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LG München I, Endurteil v. 24.04.2020 – 37 O 4665/19
Titel:

Weitergabe und Veröffentlichung von Einsatzbildern durch eine Berufsfeuerwehr

Normenketten:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a
BayGO Art. 87 Abs. 1 S. 2
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Art. 87 BayGO ist keine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG, sondern eine Marktzutrittsregelung, die die erwerbswirtschaftliche Betätigung von Gemeinden und kommunalen Unternehmen begrenzt.  (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Zurverfügungstellen von Einsatzbildern durch eine Berufsfeuerwehr auf einem Presseportal im Internet gegen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 € verstößt nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Veröffentlichen von Einsatzfotos durch eine Berufsfeuerwehr in sozialen Medien und Netzwerken sowie auf der eigenen Homepage ist keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Marktverhalten
Fundstellen:
AfP 2020, 253
WuW 2020, 430
GRUR-RS 2020, 6641
LSK 2020, 6641
MMR 2020, 631

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Weitergabe und Veröffentlichung von Einsatzbildern der Berufsfeuerwehr .... Der Kläger, wohnhaft ... ist Inhaber der Firma .... Er ist als freier Fotojournalist tätig. Zu seinem Tätigkeitsbereich gehört es nach Angaben des Klägers auch, von Unfällen und Brandeinsätzen aktuelle Fotoaufnahmen zu fertigen und diese an regionale und überregionale Medien zu vermarkten. Die Beklagte ist die ....
2
Die Pressestelle des Kreisverwaltungsreferats stellt der freien Presse Fotos von Einsätzen der Berufsfeuerwehr ... gegen Entgelt für die Veröffentlichung zur Verfügung. Dies erfolgt im Rahmen eines Presseberichts frei zugänglich auf der Website www.....de. Auf die als Anlage K4 vorgelegten Presseberichte vom 15.11.2018, 16.10.2018, 12.11.2018 und 11.10.2018 wird Bezug genommen. Für das Recht zur einmaligen Veröffentlichung und Verwendung der Fotos der Beklagten in den Printmedien verlangt die Beklagte eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 25,00 pro veröffentlichtem Bild (Anlage K3). Dieser Betrag ist auf das Konto des ... der Beklagten zu überweisen und wird dem allgemeinen Haushalt der Beklagten zugeführt.
3
Die Einsatzfotos werden durch den diensthabenden Beamten des Presse-Jourdienstes angefertigt. Dieser entscheidet nach eigenem Ermessen, ob er mit zur Einsatzstelle fährt. Die Auswahl der Einsatzbilder durch die Feuerwehr zur Weitergabe erfolgt individuell anhand des mit dem jeweiligen Einsatz und damit auch den dazugehörigen Bildern verbundenen öffentlichen Interesses.
4
Für Medienvertreter besteht die Möglichkeit, sich für den sogenannten Presseruf der Berufsfeuerwehr anzumelden. Jede angemeldete Person erhält bei Großschadenslagen eine SMS und/oder Sprachnachricht über den jeweiligen Einsatz mit Geschehen, Ortsangabe und Treffpunkt. Der Kläger ist bei diesen Presseruf nicht angemeldet, wohl aber beim Vorausinformationssystem des Polizeipräsidiums .... Die Feuerwehr ... veröffentlicht Einsatzfotos auch auf Twitter und Facebook sowie in anderen sozialen Netzwerken und Onlineauftritten.
5
Der Kläger behauptet, die Berufsfeuerwehr habe in der Regel am Ort des Geschehens den Erstzugriff und sei somit in der Lage, zeitnah und vor freien Journalisten erste und aussagekräftige Bilder für die mediale Veröffentlichung anzufertigen. Zu seinen Einsatzgebieten als Fotojournalist zählten insbesondere auch die Stadt und der Raum ....
