Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 16.01.2020 – B 4 K 18.1164
Titel:

Erhöhte Hundesteuer für einen Rottweiler

Normenkette:
BayKAG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:
1. Eine dynamische Verweisung in einer Hundesteuersatzung auf die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.7.1992 ist rechtlich zulässig, jedenfalls so lange, wie es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, dass die zugrunde liegenden Erkenntnisse offensichtlich überholt sind (vgl. BVerwG BeckRS 2005, 29120). Die Einordnung des Rottweilers als abstrakt gefährlichen Hund ist dabei nicht zu beanstanden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist unproblematisch zulässig, die Höhe der Steuer für einen Kampfhund auf den 15-fachen Wert der Steuer für einen anderen Hund festzusetzen (vgl. VGH München BeckRS 2019, 2281 Rn. 9). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erhöhter Steuersatz für Kampfhund, Erdrosselnde Wirkung (verneint), Jahresaufwandsteuer, Untätigkeitsklage, Hund, Hundesteuer, Kampfhund, Rottweiler, dynamische Verweisung, erdrosselnde Wirkung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 7222

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Hundesteuerbescheids.
2
Die Beklagte erhebt gemäß ihrer Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 27. Oktober 2010, zuletzt geändert durch die erste Änderungssatzung vom 23. November 2010 (im Folgenden: Hundesteuersatzung), eine Jahresaufwandsteuer für das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Die Klägerin hält seit dem 1. Juni 2018 einen Rottweiler - der am 8. März 2018 geboren wurde - im Stadtgebiet der Beklagten.
3
Mit Bescheid vom 6. September 2018 hat die Beklagte für den Hund der Klägerin eine Hundesteuer in Höhe von 600,00 Euro für das Jahr 2018 festgesetzt.
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Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 27. September 2018 Widerspruch gegen diesen Bescheid. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 teilte die Beklagte mit, dass sie dem Widerspruch der Klägerin nicht abhelfe, da der Bescheid der Satzung entsprechend ausgestellt worden sei. Nachdem die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 13. November 2018 ihren Widerspruch aufrechterhielt, legte die Beklagte den Vorgang mit Schreiben vom 16. November 2018 dem Landratsamt … vor. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bislang nicht ergangen.
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Mit Schriftsatz vom 13. November 2018 erhob die Klägerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2018 aufzuheben.
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Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben an die Beklagte vom 27. September 2018. Darin führte die Klägerin aus, dass ihr Hund kein Kampfhund sei, sondern als Listenhund geführt werde. Für die Qualifizierung als Kampfhund komme es auf den Besitzer sowie die Erziehung des Hundes an. Zudem sei es widersprüchlich, dass ihr Hund eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle, obwohl Rottweiler als Diensthunde für die Polizei und Bundeswehr ausgebildet würden. Die Klägerin gab weiter an, dass sie bereit sei, die Hundesteuer für das Jahr 2019 zu entrichten. Da sie ihren Hund jedoch Anfang Juni des Jahres 2018 gekauft habe und dieser normalerweise drei Monate lang steuerfrei sei, könne sie den Bescheid für das Jahr 2018 nicht akzeptieren. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rasse der Rottweiler im Stadtgebiet der Beklagten nicht erwünscht sei.
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Mit Schriftsatz vom 21. November 2018 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
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Sie führte erwidernd aus, dass nach § 1 der Hundesteuersatzung das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet der gemeindlichen Jahressteuer unterliege. Die Hundesteuer sei eine unteilbare Jahressteuer und daher in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht das gesamte Jahr, aber länger als drei Monate gehalten werde. Da der Hund der Klägerin am 7. Juni 2018 das Lebensalter von vier Monaten vollendet habe und mit Ablauf des 31. August 2018 die Haltungszeit von drei Monaten erfüllt worden sei, sei die Steuerpflicht für das Jahr 2018 entstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung sei § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung, der die Steuer für einen Kampfhund im Sinne des § 5 a der Hundesteuersatzung auf 600 Euro beziffert. Die Hundesteuersatzung unterwerfe sowohl Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung, bei denen die Kampfhundeeigenschaft unwiderlegbar vermutet wird, als auch Hunde im Sinne des § 1 Abs. 2 der Kampfhundeverordnung, bei denen die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt werden kann, der Kampfhundesteuer, unabhängig davon, ob die Vermutung beispielsweise durch einen Wesenstest im Einzelfall widerlegt werden könne. Für diese Auslegung würden sowohl der Wortlaut des § 5 a der Hundesteuersatzung als auch der legitime Lenkungszweck, die Zahl der im Stadtgebiet gehaltenen Hunde dieser Rassen zu reduzieren, sprechen.
