Titel:
Leistungen, Bescheid, Widerspruchsbescheid, Verwaltungsverfahren, Therapie, Staatsanwaltschaft, Anerkennung, Attest, Psychotherapie, Widerspruch, Vollbeweis, Tatbegehung, Missbrauch, Befund, sexuellen Missbrauchs, sexueller Missbrauch, sexuelle Handlung
Schlagworte:
Leistungen, Bescheid, Widerspruchsbescheid, Verwaltungsverfahren, Therapie, Staatsanwaltschaft, Anerkennung, Attest, Psychotherapie, Widerspruch, Vollbeweis, Tatbegehung, Missbrauch, Befund, sexuellen Missbrauchs, sexueller Missbrauch, sexuelle Handlung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 10.12.2024 – L 15 VG 2/21
BSG Kassel, Beschluss vom 19.05.2025 – B 9 V 5/25 B
Fundstelle:
BeckRS 2020, 68464
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 31.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2019 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines sexuellen Missbrauchs als vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) und entsprechende Entschädigung.
2
Die 1962 geborene Klägerin macht geltend, dass sie in den Jahren von 1974-1980 von ihrem bereits verstorbenen Schwager, J., sexuell missbraucht worden sei. Ihre Schwester D. und deren Ehemann J. hätten damals in Furth bei D-Stadt gewohnt. Wegen eines Pferdetritts im Alter von zweieinhalb Jahren habe sie unter einer Verengung des Tränenkanals und infolgedessen unter einer ständigen Bindehautentzündung gelitten. Sie habe bei akuten Bindehautentzündungen zweimal täglich zur Augenärztin nach Pfarrkirchen gemusst. Da ihre Schwester und ihr Ehemann J. nur 2 km von der Ärztin entfernt gewohnt hätten, habe sie damals häufiger bei ihnen übernachtet. Sie sei in der Zeit anfangs mit im Ehebett gelegen und zwar neben dem Schwager, welcher sich in der Mitte befunden habe. Er habe ihr bei diesen Gelegenheiten in die Unterhose gefasst und sie habe sich dabei ganz still verhalten, damit ihre Schwester nichts bemerken würde. Im weiteren Verlauf sei der Schwager bei weiteren Übergriffen auch in sie eingedrungen. Das sei ein fürchterlicher Schmerz gewesen, welchen sie nie vergessen werde (Schreiben der Klägerin vom 16.10.2018 an den Beklagten). Über sechs Jahre habe sich der sexuelle Missbrauch hingezogen. Der Schwager habe jede Gelegenheit dazu genutzt. Sie schätze, dass er sie mindestens hundertmal missbraucht habe. Der Täter sei seit 2016 verstorben.
3
Mit Formular vom 03.12.2017, eingegangen beim Beklagten am 21.09.2018, stellte die Klägerin einen Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer nach dem OEG. In dem Antrag gab sie an, dass sie keine Strafanzeige gegen den Täter erstattet habe. Sie sei damals noch minderjährig gewesen und hätte nicht den Mut zu einer Anzeige gehabt. Sie hätte auch nie mit jemandem aus ihrer Familie darüber gesprochen. Als einziges hätte sie ihre Therapeutin Dr. S. in B-Stadt darüber informiert. Dort sei sie lange Zeit in psychotherapeutischer Behandlung gewesen.
4
Dr. S. teilte dem Beklagten im Befund vom 12.10.2018 mit, dass die Klägerin sich seit August 1995 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Am Anfang der Behandlung sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, sich im Hinblick auf den Missbrauch zu öffnen. In einer Therapiestunde habe sie ihr dann aber einen Zettel gegeben, auf dem sie den Missbrauch geschildert habe. Es habe lange gedauert, bis die Klägerin offen darüber habe sprechen können. Dr. S. legte auch einen Befund vom 07.02.1997 vor, in dem sie damals folgende Diagnosen aufgelistet hatte: „schwere Angstneurose bei depressiv-hysterischer Persönlichkeitsstruktur; schizoide Abwehr; Borderlinezüge, temporäre präpsychotische Zustände“. Des Weiteren hatte Dr. S. darin ausgeführt, dass bisher in rund 60 Psychotherapie-Stunden eine gute Aufarbeitung der äußerst belastenden Kindheit der Klägerin möglich gewesen wäre. Insbesondere habe diese eine gravierende Entwertung durch die Eltern, insbesondere die Mutter, und die Geschwister, erfahren.
