Inhalt

VGH München, Beschluss v. 18.03.2020 – 7 ZB 19.1308
Titel:

Forderung von Elterngeld für den Besuch einer Ganztagsschule

Normenketten:
BV Art. 129 Abs. 2
BayEUG Art. 32 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1, Abs. 4
BaySchFG Art. 6, Art. 8, Art. 23 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 4
GVG § 17 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Werden zusätzliche Fachkräfte im Wesentlichen zur Unterstützung der Lehrkräfte während des Unterrichts und in der sog. Lernzeit, zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler während der Kernzeit bei Krankheit der Lehrkräfte und für Zusatzangebote eingesetzt, handelt es sich nicht um abgrenzbare Angebote, die über das gebundene Ganztagsangebot hinausgehen und von den Eltern zusätzlich „gebucht“ werden können. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine vertragliche Vereinbarung über die Erbringung zusätzlicher pädagogischer Leistungen im Rahmen eines gebundenen Ganztagsangebots ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu werten. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag liegen bei der pädagogischen Betreuung von Grundschülern nicht vor, selbst dann nicht, wenn diese über das gesetzlich vorgeschriebene (Mindest) Maß hinausgeht, da sie in den Aufgabenbereich der Schule fällt, wie er sich aus Art. 2 BayEUG ergibt. (Rn. 14 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Staatliche Grundschule, gebundenes Ganztagsangebot, Elterngeld für zusätzliche pädagogische Leistungen, Leistung des Schulaufwandsträgers, gesetzliche Anspruchsgrundlage (verneint), Vorliegen einer vertraglichen Regelung mit dem Schulaufwandsträger (verneint), Erstattungsanspruch, Elterngeld, Betreuung, Zahlungsanspruch, Zulassungsverfahren, Grundschule, Schuljahr, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Schulaufwandsträgerin, Geschäftsführung ohne Auftrag
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 22.05.2019 – B 3 K 18.675
Fundstelle:
BeckRS 2020, 6712

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 250 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
I.
2
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurden nicht aufgezeigt.
3
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Zahlung eines Elterngelds in Höhe von 250 Euro durch die Beklagte, die Mutter einer Schülerin, die ab dem Schuljahr 2010/2011 bis 31. Juli 2014 das gebundene Ganztagsangebot an der Oberen Volksschule Kulmbach, einer staatlichen Grundschule, in Anspruch genommen hatte, mit Urteil vom 22. Mai 2019 abgewiesen. Die Beklagte hatte das dortige Elterngeld in Höhe von monatlich 50 Euro ab April 2014 nicht mehr gezahlt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Zahlung von Elterngeld ergebe sich selbst unter der Annahme, dass die durch die Klägerin angeführten zusätzlichen pädagogischen Leistungen nicht als Unterricht im Sinne von Art. 129 Abs. 2 BV zu werten seien, weder aus dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz noch aus dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. Den Vorschriften beider Gesetze lasse sich keine Anspruchsgrundlage für die Erhebung von Elterngeld entnehmen. Eine entsprechende Benutzungs- oder Gebührensatzung der Klägerin existiere ebenfalls nicht. Auch den Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1. August 2011 und 31. Januar 2018 könne keine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Elterngelds entnommen werden. Abgesehen davon, dass Bekanntmachungen eines Ministeriums bereits keine taugliche Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch sein könnten, folge aus der in diesen Bekanntmachungen verwendeten Formulierung „vereinbart“, dass es zur Erhebung von Elternbeiträgen auch nach Ansicht des Ministeriums entsprechender Verträge bedürfe. Ein Anspruch aus Vertrag bestehe ebenfalls nicht, da ein solcher zwischen den Beteiligten nicht wirksam zustande gekommen sei. Eine derartige Vereinbarung sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, weil sich sein Gegenstand auf öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte beziehe. Ein solcher sei zwischen den Beteiligten nicht wirksam geschlossen worden, da jedenfalls die gemäß Art. 57 BayVwVfG erforderliche Schriftform nicht gewahrt worden sei. Ohnehin sei zweifelhaft, ob ein solcher öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht nach Art. 59 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 BaySchFG nichtig wäre. Ein Zahlungsanspruch ergebe sich zudem weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, § 677 BGB analog) noch aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
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Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
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1. Mit ihren allgemeinen Ausführungen zur Änderungshistorie des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und zur Entwicklung des gebundenen Ganztagsangebots an der Oberen Volksschule Kulmbach zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen auf, wonach sich der von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch weder aus den Vorschriften des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes oder des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen noch aus einer Benutzungs- oder Gebührensatzung ergebe. Denn die Klägerin nennt keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Forderung. Dass es eine entsprechende Regelung in einer Benutzungs- oder Gebührensatzung gibt, behauptet die Klägerin ebenfalls nicht.
