Titel:
Zweitbescheid nach SchfHwG - Annexkompetenz
Normenketten:
SchfHwG § 14b, § 25 Abs. 2
BayVwVfG Art. 3, Art. 28 Abs. 1
KG Art. 2 Abs. 1 S. 1
ZPO §§ 708 ff.
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4
RDGEG § 3, § 5
GKG § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2
Leitsatz:
Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Kehrarbeiten nach § 25 Abs. 2 SchfHwG - Zweitbescheid - erfasst als Annexkompetenz auch die Befugnis, sich die durchgeführten Arbeiten nachweisen zu lassen. (Rn. 30 und 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anfechtung Zweitbescheid nach SchfHwG, Annexkompetenz, Schornsteinfeger, Feuerstättenbescheid
Fundstelle:
BeckRS 2020, 7822
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gerichtsbescheid ist bezüglich der Kostenentscheidung in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung eines Zweitbescheides des Landratsamtes ..., der gegen ihn wegen der Nichtdurchführung von Schornsteinfegerarbeiten erlassen wurde, sowie der dazugehörigen Kostenrechnung.
2
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft …, … In dieser befinden sich zwei Abgasanlagen (Kamine) für Feuerstätten für feste Brennstoffe.
3
Am 06.10.2014 erging aufgrund der Feuerstättenschau vom 24.09.2014 durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger … P… für die Liegenschaft des Klägers ein bestandskräftiger Feuerstättenbescheid. Nach diesem sei das fachgerechte Ausführen der Arbeiten an den aufgeführten Anlagen innerhalb der angegebenen Zeiträume zu veranlassen und durchführen zu lassen.
Lfd.-Nr.
|
Anlage
|
1. Zeitraum
|
2. Zeitraum
|
3. Zeitraum
|
Auszuführende Arbeiten nach
|
1
|
Abgasanlage kehren, fest (Nr. 1)
|
01.01.-31.03.
|
01.04.-30.06.
|
01.10.-31.12.
|
3x jährlich KÜO Anlage 1 Nr. 1.2
|
(…)
|
5
|
Abgasrohr kehren, fest, gültig ab 01.01.2015
|
01.01.-31.03.
|
01.04.-30.06.
|
01.10.-31.12.
|
3x jährlich KÜO Anlage 1 Nr. 1.2
|
6
|
Abgasanlage kehren, fest, (Nummer 3)
|
01.01.-31.03.
|
01.04.-30.06.
|
01.10.-31.12.
|
3x jährlich KÜO Anlage 1 Nr. 1.2
|
4
Auf den Feuerstättenbescheid wird Bezug genommen.
5
Mit Schreiben vom 31.01.2018 teilte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem Landratsamt ... mit, dass noch nicht alle Nachweise über die im Feuerstättenbescheid vom 06.10.2014 festgesetzten Kehrarbeiten vorgelegt worden seien, es fehlten die Nachweise für die in unter den Nummern 1, 5 und 6 des Feuerstättenbescheides genannten Arbeiten im Zeitraum 01.10.2017 - 31.12.2017. Das Landratsamt hörte daraufhin mit Schreiben vom 07.02.2018 den Kläger zum Erlass eines möglichen Zweitbescheides an.
6
Am 09.03.2018 führte Kaminkehrermeister … G… am klägerischen Anwesen Kehrarbeiten an der Abgasanlage der zentralen Feuerstelle, fester Brennstoff sowie der Einzelfeuerstelle, fester Brennstoff durch und überprüfte und kehrte das Abgasrohr durch, dies entsprach den Arbeiten nach Ziffer 1, 5 und 6 des Feuerstättenbescheides vom 06.10.2014. Dem bevollmächtigten Bezirkskaminkehrermeister wurde dies mitgeteilt.
7
Mit Schreiben vom 18.05.2018 teilte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erneut dem Landratsamt ... mit, dass die im Feuerstättenbescheid vom 06.10.2014 unter den Nummern 1, 5 und 6 genannten Kehrarbeiten (Termin 1 - 01.01.-31-03.) auf dem klägerischen Anwesen nicht fristgerecht nachgewiesen wurden.
8
Mit Schreiben vom 05.06.2018 wurde der Kläger durch das Landratsamt ... zum beabsichtigten Erlass des Zweitbescheides angehört und ihm die Gelegenheit gegeben, sich schriftlich bis spätestens 18.06.2018 entweder zum Sachverhalt zu äußern, dem Bezirkskaminkehrer das entsprechende Kehrnachweisblatt vorzulegen oder sich mit seinem bezirksbevollmächtigten Schornsteinfegermeister zur Vereinbarung eines Kehrtermins in Verbindung zu setzen. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht.