5
Der Allgemeinarzt Dr. Sch befürwortete im Attest vom 23.03.1997 eine Fortführung der Psychotherapie und führte aus: Die Mutter habe tatenlos bei den sadistischen Angriffen der zum Teil kriminellen älteren Geschwister zugesehen. Die Klägerin habe noch viele Traumata, auch auf sexuellem Gebiet, aufzuarbeiten. Die Therapie bei Frau Dr. S. habe aber bereits deutliche Erfolge gebracht.
6
Am 18.04.2016 erstattete auch der Psychiater H. einen ärztlichen Bericht. Er gab an, dass bei der Klägerin eine chronifizierte Symptomatik einer schweren depressiven Störung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (nach Tiertrauma im Alter von zwei Jahren) vorliege, ebenso eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeit, sowie eine Low-Dose-HypnotikaAbhängigkeit. Auch mehrfache stationärpsychosomatische Klinikbehandlungen hätten keine nachhaltigen therapeutischen Erfolge bewirken können. In einem in der Beklagtenakte befindlichen Befund vom 24.07.2014 von H. gab dieser an, dass zu der Zeit die psychischen Belastungen überwiegend von der beruflichen Situation der Klägerin herrührten.
7
Erstmals aktenkundig wurde der von der Klägerin angegebene sexuelle Missbrauch im Zuge einer Rentenbegutachtung durch Dr. B. Im neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten vom 13.04.2015 erwähnte dieser, dass die Klägerin im Rahmen der ambulanten Untersuchung zwei DIN A4 Seiten mitgebracht habe, auf welchen sie von dem sexuellen Missbrauch berichtet habe.
8
Der Beklagte lehnte im Bescheid vom 31.01.2019 den Antrag auf Beschädigtenversorgung ab. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass ein Vollbeweis der behaupteten Gewalttaten nicht gegeben sei. Zu dem Tathergang gebe es lediglich die Aussage der Klägerin. Zeugen seien nicht vorhanden, auch keine anderen objektiven Beweismittel. Die Beweiserleichterung des § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) helfe vorliegend nicht weiter. Diese greife nur, wenn ein unverschuldeter Beweisnotstand in all den Jahren seit der Tatbegehung vorgelegen habe. Dafür seien aber keine ausreichenden Gründe ersichtlich, vielmehr hätte die Klägerin schon viel eher Strafanzeige gegen den Täter bzw. einen Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz stellen können.
9
Mit Schreiben vom 06.02.2019 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Es wurde vorgetragen, dass es in der Tat keine Zeugen, die den Missbrauch selbst gesehen hätten, gebe. Frau Dr. S. hätte aber von dem Missbrauch gewusst.
10
Im Widerspruchsbescheid vom 05.03.2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
11
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 22.03.2019 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Im Klagebegründungsschriftsatz vom 02.05.2019 wurde die Schwester der Klägerin, D., als Zeugin benannt.
