Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.03.2020 – 13 AE 19.2308
Titel:

kein Anordnungsgrund bei fehlender Eilbedürftigkeit

Normenketten:
VwGO § 123
FlurbG § 42 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Nach Abschluss einer Straßenbaumaßnahme besteht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form eines sofortigen Baustopps jedenfalls kein Anordnungsgrund mehr. (Rn. 31)
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Einstellung von Straßenbauarbeiten, Vorausbau, Anordnungsgrund (verneint), Vorwegnahme der Hauptsache, Straßenbauarbeiten, Straßenbaumaßnahme, Baustopp, Baueinstellung, Zufahrt, Anliegergebrauch
Fundstellen:
BayVBl 2021, 29
LSK 2020, 6716
BeckRS 2020, 6716

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von EUR 15,-- erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Der Streitwert wird auf EUR 20.000,-- festgesetzt.

Gründe

I.
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Der Antragsteller ist als Alleineigentümer des Flurstücks Nr. 130/1 Teilnehmer des mit Beschluss des Amts für Ländliche Entwicklung Schwaben (ALE) vom 17. Dezember 2012 gemäß §§ 1, 4 und 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zum Zwecke der Dorferneuerung angeordneten Verfahrens N… …
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Der Antragsteller betreibt auf dem Flurstück Nr. 130/1 eine Privatpension und wohnt auch dort. Die Zufahrt zum Flurstück des Antragstellers erfolgte bislang über einen nicht gewidmeten, im Eigentum der Gemeinde N. stehenden Weg auf dem südöstlich anschließenden Flurstück Nr. 128/1, der sodann in die östlich gelegene C1. Straße einmündet.
3
Am 6. September 2018 beschloss die Antragsgegnerin mit der 4. Änderung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG) u.a. die hier maßgebliche Baumaßnahme „C. Straße mit M. straße und K1.platz“ in N. (MKZ 113 03-4). Die Planänderung wurde mit Bescheid des ALE vom 21. November 2018 nach § 41 Abs. 4 FlurbG genehmigt. Die Baumaßnahme sieht einen Ausbau der C1. Straße vor, der auch das bisherige Wege-Flurstück Nr. 128/1 umfasst, das künftig gepflastert und befestigt sowie als öffentliche Straße gewidmet werden soll. Der Ausbau sollte zudem auch einen südöstlichen dreieckigen Bereich des Flurstücks Nr. 130/1 des Antragstellers umfassen (Größe: 15 m²; Anschluss- bzw. Einfahrtbereich zum bisherigen Wege-Flurstück Nr. 128/1). In diesem Bereich war u.a. eine Pflasterung des Bodenbelags geplant.
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Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf dessen Anfrage hin über die geplante Baumaßnahme. Der Antragsteller wurde u.a. um Unterzeichnung und Rücksendung einer beiliegenden Erklärung zur Baufreigabe bis zum 1. September 2019 gebeten. Im Herbst 2019 begann die Antragsgegnerin sodann mit der Ausführung der Baumaßnahme. Nachdem die Baufreigabe durch den Antragsteller nicht erfolgt war, beschloss die Antragsgegnerin am 12. November 2019 eine Planänderung dahingehend, dass das Flurstück Nr. 130/1 des Antragstellers - abgesehen von Angleichungsmaßnahmen - nicht mehr unmittelbar von der Baumaßnahme betroffen wurde.
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Bereits am 6. November 2019 hatte der Antragsteller sich mit einem Eilantrag nach § 123 VwGO an das Verwaltungsgericht Augsburg gewandt. Dieser wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2019 (Az. Au 8 E 19.1906) zuständigkeitshalber an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - verwiesen. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten,
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1. sämtliche Bauarbeiten auf den Flurstücken Nr. 128/1, 130/1, der C2.-Str. im Bereich der Einmündung des Flurstücks Nr. 128/1 sowie der gewachsenen Grenzeinrichtung auf den Flurstücken Nr. 135, 136 sowie 128 und 130/1 bis zur einvernehmlichen Klärung mit Baufreigabe aller angrenzenden Grundstückseigentümer sofort einzustellen.
