Inhalt

LG Traunstein, Endurteil v. 12.03.2020 – 2 O 2034/19
Titel:

Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Annahmeverzug, Schutzgesetzcharakter, Inverkehrbringen, Abschaltvorrichtungen, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rechtshängigkeit, Unzulässigkeit, Sittenwidrige Schädigung, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Anspruch auf Schadensersatz, Oberlandesgerichtsurteile, Rechtliche Gesichtspunkte, Kostenentscheidung, Zug-um-Zug, Rechtsverfolgungskosten, Besondere Verwerflichkeit, Streitwert

Schlagworte:
Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, Täuschungshandlung, Abschalteinrichtung, Thermofenster, Inverkehrbringen, Rechtswidrigkeit
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 23.02.2022 – 18 U 2048/20
BGH Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2025 – VIa ZR 357/22
Fundstelle:
BeckRS 2020, 68394

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 52.003,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Herstellerin des von dem Kläger erworbenen Fahrzeugs im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs. Ferner beantragt er die Feststellung, dass die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug ist. Zudem begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
2
Der Kläger erwarb am 17.07.2015 von der Firma … einen Pkw des Typs VW, California Beach TDI EU 6 (Fahrzeugidentifizierungsnummer: …) zu einem Nettokaufpreis in Höhe von 43.700 € (Anlage K1 und K2).
3
In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA288 verbaut, dessen Herstellerin die Beklagte ist. Das Fahrzeug wurde in die Schadstoffklasse EURO 6 eingeordnet. Die Reduzierung der Stickoxidemission erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug über die sogenannte Abgasrückführung. Die Abgasrückführung ist von der Umgebungstemperatur abhängig (sog. „Thermofenster“).
4
Ein Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) existiert in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug bzw. den in diesem Fahrzeug verbauten Motor im Zusammenhang mit un zulässigen Abschalteinrichtungen nicht.
5
Mit Anwaltsschreiben forderte die Klagepartei die Beklagte mit Fristsetzung auf, die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach anzuerkennen oder zumindest ein Vergleichsangebot zu unterbreiten.
6
Der Kläger behauptet, im Rückruf 23Z7 durch das KBA seien nicht lediglich Konformitätsabweichungen festgestellt, sondern dass eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut sei. Die unzulässige Abschaltvorrichtung ergebe sich daraus, dass ein SCR-Katalysator, der mit AdBlue betrieben wird, und die sog. Abgasrückführung zum Einsatz kommen würden. Insbesondere diese Abgasrückführung stelle eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der VO (EG) 715/2007 dar. Denn die Motorsteuerungssoftware erfasse die Umgebungstemperatur und fahre temperaturabhängig die Abgasreinigung herunter.
7
Überdies trägt der Kläger vor, er hätte das streitgegenständliche Fahrzeug nie erworben, wenn er gewusst hätte, dass die gesetzlich normierten Mindestanforderungen für die Emissionsbegrenzung nicht erfüllt sind.
8
Der Kläger meint, der Einsatz von Thermofenstern stelle eine unzulässige Abschaltvorrichtung dar. Denn aufgrund europarechtlicher Vorgaben müsse gewährleistet sein, dass das System zur Abgasreinigung voll wirksam ist. Die Aufspielung eines Softwareupdates lasse diesen Mangel nicht entfallen. Da die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug in den Verkehr gebracht und dabei die gesetzeswidrige Softwareprogrammierung verschwiegen habe, stehe ihm insbesondere aus §§ 826, 31 BGB ein Schadensersatzanspruch zu.
9
Dem Kläger sei hierdurch ein Schaden entstanden, da er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er über die Umstände der mangelhaften Abgasreinigung informiert worden wäre. Überdies sei von einem massiven Wertverlust auszugehen.
10
Der Kläger beantragt daher:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 52.003 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw VW California Beach TDI EU 6 (Fahrzeugidentifizierungsnummer: …).
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 52.003 € vom 19.11.2015 bis Rechtshängigkeit zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 im Annahmeverzug befindet.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.706,94 EUR zzgl. 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtsfähigkeit zu zahlen.
11
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12
Die Beklagte behauptet, es gebe für den streitgegenständlichen Dieselmotor des Typs EA288 (EU 6) keinen Bescheid des KBA im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verwendung einer unzulässigen Schalteinrichtung. Es wurde lediglich ein Rückruf wegen einer Konformitätsabweichung im Hinblick auf das Emissionsverhalten der Fahrzeuge angeordnet. Ein vom KBA freigegebenes Software-Update zur Beseitigung dieser Konformitätsabweichung stehe zur Verfügung.
13
Das streitgegenständliche Fahrzeug halte die Emissionsgrenzwerte der Abgasnorm EURO 6 ein. Die Abgasrückführung sei im streitgegenständlichen Fahrzeug im Bereich zwischen – 10° C bis +15° C vollständig aktiv und nicht etwa gemindert. Bei kälteren Temperaturen erfolge eine Deaktivierung der Abgasrückführung ab – 10 °C. In wärmeren Temperaturbereichen finde eine graduelle Abrampung ab ca. +15 °C statt. Eine vollständige Deaktivierung erfolge erst ab ca. 40 °C. Damit sei sichergestellt, dass das Abgasrückführungssystem mit größtmöglicher Wirksamkeit im Rahmen der in Deutschland gängigen Temperaturen agiere. Der Einsatz des im EA288-Motor applizierten Thermofensters sei die einzige Möglichkeit, gewisse Bauteile vor Schäden zu schützen. Die Verwendung von Thermofenstern entspreche dem Stand der Wissenschaft und Technik.
14
Die Beklagte meint, der Einsatz eines sogenannten Thermofensters stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Zum einen arbeite das in den EA288-Motoren enthaltene Emissionskontrollsystem sowohl im Prüfstand als auch auf der Straße mit identischer Wirksamkeit; eine Umschaltlogik komme gerade nicht zum Einsatz. Zum anderen sei der Einsatz eines Thermofensters zum Motorenschutz jedenfalls zulässig.
15
Für die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB gebe es daher keine Grundlage.
16
Das Gericht hat am 23.01.2020 mündlich zur Sache verhandelt. Insoweit wird ergänzend auf das entsprechende Sitzungsprotokoll vom 31.10.2019 Bezug genommen.
17
Zur weiteren Ergänzung wird schließlich Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst den jeweiligen Anlagen ….