12
Diese wurde im Beweisaufnahmetermin vom 27.01.2020 vor Gericht einvernommen. Sie sagte aus, dass sie neun Jahre älter sei als die Klägerin. Mit 19 habe sie geheiratet und mit 20 ihre Tochter M. bekommen. Ab etwa 1974 habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter M. in F-Stadt gewohnt. Es sei zutreffend, dass die Klägerin in der Zeit öfter auf ihre Tochter M. aufgepasst habe. Ob sie bei Ihnen übernachtet habe, wisse sie allerdings nicht mehr. Was sie aber noch wisse, dass die Klägerin, als sie etwa 16 Jahre alt und in W-Stadt in der Schule gewesen sei, am Wochenende öfter bei ihnen übernachtet habe. Sie habe Nichts von einem Missbrauch der Klägerin durch ihren verstorbenen Ehemann J.. mitbekommen. Sie halte es aber für möglich, da er ein schlechter Mensch gewesen sei. Er habe auch die leibliche Tochter M. sexuell missbraucht. Wegen des sexuellen Missbrauchs gegenüber M. sei er einige Jahre inhaftiert gewesen.
13
Das Gericht hat daraufhin die Akten der Staatsanwaltschaft Landshut bezüglich des Verfahrens gegen J. wegen des sexuellen Missbrauchs an seiner Tochter M. (Aktenzeichen) beigezogen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin und ihr Ehemann V. bereits im Jahr 1994 von dem gegenüber M. verübten sexuellen Missbrauch erfahren haben. M. erstattete erst am 26.10.1999 Anzeige gegen den Vater. Im sich anschließenden Strafverfahren hat J. gegenüber dem damaligen Sachverständigen, Dr. N. laut dessen Gutachten vom 25.09.2000 angegeben, dass er Mitte der achtziger Jahre mit verschiedenen Frauen kurze außereheliche sexuelle Beziehungen gehabt habe, „unter anderem mit einer Schwester seiner Frau“. Den sexuellen Missbrauch an seiner Tochter M. hatte J. eingeräumt. J. wurde diesbezüglich mit Urteil des Amtsgerichts E-Stadt vom 06.11.2000 (Verfahren) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
14
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2019 zu verurteilen, bei ihr wegen eines sexuellen Missbrauchs einen Tatbestand nach dem OEG anzuerkennen und eine Versorgungsrente zu gewähren.
15
Der Beklagte beantragt,
16
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die beigezogene Akte des Beklagten, die Akten der Staatsanwaltschaft Landshut im Verfahren, sowie auf die vorliegende Streitakte.
Entscheidungsgründe
17
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der behauptete sexuelle Missbrauch als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des OEG anerkannt und entschädigt wird.
18
Der Bescheid des Beklagten vom 31.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2019 ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
19
Beschädigtenversorgung nach dem OEG ist unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
20
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
21
Ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG liegt im Regelfall bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor, setzt jedoch nach seiner äußeren Gestalt nicht unbedingt ein aggressives Verhalten des Täters voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundessozialgericht (BSG) etwa im Urteil vom 18.10.1995, B 9 RVg 4/93 und B 9 RVg 7/93 bezüglich des sexuellen Missbrauchs von Kindern). Dahinter steht der Gedanke, dass auch nicht zum (körperlichen) Widerstand fähige Opfer von Straftaten den Schutz des OEG genießen sollen; in Fällen des sexuellen Missbrauchs an Kindern ist für die „unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Kindes“ entscheidend, dass die Begehungsweise, nämlich die sexuelle Handlung, eine Straftat war, unabhängig davon, ob bei der Tatbegehung das gewaltsam handgreifliche (oder das spielerische) Moment im Vordergrund standen (BSG im Urteil vom 07.04.2011, Az.: B 9 VG 2/10 R).
22
Im sozialgerichtlichen Verfahren sind die einen Anspruch begründenden Tatsachen grundsätzlich im Vollbeweis, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Ausreichend, aber auch erforderlich, ist ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, Az.: B 9 VG 3/99 R). Falls der Vollbeweis nicht gelingt, geht dies nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Kläger.
23
Statt dem Vollbeweis gibt es im Sozialen Entschädigungsrecht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen noch einen weiteren Beweismaßstab – die sog. „Glaubhaftmachung“. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) sind die Angaben der Antragsteller, die mit dem tätlichen Angriff in Zusammenhang stehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles „glaubhaft erscheinen“. Bei dem „glaubhaft erscheinen“ im Sinne des § 15 Satz 1 KOV-VfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen können (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B).