9
Am 04.07.2018, dem Kläger zugestellt am 07.07.2018, erließ das Landratsamt ... einen Zweitbescheid. In diesem wurde der Kläger aufgefordert, in der oben genannten Liegenschaft die im Feuerbescheid vom 06.10.2014 aufgeführten Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen und dem Landratsamt ... durch Vorlage des gesetzlich vorgeschriebenen und von einer Fachfirma ausgefüllten Formblattes nachzuweisen (Ziffer 1).
Lfd.-Nr.
|
Anlage
|
Termin 1
|
Auszuführende Arbeiten nach
|
1
|
Abgasanlage kehren, fest (Nr. 1)
|
01.01.-31.03.
|
Anlage 1 Nr. 1.2 KÜO
|
5
|
Abgasrohr kehren, fest, gültig ab 01.01.2015
|
01.01.-31.03.
|
Anlage 1 Nr. 1.2 KÜO
|
6
|
Abgasanlage kehren, fest, (Nummer 3)
|
01.01.-31.03.
|
Anlage 1 Nr. 1.2 KÜO
|
10
Bei Nichtausführung und fehlendem Nachweis der angeordneten Arbeiten bis zum 18.07.2018 wurde dem Kläger Ersatzvornahme der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten auf seine Kosten angedroht (Ziffer 2), ferner wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer 3) und für den Bescheid eine Gebühr von 100,00 EUR festgesetzt; die Auslagen betrugen 3,68 EUR für die Postzustellungsurkunde (Ziffer 4).
11
Zur Begründung führt der Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Kläger Eigentümer des oben genannten Anwesens sei und damit auch Eigentümer der Feuerungsanlagen. In seinem Anwesen befänden sich zwei Abgasanlagen (Kamine) für Feuerstätten für feste Brennstoffe. Aus dem Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters vom 06.10.2014 ergäben sich die Handlungspflichten des Klägers. Der Kläger habe zur Durchführung der Kehrarbeiten den bezirksbevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister nicht beauftragt. Weiterhin sei bei diesem auch kein ausgefülltes Formblatt zum Nachweis der Durchführung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten eingegangen. Der bezirksbevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister habe am 18.05.2018 dem Landratsamt mitgeteilt, dass der Kläger die Durchführung der Arbeiten nicht rechtzeitig nachgewiesen habe.
12
Rechtsgrundlage für den Bescheiderlass in Ziffer 1 seien § 25 Abs. 2 SchfHwG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. Ziffer 1.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO vom 16.09.2009. Das Landratsamt setze mittels Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraumes durchzuführen seien. Die Eigentümer seien verpflichtet, die Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht zu veranlassen. Die Schornsteinfegerarbeiten seien nicht rechtzeitig innerhalb von 14 Tagen nach dem letztmöglichen Durchführungstermin nachgewiesen worden.
13
Die Androhung der Ersatzvornahme erfolge gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 SchfHwG i.V.m. Art. 32 S. 1, Art. 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Deren Voraussetzungen seien gegeben, insbesondere sei die Regelung in Ziffer 1 vollstreckbar, da Rechtsmittel gemäß § 25 Abs. 4 SchfHwG gegen den Zweitbescheid keine aufschiebende Wirkung hätten. Die Ersatzvornahme sei erforderlich, um Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit, die von nicht rechtzeitig gekehrten Anlagen ausgingen, zu beseitigen. Die kurze Frist gründe darin, dass die Kläger die Durchführung der Arbeiten bereits vor mehr als vier bzw. sechs Wochen vor Bescheidserlass habe veranlassen müssen. Eine weitere Verzögerung könne aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht hingenommen werden. Die Fristsetzung sei ausreichend, um einen Termin für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten vereinbaren zu können.
14
Die Kostenentscheidung gründe auf Art. 1, 2, 6 Kostengesetz (KG) i.V.m. Tarif-Nr. 2.IV.8/9 und 1.I.8/1 des Kostenverzeichnisses zum KG. Der Kostenrahmen belaufe sich auf 30 bis 150 EUR. Bei der Festsetzung der Gebühr seien der mit dem Bescheid verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung in Hinblick auf die allgemeine Feuersicherheit berücksichtigt worden.
15
Am 06.08.2018 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid bzw. die Kostenrechnung des Landratsamtes vom 04.07.2018 erhoben.
16
Er trägt vor, dass er die Schornsteinfegerarbeiten durch den Kaminkehrermeister G… habe durchführen lassen und dieser dies dem Landratsamt bzw. dem Bezirksschornsteinfeger auch mitgeteilt habe. Es sei für ihn daher unverständlich, dass er den Bescheid bzw. die Kostenrechnung des Landratsamtes zugestellt bekommen habe. Es erscheine ihm schon als eine Böswilligkeit des Bezirksschornsteinfegers und er werde sich diesbezüglich auch mit einer Beschwerde an den Innungsmeister wenden.
