Inhalt

VGH München, Beschluss v. 20.02.2020 – 15 ZB 20.30194
Titel:

Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen traumatisierenden Ereignisses

Normenketten:
GG Art. 103 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, § 108 Abs. 2
VwGO § 86, § 138 Nr. 3, § 166
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 121
Leitsatz:
Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche grundsätzlich nicht dem Sachverständigenbeweis. (Rn. 16 – 19)
Schlagworte:
Asylbewerber aus Tunesien mit Ehefrau aus der Ukraine, Zulassung der Berufung (abgelehnt), Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (verneint), Geltendmachung einer PTBS, gerichtliches (forensisch-psychiatrisches) Gutachten, Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen traumatisierenden Ereignisses, Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Vorbringens als Aufgabe des Tatrichters, Arbeitsunfall, Feststellung, Prozesskostenhilfe, Mangel, Zulassungsverfahren, Tunesien, Glaubhaftigkeit
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 25.11.2019 – W 8 K 18.32310
Fundstellen:
BayVBl 2021, 559
DÖV 2020, 842
LSK 2020, 6753
BeckRS 2020, 6753

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
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Der Kläger, der bereits ein Asylverfahren bestandskräftig durchlaufen hat (Bescheid des Bundesamts für ... vom 1. März 2016, auf Basis einer Anhörung gem. § 25 AsylG am 22. Februar 2016) ist ein tunesischer Staatsbürger, der mit einer Frau aus der Ukraine verheiratet ist. Im vorliegenden Verfahren wendet er sich gegen den Bescheid des Bundesamts vom 30. Oktober 2018, mit dem sein (Folge-) Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus abgelehnt, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung in die Ukraine oder einen anderen aufnahmebereiten Staat - insbesondere nach Tunesien - angedroht wurde.
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Gemäß Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Februar 2019 wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 4. August 2019 erstellt. Im Gutachten wird näher erläutert, dass nach den Angaben des Klägers, die er während einer Exploration gegenüber dem Gutachter und im Rahmen der verschiedenen Anhörungen gemacht habe, die diagnostischen Kriterien einer PTBS grundsätzlich erfüllt seien. Als traumatisierendes Ereignis komme nur die vorgetragene dreimonatige Inhaftierung mit massiven Folterungen in der zweiten Jahreshälfte 2014 in Betracht. Sollten die Angaben des Klägers stimmen, dass die relevanten Symptome sich tatsächlich rasch nach dem relevanten Ereignis im Jahr 2014 eingestellt hätten, er diese vormals zunächst nur nicht berichtet habe, so treffe auch das sog. „E-Kriterium“ einer PTBS zu, nämlich dass die relevanten Symptome innerhalb von sechs Monaten nach dem Belastungsereignis oder nach Ende der Belastungsperiode aufgetreten sind. Sollten die genannten Symptome hingegen erst im Laufe des Jahres 2017 eingetreten sein, so treffe dieses Kriterium nicht zu. Die vom behandelnden Facharzt aufgeführte Begründung, dass ein nicht lebensbedrohlicher Arbeitsunfall mit einer Beinverletzung die Symptome erst decouvriert habe, könne hingegen nicht nachvollzogen werden. Zusammenfassend könne die Diagnose einer PTBS dann gestellt werden, wenn der erstmals im Jahr 2018 erfolgte Vortrag einer dreimonatigen Haft unter lebensbedrohlichen Umständen in einem Gefängnis von Separatisten im Jahr 2014 als glaubhaft zu bewerten sei und auch die Angabe des Klägers, die Symptome bereits rasch nach dem Gefängnisaufenthalt bereits gehabt zu haben, als richtig angenommen werde. Dies sei in erster Linie eine Frage der Glaubwürdigkeit des Klägers, dessen Beurteilung dem Gericht obliege. Die Fragen des Beweisbeschlusses seien u.a. wie folgt zu beantworten: Der Kläger leide an einer schizoaffektiven Störung, derzeit sei er nach wie vor depressiv. Daneben bestehe - je nach Glaubhaftigkeit seines Vortrags zum traumatisierenden Ereignis und zur Dauer des erstmaligen Auftretens der Symptomatik - eine PTBS oder nicht. Die schizoaffektive Störung sei auf keine konkreten Ereignisse zurückzuführen. Falls eine PTBS vorliege, sei diese auf die angegebene Folter während eines dreimonatigen Gefängnisaufenthalts in der zweiten Jahreshälfte 2014 zurückzuführen. Andere Auslösebedingungen seien derzeit nicht erkennbar. Sollte eine PTBS bestehen, habe die Erkrankung keine direkten Auswirkungen auf das Aussageverhalten. Die Frage des Gerichts, ob
