich mit seinem aktiven Informationshandeln nicht an einen einzelnen, der zuvor selbst initiativ wurde, sondern an alle Marktteilnehmer und wirke unter Inanspruchnahme amtlicher Autorität direkt auf den öffentlichen Kommunikationsprozess ein. Gegen die im Internet erzielte Breitenwirkung könne sich der betroffene Unternehmer zivilrechtlich zur Wehr setzen. Die Beeinflussung der Verbraucher durch eine staatliche Information sei mit einer Veröffentlichung durch private Dritte nicht vergleichbar. Durch die Regelungen in §§ 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VIG werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die antragsgebundene Informationsgewährung genüge getan. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei auch nicht im Rahmen der Interessenabwägung geboten, da die Verwirklichung des Gesetzeszwecks voraussetze, dass der Zugang zu den Informationen zeitnah erfolge. Die von Antragstellerseite vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte seien Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen gewesen.
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Da es sich bei der vorliegenden Informationsgewährung um einen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und nicht um eine Anfrage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG handle, greife der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG. Die von Antragstellerseite zitierte Rechtsprechung des VG Stade vom 1. April 2019 sei angesichts der in der Folgezeit ergangenen Rechtsprechung überholt. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei daher unbegründet.
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Die begehrte Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Forderung, die Gewährung der Informationen mit der Untersagung der Veröffentlichung unter Zwangsgeldandrohung zu erteilen, entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Das VIG treffe keine Aussage zur Veröffentlichungsmöglichkeit. Im Fall einer Veröffentlichung nachträglich verfälschter Kontrollberichte ziehe dies zivilrechtliche Haftungsgründe nach sich. Hierauf werde der Informationssuchende hingewiesen. Weitergehende Einwirkungen auf Auskunftssuchende durch die Behörde, z.B. durch einschüchternde oder drohende Formulierungen oder gar durch förmliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, seien unzulässig.
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Mit Beschluss vom 26. März 2020 wurde die Informationssuchende zum Verfahren beigeladen. Sie äußerte sich nicht.
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Auf Anforderung durch das Gericht übersandte der Antragsgegner die beiden streitgegenständlichen Kontrollberichte, die der Beigeladenen jedoch nicht zur Verfügung gestellt wurden.
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Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
27
Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag ist statthaft und zulässig.
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a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG statthaft, da die in der Hauptsache erhobene Drittanfechtungsklage nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich nur für die Einzelauskünfte im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vorgesehen, um Verzögerungen der Auskunftserteilung durch Rechtsbehelfe betroffener Unternehmen einzudämmen (BT-Drs. 17/7374, S. 18). Ein Fall der Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG, für den der gesetzlich angeordnete Sofortvollzug nicht greifen würde, liegt jedoch nicht vor.
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Die begehrten Auskünfte über die Daten der letzten beiden Betriebskontrollen, die Frage, ob es zu Beanstandungen kam, sowie die Forderung, bei Beanstandungen die entsprechenden Kontrollberichte zu erhalten, fallen unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG werden in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG nur allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte geregelt (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, BeckOK, Stand Januar 2019, § 2 Rn. 56). Konkrete Rechtsverstöße und die behördliche Reaktion hierauf sind unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zu subsumieren.
31
b) Die Antragstellerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie kann aufgrund ihres Antragsvorbringens die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. So sieht § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Der Anspruch auf Informationsgewährung entfällt, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Zudem kann sich die Antragstellerin wegen der Veröffentlichung von Informationen über Mängel im Betrieb auf eine möglicherweise vorliegende Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG berufen.
32
c) Die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO war nicht erforderlich.
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Ein Vorverfahren wäre hier nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) unstatthaft gewesen. Aus § 5 Abs. 5 VIG ergibt sich nichts Anderes. Nach dieser Vorschrift findet abweichend von § 68 VwGO ein Vorverfahren auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. § 5 Abs. 5 VIG ist jedoch keine sonstige abweichende Regelung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO, mit der Folge, dass diese als Bundesrecht einer landesgesetzlichen Regelung vorginge. Denn mit § 5 Abs. 5 VIG sollte nicht verbindlich die Notwendigkeit eines Vorverfahrens auf Landesebene angeordnet werden. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 5 Abs. 5 VIG ist explizit auf die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens bei Entscheidungen durch oberste Bundesbehörden beschränkt (vgl. VG Augsburg, U.v. 30.4.2019 - Au 1 K 19.242 - juris Rn. 23).