17
Er beantragt sinngemäß Der Bescheid und die Kostenrechnung des Landratsamtes ... werden aufgehoben.
18
Mit Schreiben vom 10.09.2018 beantragt das Landratsamt ...
I. die Klage abzuweisen und
II. dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
19
Das Landratsamt trägt vor, gegen den Kläger müssten in den vergangenen Jahren regelmäßig Zweitbescheidsverfahren nach dem Schornsteinfegerhandwerkgesetz - zumeist auch mit anschließender Ersatzvornahme - durchgeführt werden. Mit seiner Klage beziehe sich der Kläger auf Schornsteinfegerarbeiten, welche er zuletzt am 09.03.2018 durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger … G… in seinem Anwesen habe durchführen lassen. Die Durchführung dieser Arbeiten sei ordnungsgemäß gemeldet worden. Es handele sich allerdings um die überfälligen Arbeiten aus dem 4. Quartal 2017. Gemäß dem Feuerstättenbescheid vom 06.10.2014 seien für das Anwesen zwischenzeitlich wieder unerledigte Schornsteinfegerarbeiten angefallen, betreffend das 1. und 2. Quartal 2018 (1. Zeitraum, 2. Zeitraum). Das aktuell laufende Zweitbescheidsverfahren sei mit Datum der Mitteilung des Bezirksschornsteinfegers vom 18.05.2018 an das Landratsamt eröffnet worden. Es beziehe sich auf die überfälligen Arbeiten des 1. Quartals (1. Zeitraum). Der entsprechende Zweitbescheid datiere vom 04.07.2018. Ferner teilte es mit Schreiben vom 16.01.2020 mit, dass die streitgegenständlichen Arbeiten des 1. Zeitraumes 2018 nicht mehr erledigt worden seien.
20
Das Landratsamt ist der Auffassung, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Die Schornsteinfegerarbeiten seien unerledigt. Im Übrigen nimmt es auf die Begründung des Zweitbescheides Bezug.
21
Mit Schreiben vom 03.04.2019, dem Kläger laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 05.04.2019, dem Beklagten laut Empfangsbekenntnis am gleichen Tag, hat das Gericht die Parteien zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Eine Stellungnahme der Parteien erfolgte nicht.
22
Auf die Gerichtsakte und die Behördenakte, die dem Gericht vorlag, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
23
Die Entscheidung mittels Gerichtsbescheid gem. § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt. Die Parteien wurden mittels Schreiben vom 03.04.2019 auf die mögliche Entscheidung mittels Gerichtsbescheid hingewiesen und hatten die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.
24
Die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes vom 04.07.2018 ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 04.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
25
1. Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Kläger als Adressat eines belastenden Bescheides gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
26
2. Die Klage ist nicht begründet.
27
a) Der Bescheid ist in Ziffer 1) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
28
aa) (1) Das Landratsamt ... ist gem. § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen (ZustVSchfw) sachlich und gem. Art. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.
29
(2) Der Kläger wurde mit Schreiben vom 05.06.2018 zum beabsichtigten Erlass des Zweitbescheides angehört, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.
30
bb) (1) Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung und den Nachweis der Kehrarbeiten beim Landratsamt ist § 25 Abs. 2 SchfHwG. Dieser regelt, dass die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer festsetzt, welche Reinigungen und Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 S. 2 und 3 SchfHwG oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Bei diesem Zweitbescheid handelt es sich um eine Ordnungsverfügung, die der Gefahrenabwehr dient.
31
Dies umfasst im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Befugnis des Landratsamtes, sich die durchgeführten Arbeiten nachweisen zu lassen. Grundsätzlich ist gem. § 4 Abs. 1, Abs. 2 SchfHwG der Eigentümer verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Kehrarbeiten anzuzeigen. Als Folge des Zweitbescheides wird die mögliche Ersatzvornahme durch das Landratsamt durchgeführt. Um eine effektive Gefahrenabwehr und bei Nichtdurchführung eine schnelle Durchsetzung der Kehrpflichten zu erreichen, ist auch erforderlich, dass die Durchführung der Arbeiten dem Landratsamt nachgewiesen wird.
32
(2) Die Anordnungsvoraussetzungen für den Erlass des Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 SchfHwG sind gegeben. Nach § 25 Abs. 1 SchfHwG meldet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich dem Landratsamt, wenn das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Abs. 3 SchfHwG genannten Frist zugegangen sind und die Durchführung der Arbeiten nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde. Gem. § 25 Abs. 2 SchfHwG setzt dann das Landratsamt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen, Überprüfungen oder wiederkehrende Messungen innerhalb welches Zeitraumes durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist nach § 25 Abs. 3 SchfHwG die Ersatzvornahme anzudrohen.