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„aufgrund dieser Erkrankung konkret bei einer Rückkehr nach Tunesien oder in die Ukraine (statt eines Verbleibs in Deutschland) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit besteht, etwa weil bei dem Kläger gerade bei einer Rückkehr nach Tunesien oder in die Ukraine eine Verschlimmerung seiner Leiden droht oder eine akute Suizidgefahr eintreten würde, selbst wenn in Tunesien bzw. in der Ukraine grundsätzlich eine Behandlung psychischer Erkrankungen, wie einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer sonstigen psychischen Erkrankung, möglich ist“,
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sei differenziert zu beantworten: Für die schizoaffektive Psychose sei dies, falls ausreichende Behandlungsmethoden in den genannten Ländern bestehen, zu verneinen. Falls eine PTBS vorliegen sollte, bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung dann, wenn der Kläger erneut mit Umständen konfrontiert werde, die den Umständen, die er in dem von Separatisten besetzten ukrainischen Gebiet erlebt habe, ähnelten. Sollte es keine Gefahr für solche Ereignisse geben, bestehe keine erhöhte Gefahr einer Retraumatisierung, da ja eine solche dann nicht in höherem Ausmaß als bei einem Verbleib des Klägers in Deutschland gegeben sei.
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Mit Urteil vom 25. November 2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage mit den Anträgen des Klägers, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 30. Oktober 2018 zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen, ab. Zur Begründung des Nichtvorliegens eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 7 AufenthG führte das Verwaltungsgericht aus, es sei auf Basis des eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachtens und des Vorbringens des Klägers nicht davon überzeugt, dass eine PTBS vorliege. Es stehe nicht zweifelsfrei fest, dass die für die Annahme einer PTBS erforderlichen Kriterien gegeben seien. Dies gehe zu Lasten des Klägers. Das gelte zum einen für den auslösenden Vorfall, also das traumatisierende Ereignis. Zum andern lasse sich nicht zweifelsfrei bejahen, dass die Kriterien / Symptome einer PTBS beim Kläger in hinreichendem zeitlichem Zusammenhang (laut Gutachten: sechs Monate) mit einem (unterstellten) auslösenden Ereignis aufgetreten seien. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen i.S. von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG scheide im Übrigen selbst bei Unterstellung des Vorliegens einer PTBS aus. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten sei ausgeführt, dass im Fall einer PTBS die Gefahr einer Retraumatisierung nur dann bestehe, wenn der Kläger erneut mit Umständen konfrontiert werde, die den Umständen, die er in den von den Separatisten besetzten ukrainischen Gebiet erlebt hat, ähnelten. Dies sei weder bei der Rückkehr in die Ukraine noch bei einer Rückkehr nach Tunesien zu befürchten. Für Tunesien fehlten diesbezüglich jegliche Anhaltspunkte; in der Ukraine sei eine erneute Inhaftierung mit der Gefahr der Folter zu verneinen, wenn der Kläger die Separatistengebiete im Osten der Ukraine meide und sich als Binnenflüchtling in die West-Ukraine begebe. Insofern bestehe für den Kläger in der Ukraine eine zumutbare Aufenthaltsalternative. Für die verbleibende - auch gutachterlich bestätigte - schizoaffektive Psychose mit einhergehender Depression sei eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S. von § 60 Abs. 7 AufenthG zu verneinen. Nach der Auskunftslage sei davon auszugehen, dass sowohl in der Ukraine als auch in Tunesien grundsätzlich ausreichende Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. Benötigte Medikamente seien jeweils grundsätzlich verfügbar und für den Kläger auch erreichbar. Für die Prüfung eventueller inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) - wie etwa familiäre Aspekte oder wie die Reise- und Transportfähigkeit - sei die Ausländerbehörde zuständig. Gleichermaßen dürfe die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise mit anderen Familienangehörigen zu ermöglichen. Diesbezügliche Umstände seien nicht im Asylverfahren geltend zu machen. Abgesehen davon bestünden nach der aktuellen Auskunftslage auch vor dem Hintergrund der vom Kläger erwähnten Übergriffe, Anfeindungen und Beschimpfungen gegen seine Frau keine Bedenken gegen eine Rückkehr des Klägers und seiner Ehefrau nach Tunesien. Gegebenenfalls müssten sie um polizeiliche Hilfe nachsuchen. Des Weiteren sei ihnen ggf. zuzumuten, andere Landesteile bzw. Städte aufzusuchen.