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache gegen den Bescheid erhobenen Klage.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf Antrag eines Betroffenen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene originäre Ermessensentscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsache dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
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Allerdings ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f).
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Zwar führt im vorliegenden Fall die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, weil dies die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte zu Folge hätte. Dennoch ist in diesem Fall eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ausreichend, weil die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG nach dem maßgeblichen Willen des Gesetzgebers stets zur Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren führt. Gegen die mit § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG verbundene Rechtsfolge bestehen auch im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Effektivität des Rechtsschutzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken, denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen schlechthin, der Gesetzgeber kann im öffentlichen Interesse die Suspensionswirkung eines Rechtsbehelfs ausschließen (BVerfG-K, B.v. 14.9.2016 - BvR 1335/13 juris Rn. 19). In Verfahren nach dem Verbraucherinformationsgesetz wird wirksamer Rechtsschutz durch § 80 Abs. 5 VwGO gewährleistet (BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 60).
38
a) Die Klage hat in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid, der sich auf § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG stützen kann, ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
39
aa) Einschlägige Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung an die Beigeladene ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG. Diese Vorschrift ist nicht im Hinblick auf die in § 2 Abs. 4 VIG enthaltene Subsidiaritätsklausel durch § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 40 LFGB stellt schon deshalb keine vorrangig anzuwendende Rechtsvorschrift dar, weil sie nicht denselben Sachverhalt regelt. Während § 2 Abs. 1 VIG den Fall einer antragsgebundenen Informationsgewährung zum Gegenstand hat, betrifft § 40 LFGB die aktive staatliche Informationsgewährung. Der individuelle Auskunftsanspruch einerseits und die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit andererseits sind völlig verschiedene Arten der Informationsgewährung, bei denen auch hinsichtlich der wettbewerblichen Auswirkungen mit Blick auf die Intensität und Reichweite der gewährten Information gravierende Unterschiede bestehen (vgl. OVG NW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 846/15 - juris Rn. 75ff.). Die Möglichkeit, dass der Auskunftbegehrende gegebenenfalls eine Veröffentlichung der Auskunft beabsichtigt, ändert daran nichts. Zum einen ist mit der erteilten Auskunft nicht zugleich entschieden, dass die von der Auskunft umfassten behördlichen Unterlagen rechtmäßig veröffentlicht werden dürfen. Dies wäre der Klärung in einem zivilrechtlichen Gerichtsverfahren vorbehalten. Zum anderen besteht ein maßgeblicher Unterschied zwischen einer eigenen behördlichen Veröffentlichung und einer Veröffentlichung behördlicher Dokumente durch einen Privaten, auch wenn dies auf einer von einem Dritten betriebenen Internetplattform erfolgt. Denn selbst bei einer vergleichbaren Breitenwirkung kommt einer Veröffentlichung auf einer erkennbar von einem privaten Betreiber betriebenen Internetplattform nicht die Autorität zu, die von staatlicher Publikation ausgeht. In diesem Fall wendet sich der Staat aus eigener Initiative an alle Marktteilnehmer und wirkt so unter Inanspruchnahme amtlicher Autorität direkt auf den öffentlichen Kommunikationsprozess ein (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12). Im Gegensatz zu einer von privaten Dritten betriebenen Internetplattform, entwickelt die mit staatlicher Autorität veröffentlichte Information eine gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer, zumal eine privatbetriebene Internetplattform im Regelfall für den Nutzer erkennbar eigene Interessen verfolgt.
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bb) Die Anwendbarkeit des Verbraucherinformationsgesetzes setzt nicht voraus, dass es sich unmittelbar auf ein konkretes Erzeugnis oder Verbraucherprodukt bezieht. Es ist ebenfalls nicht erforderlich, dass die jeweiligen Erzeugnisse gesundheitsschädlich oder unsicher sind (VG München, B.v. 8.7.2019 - M 32 SN 19.1346 - juris Rn. 39). Unter Informationen über Erzeugnisse i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG fallen auch Informationen, die den Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und hygienische Umstände der Produktion betreffen, auch ohne konkreten Produktbezug (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Juli 2019, VIG, § 2 Rn. 16).