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Mit richterlichem Hinweisschreiben vom 4. November 2019 wurden die Beteiligten zur Ergänzung ihres Vorbringens aufgefordert. Zugleich hörte das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid an.
10
Mit weiterem Schreiben des Gerichts vom 11. Dezember 2019 wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung über die beabsichtigte Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gewährt. Mit Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2020 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
12
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
II.
13
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
14
Der Bescheid der Beklagten vom 6. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Die Klage ist zunächst zulässig. Die Beurteilung der Klage als zulässige Untätigkeitsklage steht im Ergebnis mit § 75 VwGO in Einklang. Die Frist, vor deren Ablauf nach § 75 Satz 2 VwGO nicht zulässigerweise Untätigkeitsklage erhoben werden kann, ist jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt verstrichen. Ein zureichender Grund dafür, dass bislang nicht über den Widerspruch der Klägerin entschieden worden ist, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
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2. Rechtsgrundlage für die Steuererhebung durch die Beklagte ist Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. der Hundesteuersatzung der Beklagten. Die Satzung der Beklagten ist materiell rechtmäßig (a) und wurde von der Beklagten im Einzelfall auch rechtmäßig angewandt (b).
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a) Die Hundesteuersatzung der Beklagten beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KAG. Die Grenzen der hiernach zulässigen Aufwandsteuer werden durch die Hundesteuersatzung der Beklagten nicht überschritten.
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aa) Zunächst ist die Staffelung des Steuerbetrages für Kampfhunde im Vergleich zu anderen Hunden rechtmäßig. Daneben kommt dem Kampfhundesteuersatz auch keine „erdrosselnde Wirkung“ zu.
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Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine klassische gemeindliche Aufwandsteuer, die an die im Halten eines Hundes typischerweise zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungs- und Konsumfähigkeit anknüpft. Definitionsgemäß verfolgt die Steuer den Zweck der Einnahmenerzielung (vgl. § 3 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b KAG). Als Nebenzweck verfolgt sie jedoch das lenkende Ziel, die mit der Hundehaltung verbundenen Beeinträchtigungen der Allgemeinheit einzudämmen. Zulässiger Lenkungszweck ist auch die Eindämmung der Haltung bestimmter Hunderassen aufgrund ihres abstrakten Gefährdungspotentials. Daher verfolgt insbesondere die höhere Besteuerung von Kampfhunden zulässigerweise den Lenkungszweck, die als gefährlich vermutete Hundepopulation zu minimieren (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2019 - 4 ZB 18.399 - juris Rn. 8; U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - juris Rn. 17; U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - juris; VG München, U.v. 7.12.2017 - M 10 K 16.2735 - juris Rn. 21).
20
Der kommunale Satzungsgeber hat bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde einen beträchtlichen Einschätzungs- und Prognosespielraum und verfügt hinsichtlich Typisierungen und Pauschalierungen über weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - juris). Die Beklagte hat in § 5a der Hundesteuersatzung eine dynamische Verweisung auf die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.7.1992 gewählt. Dies ist rechtlich zulässig, jedenfalls so lange, wie es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, dass die zugrunde liegenden Erkenntnisse offensichtlich überholt sind (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2005 - 10 B 34.05 - juris). Die Einordnung des Rottweilers als abstrakt gefährlichen Hund ist dabei nicht zu beanstanden. Entgegenstehende neuere Erkenntnisse wurden von der Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Dass Rottweiler auch als Diensthunde bei der Polizei bzw. der Bundeswehr ausgebildet werden, reicht zur Widerlegung der abstrakten Gefährlichkeit der Rasse jedenfalls nicht aus.
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Überdies entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine Gemeinde den an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festsetzen darf, wenn der Halter des betreffenden Hundes über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29). Der positive Wesenstest lässt zwar die sicherheitsrechtliche Erlaubnispflicht entfallen (Art. 37 Abs. 1 LStVG), ändert aber nichts daran, dass es sich um Hunde handelt, bei denen aufgrund ihrer Rassemerkmale von einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen ist; dies genügt - auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - als rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - juris; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29).
