Titel:
Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Klagepartei, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Vorvertragliche Ansprüche, Inverkehrbringen, Verletzung der Aufsichtspflicht, Obergerichtliche Rechtsprechung, Unzulässigkeit, Deliktischer Anspruch, Gesetzesverstoß, Bußgeldbescheid, Kostenentscheidung, Nutzungsentschädigung, Vertragsverhandlungen, Aufklärungspflicht, Außergerichtliche Rechtsverfolgung, Europarechtswidrigkeit, Kraftfahrt-Bundesamt
Schlagworte:
Sittenwidrigkeit, Vorsatz, Thermofenster, Abschalteinrichtung, Täuschungsvorsatz, Vertragsverhandlungen, Rückruf
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 21.02.2022 – 18 U 3318/20
OLG München, Beschluss vom 28.03.2022 – 18 U 3318/20
BGH Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2025 – VIa ZR 562/22
Fundstelle:
BeckRS 2020, 68680
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 100.100,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten wegen Ansprüchen des Klägers auf Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages, die er in Form von Schadenersatz gegen die Beklagte geltend macht.
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Die Klagepartei erwarb mit Kaufvertrag vom 04.11.2015 das Fahrzeug Volkswagen T6 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer bei der (Verkäuferin). Es handelte sich um ein Neufahrzeug. Der Kaufpreis betrug 67.600,01 €. Auf die Auftragsbestätigung vom 27.05.2015 sowie die Rechnung vom 01.02.2016 (Anlage K1a und Anlage K1) wird Bezug genommen. In dem Fahrzeug ist ein Motor der Baureihe EA ... verbaut.
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Der Kläger ließ an dem Fahrzeug durch die Verkäuferin erhebliche Umbauten vornehmen.
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Die Klagepartei trägt vor, dass sie für die erfolgten Einbauten im Fahrzeug insgesamt 32.499,99 € brutto aufwendete.
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Sie hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätte, dass der Motor EA ... mit einer ihrer Ansicht nach unzulässigen Abschalteinrichtung versehen wurde. Die Klagepartei beruft sich dabei zum einen darauf, dass in dem Nachfolgemotor EA ... des „Skandalmotors“ EA ... die sogenannte „Akustikfunktion“ durch die Beklagte übertragen worden sei. Bei dieser Akustikfunktion handele es sich um eine Umschaltstrategie, bei der die Software erkenne, dass das Auto entweder im Straßenbetrieb oder im Prüfmodus gefahren werde. Erkenne die Software, dass das Auto länger im Normalbetrieb auf der Straße fahre, würden Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt. So werde die Abgasrückführungsrate heruntergefahren, wodurch weniger Abgase erneut der Verbrennung zurück geführt würden und in der Folge mehr Stickoxide ausgestoßen würden. Die Zufuhr von AdBlue werde im Prüfbetrieb auf die maximale Abgabemenge hochgefahren, dagegen im Normalbetrieb bis auf Null heruntergefahren.
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Die Abgasrückführung werde zusätzlich bei kühleren Temperaturen zurückgefahren, wobei eine signifikante Reduktion jedenfalls bei einer Temperatur von 5 °C erfolge (“Thermofenster“).
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Insgesamt würden im Normalbetrieb daher deutlich mehr Stickoxide ausgestoßen als auf dem Rollenprüfstand. Diese Emissionen seien daher erheblich höher als auf der EG Übereinstimmungsbescheinigung bescheinigt wurde. Die Programmierung der Software der Beklagten sei so ausgelegt, dass für die bei der Beklagte verantwortlich Handelnden bereits vorab ersichtlich gewesen sei, dass eine Überschreitung der Werte aus dem Rollenprüfstand im Straßenbetrieb erfolge. Die Software werde nur verbaut, um bei der Abgasuntersuchung falsche Werte vorzutäuschen. Daher verfüge das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007.