7
Soweit die Klägerin darauf verweist, das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe der Oberen Volksschule Kulmbach bereits ab dem Schuljahr 2006/2007 - und damit zu einem Zeitpunkt, als in Art. 6 BayEUG Ganztagsangebote noch nicht vorgesehen gewesen seien - die Zustimmung zum Modellversuch „Gebundene Ganztagsschule mit Elterngeld“ nach Art. 82 Abs. 4 BayEUG erteilt, werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt. Da die Möglichkeit der Einrichtung schulischer Ganztagsangebote seit 1. August 2010 ausdrücklich zunächst in Art. 6 Abs. 5 BayEUG (i.d. Fassung des Gesetzes v. 23.7.2010, BayEUG a.F.) und ab 1. August 2017 in Art. 6 Abs. 4 BayEUG (i.d. Fassung des Gesetzes v. 24.5.2017) vorgesehen ist und die Vorschrift zur Erhebung von Elterngeld schweigt, kann sich die Klägerin ab dem Schuljahr 2010/2011 nicht mehr alleine auf die ihr erteilte Zustimmung zum Modellversuch beziehen. Dies ergibt sich aus Nr. 2.7.2 Satz 2 der Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1. August 2011 und 8. Juli 2013 sowie aus Nr. 2.7.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 31. Januar 2018. Nr. 2.7.2 Satz 2 der Bekanntmachungen vom 1. August 2011 und 8. Juli 2013 bezieht sich auf gebundene Ganztagsklassen an Gymnasien, die am Schulversuch „Achtjähriges Gymnasium in Ganztagsform“ teilgenommen haben und bei denen im Schuljahr 2010/2011 wegen ihrer besonderen Ausgestaltung ein Elternbeitrag erhoben wurde. Nach Nr. 2.7.2 Satz 2 der Bekanntmachungen vom 1. August 2011 und 8. Juli 2013 kann die Erhebung eines Elternbeitrags an diesen Gymnasien beibehalten werden. Ungeachtet dessen, ob die Bestimmung mit Art. 129 Abs. 2 BV vereinbar ist, wäre sie überflüssig, wenn die Modellphase noch nicht abgeschlossen wäre. Das Gleiche gilt für die Bestimmung in Nr. 2.7.3 der Bekanntmachung vom 31. Januar 2018, wonach an Schulen, die bereits vor 2010 im Rahmen einer Modellphase bzw. eines Schulversuchs ein gebundenes Ganztagsangebot umgesetzt und wegen dessen besonderer Ausgestaltung einen Elternbeitrag erhoben haben, dieser beibehalten werden kann. Ungeachtet dessen richtet sich die Zulässigkeit von Schulversuchen zwar nach Art. 82 Abs. 1 BayEUG (i.d.v. 1.8.2005 bis 31.7.2008 geltenden Fassung, die in den entscheidenden Passagen der heutigen Gesetzesfassung entspricht) und Schulversuche bedürfen nach Art. 82 Abs. 4 BayEUG der vorherigen Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums. Die Klägerin lässt jedoch außer Betracht, dass Art. 82 BayEUG weder eine Anspruchsgrundlage für das streitige Elterngeld darstellt noch eine Regelung enthält, dass Schulen, die am Schulversuch teilgenommen haben, Elterngeld erheben dürfen. Die damalige Zustimmung des Staatsministeriums zum Schulversuch selbst kann ebenso wenig Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch sein wie die Regelungen in den Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1. August 2011 und 8. Juli 2013. Denn hierbei handelt es sich lediglich um interne Erklärungen bzw. um Verwaltungsvorschriften, die gegenüber den betroffenen Eltern keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten können. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zudem zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der gewählten Formulierung „vereinbart“ in der jeweiligen Nr. 2.7.2 der Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1. August 2011 und 8. Juli 2013 deutlich wird, dass es für die dort ausdrücklich beschriebenen Fallgestaltungen - zusätzliche Betreuungsangebote nach 16 Uhr oder an einem weiteren Werktag - einer Entgeltvereinbarung bedarf.