22
Auch hinsichtlich der Höhe des Kampfhundesteuersatzes bestehen keine Bedenken. Der Satzungsgeber hat auch hier einen relativ großen Spielraum, der überschritten wird, wenn die Steuer „erdrosselnde Wirkung“ hat. Erdrosselnd wirkt eine Steuer dann, wenn sie so ausgestaltet ist, dass sie die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich macht, also im Ergebnis einem Verbot der Kampfhundehaltung gleichkäme (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 39 m.w.N.). Wann eine erdrosselnde Wirkung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Kosten der Haltung eines „normalen“ Hundes, die durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet sowie der Vergleich des Steuersatzes für Kampfhunde gegenüber demjenigen für andere Hunde heranzuziehen (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - juris).
23
Im vorliegenden Fall liegt die Höhe der Steuer für einen Kampfhund beim 15-fachen Wert der Steuer für einen anderen Hund. Dies ist unproblematisch zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 4 ZB 18.399 - juris Rn. 9; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 27ff.). Auch im Vergleich mit den allgemeinen Hundehaltungskosten - zu deren Bestimmung die Rechtsprechung weiterhin die Studie „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ von Prof. Dr. O. und Dr. Z. aus dem Jahr 2006 heranzieht - ist der Kampfhundesteuersatz nicht zu beanstanden. Demnach beträgt der durchschnittliche Jahresaufwand für die Hundehaltung 900 - 1.000 Euro, der sich seither zudem tendenziell erhöht haben dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 4 ZB 18.399 - juris Rn. 9). Der absolute Jahressteuersatz für Kampfhunde in Höhe von 600 Euro, der deutlich unter dem jährlichen Aufwand für die Hundehaltung liegt, ist daher rechtmäßig. Auch ist nicht ersichtlich, dass das durchschnittliche Einkommen im Gemeindegebiet der Beklagten auffällig niedrig ist. Nach der kommunalen Statistik für die Beklagte aus dem Jahr 2018 (https://www...de/...pdf., zuletzt abgerufen am 16.1.2020) waren 2017 von 17.283 Einwohnern der Beklagten 10.348 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und 405 arbeitslos. Der Gesamtbetrag der Einkünfte je Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen betrug im Jahr 2014 durchschnittlich knapp 35.000 Euro. Eine besonders schlechte wirtschaftliche Situation lässt sich diesen Zahlen nicht entnehmen.
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Daher hat die Hundesteuer für Kampfhunde in Höhe von 600 Euro pro Jahr und somit von 50 Euro pro Monat objektiv betrachtet keine erdrosselnde Wirkung.
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bb) Des Weiteren handelt es sich bei der Hundesteuer um eine Jahresaufwandsteuer, die jeweils für ein Kalenderjahr erhoben wird. Auch dann, wenn der Steuertatbestand erst während des Jahres eintritt oder während des Jahres wegfällt, ist die volle Hundesteuer zu entrichten (Kommentar zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz/Seemüller, Art. 3 KAG, Ziffer 5.5, Stand: November 2019).
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b) Schließlich wurde die Satzung von der Beklagten im vorliegenden Fall auch korrekt angewandt. Nach § 1 i.V.m. § 5a unterliegt das Halten eines über vier Monate alten Kampfhundes im Stadtgebiet der gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe der Satzung. Gemäß § 9 entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Nach § 4 Abs. 1 entfällt die Steuerpflicht, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. § 5 Abs. 2 beziffert die Steuer für einen Kampfhund auf 600 Euro.
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Der Hund der Klägerin wurde am 8. März 2018 geboren, sodass er während des Jahres 2018 (8. Juli 2018) ein Alter von vier Monaten erreichte. Nachdem die Hundehaltung der Klägerin am 1. Juni 2018 begann und über das restliche Jahr fortbestand, entstand die Steuerpflicht gemäß § 9 der Satzung. Da der Hund auch in mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten gehalten wurde, ist ein Wegfall der Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 Hundesteuersatzung nicht einschlägig. Als Rottweiler gehört der Hund der Klägerin zu den Kampfhunden i.S.d. § 5a Hundesteuersatzung i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.7.1992. Demnach lagen die Voraussetzungen zur Erhebung der Jahressteuer für einen Kampfhund nach § 5 Abs. 2 Hundesteuersatzung in Höhe von 600 Euro für das Jahr 2018 vor.
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Somit war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
III.
29
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.