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung sowie dem Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung legte der Kläger u.a. einen aktuellen ärztlichen Befundbericht des behandelnden Facharztes vom 16. Dezember 2019 (in der Kopfzeile falsch auf den 30. Januar 2019 datiert) vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Der vom Kläger ausschließlich geltend gemachte Berufungszulassungsgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.
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a) Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 3 m.w.N.). Aus der Antragsbegründung geht nicht hervor, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sein könnten.
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Der Kläger wendet sich mit seiner Argumentation in der Sache letztlich ausschließlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung bzw. gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts, ohne damit jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert darzulegen. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2018 - 15 ZB 18.32985 - juris Rn. 5; B.v. 30.4.2019 - 15 ZB 19.31547 - juris Rn. 8; B.v. 5.6.2019 - 15 ZB 19.32063 - juris Rn. 5; B.v. 5.12.2019 - 15 ZB 19.34099 - juris Rn. 10; OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8). Im Asylverfahrensrecht ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht eröffnet (siehe § 78 Abs. 3 AsylG), sodass Angriffe gegen die Sachverhaltsfeststellungen nur über die - begrenzt eröffnete - Verfahrensrüge möglich sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2019 - 15 ZB 19.33299 - juris Rn. 17 m.w.N.). Bei Mängeln der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2019 - 15 ZB 19.32063 - juris Rn. 5 m.w.N.).
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b) Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
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aa) Hinsichtlich des Einwands, er habe gegenüber niemandem behauptet, lediglich drei Tage in Haft gewesen zu sein, lässt der Kläger in der Zulassungsbegründung unter Bezugnahme auf den vorgelegten Befundbericht seines behandelnden Facharztes vom 16. Dezember 2019 lediglich ausführen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht genau mit dem betroffenen Tagesklinikbericht vom 10. Juli 2017 auseinandergesetzt. Ansonsten hätte diesem auffallen müssen, dass es sich bei der dort erwähnten dreitägigen Haft lediglich um ein einzelnes, isoliertes Detail einer langen Kette von Folter-, Bedrohungs-, Erpressungs- und Drangsalierungsmaßnahmen gehandelt habe.