41
cc) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des VIG bestehen nicht. Insbesondere werden durch den Informationsanspruch weder Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Insoweit schließt sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Februar 2017 an, auf welche hier ausdrücklich verwiesen wird (BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 58 ff.). Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. Der Verbraucherschutz ist ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der vorgenannten Grundrechte rechtfertigen kann (ausführlich zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit: BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 - juris Rn. 48 ff.).
42
Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 (BVerfG, B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - juris) ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis. In dem genannten Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass § 40 Abs. 1a LFGB mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit die durch eine Behörde erfolgte Information der Öffentlichkeit nicht zeitlich befristet ist. Diese zu § 40 LFGB ergangene Entscheidung ist jedoch auf die hier streitgegenständliche Informationserteilung auf der Grundlage des VIG nicht übertragbar. Wie bereits oben festgestellt, ist das aktive staatliche Informationshandeln nicht mit dem „Jedermannsrecht“ auf Gewährung von Informationen nach dem VIG zu vergleichen. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass der Anwendungsbereich des VIG mit der Informationsherausgabe an den jeweiligen Auskunftsberechtigten endet. Die Frage, wie der jeweilige Antragsteller dann mit den ihm erteilten Informationen umgeht, ist nicht mehr Gegenstand der auf Grundlage des VIG getroffenen Entscheidung. Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass die Informationen auf der Internetplattform „T.“ veröffentlicht werden können, ist keine andere Beurteilung veranlasst. Eine - unterstellte - Veröffentlichung der Information ist dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden, wenn und solange sie wahrheitsgemäß und auch sonst rechtmäßig erfolgt. Andernfalls stünde der Antragstellerin zivilrechtlicher Rechtsschutz zur Verfügung. Im Übrigen liegt eine Internetveröffentlichung keinesfalls außerhalb der Zwecke des VIG. Es entspricht vielmehr der ausdrücklichen Zwecksetzung dieses Gesetzes, den Markt transparenter zu gestalten und die Verbraucherrechte zu stärken. Das eigenverantwortliche Handeln des Informationssuchenden kann dem Antragsgegner nicht zugerechnet werden. Für eine Verantwortlichkeit des Antragsgegners ist es nicht ausreichend, wenn dieser durch die gesetzlich vorgesehene Informationsweitergabe mittelbar die Ursache dafür setzt, dass die Informationen weitergegeben werden können. Nach der gesetzlichen Systematik ist zwischen dem Informationszugangsrecht nach dem VIG und dem im Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (IWG) geregelten Verwendungsrecht zu trennen. Das IWG begründet keinen Anspruch auf Informationszugang (§ 1 Abs. 2a IWG), sondern setzt das im VIG gewährleistete Zugangsrecht voraus. Die Informationen, auf die ein Anspruch besteht, dürfen gemäß § 2a IWG grundsätzlich weiterverwendet werden. Deren Weitergabe unterliegt dann der eigenen Verantwortung des Informationsempfängers.
43
Die hier maßgeblichen VIG-Vorschriften sind außerdem weder unionsrechtswidrig noch werden durch sie Unionsgrundrechte verletzt. Weder Art. 10, 17 Abs. 2 VO 178/2002/EG noch Art. 7 VO 882/2004/EG stellen abschließende Regelungen dar (EuGH, U.v. 11.4.2013 - C 636/11 - NVwZ 2013, 1002) und entfalten somit keine Sperrwirkung für mitgliedsstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation. Das nach der EuGH-Rechtsprechung nicht abschließend wirkende Unionsrecht steht der in § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG getroffenen Regelung somit nicht entgegen.
44
Unionsgrundrechte aus Art. 16 GRCh (Schutz der unternehmerischen Freiheit) und Art. 8 Abs. 1 GRCh (Schutz personenbezogener Daten) werden nicht verletzt. Art. 52 Abs. 1 GRCh lässt Einschränkungen der Ausübung der Rechte und Freiheiten zu, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entsprechen. Der Schutzgehalt von Art. 16 GRCh und Art. 8 Abs. 1 GRCh geht über den durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG gewährten Schutz jedoch nicht hinaus. Sieht man den Schutzbereich der Unionsgrundrechte für eröffnet an und bejaht einen Grundrechtseingriff, gelten die gleichen Rechtfertigungsgründe wie bei den nationalen Grundrechten Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG (OVG NW, B.v. 16.1.2020 - 15 B 814/19 - juris Rn. 78, 94 m.w.N).