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Die Klagepartei ist der Ansicht, dass ihr deswegen ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV, §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. III BGB und gemäß § 831 BGB zustehe. Die Beklagte habe gegen ihre Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Tatsache der Europarechtswidrigkeit der von ihr hergestellten Fahrzeuge verstoßen. § 27 EG-FGV sei Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, sodass sich auch ein deliktischer Anspruch auf Schadenersatz ergebe. Auch sei § 826 BGB erfüllt; die Zurechnung habe über § 31 BGB zu erfolgen. Die Beklagte habe mit Schädigungsvorsatz gehandelt, da sie bewusst in Kauf genommen habe, dass ihre Kunden ein Fahrzeug erhielten, dass nicht ihren Vorstellungen entsprach.
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Die Klagepartei beantragt zuletzt,
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 67.600,01 € zuzüglich weiterer Kosten in Höhe von 32.499,99 € nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 05.11.2015 bis 16.05.2019 und seither 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung von 0,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen T6 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 17.05.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.600,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2019 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klagepartei. Eigentümerin des Fahrzeugs sei die GmbH.
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Im streitgegenständlichen Pkw sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Die Beanstandung durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) und den im Jahr 2015 angeordneten Rückruf zur Beseitigung der Umschaltlogik beträfe Fahrzeuge mit Motoren des Typs EA 189. Für Fahrzeuge mit dem vorliegend verbauten Motor des Typs EA ... (EU6) gebe es keinen KBA-Bescheid im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
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Es sei darüber hinaus auch keine vorsätzliche Täuschung über den Einsatz einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgt. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs vor dem 27.11.2017 habe kein Vorstandsmitglied der Beklagten im aktienrechtlichen Sinne Kenntnis von der erst später festgestellten Konformitätsabweichung gehabt. Darüber hinaus stelle diese Konformitätsabweichung keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Auch hinsichtlich des sonstigen Klägervortrags sei weder Kenntnis noch Vorsatz bei den für die Beklagte verantwortlich Handelnden vorgetragen oder erwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten und zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört im Termin vom 02.03.2020. Auf die Niederschrift nebst Anlagen dieser mündlichen Verhandlung wird ebenfalls vollumfänglich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB ist nicht erbracht. Weitere Ansprüche der Klagepartei gegen die Beklagte sind nicht begründet.
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Ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei gegen die Beklagte ergibt sich zunächst nicht aus § 826 BGB, weil ihr von der Beklagten nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich ein Schaden zugefügt worden ist.
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a) Zwar mag in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung im Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gesehen werden – wenn nämlich hierdurch der Widerruf der Typengenehmigung oder zumindest die Stilllegung des konkreten Fahrzeugs drohen würde. Die weitere Betrachtung der hier vorliegenden Fallkonstellation unter dem rechtlichen Aspekt des § 826 BGB stützt jedoch das Klagevorbringen nicht.
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b) Vorliegend hat sich der Kläger auf zwei verschiedene Sachverhalte berufen, die er für eine unzulässige Vorgehensweise der Beklagten hält, nämlich die Minderung der Abgasrückführung durch das sogenannte Thermofenster sowie die Zykluserkennung und Abschalteinrichtungen beim neu entwickelten streitgegenständlichen Dieselmotor EA ...
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1) Was ersteres angeht, ist das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit diesem Thermofenster nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Im Allgemeinen genügt es dafür nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. In diesem Rahmen spielen Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden, die die Bewertung eines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen, eine Rolle.
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Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es im Wesentlichen auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsner, BGB, § 826, Rn. 31).
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Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, vorliegend nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Zwar mag bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem VW-Motor EA189 verwendet worden war, von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik abgeleitet worden sein, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist. Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie hier dem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motorrespektive Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hatten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Demgegenüber muss bei dieser Sachlage, auch wenn – einmal unterstellt – hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden sollte, eine möglicherweise falsche aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az.: 3 U 148/18, Juris, Rn. 6). Eine Sittenwidrigkeit käme daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise im streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, a. a. O.). Solche Anhaltspunkte behauptet die Klagepartei nur pauschalierend. Zudem vermengt die klägerische Darstellung die in der beim Vorgängermotor EA 189 für die Prüfstandsmanipulation behauptete Vorgehensweise in der Entwicklungsabteilung der Beklagten mit dem „Thermofenster“ im weiterentwickelten Dieselmotor EA ...