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Zwar ergibt sich nun aus Nr. 2.7.2 Satz 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 31. Januar 2018 - Az. IV.8-BO4207.1-6a.1 868 -, dass mit den Erziehungsberechtigten neben Entgeltvereinbarungen für Zusatzangebote außerhalb der Kernzeit auch Entgeltvereinbarungen für besondere Angebote während der Kernzeit abgeschlossen werden können. Da „besondere Angebote während der Kernzeit“ nach Nr. 2.7.2 Satz 3 dieser Bekanntmachung bei Bedarf durch ein kostenfreies Betreuungsangebot ergänzt werden müssen, kann es sich hierbei lediglich um abgrenzbare Angebote handeln, die über das gebundene Ganztagsangebot hinausgehen und von den Eltern zusätzlich „gebucht“ werden können. Ungeachtet dessen, dass sich die Klägerin hierauf bereits deshalb nicht berufen könnte, weil die streitige Forderung einen deutlich vor 2018 liegenden Zeitraum betrifft, spricht viel dafür, dass es sich bei Betreuungsangeboten, wie dem der Klägerin, nicht um Angebote im Sinne von Nr. 2.7.2 Satz 1 dieser Bekanntmachung handelt. Denn ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht werden die zusätzlichen Fachkräfte im Wesentlichen zur Unterstützung der Lehrkräfte während des Unterrichts und in der sog. Lernzeit eingesetzt, um sich entweder mit einzelnen Kindern zusätzlich zu befassen oder mit verschiedenen Gruppen unterschiedliche Fragestellungen bearbeiten zu können. Zudem übernehmen die zusätzlichen Fachkräfte bei Krankheit der Lehrkräfte die Betreuung der Schülerinnen und Schüler während der Kernzeit und werden für Zusatzangebote eingesetzt. Es handelt sich somit nicht um abgrenzbare Angebote, sondern - wovon die Klägerin selbst ausgeht - um eine qualitative Verbesserung des schulischen Standards.
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Es kann vorliegend offen bleiben, ob eine vertragliche Regelung über derartige Zusatzleistungen gegen Art. 129 Abs. 2 BV und Art. 23 Abs. 1 BaySchFG verstoßen würde. Wenn das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil generell die Frage aufwirft, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über derartige Zusatzleistungen nicht gemäß Art. 59 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 BaySchFG nichtig wäre, ist aufgrund der insoweit gewählten Formulierungen „zweifelhaft“ und „es spricht viel dafür“ anzunehmen, dass es sich hierbei nicht um eine tragende Begründung handelt. Ungeachtet dessen könnten die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin selbst dann nicht zur Zulassung der Berufung führen, wenn es sich um eine tragende Begründung handeln würde. Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2016 - 3 B 38.16 u.a. - NVwZ-RR 2017, 266). Ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nur bezüglich einer Begründung gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweg gedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 Rn. 2). Da ernstliche Zweifel in Bezug auf die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, von der Klägerin nicht aufgezeigt werden, kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht.