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dd) Der Bescheid vom 28. Februar 2020 ist formell rechtmäßig. Das Landratsamt ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. § 2 Abs. 2 VIG für die Informationsgewährung sachlich zuständig, weil es die Daten aufgrund ihrer Kontrollen als Vollzugsbehörde erhoben hat und die relevanten Informationen somit bei ihm vorhanden sind. Die Antragstellerin, deren rechtliche Interessen durch den Informationszugang berührt werden, wurde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG mit Schreiben vom 12. Februar 2020 angehört.
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ee) Der Bescheid erweist sich nach summarischer Prüfung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig.
47
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind.
48
(1) Die Beigeladene ist als natürliche Person gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG anspruchsberechtigt. Ein besonderes Interesse oder eine Betroffenheit ist für den Informationszugangsanspruch nicht erforderlich, ebenso ist grundsätzlich das Motiv des Auskunftsersuchenden unbeachtlich. Es kommt auch nicht darauf an, welche Interessen eine für die Antragstellung von der Beigeladenen genützte Internetplattform verfolgen mag. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckt der Gesetzgeber einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen. Ihnen sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 29). Erwägungen, ob ein Antragsteller als „Strohmann“ fungiert und möglicherweise letztlich die Interessen einer dahinterstehenden Internetplattform verwirklicht, ist im Rahmen der Anspruchsberechtigung unbeachtlich, sondern sind im Rahmen von § 4 Abs. 4 VIG zu berücksichtigen, der im Falle eines Missbrauchs des Informationsrechts die Verweigerung der Herausgabe vorsieht. Für einen Missbrauch oder den Einsatz als „Strohmann“ bestehen allerdings vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Antragsgegner kam nach Überprüfung der persönlichen Angaben zu dem Ergebnis, dass die Informationssuchende (die Beigeladene) im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners tatsächlich wohnhaft ist.
49
(2) Der Antrag der Beigeladenen entspricht den Bestimmtheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG.
50
Ein Antrag nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG muss insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Im Interesse eines möglichst ungehinderten Zugangs zu Verbraucherinformationen ist aber die Angabe des Unternehmens, des Zeitraums, für den Auskunft begehrt wird, und der Art der Information ausreichend (BVerwG, U.v. 29.08.2019 - 7 C 29.17 - juris Rn. 19). Das Auskunftsbegehren der Beigeladenen bezieht sich hinreichend konkret auf die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Kontrollen im Betrieb der Antragstellerin sowie auf etwaige hierbei festgestellte Beanstandungen. Unerheblich ist, dass die begehrten Kontrollberichte nicht mit der Zielrichtung der Veröffentlichung erstellt wurden und - wie die Antragstellerin meint - von dem Informationssuchenden nicht sachgerecht eingeordnet werden könnten. Ausgehend von dem bereits erwähnten gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ sollen dem Bürger grundsätzlich die bei der Behörde vorhandenen Informationen ungefiltert, d.h. so wie sie von der Behörde erhoben wurden, zugänglich gemacht werden. Der Informationsanspruch hängt nicht von der Qualität der protokollierten Abweichung ab (OVG NW, B.v. 16.1.2020 - 15 B 814/19 - juris Rn. 18). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Relevanz und Bedeutung der in den Kontrollberichten vermerkten Feststellungen vom informierten und interessierten Verbraucher nicht eingeschätzt werden könnten.
51
(3) Die sachlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG liegen ebenfalls vor. Es handelt sich um „nicht zulässige Abweichungen“ von bestimmten rechtlichen Anforderungen, die behördlich festgestellt worden sind.