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Hierbei handelt es sich um eine schlichte Rüge einer „falschen“ Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die eine Versagung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen vermag. Hinsichtlich dieser dreitägigen Haft, über die der Kläger laut Darstellung im gerichtlich eingeholten Gutachten während eines stationären Krankenhauaufenthalts berichtet habe, handelt es sich nur um ein Detail von vielen, die beim Verwaltungsgericht zur Annahme der Unglaubhaftigkeit des Vortrags zum traumatisierenden Ereignis führten. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils wird insofern ausgeführt, der Kläger habe erstmals im Folgeverfahren vorgebracht, in der Ukraine drei Monate inhaftiert und wiederholt gefoltert worden zu sein. Im Erstverfahren sei davon nicht die Rede gewesen. In diesem Zusammenhang weist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Darstellung im gerichtlich eingeholten Gutachten ergänzend darauf hin, dass in einem früheren ärztlichen Bericht lediglich eine Inhaftierung von drei Tagen erwähnt worden sei. Widersprüche, die der Kläger trotz Nachfragens in der mündlichen Verhandlung nicht habe auflösen können, bestünden aus Sicht des Verwaltungsgerichts darüber hinaus auch mit Blick auf seine Angaben bei der Anhörung am 22. Februar 2016 im Erstverfahren, wonach ihm am zweiten Tag seiner Inhaftierung - das sei am 20. oder 21. November 2014 gewesen - ein Mann geraten habe fortzugehen und er sodann am 22. November 2014 aus der Wohnung ausgezogen sei. Erstmals in der mündlichen Verhandlung habe er mehrmalige Übergriffe behauptet. Zudem habe seine Ehefrau bei ihrer eigenen Anhörung im Erstverfahren am 22. Februar 2016 ebenfalls nichts von einem mehrmonatigen Aufenthalt des Klägers in einem Gefängnis und mehrmonatigen Folterungen berichtet. Bei dieser Sachlage ist ein besonders schwerwiegender Rechtsverstoß im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, der nach den o.g. Kriterien ausnahmsweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen könnte, weder nach Aktenlage ersichtlich noch vom Kläger in einer den Anforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt worden. Hinzukommt, dass der Kläger weder den betroffenen Tagesklinikbericht (der weder in den Behörden- noch in den Gerichtsakten vorhanden ist) im Zulassungsverfahren vorgelegt noch im Einzelnen substantiiert dargelegt hat, was genau in diesem Tagesbericht steht resp. warum es gemessen am Wortlaut des Klinikberichts unrichtig sei, dass er gegenüber der Klinik nur angegeben habe, drei Tage inhaftiert gewesen zu sein.
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bb) Auch soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe auch im Übrigen sein Vorbringen zum traumatisierenden Ereignis fehlerhaft als widersprüchlich und damit als unglaubhaft gewürdigt, vermag er mit seinem Vortrag im vorliegenden Verfahren keine Versagung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Er lässt hierzu vorbringen, es liege bei ihm aufgrund der zahlreichen Misshandlungs- und Foltererlebnisse in der Ostukraine eine „(eben krankheitsbedingt) fehlende Darstellungskraft“ vor, die dazu geführt habe, dass das Verwaltungsgericht bei der Entscheidungsfindung das klägerische Vorbringen nicht als Kette von Erlebnissen sondern als Widersprüchlichkeiten gewertet habe. Aus diesem Grund habe das Erstgericht zu Unrecht die von ihm geschilderten Misshandlungsvorfälle in der Ostukraine als nicht miterlebt und daher als erfunden eingeordnet. Insofern werde auf den vorgelegten ärztlichen Befundbericht des behandelnden Facharztes vom 16. Dezember 2019 Bezug genommen, worin dringlich darauf aufmerksam gemacht werde, dass das Explorieren der Folterungs- und Traumatisierungsdetails ihm als Patienten zusätzliches Leid zufüge und eine Reaktivierung und Retraumatisierung mit Flashbacks auslöse. Dass bei ihm, worauf der behandelnde Facharzt ferner hinweise, derartige Explorationsversuche mit einer besonderen Empathie durchgeführt werden müssten, sei nicht beachtet worden.
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Mit dieser Argumentation legt der Kläger ebenfalls nicht dar, dass der behauptete Mangel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung besonders schwerwiegend sei resp. auf einem Rechtsirrtum beruhe, mit objektiver Willkür einhergehe oder allgemeine Erfahrungssätze missachte.
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Ebenso vermag der Kläger eine Zulassung der Berufung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO nicht zu begründen, soweit er im Zulassungsantrag ergänzend rügen lässt, der gerichtlich bestellte Sachverständige hätte die Exploration und die Würdigung der Frage, ob seine Behauptungen hinsichtlich der Erlebnisse in der Ukraine wahr oder unwahr sei, nicht dem Gericht überlassen dürfen. Klägerseits wird insofern die Ansicht vertreten, es wäre im Hinblick auf seine Erkrankung und die damit gebotene vorsichtige Befragungsweise (Gefahr möglicher Retraumatisierungen, Reaktivierungen und Flash-Backs) erforderlich gewesen, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben von einem Sachverständigen und nicht vom Gericht bewerten zu lassen. Es führe zu unerträglichen Ergebnissen, wenn Strafgerichte ihre Urteile bei Sexualdelikten auf aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachten aufbauten bzw. aufbauen könnten, hingegen Verwaltungsgerichte die Aussagen eines misshandelten Opfers hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit selbst zu bewerten hätten. Er - der Kläger - sei daher insofern in seinem Rechtsanspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil zur Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht von Amts wegen ein weiteres Gutachten eingeholt worden sei und stattdessen der Vortrag verschiedener Misshandlungen seitens des Gerichts zu seinen Lasten als widersprüchlich eingestuft worden sei.