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2. die Zufahrt zu seinem Flurstück Nr. 130/1 (u.a. aufgrund körperlicher Einschränkungen seinerseits) durchgängig sicherzustellen.
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3. zwei von der Gemeinde N. zugesicherte Parkplätze im Südwesten des Flurstücks Nr. 128 über Grundbucheinträge zu sichern.
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4. die Rechtmäßigkeit der 1958 erzwungenen Abtretung des Flurstücks Nr. 128/1 (der von seinem Vater gekauften Zufahrt zum Flurstück Nr. 130/1) an die Gemeinde N. zu überprüfen; ggf. sei diese Zufahrt im Grundbuch lastenfrei zurück zu übereignen.
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5. den Grundstückstausch der Gemeinde N. bzw. der Antragsgegnerin mit den Nachbarn S. (Flurstück Nr. 129 entlang von Flurstück Nr. 128/1) zu stoppen bzw. rückgängig zu machen (siehe Antrag Nr. 4).
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6. die Zufahrt auf Flurstück Nr. 128/1 (gegenüber Friseurgeschäft) zu seinem Flurstück Nr. 130/1 auch künftig uneingeschränkt sicherzustellen (keine Einbahn straße; unabhängig von Antrag Nr. 4).
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7. Dienstbarkeiten zugunsten des Flurstücks Nr. 130/1 und zu Lasten des Flurstücks Nr. 128/1 in das Grundbuch einzutragen (siehe Antrag Nr. 4).
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8. eine Hinweistafel an der C2.-Str. hinsichtlich seiner Privatpension auch weiterhin mit Bestandsschutz zu versehen.
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Die gesamte Planung leide an einem groben Formfehler. Er sei als Eigentümer von zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken nicht hinreichend einbezogen worden. Es liege keine Baugenehmigung vor, da eine Einigung bezüglich seines Grundstücksdreiecks, welches in den geplanten Weg hereinreiche, bislang fehle. Trotz fehlender Baufreigabe seinerseits würden jedoch nunmehr seit September 2019 bauliche Maßnahmen durchgeführt. Bei dem bisherigen, seit mehreren Jahrzehnten von allen beteiligten Anliegern bzw. Eigentümern einvernehmlich genutzten Weg handele es sich um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB, die nur mit Zustimmung aller beteiligten Eigentümer geändert werden dürfe. Insoweit verweigere er seine Zustimmung, da ihm die geplante Änderung des Wegs die Zufahrt zu seinem Grundstück unmöglich mache. Der aktuelle gemeindliche Grundstückstausch mit den Nachbarn auf dem Flurstück Nr. 129 mache die Ausfahrt mit einem Pkw noch „unmöglicher“. Bereits im Jahr 1977 seien ihnen nachweislich zwei Parkplätze durch den damaligen Bürgermeister der Gemeinde N. mündlich zugesichert worden. Diese in der Folge auch angelegten und von ihm und seinen Pensionsgästen genutzten Parkplätze seien in der nunmehrigen Planung unberücksichtigt geblieben. Hinsichtlich der Zufahrt auf Flurstück Nr. 128/1 (gegenüber dem Friseurgeschäft) zu seinem Flurstück Nr. 130/1 gelte, dass sein Vater 1958 von der Gemeinde N. gezwungen worden sei, das Flurstück Nr. 128/1 als Zufahrt zu seinem Flurstück Nr. 130/1 zu erwerben und im gleichen Zug kostenlos an die Gemeinde abzutreten, um die Baugenehmigung zu erhalten. Bis heute habe die Gemeinde N. ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt. Eine Einbahn straße in diesem Bereich könne er aus Gründen der schlechteren Erreichbarkeit seines Grundstücks - auch mit Blick auf seine Pension - nicht akzeptieren. Die seit über 60 Jahren an dem Weg (Flurstück Nr. 128/1) an der Einmündung zur C2.