52
Der Begriff der Abweichung bezeichnet die objektive Nichteinhaltung der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Rechtsvorschriften. Ein vorwerfbares Verhalten des Lebensmittelunternehmers muss nicht vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 - juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 42). Notwendig ist (nur) die Feststellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, das objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt. Die Feststellung setzt keinen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraus (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand Juli 2019, § 2 Rn. 23a). Die Forderung, dass die Abweichung „festgestellt“ werden muss, stellt klar, dass eine juristisch-wertende Einordnung in Sinn einer rechtlichen Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Behörde erforderlich ist und die bloße Feststellung von Abweichungen in einem naturwissenschaftlich-analytischen Sinne nicht ausreicht (BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 - juris Rn. 30). Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte aktenkundige Feststellung der Verstöße soll lediglich vermeiden, dass auch vorläufige Überlegungen und juristisch noch nicht von der zuständigen Stelle tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen bereits zum Gegenstand des Informationsbegehrens gemacht werden können (OVG NW, B.v. 16.1.2020 - 15 B 814/19 - juris Rn. 15).
53
Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Ausweislich der Ergebnisprotokolle über planmäßige Routinekontrollen vom 29. August 2017 und 25. Februar 2019 wurden einzelne Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. I der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene festgestellt. Es wurde vermerkt, welcher Verstoß festgestellt wurde und welche Vorschrift der Lebensmittelhygiene nicht eingehalten wurde. Es ist nicht erforderlich, dass im Ergebnisprotokoll der routinemäßigen Kontrolle eine ausführliche Begründung abgegeben wird. Notwendig aber auch ausreichend ist, dass die Behörde den Sachverhalt feststellt und durch Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften zu erkennen gibt, dass sie eine juristisch wertende Einordnung vorgenommen hat. Da es für die Feststellung des Verstoßes bzw. für das Vorliegen einer Abweichung nicht darauf ankommt, ob diese auf einem subjektiven Verschulden beruht, ist es für das Vorliegen einer nicht zulässigen Abweichung allein ausschlaggebend, ob objektiv ein Tatbestand vorliegt, durch den eine lebensmittelrechtliche Anforderung nicht eingehalten wird. Weitere Erwägungen, aufgrund welcher Tatsache die Vorschrift nicht eingehalten worden ist, sind daher nicht erforderlich.
54
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verlangt nicht, dass der Rechtsverstoß im Sinn einer nicht zulässigen Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften noch andauert (VGH Baden-Württemberg, B.v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - juris Rn. 21). Der Anspruch auf Informationsherausgabe besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 e) VIG wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nur dann nicht, wenn die Informationen vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind, was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Den Eindruck des Fortbestehens der Mängel wird durch die Informationsgewährung auch nicht vermittelt. Jedoch ist - um den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden - die Mitteilung noch um Angaben zur Mängelbeseitigung bzw. deren Erforderlichkeit zu ergänzen. Das Bundesverfassungsgericht hält die zuständigen Behörden für verpflichtet, die Information der Öffentlichkeit über rechtswidriges Verhalten eines Unternehmens mit der Mitteilung zu verbinden, ob und wann ein Verstoß behoben worden ist (BVerfG, B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - juris).
55
Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid die Übersendung der Kontrollberichte der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen verfügt. Diesen Berichten können Angaben zur Mängelbeseitigung jedoch nicht entnommen werden. Jedoch kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von Auflagen abhängig gemacht werden. Diese Regelung kann bei Ablehnung eines Eilantrags mit der Folge herangezogen werden, dass die Eilentscheidung mit Auflagen zu Lasten des Antragsgegners verbunden wird (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 438ff). Das Gericht macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, so dass die Informationen vor der Weitergabe bezüglich der Notwendigkeit einer Mängelbeseitigung bzw. der Behebung der Mängel zu ergänzen sind. Eine auf den Tag genaue Feststellung der Mangelbeseitigung ist allerdings zur Wahrung der Interessen der Antragstellerin nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der Antragsgegner mitteilt, ob eine weitere Kontrolluntersuchung zur Feststellung der Beseitigung der Mängel notwendig und erfolgreich war oder gegebenenfalls ob - angesichts der Geringfügigkeit der Beanstandungen - eine Kontrolle nicht für erforderlich gehalten wurde.
56
(4) Die Herausgabe der von der Beigeladenen begehrten Informationen ist nicht durch § 3 VIG ausgeschlossen.