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2. Soweit sich die Klägerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts richtet, der geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe auch nicht aufgrund eines Vertrags zwischen den Beteiligten, da ein solcher nicht wirksam zustande gekommen sei, können ihre Ausführungen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen ebenfalls nicht infrage stellen. Nicht durchgreifend ist dabei die Kritik der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe trotz der Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht geprüft, ob und ggf. in welchem Umfang der streitgegenständliche Anspruch auf Zivilrecht gestützt werden könne. Denn die Klägerin übersieht, dass das Verwaltungsgericht lediglich deshalb nicht von einem zivilvertraglichen Zahlungsanspruch ausgegangen ist, weil es angenommen hat, dass eine vertragliche Vereinbarung über die Erbringung zusätzlicher pädagogischer Leistungen im Rahmen eines gebundenen Ganztagsangebots als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu werten ist.
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Soweit die Klägerin zudem das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsgegenstands bezweifelt, stellt sie die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht ernstlich in Frage. Der pauschale Verweis der Klägerin auf ihren Vortrag vor dem Verwaltungsgericht genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 65). Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, sich aus einem pauschal in Bezug genommenen Vorbringen diejenigen Argumente herauszusuchen, die möglicherweise geeignet sind, die Zulassung der Berufung zu begründen. Die in der Zulassungsbegründung ausdrücklich angeführten Argumente der Klägerin stellen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es bestehe ein derart enger Sachzusammenhang der Vereinbarung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, dass auch der Vertrag selbst als öffentlich-rechtlich einzustufen sei, nicht ernstlich in Frage. Das wesentliche Vorbringen der Klägerin - sie als Sachaufwandsträgerin könne nicht für den besonderen Personalaufwand an der staatlichen Oberen Volksschule Kulmbach aufkommen, zudem habe das Ministerium bei Errichtung des Ganztagsangebots im Schuljahr 2006/2007 und mit Ablauf der Modellversuchsphase ausdrücklich zugestanden, Elternbeiträge zur Mitfinanzierung der erhöhten Personalkosten zu erheben, auch handle es sich nicht um Schulgeld, da die Elternbeiträge an der Oberen Volksschule Kulmbach nur für zusätzliche Leistungen, nicht aber für den Unterricht selber erhoben würden - bestätigt eher das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsgegenstands. Soweit die Klägerin das zuständige Ministerium u.a. mit der Aussage zitiert, es handle sich bei den in Frage stehenden Elternbeiträgen um eine schuldrechtliche Gegenleistung für besondere Angebote des Schulaufwandsträgers im Rahmen des gebundenen Ganztagsangebots, lässt sich daraus nicht ableiten, warum ein Vertrag mit dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Vertragsinhalt kein öffentlich-rechtlicher Vertrag sein sollte. Denn auch öffentlich-rechtliche Verträge können Schuldverhältnisse begründen. Auf ein Über-Unterordnungsverhältnis kommt es ebenfalls nicht an, da es auch öffentlich-rechtliche Austauschverträge (vgl. Art. 56 BayVwVfG) gibt.
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Zudem hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass ein wirksamer Vertrag zwischen ihr und der Beklagten geschlossen worden ist. Soweit sie meint, die Ausgabe des Anmeldeformulars sei - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das im Anmeldeformular zutreffend eine invitatio ad offerendum gesehen hat - als Vertragsangebot zu bewerten, das die Beklagte durch die Unterzeichnung des Anmeldeformulars angenommen habe, kann die Klägerin bereits deshalb nicht durchdringen, weil es nach Art. 6 Abs. 5 Satz 5 Halbs. 2 BayEUG a.F. (jetzt: Art. 6 Abs. 4 Satz 5 Halbs. 2 BayEUG) keinen Rechtsanspruch von Schülerinnen und Schülern auf den Besuch eines gebundenen Ganztagsangebots gibt. Dies ergibt sich unzweifelhaft auch aus Nr. 2.5.3 der Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1. August 2011 sowie 8. Juli 2013 und im Übrigen auch aus der Bekanntmachung vom 31. Januar 2018. Würde man der Klägerin folgen, müssten alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler an der Oberen Volksschule Kulmbach aufgenommen werden. Dass es in dem Jahr, als das Kind der Beklagten eingeschult wurde, mehr freie Plätze als Anmeldungen gegeben hätte und es daher unmittelbar mit der Anmeldung zu einem Vertragsabschluss gekommen wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch irrt die Klägerin, wenn sie meint, das Verwaltungsgericht sei im Zusammenhang mit dem Schriftformerfordernis des Art. 57 BayVwVfG fälschlicherweise davon ausgegangen, dass im Sinne des Vollständigkeitsprinzips die Unterzeichnung durch alle Beteiligten auf ein- und derselben Urkunde erforderlich sei. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Ausführungen ist das Verwaltungsgericht vielmehr vom Gegenteil ausgegangen (vgl. UA S. 11).