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In dem Fall, dass die Beklagte die Rechtslage fahrlässig verkannt hätte, würde es ihr an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 8). Soweit die Klagepartei darlegen will, dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes, verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, vorhanden gewesen sei, ist dies nicht nachvollziehbar.
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Wie die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) 2007/715 zeigt, ist die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig (vgl. Beschluss OLG München vom 10.02.2020 – 3 U 7524/19 m.w.N.).
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Von daher ist eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 90). Letztlich bestand auch – trotz entsprechender Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Behörden für diese Materie – kein Anlass zu einem Rückruf seitens des Kraftfahrtbundesamts und zu einer Aufforderung an die Beklagte, die Abgasreinigung auf andere Weise vorzunehmen.
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2) Soweit sich die Klagepartei darauf stützt, die Beklagte habe das mit dem Dieselmotor EA ... ausgestattete Fahrzeug mit Zykluserkennungen und Abschalteinrichtungen in Verkehr gebracht, ist dieser unpräzise und nicht hinreichend, um die Anspruchsvoraussetzungen für eine deliktische Haftung darzulegen. Die Behauptungen, der streitgegenständliche Wagen enthalte unzulässige Abschalteinrichtungen, ist nicht ausreichend vor dem Hintergrund, dass trotz einer erfolgten Prüfung durch das KBA gerade keine Rückrufaufforderung für das streitgegenständliche Fahrzeug bzw. den streitgegenständlichen Motor erfolgte. Vielmehr ergab die Prüfung für die T6 Modelle 2.0 TDI EU6, die vor dem 28.11.2017 erstmals zugelassen wurden – wie das streitgegenständliche – eine Konformitätsabweichung im Hinblick auf das Emissionsverhalten. Diese ist jedoch nicht abhängig von dem Fahren auf der Straße oder auf dem Rollenprüfstand.
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Jedenfalls hat die Klagepartei zum subjektiven Tatbestand einer vorsätzlichen Schädigung und einer Sittenwidrigkeit i.S.d. §§ 823, 826 BGB nur das vorgetragen, was sie ersichtlich in Bezug auf die Thematik „EA ...“ zur Kenntnis und dem sich daraus ergebenden Rückschluss auf die subjektive Tatbestandsseite bei der Beklagten zusammengetragen hat.
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Dieser Vortrag bezieht sich aber nicht auf den hier streitgegenständlichen Motor EA ..., sodass ein Nachweis vorsätzlichen Handelns nicht erbracht ist.
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Aus diesem Grund kommen auch weitere deliktische Ansprüche nicht in Betracht.
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Der Nachweis eines Täuschungsvorsatzes seitens der Beklagten ergibt sich gerade nicht aus dem klägerseits angeführten Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ einen Bußgeldbescheid gegen die Entwicklerin der „Abschalteinrichtung“ GmbH erlassen hat. Die Klagepartei legt insoweit dar, dass Grund für diesen Bußgeldbescheid eine fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht und die damit verbundene Auslieferung von ca. 17. Mio. Motor- und Dosierungssteuerungsgeräten … gewesen sei. Zum einen betrifft dieser Vortrag ersichtlich nicht die vorliegende Thematik „EA...“, zum anderen lässt sich daraus gerade kein vorsätzliches Verhalten der Beklagten in Bezug auf den Motortyp EA ... entnehmen.
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Ein (vor) vertraglicher Anspruch aus § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht.
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Die Klagepartei hat das streitgegenständliche Fahrzeug nicht bei der Beklagten, sondern bei einem Dritten erworben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte für sich in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur erfüllt, wenn der Dritte unmittelbar oder mittelbar – durch eine für ihn handelnde Person – an den Vertragsverhandlungen teilgenommen und dabei durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität des Geschäfts oder die Erfüllung des Vertrages übernommen hat. Dies ist im vorliegenden Fall, in dem die Klagepartei das Fahrzeug ohne Mitwirkung der Beklagten von einem nicht mit dieser verbundenen KFZ-Händler gekauft hat, nicht gegeben.
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Mangels Hauptanspruch kommen auch die geltend gemachten Nebenansprüche nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.