Entscheidungsgründe

18
Dem Kläger steht – auch unter besonderer Berücksichtigung des hier zu beurteilenden Sachverhalts – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der von ihm behaupteten Ausstattung seines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu. Der Kläger kann einen solchen Anspruch nicht aus einem deliktischen Verhalten der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 823 ff. BGB herleiten.
I.
19
Die Klage ist im Hinblick auf den Hauptantrag zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, §§ 1, 32 ZPO.
II.
20
Die Klage ist jedoch in der Hauptsache unbegründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
21
1. Für das Eingreifen vertraglicher oder quasivertraglicher Ansprüche fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, da der Kläger das Fahrzeug nicht von der Beklagten, sondern von der Firma … erworben hat.
22
2. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt insbesondere auch nicht aus §§ 823 ff. BGB.
23
A) Es besteht kein Anspruch gem. § 826 BGB (iVm. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB).
24
Es kann hierbei letztlich dahinstehen, ob in der Verwendung von Thermofenstern eine unzulässige Abschalteinrichtung zu sehen ist. Denn um einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB zu begründen, muss das schädigende Verhalten des Schuldners sittenwidrig sein. Hieran fehlt es vorliegend aber in jedem Fall.
25
Zwar kann im Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen, da dies dazu führen kann, dass der Widerruf der Typengenehmigung oder zumindest die Stilllegung des konkreten Fahrzeugs droht. Mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf. Dies setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrtbundesamtes erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortbestand einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich nicht entspricht. Auch dies bestätigt der Hersteller mit der Inverkehrgabe zumindest konkludent (vgl. OLG Koblenz (12. Zivilsenat), Urteil vom 10.02.2020 – 12 U 1039/19).
26
Das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit diesem Thermofenster ist jedoch nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten.
27
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Im Allgemeinen genügt es dafür nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. In diesem Rahmen spielen Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden, die die Bewertung eines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen, eine Rolle. Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es im Wesentlichen auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsner, BGB, § 826, Rn. 31).
28
Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, vorliegend nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht.
29
Zwar mag bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem VW-Motor EA189 verwendet worden war, von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik abgeleitet worden sein, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist. Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie hier dem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motorrespektive Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hatten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Demgegenüber muss bei dieser Sachlage, auch wenn – einmal unterstellt – hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden sollte, eine möglicherweise falsche aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az.: 3 U 148/18, Juris, Rn. 6). Eine Sittenwidrigkeit käme daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise im streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, a.a.O., OLG München (3. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 10.02.2020 – 3 U 7524/19).
30
In dem Fall, dass die Beklagte die Rechtslage fahrlässig verkannt hätte, würde es ihr an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 8).
31
Wie die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) 2007/715 zeigt, ist die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig. Damit ist aber eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden. Letztlich bestand auch kein Anlass zu einem Rückruf seitens des Kraftfahrtbundesamts und zu einer Aufforderung an die Beklagte, die Abgasreinigung auf andere Weise vorzunehmen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19, OLG München (3. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 10.02.2020 – 3 U 7524/19).
32
B) Auch ein Anspruch nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB besteht nicht. Die erforderliche Täuschungshandlung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter eine bewusst unwahre Erklärung abgibt. Demgegenüber fehlt der erforderliche Täuschungswille bei demjenigen, der seine unrichtigen Behauptungen für wahr hält. Dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses aber positiv gewusst habe, dass ihr Thermofenster (möglicherweise) unzulässig ist, kann anhand des klägerischen Vortrags nicht festgestellt werden (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az.: 5 U 103/18,).
33
C) Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch lässt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV herleiten.
34
Mit der ganz h.M ist der Schutzgesetzcharakter der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. von Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 zu verneinen (OLG Braunschweig Urt. v. 19.2.2019 – 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737, Rz. 130 ff.; OLG München, Beschluss vom 29. August 2019 – 8 U 1449/19 –, juris ganz h.M.).
35
D). Eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger auf Schadensersatz ist somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
III.
36
Die Geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Da der Hauptantrag unbegründet ist, befindet sich die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug.
IV.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO
38
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
39
Der Streitwert beruht auf §§ 63 Abs. 2 GKG. 3 ZPO.