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Ungeachtet dessen hätte die Klägerin zudem substantiiert darlegen müssen, warum gerade mit ihr als Schulaufwandsträgerin der von ihr unterstellte - konkludente - zivilrechtliche Vertragsabschluss erfolgt sein sollte. Der Abschluss eines Vertrags setzt auch dann eine Willenseinigung voraus, wenn der Vertragsabschluss konkludent erfolgt. Erforderlich ist, dass der wesentliche Inhalt des Vertrags zumindest bestimmbar ist. Ein gültiger Vertrag liegt nicht vor, wenn sich die Parteien über wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii) nicht geeinigt haben und sich die Einigung auch nicht aus den Umständen entnehmen lässt (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, Einf. V. § 145 Rn. 3). Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehört auch die Individualisierung der Vertragsparteien. Grundschulen wie die Obere Volksschule Kulmbach sind nach Art. 32 Abs. 1 BayEUG staatliche Schulen. Als nichtrechtsfähige Anstalten (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 4 BayEUG) können sie selbst nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Inhaber der jeweiligen Rechtsposition ist bei staatlichen Schulen der Freistaat Bayern als deren Träger (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BayEUG). Die Obere Volksschule Kulmbach könnte daher weder selbständig Rechtsansprüche geltend machen noch Gegner von Rechtsansprüchen sein. Das Anmeldeformular, auf dem sich der Hinweis auf das Elterngeld von monatlich 50 Euro befindet, ist mit Obere Volksschule Kulmbach überschrieben. Ein Hinweis auf die Klägerin findet sich auf dem Anmeldeformular nicht. Selbst dann, wenn man im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulars einen - konkludenten - zivilrechtlichen Vertragsabschluss unterstellen würde, wäre ein solcher Vertrag nach dem Erklärungsinhalt des Anmeldeformulars aus Sicht der Erziehungsberechtigten als objektive Erklärungsempfänger allenfalls mit dem Freistaat Bayern als Träger der Oberen Volksschule Kulmbach, jedenfalls nicht mit der Klägerin als Schulaufwandsträgerin zustande gekommen.
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3. Mit ihrer Kritik an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, ein Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, § 677 BGB analog), zeigt die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände auf, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt im Ergebnis unrichtig ist. Die diesbezüglichen Argumente der Klägerin - die ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe sei es, Sachaufwandsträgerin zu sein, zu dieser Aufgabe gehöre es nicht, besondere und zusätzliche Ganztagsleistungen in einem Ganztagsangebot zu erbringen, dessen Trägerin sie nicht sei, zudem habe die Erbringung dieser besonderen und zusätzlichen Leistungen dem mutmaßlichen Willen der Eltern entsprochen, die eine Ganztagsbetreuung in der Schule gewollt hätten - sind in der Sache nicht durchgreifend. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzt einen sogenannten Fremdgeschäftsführungswillen voraus, also das Bewusstsein und den Willen, das Geschäft als fremdes, d.h. für einen Anderen zu führen (vgl. Sprau in Palandt, BGB, § 677 Rn. 3). Bei eigenen Geschäften, d.h. solchen, die objektiv praktisch ausschließlich den Geschäftsführer angehen, kann Fremdgeschäftsführung nur dann in Betracht kommen, wenn zugleich ein „auch fremdes“ Geschäft vorliegt. Hierfür genügt es zwar, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Handelnden, sondern auch dem Anderen zugutekommt. Allerdings setzt dies voraus, dass das Geschäft auch dem Rechtskreis des Anderen zuzuordnen ist. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen, weil die pädagogische Betreuung der Grundschüler, selbst dann, wenn diese über das gesetzlich vorgeschriebene (Mindest) Maß hinausgeht, in den Aufgabenbereich der Schule fällt, wie er sich aus Art. 2 BayEUG ergibt. Aufgabe einer Schule sei nicht nur die Erteilung von Unterricht im Sinne konkreter Stoffvermittlung, sondern ganz allgemein die Gestaltung eines Schulalltags, der zur Umsetzung der in Art. 2 Abs. 1 BayEUG genannten Aufgaben gehöre.