6
Der Kläger meint, die Weitergabe von Einsatzfotos durch die Berufsfeuerwehr ... sei wettbewerbswidrig, da die Feuerwehr hierdurch in direkte Konkurrenz zu privaten Wirtschaftsunternehmen wie dem des Klägers trete. Die Beklagte nütze mit ihrer Berufsfeuerwehr ihre Stellung, aufgrund derer sie als erste am Ort des Geschehens ist, mit dem Ziel aus, durch das Zurverfügungstellen der Einsatzfotos Einnahmen zu erzielen. Diese Vorgehensweise sei geeignet, beim Kläger finanziellen Schaden zu verursachen. So habe der Kläger keine Möglichkeit mehr, seine Bilder zu vermarkten, wenn vor seinen Aufnahmen bereits Material vorläge, das zudem auch deutlich spektakulärer sei. Da die Beklagte in Wettbewerb mit privaten Anbietern trete, sei eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 UWG anzunehmen.
7
Zudem meint der Kläger, durch die Veröffentlichung von Einsatzfotos seien die freiberuflichen Pressefotografen im Bereich der sogenannten Blaulichtfotografie und deren Geschäftszweig insgesamt in ihrer wirtschaftlichen Existenz beeinträchtigt. Aus Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 BayFWG sowie Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 BayGO folgert der Kläger, dass das Handeln von Gemeinden stets einen öffentlichen Zweck voraussetze. Die Feuerwehr habe sich daher auf ihre Kernaufgaben zu beschränken und vom Fotojournalismus Abstand zu nehmen. Der Beklagten sei es untersagt, im Rahmen der Erfüllung der ihr zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben wie etwa Gefahrenabwehr und Gefahrenbekämpfung, Einkünfte zu generieren.
8
Weiter meint der Kläger, ein Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. einem Verstoß gegen das aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse. Behörden dürften sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betätigen. Die Beiträge der Beklagten würden den Bereich der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit regelmäßig verlassen und wiesen im Rahmen einer Gesamtwürdigung einen pressesubstituierenden Charakter auf. Auch die einzelnen Beiträge wiesen oftmals eine presseähnliche Aufmachung (mit Buntfotos und Überschriften, fett gedruckten Einleitungen, Spaltenbildung) auf. Die Berufsfeuerwehr ... unterbinde hier die freie und unabhängige Berichterstattung, indem sie in den Geschäftszweig der freien Fotojournalisten eingreife. Ein Vorgehen gegen eine zeitnahe Veröffentlichung der Einsatzbilder online und in den sozialen Medien sei ebenfalls notwendig, da Redaktionen legal ohne Erlaubnis des Urhebers Beiträge aus den sozialen Medien in ihre Onlinebeiträge einbinden könnten. Aufgrund des regelmäßigen Erstzugriffs der Beklagten auf den Ort des Geschehens habe die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung im Sinne der §§ 18 ff. GWB. Ein Unterlassungsanspruch komme daher auch aus § 33 Abs. 1 GWB in Betracht.
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Der Kläger beantragte ursprünglich, die Einsatzbildweitergabe von Einsätzen der Berufsfeuerwehr ... zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu jeweils EUR 250.000,00 anzudrohen. Mit Schriftsatz vom 23.01.2020 hat der Kläger die Klageanträge konkretisiert.
10
Der Kläger beantragt zuletzt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, Presseportalen und Redaktionen entgeltlich und/oder unentgeltlich Einsatzfotos, die bei Einsätzen der Berufsfeuerwehr ... angefertigt worden, zur Verfügung zu stellen und damit zum Kläger in wettbewerbsrechtliche Konkurrenz zu treten.
2.
Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, in sozialen Medien und Netzwerken, auf Twitter, Instagram und Facebook sowie auf ihrer eigenen Homepage, [sic!] Einsatzfotos, die bei Einsätzen der Berufsfeuerwehr ... angefertigt wurden, unmittelbar während oder innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden nach dem Einsatz zu veröffentlichen und damit zum Kläger in wettbewerbsrechtliche Konkurrenz zu treten.
3.
Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, nach Ablauf der 12 Stunden-Frist gem. Klageantrag zu 2. in sozialen Medien und Netzwerken, auf Twitter, Instagram und Facebook sowie auf ihrer eigenen Homepage, [sic!] Einsatzfotos, die bei Einsätzen der Berufsfeuerwehr ... angefertigt wurden ohne deutlich erkennbar aufgebrachtes und nicht retuschierbares Logo und Urheberzeichen (Wasserzeichen), einzustellen und damit in wettbewerbsrechtliche Konkurrenz zum Kläger zu treten.