57
Der Schutz personenbezogener Daten (§ 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) VIG) stehen der Informationspflicht des Antragsgegners nicht entgegen, weil in § 3 Satz 2 VIG bestimmt ist, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG) überwiegt. Durch die gesetzliche Wertung in § 5 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG wird ein herausragendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe von Informationen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG deutlich zum Ausdruck gebracht. Steht dem VIG-Anspruch des Beigeladenen ein gesetzlicher Ausschlussgrund nicht entgegen, handelt der Antragsgegner in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und wäre somit auch nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) VO (EU) 2016/679 zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt.
58
Dem Informationsanspruch steht auch nicht der Ausschlussgrund nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch nach § 2 wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kann jedoch nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden (vgl. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG). Denn an der Geheimhaltung festgestellter Rechtsverstöße besteht kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse (BT-Drs. 16/5404, S.12; BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 - juris Rn. 34).
59
(5) Der Antrag der Beigeladenen war nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG abzulehnen.
60
Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG soll der Antrag abgelehnt werden, soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde. Die Ablehnung des Antrags setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung tatsächlich gefährdet ist (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Juli 2019, VIG, § 4 Rn. 29). Es kann dahingestellt bleiben, ob § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient oder sich im Einzelfall auch der Drittbetroffene auf diese Norm berufen kann. Nach Angaben der Antragsgegnerin liegt jedenfalls keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben vor. Im Übrigen müsste vor der vollständigen Ablehnung eines Antrags geprüft werden, ob die Behörde den Antrag nicht nur teilweise oder aber zeitlich gestreckt ablehnen könnte, um damit dem Informationsbedürfnis des Antragstellers soweit wie möglich entgegenzukommen (BT-Drs. 17/7374, S. 17 f.).
61
(6) Das Begehren ist auch nicht missbräuchlich i.S.v. § 4 Abs. 4 VIG.
62
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG ist ein missbräuchlich gestellter Antrag abzulehnen. Dieser Ablehnungsgrund findet seinen Rechtsgrund in dem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, der einer unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Jedoch kann nur in äußerst seltenen Fällen der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhoben werden. Daher ist § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG restriktiv zu handhaben. Die Bestimmung darf nicht dazu benutzt werden, den voraussetzungslosen Anspruch nach dem VIG, d.h. den gesetzlichen Verzicht auf das Vorliegen eines besonderen Interesses oder einer Betroffenheit und die Unbeachtlichkeit der vom Informationssuchenden verfolgten Ziele, zu unterlaufen. Von einer fehlenden Erkennbarkeit sachlicher Motive für das Begehren auf Informationszugang kann nicht auf einen rechtsmissbräuchlich gestellten Antrag geschlossen werden. Insbesondere kann ein Missbrauch nicht deswegen angenommen werden, weil ein den Informationssuchenden unterstützender Plattformbetreiber die Informationen erlangen und seinerseits im Internet veröffentlichen könnte. Das gesetzgeberische Leitbild des VIG ist das des „mündigen Verbrauchers“, der sich auf der Grundlage der bei der Kontrollbehörde vorhandenen Informationen seine eigene Meinung bilden kann und soll und sein eigenes Verhalten danach ausrichtet. Der einzelne Betrieb hat keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er es gerne hätte. Es ist nach der Zielsetzung des VIG kein Grund dafür erkennbar, dem Informationsberechtigten die Einholung objektiver Informationen als rechtsmissbräuchlich vorzuhalten. Der Beigeladenen kann daher nicht entgegengehalten werden, dass ihr Informationszugangsbegehren erkennbar nicht den Zwecken des VIG - Herstellung von Transparenz und Aufdeckung etwaiger Missstände - dient. Eine automatische Veröffentlichung im Internetportal erfolgt nicht. Die Kontrollberichte werden der Beigeladenen nicht per E-Mail zur Verfügung gestellt, sondern an deren Postanschrift gesandt. Ob die Beigeladene die Informationen an die Öffentlichkeit weitergibt, ist völlig offen. Da die Beanstandungen angesichts ihrer Geringfügigkeit von untergeordnetem Interesse sein dürften, ist eine Weitergabe der Informationen wohl eher unwahrscheinlich. Darüber hinaus ist fraglich, ob die geringfügigen Beanstandungen selbst im Fall der Weitergabe überhaupt eine relevante Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin darstellen.