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Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts gelten ganz besonders für gebundene Ganztagsangebote im Sinne des Art. 6 Abs. 5 BayEUG a.F. (Art. 6 Abs. 4 BayEUG). Nach der Begriffsbestimmung in Nr. 1.1 der o.g. Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus setzt ein gebundenes Ganztagsangebot voraus, dass ein ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot mit einem durchgehend strukturierten Aufenthalt an der Schule von täglich mehr als sieben Zeitstunden bereitgestellt wird, das für die Schülerinnen und Schüler an allen vier Wochentagen verpflichtend ist, dass die vormittäglichen und nachmittäglichen Aktivitäten in einem konzeptionellen Zusammenhang stehen, dass der Unterricht in einer eigenen Ganztagsklasse in rhythmisierter Form erteilt wird und dass das Bildungs- und Betreuungsangebot unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und durchgeführt wird (Art. 57 Abs. 2 BayEUG). Dass für die Erbringung dieser Aufgaben sowohl der Freistaat Bayern als Träger des Personalaufwands (vgl. Art. 6 BaySchFG) als auch die Klägerin als Trägerin des Schulaufwands (vgl. Art. 8 Abs. 1 BaySchFG) zuständig sind, ist unerheblich. Die Bereitstellung eines gebundenen Ganztagsangebots fällt jedenfalls nicht in den Rechtskreis der Eltern, auch wenn es keinen Rechtsanspruch auf den Besuch eines Ganztagsangebots gibt und sie mit der Anmeldung ihrer Kinder eine Ganztagsbetreuung wünschen.
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5. Mit ihren Einwendungen zum Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zeigt die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich im Wesentlichen in der Argumentation, es sei für die Erziehungsberechtigten offenkundig gewesen, dass damit eine zusätzliche, besondere Leistung erbracht worden sei, die außerhalb des kostenfreien Besuchs der Regelschule gegen Entgelt zur Verfügung gestellt worden sei. Die Argumentation der Klägerin setzt sich nicht ansatzweise mit der verwaltungsgerichtlichen Begründung auseinander, die Voraussetzungen für das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch seien deshalb nicht erfüllt, weil die Leistung der Klägerin - soweit diese tatsächlich erbracht worden sei - nicht ohne Rechtsgrund erfolgt bzw. eine Korrektur der Vermögensverschiebung nicht angezeigt sei, weil diese mit dem materiellen Recht in Einklang stehe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, pädagogische Leistungen der Oberen Volksschule Kulmbach fielen alle in den Aufgabenbereich einer Schule, wie er sich aus Art. 2 BayEUG ergebe. Es stehe gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayEUG im Verantwortungsbereich der Schule, ein geeignetes Konzept zu entwickeln und umzusetzen, um ihrem Bildungsauftrag nachzukommen. Mit der Aufnahme der Tochter der Beklagten in die Obere Volksschule Kulmbach sei der Anspruch entstanden, dort auch ordnungsgemäß beschult zu werden. Sollte hierfür aus Sicht der Klägerin die Hinzuziehung zusätzlicher Fachkräfte erforderlich sein, so müsse sie auch die zusätzlichen Kosten hierfür übernehmen. Die pädagogischen Leistungen, die die Klägerin geltend mache, seien für alle Kinder gleichermaßen vorgesehen und damit Teil des Gesamtkonzepts der Schule gewesen. Es habe sich nicht um Leistungen gehandelt, die über die im schulischen Konzept vorgesehenen hinausgingen (beispielsweise Gitarrenunterricht oder ein zusätzliches Sportangebot außerhalb der Schulzeiten) und nur einzelnen Schulkindern gegenüber erbracht worden wären. Hierzu verhält sich die Klägerin nicht.