4.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von jeweils EUR 250.000,00 zu bezahlen.
11
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
12
Die Beklagte rügt den Rechtsweg. Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst seien Pflichtaufgaben der Gemeinde. Tätigkeiten in Erledigung von Pflichtaufgaben seien hoheitlicher Natur. Die Einsatzberichterstattung, zu der auch die Einsatzbilder gehörten, sei als Hoheitsmaßnahme dem öffentlichen Recht zuordnen. Gleiches gelte für die Öffentlichkeitsarbeit, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben zu erledigen hätte.
13
Die Beklagte behauptet, eine Veröffentlichung der Einsatzfotos sei nicht sofort, sondern nicht unter 2 Stunden nach Einsatzende möglich. Der Pressebericht werde ausschließlich über das Presseportal veröffentlicht.
14
Die Beklagte behauptet weiter, die Bildaufnahmen dienten der Beweissicherung des Einsatzgeschehens und/oder der Qualitätssicherung durch realitätsnahe Gestaltung von Unterricht und Lehrunterlagen sowie von fachlichen Vorträgen oder Beiträgen in Fachzeitschriften. Da nicht bei jedem Einsatz Journalisten vor Ort seien, aber dennoch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit befriedigt werden müsse, würden Bilder aus der Dokumentation auch an Medien weitergegeben. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Weitergabe sei der Wert des Einsatzes für die Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr. So sollten die Bürgerinnen und Bürger über die vielseitigen Einsatzsituationen informiert werden. In der multimedialen Informationsgesellschaft könne die Bevölkerung mit gedruckten Texten allein nicht mehr erreicht werden. Zudem präge die Fotoberichterstattung das positive Bild der Feuerwehr in der Bevölkerung und trage auf diese Weise zur Nachwuchsgewinnung bei. Mit der Einsatzbildweitergabe würden keine erwerbswirtschaftlichen Ziele verfolgt. Mit dem verlangten Betrag werde lediglich der bei der Informationsweitergabe entstandene Aufwand abgegolten. Die Berufsfeuerwehr ... informiere die Bürger über Facebook auch zu Terminhinweisen wie zum Beispiel zum Tag der offenen Tür. Zielsetzung sei es, möglichst viele Follower zu erreichen, um zum Beispiel im Falle einer Bombenentschärfung die Bewohner der Stadt informieren und zu einem entsprechenden Verhalten animieren zu können. Twitter diene vorrangig dazu, schnell über aktuelle Ereignisse zu informieren. Ohne Nutzung der Social-Media-Kanäle sei Pressearbeit nicht mehr zeitgemäß.
15
Die Beklagte meint, es stünde dem Kläger frei, selbst vor Ort Fotoaufnahmen anzufertigen. Auch sei es möglich, dass ein Journalist bereits bei Ausbruch eines Brandes vor Ort sei. Dies spreche gegen einen „Erstzugriff“ der Beklagten.
16
Ein Unterlassungsanspruch aus dem UWG scheitere bereits am fehlenden konkreten Wettbewerbsverhältnis. Es fehle an einer Substituierbarkeit der Leistungen des Klägers und der Beklagten. Das Einsatzgebiet des in ... ansässigen Klägers beschränke sich auf die Region zwischen ... und .... Zudem fehle es an einer Unlauterkeit des Handelns der Beklagten. Ein Ausgreifen der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Kommunen stelle grundsätzlich nur eine Verschärfung des Wettbewerbs dar, wie sie sich auch durch das Auftreten anderer privater Mitbewerber ergeben könne. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse liege nicht vor. Es werde weder die freie und unabhängige Berichterstattung unterbunden noch eine boulevard- oder pressemäßige Illustration publiziert.
17
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Unterlassungsansprüche.
A)
19
Die Klage ist zulässig.
I.