63
Im Übrigen läge eine Internetveröffentlichung keineswegs außerhalb der Zwecke der VIG. Nach der Gesetzesbegründung dient das Gesetz der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu Informationen im Interesse der Ermöglichung eigenverantwortlicher Entscheidungen der Verbraucher am Markt; den ungehinderten Informationszugang sieht der Gesetzgeber als wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaates an (BT-Drs. 17/7374, S. 2). Mit diesem Gesetzeszweck steht es in Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das Gesetz verfolgt nach § 1 VIG ausdrücklich das Ziel, den Markt transparenter zu gestalten, so dass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann (VGH Baden-Württemberg, B.v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - juris Rn. 29). Eine Weitergabe der Informationen ist, solange sie mit Mitteln des Meinungsaustauschs erfolgt und nicht auf der Grundlage falscher, verfälschter oder sonst wie manipulierter Informationen geführt wird, mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich zulässig. Eine möglicherweise zu erwartende Veröffentlichung der Informationen durch die Beigeladene im Internet führt weder zur Unverhältnismäßigkeit der Informationsherausgabe noch liegt darin ein Verstoß gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (BVerwG, U. v. 29.8.2019 - 7 C 29.19 - juris Rn. 22; OVG SH, B.v. 16.1.2020 - 2 ME 707/19 - juris Rn. 14).
64
(7) Die Art und Weise des vom Antragsgegner in Aussicht gestellten Informationszugangs ist rechtlich nicht zu beanstanden.
65
Der Informationszugang erfolgt durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VIG). Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG). Einen Anspruch darauf, dass der Beigeladenen die Informationen nur mündlich erteilt werden, hat die Antragstellerin nicht. Auch wenn die Beigeladene um Mitteilung der Informationen per E-Mail gebeten hat, ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner beabsichtigt, den Informationszugang lediglich schriftlich durch Übersendung der entsprechenden Unterlagen zu erteilen. Allein die Möglichkeit, dass die Informationen weitergegeben werden könnten, führt nicht dazu, dass die erbetene Information lediglich mündlich erteilt werden darf. Im Übrigen wäre auch dann nicht ausgeschlossen, dass im Anschluss an die mündliche Informationsbekanntgabe deren Veröffentlichung auf einer Internetplattform erfolgt.
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(8) Art. 8 Abs. 3b der seit 14. Dezember 2019 gültigen Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzen und Pflanzenschutzmittel steht der beabsichtigten Informationsweitergabe nicht entgegen.
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Nach der genannten Vorschrift sorgen die Behörden dafür, dass vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 3 keine Informationen an Dritte weitergegeben werden, deren Verbreitung den Schutz der geschäftlichen Interessen eines Unternehmers oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person unterlaufen würde. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass die streitgegenständlichen Kontrollberichte Informationen enthalten, die der beruflichen Geheimhaltungspflicht im Sinn von Art. 8 Abs. 3b VO (EU) 2017/625 unterfallen. Darüber hinaus sind in Art. 8 Abs. 5 VO (EU) 2017/625 die Bedingungen festgehalten, unter denen die zuständige Behörde dennoch nicht daran gehindert ist, die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Liegt objektiv ein Verstoß gegen Lebensmittelvorschriften vor, bestehen keine schutzwürdigen geschäftlichen Interessen des Unternehmers, die eine Veröffentlichung unzulässig erscheinen lassen. So fallen nach Art. 8 Abs. 5 VO (EU) 2017/625 sachliche Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen bei einzelnen Unternehmern nicht unter die berufliche Geheimhaltungspflicht, wenn der betroffene Unternehmer vor der Weitergabe dazu Stellung nehmen durfte und diese Stellungnahme berücksichtigt wird oder zusammen mit den von den zuständigen Behörden weitergegebenen Informationen veröffentlicht wird. Die Offenlegung der Kontrollberichte der vorliegenden Art ist daher grundsätzlich möglich, wenn - wie hier - der betroffene Unternehmer zuvor angehört wurde und seine Bemerkungen berücksichtigt werden sollen. Die Möglichkeit, sich zu den Veröffentlichungen zu äußern, wurde der Antragstellerin eingeräumt.