-Str. stehende Hinweistafel auf die von seiner Familie betriebene Pension müsse zudem auch weiterhin Bestandsschutz haben; diese Tafel sei durch die Bauarbeiten am 6. November 2019 zerstört worden. Die veröffentlichten Bauplanungen seien fehlerhaft und nicht aktuell, in gemeindlichen Plänen sei seine Zufahrt etwa als „Gehweg“ gekennzeichnet - trotz bekannter Fahrwege und genehmigter Doppel- und Einzelgarage auf seinem Grundstück. Zur Sicherung der Erschließung seines Flurstücks Nr. 130/1 fordere er die umgehende Eintragung von uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechten sowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechten in das Grundbuch.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Das Flurstück Nr. 130/1 des Antragstellers sei aufgrund der Planänderung vom 12. November 2019 nicht mehr von der streitgegenständlichen Baumaßnahme betroffen, auf diesem würden nur Angleichungsarbeiten stattfinden, die einer verbesserten Ausfahrt dienten. Insbesondere werde die Zufahrt zum Flurstück Nr. 130/1 durch die streitgegenständliche Baumaßnahme nicht verschlechtert; vielmehr führe die Befestigung und Pflasterung des Wegs auf Flurstück Nr. 128/1 bei gleicher Breite zu einer deutlichen Verbesserung. Zwischenzeitlich seien die Pflasterarbeiten im fraglichen Bereich abgeschlossen, die Einfahrt des Antragstellers sei angeglichen worden. Dies vorausgeschickt sei der Eilantrag zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen jedoch unbegründet. Die Anträge Nr. 3-7 seien mangels Antragsbefugnis unzulässig, da es an einem Anordnungsgrund in Form der Eilbedürftigkeit fehle. Die Anträge Nr. 3-8 zielten zudem auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ab. Hinsichtlich der Anträge Nr. 3-5 und 8 sei auch kein subjektives Recht ersichtlich, auf das sich der Antragsteller berufen könne. Der Eilantrag sei zudem auch unbegründet. Hinsichtlich der Anträge Nr. 3, 4, 7 und 8 sei die Teilnehmergemeinschaft bereits nicht die richtige Antragsgegnerin; hier sei jeweils die Gemeinde die richtige Adressatin. Für den Antrag Nr. 1 sei zudem bereits kein Anordnungsgrund in Form einer Eilbedürftigkeit ersichtlich. Denn der Zugang zum Grundstück des Antragstellers sei durchgängig sichergestellt. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch auf einstweilige Einstellung der Baumaßnahmen. Der Beginn der Baumaßnahmen stütze sich auf die mit Bescheid des ALE vom 21. November 2018 nach § 41 Abs. 4 FlurbG erteilte Plangenehmigung, die zum Vorausbau nach § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG berechtige. Eine Baufreigabe des Antragstellers sei mit Blick auf den Umstand, dass die Baumaßnahme nach erfolgter Planänderung vom 12. November 2019 ausschließlich auf öffentlichem Grund stattfinde, nicht erforderlich gewesen. Der inmitten stehende Weg sei auch keine Grenzanlage i.S.v. § 921 BGB, da es an der hierfür erforderlichen Zustimmung aller Eigentümer zur Schaffung des Wegs als Grenzanlage fehle. Zudem fehle es am objektiven Nutzen des Wegs auch für die Flurstücke Nr. 128 und 128/1, da diese direkt über die C1. Straße zugänglich seien. Auch der Antrag Nr. 2 sei unbegründet. Vorübergehende Beeinträchtigungen der Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zu einem Grundstück seien hinzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45 - juris). Seit dem 6. November 2019 sei zudem wieder ein durchgängiger Zugang zum Grundstück sichergestellt. Die Anträge Nr. 6 und 7 seien ebenfalls unbegründet. Dem Erschließungsanspruch aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG werde durch die aktuelle Planung hinreichend Rechnung getragen. Ausreichend sei eine Erschließung, die der ortsüblichen Nutzung des Flurstücks als Wohnhaus bzw. Privatpension entspreche. Es sei nicht Bestandteil des Anspruchs, ein derart genutztes Grundstück mit Fahrzeugen jeder Art und Größe möglichst bequem erreichen zu können. Auch die Einbahnstraßenregelung verschlechtere die Zufahrt des Antragstellers zu seinem Flurstück nicht. Vielmehr sichere nunmehr ein öffentlicher Weg die Erschließung seines Flurstücks Nr. 130/1, während bislang nur ein geduldetes Fahrtrecht auf Flurstück Nr. 128/1 bestanden habe.