24
Diese Beweiserleichterung ist grundsätzlich auch im Bereich des OEG anwendbar (§ 6 Abs. 3 OEG). Voraussetzung für diese Beweiserleichterung ist jedoch, dass durch den Antragsteller/Kläger unverschuldet keine Urkunden, Zeugen oder andere Beweismittel bzgl. der Gewalttat mehr vorgebracht werden können. Wenn aber rein der lange Zeitablauf zwischen der behaupteten Tat und der Antragstellung nach dem OEG zum Verlust der Beweismittel geführt hat und der Antragsteller durchaus eher einen entsprechenden Antrag hätte stellen können, so liegt kein unverschuldeter Beweisnotstand vor und der Antragsteller kann sich dann nicht auf diese Beweiserleichterung berufen (vergleiche Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.06.2016, Aktenzeichen: L 4 VG 2/16, Ziffer 3. des Leitsatzes).
25
Vorliegend wäre es der Klägerin durchaus möglich und zumutbar gewesen, spätestens dann, als ab 1999 das Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs der leiblichen Tochter gegen J. lief, selbst eine Anzeige gegen J. zu erstatten und einen entsprechenden Opferentschädigungsantrag zu stellen. Laut der Staatsanwaltschaftsakte wusste die Klägerin seit mindestens 1994 davon, dass M. von ihrem leiblichen Vater missbraucht worden war. Sie wusste auch von dem Strafverfahren, dass gegen J. geführt wurde, ebenso von seiner Inhaftierung. Es ist nicht anzunehmen, dass ihr vor diesem Hintergrund niemand geglaubt hätte.
26
Auch hatte sie bereits Mitte der Neunzigerjahre ihre Therapeutin Dr. S-. wohl im Wege eines „Zettels“ von dem Missbrauch informiert, sodass sie das zum Anlass hätte nehmen können, gegen J. eine Strafanzeige zu erstatten. Zum damaligen Zeitpunkt wäre der Vollbeweis des sexuellen Missbrauchs der Klägerin noch eher gelungen als heute, etwa durch entsprechende Befragung des damals noch lebenden Täters. Die Schwester D. hat jedenfalls selbst nichts von einem sexuellen Missbrauch an der Klägerin mitbekommen. Sie sagte gegenüber dem Gericht aus, dass sie auch nicht wisse, ob die Klägerin bereits vor ihrem 16. Lebensjahr bei Ihnen übernachtet habe. Erst als diese 16 Jahre alt gewesen sei und in W-Stadt zur Schule gegangen sei, habe sie manchmal an den Wochenenden bei ihnen übernachtet. J. hatte gegenüber dem Gutachter im strafrechtlichen Verfahren, Dr. N., des Weiteren angegeben, dass er sich auf kurze außereheliche Beziehungen mit anderen Frauen eingelassen habe, unter anderem mit einer Schwester seiner Ehefrau (Bl. 168, 178 der Staatsanwaltschaftsakte).
27
Jedenfalls wäre in dem Fall, dass es sich hier um die Klägerin handelte und diese bei der „Affäre“ mindestens 16 Jahre alt gewesen wäre, kein sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 Strafgesetzbuch gegeben gewesen.
28
Es lässt sich also der Vollbeweis nicht sicher führen, dass die Klägerin bereits als Kind, d. h. in einem Alter von unter 14 Jahren, von D. missbraucht worden ist. Dass dies heute, über vier Jahrzehnte nach den behaupteten Vorfällen nicht mehr nachweisbar ist, ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass nicht eher eine Strafanzeige erstattet bzw. ein entsprechender Opferentschädigungsantrag gestellt wurde.
29
Aus den genannten Gründen hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 31.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vierter 05.03.2019 zu Recht die Anerkennung eines entsprechenden OEG-Tatbestandes und entsprechende Entschädigung abgelehnt. Die Klage dagegen war somit abzuweisen.
30
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.