68
Die Entscheidung des Antragsgegners zu Informationsgewährung entspricht daher der Gesetzeslage.
69
b) Unabhängig von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners führt auch eine gerichtliche Abwägungsentscheidung zu keinem anderen Ergebnis. Ausgangspunkt ist die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Durch diese Vorschrift ist entschieden, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse grundsätzlich Vorrang genießt. Im Fall eines festgestellten Rechtsverstoßes überwiegt aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG daher grundsätzlich das öffentliche Interesse an der sofortigen Offenlegung der fraglichen Informationen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses der Antragstellerin führen könnten, liegen hier nicht vor. Zum einen handelt es sich um keine gravierenden Beanstandungen, so dass ein besonderes schützenswertes Interesse der Antragstellerin nicht erkennbar ist. Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass die Informationen auf der Internetplattform „T.“ veröffentlicht werden können, ist keine andere Beurteilung veranlasst. Ob eine Veröffentlichung erfolgt, ist wie bereits ausgeführt völlig unklar. Im Übrigen wäre eine Veröffentlichung der Informationen dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden, wenn und solange sie wahrheitsgemäß und auch sonst rechtmäßig erfolgt. Andernfalls stünde der Antragstellerin zivilrechtlicher Rechtsschutz zur Verfügung. Es ist nicht zu erkennen, dass das Bekanntwerden der Kontrollberichte zu unzumutbaren Nachteilen für die Antragstellerin, insbesondere zur Gefährdung einer wirtschaftlichen Existenz führen könnte. Dieses ist von der Antragstellerin auch nicht behauptet worden. Gravierende Verschiebungen der Marktchancen im Wettbewerb sind im Hinblick auf die festgestellten Mängel in den Kontrollberichten, die sich im Bagatellbereich bewegen, nicht zu erwarten. Im Gesamtzusammenhang erscheinen die beiden in Rede stehenden Kontrollberichte von nachgeordneter Bedeutung und geringem Gewicht.
70
3. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet. Wie bereits unter 1 a) ausgeführt wurde, handelt es sich bei der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Informationsgewährung um einen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) VIG. Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG, für den der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht gilt, ist nicht eröffnet, so dass der hilfsweise gestellte Antrag bereits nicht statthaft ist.
71
4. Der weiterhin hilfsweise gestellte Antrag ist nach § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft, soweit die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die letzten beiden Kontrollberichte nicht zu übersenden. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Ihr Rechtsschutzziel, die Übersendung der Kontrollberichte zu verhindern, hat die Antragstellerin grundsätzlich mit ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 20. März 2020 nach den insoweit vorrangigen §§ 80, 80a VwGO zu verfolgen.
72
Der Antrag, die Veröffentlichung der Kontrollberichte unter Zwangsgeldandrohung zu untersagen, kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Im Übrigen ist für dieses Begehren keine Rechtsgrundlage ersichtlich, da die Beigeladene einen Anspruch auf die begehrten Informationen hat. Sollte der Antrag dahingehend zu verstehen sein (§ 88 VwGO), dass die Antragstellerin die Ablehnung der Aussetzungsentscheidung begehrt, verbunden mit einer Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, die Veröffentlichung der Kontrollberichte unter Zwangsgeldandrohung zu untersagen, so hat der in diesem Sinn ausgelegte Antrag ebenfalls keinen Erfolg. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO hat die Funktion, dem Verhältnismäßigkeitsgebot Rechnung zu tragen und einen angemessenen Interessenausgleich zu finden. Das Gericht hat über die Beifügung einer Auflage im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden (OVG NW, B.v. 11.6.2019 - 11 B 606/19 - juris Rn. 4). Diese Interessenabwägung geht zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil das Verbraucherinformationsgesetz keine Grundlage bietet, um den Auskunftsersuchenden die Veröffentlichung der Kontrollberichte zu untersagen.
73
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die verfügte Maßgabe (analog § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) fällt kostenrechtlich nicht ins Gewicht, so dass von der Befugnis des Gerichts gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO Gebrauch gemacht wird. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt hat und auch sonst den Rechtsstreit nicht gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der Nichtrückholbarkeit einmal erteilter Informationen.