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Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof die Antragsgegnerin darum gebeten, bis zu einer gerichtlichen Eilentscheidung von (weiteren) Vollzugsmaßnahmen abzusehen.
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Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die streitgegenständliche Baumaßnahme am 12. Dezember 2019 abgeschlossen worden sei. Das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019 habe sie erst am 13. Dezember 2019 erreicht. Am 18. Dezember 2019 seien noch Teerarbeiten in der C1. Straße durchgeführt worden, die jedoch nicht Gegenstand des Eilantrags seien. Soweit nicht auszuschließen sei, dass sich die Teerarbeiten im Mündungsbereich des Wegs minimal auf das Flurstück Nr. 128/1 erstreckt haben, handele es sich um unwesentliche Angleichungsarbeiten, um die Zufahrt sicherzustellen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
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Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 hat der Antragsteller ausgeführt, dass sein Antrag Nr. 1 ausdrücklich auch den Einmündungsbereich in die C1. Straße umfasse. Die seitens der Antragsgegnerin ausgeführten Baumaßnahmen seien bis heute nicht abgeschlossen, es seien noch gewisse Restarbeiten im Randbereich der C1. Straße notwendig. Auch fehle die Herstellung der Parkanlage (Flurstück Nr. 128). Der Antrag Nr. 5 betreffe auch den Grundstückstausch. Diese Bauarbeiten seien Ende Januar 2020 abgeschlossen worden. Es sei daher fraglich, ob Erledigung eingetreten sei. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin für den Fall der Erledigung die Verfahrenskosten zu tragen, da sie trotz der Bitte des Verwaltungsgerichtshofs die Bauarbeiten zu Ende geführt habe.
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Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 hat die Antragsgegnerin noch mitgeteilt, dass aktuell im fraglichen Bereich noch Baumaßnahmen zur Herstellung eines neuen Elektroanschlusses stattfänden bzw. stattgefunden hätten. Diese Arbeiten seien jedoch nicht von der Antragsgegnerin, sondern von den Stadtwerken L. veranlasst. Einer Erledigung des Rechtsstreits stehe nichts entgegen; die Verfahrenskosten seien jedoch dem Antragsteller aufzuerlegen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
II.
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Der Antrag nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 123 VwGO hat keinen Erfolg.
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Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft. Dem steht auch nicht § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, wonach die Anwendung dieser Vorschrift in den Fällen der §§ 80 und 80 a VwGO ausgeschlossen ist. Vorliegend wird die Antragsgegnerin nicht aufgrund einer für sofort vollziehbar erklärten vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG tätig, gegen die Widerspruch und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einzulegen wäre. Vielmehr führt die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Straßenausbaumaßnahme im Wege des Vorausbaus gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG durch. Um die bestehende Gefahr eines Rechtsverlusts oder einer wesentlichen Erschwerung der Rechtsverwirklichung infolge Ausübung der Vorwegausbaubefugnis der Antragsgegnerin zu beseitigen, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO grundsätzlich zulässig (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.10.2001 - 13 AE 01.2588 - juris Rn. 16; Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 42 Rn. 5).
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1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
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Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht gegeben.