20
Der Zivilrechtsweg ist eröffnet, § 13 GVG. Der Kläger stützt seine Unterlassungsansprüche auf zivilrechtliche Normen, namentlich solche des UWG und des GWB.
II.
21
Die Anträge des Klägers genügen dem Bestimmtheitsgrundsatz im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Unterlassungs- oder Verbotsantrag nicht so undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und es letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, was der Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2015, 1201, Rn. 41 m.w.N.).
22
Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag sind gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH NJW 1999, 36, 38, 3639). In der Regel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt, wenn lediglich das Verbot der Handlung begehrt wird, so wie sie begangen worden ist (BGH NJW 2019, 763, 764 Rn. 12). Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit ist der Kläger durch seine konkretisierenden Anträge nachgekommen. Das zu unterlassende Verhalten wird in den Anträgen hinreichend konkretisiert und eingegrenzt.
B)
23
Die Klage ist vollumfänglich unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen der geltend gemachten Unterlassungsansprüche.
I.
24
Der Klageantrag Ziff. 1 ist unbegründet.
25
1. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 Satz 2 BayGO. Art. 87 BayGO ist keine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG, sondern eine Marktzutrittsregelung, die die erwerbswirtschaftliche Betätigung von Gemeinden und kommunalen Unternehmen begrenzt. Es ist lauterkeitsrechtlich unerheblich, dass derartige Vorschriften wie Art. 87 BayGO nicht lediglich den Schutz der Kommunen vor den Risiken einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung, sondern auch den Schutz der privaten Mitbewerber vor der Konkurrenz durch die öffentliche Hand bezwecken (Köhler: in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 3a, Rn 1.79, m.w.N.). Daran ändert auch nichts, dass der bayerische Landesgesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausführt, ein Verstoß gegen solche Normen könne lauterkeitsrechtliche Ansprüche begründen (LT-Drs. 13/10828, S. 19, sub 7.2). Insoweit hat der Landesgesetzgeber keine Kompetenz (Köhler a.a.O.). Zudem beziehen sich die Ausführungen in der Gesetzesbegründung auf eine zwischenzeitlich überholte Rechtslage.
26
2. Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit einem Verstoß gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende Gebot der Staatsferne der Presse. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der entgeltlichen Weitergabe der Einsatzbilder durch die Berufsfeuerwehr ... zur Veröffentlichung an die Presse um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt. Jedenfalls fehlt es an der Unlauterkeit.
27
a) Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, regelt die Frage, wie sich Hoheitsträger und von Hoheitsträgern beherrschte Unternehmen im Fall ihrer Teilnahme am Wettbewerbsgeschehen auf dem Gebiet der Presse zu verhalten haben. Dieses Gebot ist im Sinne des § 3 a UWG zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Gebot der Staatsferne der Presse setzt der am Markt tätigen öffentlichen Hand zugunsten der anderen Marktteilnehmer - insbesondere der institutionell geschützten Presse, aber auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einer unabhängigen Information und Meinungsbildung - enge Grenzen. Es soll nicht bestimmte Anbieter von bestimmten Märkten fernhalten, sondern lässt zu, dass private und staatliche Stellen sich in einem überschneidenden Bereich auf dem Markt begegnen. Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse bestimmen sich bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits (BGH NJW 2019, 763 - Crailsheimer Stadtblatt II, Rn. 19 f.). Das Gebot der Staatsferne der Presse lässt eine pressemäßige Betätigung von Hoheitsträgern nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und nur insoweit zu, als die Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gefährdet wird (BGH, a.a.O., Rn. 23). Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen, und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Staatsferne der Presse verlangt, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformationen beschränkt. Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation ist staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, auch in presseähnlicher Form zulässig. Gleichfalls ohne Weiteres zulässig ist die Unterrichtung der kommunalen Öffentlichkeit über die aktuelle Tätigkeit und künftigen Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats (BGH, a.a.O., Rn. 35-37). Darüber hinaus ist Öffentlichkeitsarbeit denkbar, die - wie Informationen über aktuelle Gefahrsituationen - nur in bestimmten Situationen zulässig ist (BGH, a.a.O., Rn. 39).