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Unabhängig davon, dass ein (behaupteter) Aufklärungsmangel als solcher grundsätzlich keinen Gehörsverstoß begründet (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 8 ZB 17.30339 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 2.1.2020 - 19 A 4368/18.A - juris Rn. 4), ist dieser Vortrag schon nicht geeignet, einen Verfahrensfehler / Aufklärungsmangel gem. § 86 Abs. 1 VwGO zu begründen, sodass diesbezüglich schon deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommt. Die Diagnose einer PTBS erfordert nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser. Eine PTBS entsteht als „verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme). Die Störung ist also stets die direkte Folge der akuten schweren Belastung; ihr Beginn folgt dem Trauma (vgl. ICD-10: F.43 Info und F.43.1). Der Nachweis des traumatisierenden Ereignisses ist nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer PTBS (BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 8 f. m.w.N.; B.v. 13.12.2018 - 13a ZB 18.33056 - juris Rn. 9 m.w.N.). Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war. Somit muss zur Untermauerung einer PTBS das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter - und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter - nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Es ist Sache des Betroffenen, dem Gericht die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine PTBS zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Der Umstand, dass bei Opfern von Traumatisierungen Aussagediskrepanzen aufgrund von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie komplexe Verdrängungsvorgänge vorliegen können, ändert nichts an der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen freien Überzeugungsbildung des Gerichts (BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 7 ff.; B.v. 12.3.2019 - 9 ZB 17.30411 - juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Es ist ausschließlich Aufgabe des Tatrichters, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 36 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 13.12.2018 - 13a ZB 18.33056 - juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 5; B.v. 23.5.2017 a.a.O.). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört - auch in schwierigen Fällen - zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - DVBl 2002, 53 = juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Demgegenüber begutachtet ein gerichtlich bestellter Sachverständige als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-) Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 = juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche daher grundsätzlich nicht dem Sachverständigenbeweis (BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 12.3.2019 - 9 ZB 17.30411 - juris Rn. 4 ff. m.w.N.).
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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, dass es das Verwaltungsgericht rechtswidrig unterlassen habe, ein aussagepsychologisches Gutachten zur Würdigung der Glaubhaftigkeit des Klägers bzw. der Glaubwürdigkeit seines Vortrags einzuholen. Hier hatte die Klägerseite bis zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 25. November 2019 hinreichend Gelegenheit, zum gerichtlich eingeholten Gutachten vom 4. August 2019 und dem dort u.a. gefundenen Ergebnis, dass eine (unterstellte) PTBS keine direkten Auswirkungen auf das Aussageverhalten habe, Stellung zu nehmen. Auch soweit ausnahmsweise eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darstellen kann, wäre dem im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger der Erfolg des Zulassungsantrags schon deshalb zu versagen, weil es ihm im gerichtlichen Verfahren erster Instanz offen stand, einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 8 ZB 17.30339 - juris Rn. 10; B.v. 19.12.2018 - 15 ZB 18.33135 - juris Rn. 7; SächsOVG, B.v. 7.2.2018 - 4 A 142/18.A - juris Rn. 6 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 2.1.2020 - 19 A 4368/18.A - juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Laut Protokoll des Verwaltungsgerichts über die (fortgesetzte) mündliche Verhandlung am 25. November 2019 wurde kein Beweisantrag - etwa gerichtet auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder auf die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens - gestellt. Unabhängig von den einzelfallabhängigen Möglichkeiten zur Ablehnung eines solchen Beweisantrags (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2019 - 15 ZB 19.33171 - juris Rn. 22 ff.), scheidet daher schon deshalb eine Zulassung der Berufung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO aus.