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a) Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sie als Teilnehmergemeinschaft hinsichtlich der Anträge Nr. 3, 4, 7 und 8 bereits für das Begehren des Antragstellers nicht zuständig ist; insoweit müsste sich der Antragsteller mit der Gemeinde N. auseinandersetzen. Hinsichtlich Antrag Nr. 8 ist insoweit klarzustellen, dass dieser nicht auf die bloße Wiederaufstellung des wohl im Zuge der streitgegenständlichen Bauarbeiten entfernten Hinweisschilds auf die Pension gerichtet ist; ausweislich der Antragsformulierung geht es vielmehr um die grundsätzliche Zulässigkeit eines entsprechenden Hinweisschilds auch in der Zukunft. Ferner ist der Antragsgegnerin beizupflichten, dass die Anträge Nr. 3, 4 sowie 6-8 nicht auf einstweilige Regelungen abzielen, sondern auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind.
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b) Unabhängig davon gilt, dass jedenfalls hinsichtlich sämtlicher Anträge des Antragstellers kein hinreichender Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrunds - also der Eilbedürftigkeit der Sache - ist in jeder Lage des Verfahrens der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die Sache zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dringlich, so kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2010 - 12 CE 09.2994 - juris Rn. 18).
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Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend eine Eilbedürftigkeit durch den Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn maßgeblich ist allein, ob dem Antragsteller zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wesentliche Nachteile drohen, die ihm ein Abwarten des Ausgangs eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen würden. Dass dies vorliegend der Fall wäre, ist jedoch seitens des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
31
Hierbei kann offen bleiben, ob die Ausführung der streitgegenständlichen Baumaßnahme zwischenzeitlich tatsächlich vollständig abgeschlossen ist oder nicht. Denn der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die betreffende Baumaßnahme jedenfalls in ihren wesentlichen Teilen abgeschlossen ist. Sodann ist jedoch nicht zu erkennen, welchen wesentlichen unzumutbaren Nachteil der Antragsteller mit seinem auf einen sofortigen Baustopp gerichteten Eilantrag noch verhindern könnte; der entsprechende Antrag Nr. 1 geht daher ins Leere. Insoweit ist im vorliegenden Eilverfahren auch nicht von Relevanz, ob bzw. wann die Antragsgegnerin der Bitte des Verwaltungsgerichtshofs, bis zu einer Eilentscheidung keine weiteren Baumaßnahmen mehr durchzuführen, nachgekommen ist; maßgeblich ist allein die tatsächliche aktuelle Sachlage.
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Auch ist seitens des Antragstellers nicht hinreichend dargetan, dass bzw. ggf. aus welchen Gründen ihm die Zufahrt zu seinem Anwesen auf Flurstück Nr. 130/1 derzeit in unzumutbarer Weise erschwert sein könnte. Hiergegen sprechen auch die durch die Beteiligten zur Akte gegebenen Lichtbilder. Auf diesen ist kein Gefälle zwischen ausgebauter Straße und dem Flurstück Nr. 130/1 des Antragstellers ersichtlich, das eine Zufahrt für ortsübliche Kraftfahrzeuge in relevanter Weise erschweren oder gar unmöglich machen würde. Ohnehin ist das Grundstück des Antragstellers aufgrund der seitens der Antragsgegnerin erfolgten Planungsanpassung vom 12. November 2019 durch die streitgegenständliche Baumaßnahme letztlich nur in ganz geringem Umfang insoweit berührt worden, als es die auf seinem Grund - zu seinen Gunsten - durchgeführten Angleichungsmaßnahmen zur Straße hin betrifft. In diesem Zusammenhang hat zudem die Antragsgegnerin zutreffend darauf verwiesen, dass aus dem Anliegergebrauch kein Anspruch auf optimale Zufahrt zu einem Grundstück oder auf die Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zugangs hergeleitet werden kann; dies gilt namentlich für Übergangszeiträume von Straßenbauarbeiten und dadurch eintretende Erschwernisse oder erforderlich werdende Umwege erst recht (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2006 - 8 CE 06.2109 - juris Rn. 9 m.w.N.).
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Die abschließende Klärung der Frage, ob bzw. ggf. inwieweit die streitgegenständliche Baumaßnahme der Antragsgegnerin rechtmäßig gewesen ist, ist nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 147 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 13.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Für jeden der acht gestellten Anträge wurde EUR 2.500,-- angesetzt, so dass sich ein Gesamtstreitwert von EUR 20.000,-- ergibt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).