II.
17
Es kann dahinstehen, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt wurden. Jedenfalls liegen sie nicht vor.
18
Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt, das Ergebnis also offen ist. Die betreffende rechtliche Frage darf sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz lösen lassen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 7 ZB 18.1380 - juris Rn. 11).
19
Aufgrund der Ausführungen unter Nr. I. vermag der Senat keine derartigen Schwierigkeiten zu erkennen, insbesondere ist der Sachverhalt geklärt und übersichtlich. Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu Zweifeln, die sich nicht schon ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 - 10 ZB 19.2131 - juris Rn. 11).
III.
20
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde bereits nicht dargelegt und liegt auch nicht vor.
21
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 - 5 B 1.19 D - juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - BayVBl 2016, 104 Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.6.2018 - 14 ZB 17.390 - juris Rn. 14 m.w.N.). Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 14 ZB 16.1867 - juris Rn. 15 m.w.N.).
22
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht, da es sich in der Formulierung von Fragen und der pauschalen Wiedergabe der Darlegungsanforderungen erschöpft.
23
Ungeachtet dessen ist die von der Klägerin formulierte Frage, „Ist die mögliche Vereinbarung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme einer gebundenen Ganztagsschule (Grundschule) öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zu qualifizieren?“ nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Hinsichtlich einer öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung war die Frage für das Verwaltungsgericht letztlich nicht entscheidungserheblich, da es davon ausgegangen ist, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten bereits nicht formgültig abgeschlossen worden ist. In Bezug auf eine zivilrechtliche Vereinbarung fehlt es an durchgreifenden Darlegungen, wann eine solche zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen sein sollte. Entgegen ihrer Behauptung ist in der Ausgabe des Anmeldeformulars wegen Art. 6 Abs. 5 Satz 5 Halbs. 2 BayEUG a.F. (jetzt: Art. 6 Abs. 4 Satz 5 Halbs. 2 BayEUG) kein Vertragsangebot der Klägerin zu sehen. Zudem hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, warum ein Vertrag gerade mit ihr als Trägerin des Schulaufwands (vgl. Art. 8 BaySchFG) und nicht mit dem Freistaat Bayern als Träger der Oberen Volksschule Kulmbach zustande gekommen sein sollte. Auch die weitere Frage, „Ist es ausreichend, wenn der/die Erziehungsberechtigte bei der Schulanmeldung unterzeichnet, dass ein dort genanntes Entgelt bei der Inanspruchnahme anfällt?“ ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass in der von der Beklagten unterzeichneten Schulanmeldung allenfalls ein Vertragsangebot der Beklagten zu sehen ist. Damit konnte der Vertrag zwischen den Beteiligten nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits nicht mit der Unterschrift der Beklagten zustande kommen.
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Schließlich ist auch die letzte Frage, „Besteht bei der Inanspruchnahme einer gebundenen Ganztagsschule (Grundschule) im Rahmen eines Schulversuchs (Modellschule) auch ohne vertragliche Vereinbarung aufgrund der Zustimmung des zuständigen Ministeriums ein Anspruch der Kommune auf Entgelt?“ nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Denn diese Frage lässt sich unzweifelhaft aus Art. 6 Abs. 5 BayEUG a.F. beantworten, der die gesetzliche Grundlage für Ganztagsangebote an öffentlichen Schulen darstellte. Mit Einführung dieser Vorschrift zum 1. August 2010 lag ab dem Schuljahr 2010/2011 bereits keine „Inanspruchnahme einer gebundenen Ganztagsschule (Grundschule) im Rahmen eines Schulversuchs (Modellschule)“ mehr vor (s.o.). Die Vorschrift selbst enthält weder eine Regelung zur Zulässigkeit von Elterngeld noch eine konkrete Anspruchsgrundlage für das streitige Elterngeld. Im Übrigen bedarf die einseitige Erhebung eines Elterngeld durch eine Kommune immer einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 KAG).
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Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.