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gehalten gewesen wäre, zur ordnungsgemäßen Sachverhaltserforschung (§ 86 VwGO) von Amts wegen ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Insbesondere hat sich dem Verwaltungsgericht eine solche weitere Beweiserhebung / Sachverhaltsermittlung nicht aufgedrängt (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 8 ZB 17.30339 - juris Rn. 10). Ein Gericht bestellt einen Sachverständigen dann, wenn es selbst nicht über ausreichende Sachkunde verfügt. Dies gilt auch für die Einholung eines sog. Glaubhaftigkeitsgutachtens. Ob sich ein Gericht der sachverständigen Hilfe insbesondere eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen will, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In aller Regel wird kein Ermessensfehler vorliegen, wenn sich ein Verwaltungsgericht die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutraut und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichtet. Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines solchen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - DVBl 2002, 53 = juris Rn. 3). Die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens kommt daher allenfalls dann ausnahmsweise in Betracht, wenn der Sachverhalt oder die Aussageperson solche Besonderheiten aufweist, die eine Sachkunde erfordern, die ein Richter normalerweise nicht hat, etwa wenn die betreffenden Angaben das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson und deren Behandlung beeinflusst sein können (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2019 - 15 ZB 19.33171 m.w.N. u.a. aus der Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BSG). Dass ein solcher besonderer Fall hier vorliegt, hat die Antragsbegründung nicht substantiiert aufgezeigt. Das vom Verwaltungsgericht eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 4. August 2019 hat die Beweisfrage Nr. 4 im Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2019 dahingehend beantwortet, dass für den Fall, dass eine PTBS bestehen sollte, die Erkrankung als solche keine direkten Auswirkungen auf das Aussageverhalten der betroffenen Person habe. Diese sachverständige Aussage wurde von der Klägerseite bis zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung (25. November 2019) nicht erschüttert. Auch in dem mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Befundbericht vom 16. Dezember 2019 beschränkt sich der behandelnde Facharzt auf den Hinweis, „dass jedes weitere intensive Explorieren dieser Folterungs- und Traumatisierungsdetails dem Pat. zusätzliches Leid“ zufüge „und eine Reaktivierung und Retraumatisierung mit Flashbacks seiner Erlebnisse“ auslöse. „Noch unglücklicher“ sei es nach dem Befundbericht, „derartige Explorationsversuche mit nicht ausreichender Empathie durchzuführen.“ Dass eine PTBS des Klägers (ihr Vorliegen unterstellt) gerade den Wahrheitsgehalt, die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit des Vortrags des Klägers beeinflusst hat, wird im anwaltlichen Schriftsatz vom 6. Januar 2020 lediglich behauptet, ohne dass dies so durch den Befundbericht vom 16. Dezember 2019 gestützt wird.
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cc) Die weiteren (z.T. ebenso auf den fachärztlichen Befundbericht vom 16. Dezember 2019 gestützten) Einwände des Klägers,
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- dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nach einem traumatisierenden Ereignis sehr wohl mehr als sechs Monate bis zum Auftreten der ersten Symptome vergehen könnten,
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- dass jeder Wechsel seines Lebensmittelpunkts in ein anderes Land bei ihm eine existenzielle, lebensbedrohliche und destabilisierende Krise auslösen würde, sodass das Erstgericht fehlerhaft von einer Aufenthaltsalternative z.B. in der Westukraine ausgehe,
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- dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht davon auszugehen sei, dass er in das ohnehin bescheidene ukrainische soziale System aufgenommen werde und dass ihm das ukrainische Sozialsystem die notwendige teure psychiatrische Therapie finanzieren werde und
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- dass von ihm nicht verlangt werden könne, sich von seiner Familie zu trennen, zumal sowohl seine ukrainische Ehefrau als auch die gemeinsamen Kinder keinen Bezug zu Tunesien hätten,
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-betreffen ebenso nur allgemein die Frage der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im oben definierten Sinn [s.o. a) ] wird hiermit aber nicht geltend gemacht.
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2. Der zulässige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) und Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) ist nicht begründet. Die Absicht des Klägers, die Zulassung der Berufung zu erreichen, hat aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).