33
(a) Der Kläger hat die im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid vom 06.10.2014 in Ziffer 1, 5 und 6 angeordneten Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Zeitraum 01.01. bis 31.03.2018 nicht durchgeführt und weder in einem Formblatt noch auf sonstige Weise nachgewiesen.
34
Der Kläger trägt zwar vor, dass er die Arbeiten am 09.03.2018 habe durchführen lassen und dies auch dem Landratsamt angezeigt habe. Bei diesen angezeigten Arbeiten handelt es sich jedoch um die Arbeiten nach Ziffer 1, 5 und 6 des Feuerstättenbescheides aus dem Zeitraum 01.10. bis 31.12.2017. Der Kläger hatte die in diesem Zeitraum anstehenden Arbeiten ausweislich der Meldung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters an das Landratsamt am 31.01.2018 nicht durchführen lassen. Mit Schreiben vom 07.02.2018 wurde der Kläger auf die Nichtdurchführung der Arbeiten hingewiesen und ihm bis 19.02.2018 eine Frist zur Äußerung und gegebenenfalls Vorlage des Nachweis für die Arbeiten für den Zeitraum 01.10. bis 31.12.2017 gesetzt. Ferner teilte der bevollmächtigte Bezirkskaminkehrermeister mit Schreiben vom 14.03.2018 mit, dass in zwei Wochen die nächste Frist ablaufe.
35
(b) Der erlassene Zweitbescheid war auch mit Hinblick auf die gesetzte Nachfrist bis 18.07.2018 und dem Zeitpunkt Erlass des Zweitbescheides ermessensfehlerfrei. Dabei bleibt der Behörde ein Ermessensspielraum nur bezüglich des Zeitpunkts, in dem sie den Zweitbescheid erlässt sowie für die für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzende Nachfrist (BayVGH, Beschluss vom 19.10.2016 - 22 ZB 16.1914 - juris, Rn. 13 f.). Der Kläger hat keine Einwände diesbezüglich erhoben. Insbesondere hat das Landratsamt dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 05.06.2018 eine weitere, gesetzlich nicht vorgesehene Möglichkeit zur Veranlassung der Arbeiten gegeben, ohne unmittelbar den Bescheid zu erlassen.
36
(3) Die Androhung der Ersatzvornahme gem. § 25 Abs. 2 S. 2 SchfHwG erfolgte ebenfalls ordnungsgemäß. Nach dem Wortlaut „ist“ die Ersatzvornahme bei Erlass des Zweitbescheides anzudrohen, die Behörde hat demnach kein Ermessen diesbezüglich.
37
c) Die Kostenentscheidung in Ziffer 3 des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Als Veranlasser hat der Kläger gem. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG) die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen.
38
d) Die Gebührenfestlegung von 100 EUR in Ziffer 4 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 KG in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis zum KG. Für den Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 SchfHwG sieht Tarif Nr. 2.IV.8/8 einen Kostenrahmen von 30 bis 80 EUR vor, bei Verbindung mit der Androhung einer Ersatzvornahme erhöht sich die Gebühr nach Tarif-Nr. 1.I.8/1 um 12,50 bis 150,00 EUR, sodass insgesamt einen Kostenrahmen von 42,50 bis 230,00 EUR anzunehmen ist. Die festgesetzte Kostenhöhe befindet sich mit 100,00 EUR innerhalb dieses Kostenrahmens. Bei Orientierung am richtigen Kostenrahmen ist die Gebühr ermessensgerecht. Das Landratsamt hat sich bei der Bestimmung der Kostenhöhe nach Art. 6 Abs. 2 KG am konkreten Verwaltungsaufwand und der Bedeutung für den Kläger orientiert.
39
Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet, soweit der Kläger die Aufhebung der Kostenrechnung begehrt. Nach Auslegung des Klageantrages richtet sich dieser auf die Feststellung, dass die Kostenrechnung rechtswidrig ist. Eine Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist in diesem Fall nicht statthaft. Es handelt sich bei dieser Kostenrechnung nicht um einen Verwaltungsakt gem. Art. 35 BayVwVfG. Dieser fehlt es bereits an einer Regelungswirkung. Sie ist nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf eine unmittelbare, für den Kläger verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten gerichtet. Die Zahlungsverpflichtung des Klägers wurde in der Kostenentscheidung festgestellt. Die dem Bescheid beigefügte Kostenrechnung dient nur der Wiederholung der Zahlungspflicht aus dem Bescheid.
40
Das Feststellungsinteresse des Klägers gem. § 43 Abs. 2 VwGO ist zu bejahen. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Rechtswidrigkeit der Kostenrechnung festgestellt wird. Diese erzeugt als Zahlungsaufforderung einen Rechtsschein.
41
Allerdings ist die Kostenrechnung rechtmäßig, und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
42
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.
43
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.