28
b) Nach diesen Maßstäben verstößt das Zurverfügungstellen der Einsatzbilder durch die Berufsfeuerwehr ... auf einem Presseportal im Internet gegen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 € nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.
29
aa) Das Einstellen der Einsatzbilder zusammen mit einem Pressebericht der Feuerwehr über einen vorangegangenen Einsatz auf dem Presseportal im Internet überschreitet den Rahmen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit einer Berufsfeuerwehr nicht. Eine Gesamtbetrachtung der vorgelegten verschiedenen Presseberichte der Berufsfeuerwehr samt der veröffentlichten Einsatzbilder (Anlage K4 und K12) zeigt, dass es sich hierbei um rein informativ gestaltete Beiträge mit einer kurzen und sachlich-prägnanten Schilderung des Einsatzgeschehens handelt. Es geht um reine Sachinformation im Sinne eines „Was geschah wann?“. Wertende oder meinungsbildende Elemente sind in den Presseberichten Anlage K4 nicht enthalten. Dieser Informationsvermittlung dienen auch die im Rahmen der Beiträge platzierten Einsatzbilder, die einen besseren Eindruck vom Unfall- und Einsatzgeschehens vermitteln und auf diese Weise zu einem umfänglichen Informationsbild beitragen. Es handelt sich letztlich um einen Teil der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die aktuelle Tätigkeit der Kommunalverwaltung. Diese hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Crailsheimer Stadtblatt II als „ohne Weiteres“ zulässig angesehen (BGH, a.a.O., Rn. 37).
30
bb) Die Informationsvermittlung ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit und damit auch Aufgabe der Berufsfeuerwehr .... Eine boulevardmäßige Illustration der Beiträge findet gerade nicht statt. Es fehlen auch klassisch redaktionelle Elemente wie Meinungen oder Kommentare. Weiter ist unschwer erkennbar, dass es sich um einen Bericht der Berufsfeuerwehr ... handelt. Eine Gefährdung der neutralen Berichterstattung über Einsätze der Berufsfeuerwehr ... ist durch die Presseberichte nicht gegeben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die veröffentlichten Presseberichte hauptsächlich gezielt an Redaktionen sowie die Presse im Allgemeinen richten. Die Presseberichte der Berufsfeuerwehr ... haben daher keinen pressesubstituierenden Charakter; vielmehr sollen sie die Berichterstattung durch die Medien anstoßen.
31
cc) Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.03.2020 unter Beweisantritt (Anlagen K12a, K13) vorträgt, „dass die Beklagte mittlerweile redaktionell und journalistisch“ auftrete, sich von der „reinen Öffentlichkeitsarbeit entfernt“ habe und sich „nicht redaktionell oder blümerant oder sich sonst journalistisch verkünstelnd“ betätigen dürfe, führt dies in der wertenden Gesamtbetrachtung zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen steht auch bei diesen Berichten die Sachinformationen eindeutig im Vordergrund und bildet den Schwerpunkt der Berichterstattung. Die sehr knapp gehaltenen Einleitungen mit der Bezugnahme auf J.R.R. Tolkien und dessen Romantrilogie „Der Herr der Ringe“ bzw. mit einem wörtlichen Zitat dienen jeweils offensichtlich dazu, das Interesse des Lesers zu wecken und der Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr zum Erfolg zu verhelfen. Diese Umstände allein führen noch nicht zu einer „boulevardmäßigen Illustration“ der Beiträge. Zum anderen betont der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Crailsheimer Stadtblatt II, dass einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel allein keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse begründen. Notwendig sei vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbiete. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sei entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet sei, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden (BGH, a.a.O., Rn. 40). Die beiden als Anlage K12a und K13 vorgelegten Presseberichte samt Einsatzfotos sind in der Zusammenschau mit den als Anlage K4 vorgelegten Berichten nicht geeignet, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden.
32
Es mag zwar zutreffen, dass - naturgemäß - in aller Regel die Feuerwehr früher am Einsatzort eintrifft als Fotojournalisten. Allerdings besteht auch für diese die Möglichkeit, selbst Fotos vom Einsatz zu fertigen und auf diese Weise ihre Sicht des Geschehens zum Ausdruck zu bringen. Dies wird auch nicht durch das vorherige Eintreffen des Pressebeamten verhindert. Für Journalisten besteht die Möglichkeit, sich bei einem Presseruf der Berufsfeuerwehr anzumelden, um so durch SMS und/oder Sprachnachricht jedenfalls bei Großschadenslagen zeitnah über einen Einsatz der Feuerwehr informiert zu werden und für die Anfertigung eigener Aufnahmen zum Einsatzort zu gelangen. Diese Möglichkeit stünde auch dem Kläger offen. Gleichwohl hat er davon abgesehen, sich bei dem Presseruf der Berufsfeuerwehr anzumelden.
33
3. Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus §§ 33 Abs. 1 i.V.m. 18 ff. GWB.
34
Mit seinem Unterlassungsantrag Ziff. 1 verlangt der Kläger von der Beklagten es zu unterlassen, Presseportalen und Redaktionen entgeltlich und/oder unentgeltlich Einsatzfotos, die bei Einsätzen der Berufsfeuerwehr ... angefertigt wurden, zur Verfügung zu stellen. Er begehrt damit letztlich einen vollständigen Ausschluss der Beklagten vom sachlich und örtlich relevanten Markt für sogenannte Blaulicht-Fotografie im Bereich .... Eine solche Rechtsfolge ist vom Unterlassungsanspruch des § 33 Abs. 1 GWB nicht gedeckt. Dieser zielt lediglich darauf, dass der Schuldner des Unterlassungsanspruchs den vom Anspruchsteller behaupteten Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung einstellt. Die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 GWB ist aber nicht auf eine Einstellung jeglicher Teilnahme des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem relevanten Markt gerichtet.
35
Von einem kartellrechtlichen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch umfasst wäre möglicherweise eine bessere Einbindung des Klägers in den Markt für die sogenannte Blaulicht-Fotografie durch die Beklagte, etwa durch eine häufigere Aktivierung des Presserufs. Dies setzte aber zum einen voraus, dass sich der Kläger bei dem Presseruf der Beklagten anmelden würde, was er bislang nicht getan hat. Zum anderen geht es dem Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 nochmals ausdrücklich klargestellt hat - gerade nicht um eine bessere Einbindung in den Markt für die sogenannte Blaulicht-Fotografie durch die Beklagte, etwa durch eine häufigere Aktivierung des Presserufs.
II.
36
Auch die Klageanträge zu 2 und 3 sind unbegründet.
37
1. Unterlassungsansprüche nach dem UWG scheiden hier ebenfalls aus.
38
a) Zum einen fehlt es insoweit bereits an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Das Veröffentlichen von Einsatzfotos durch die Berufsfeuerwehr ... in sozialen Medien und Netzwerken, auf Twitter, Instagram und Facebook sowie auf der eigenen Homepage ist keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
39
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bedeutet „geschäftliche Handlung“ im Sinne des UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das Verhalten muss objektiv geeignet sein, den Absatz oder Bezug des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Denn nur dann kann sie Auswirkungen auf die Mitbewerber oder die geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer haben (Köhler: in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 2 Rn 37).
40
An einer solchen Eignung fehlt es. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Veröffentlichung auf den Kanälen der sozialen Medien sowie auf der Homepage der Berufsfeuerwehr ... zur Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen geeignet sein soll. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass die Einsatzfotos dort unentgeltlich eingestellt werden. Eine unbefugte Verwendung der Bilder durch Dritte kann der Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Für entsprechenden Vorsatz oder Fahrlässigkeit gibt es keine Anhaltspunkte.
41
b) Zum anderen liegt auch in dem als Anlage K12 vorgelegten „Twitter-Beispiel“ kein Verstoß gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende Gebot der Staatsferne der Presse. Auch hier steht eindeutig die Sachinformation der Bürgerinnen und Bürger über eine sich aktuell ereignende Gefahrenlage und damit einhergehende Verkehrsbeeinträchtigungen im Vordergrund. Das veröffentlichte Bild dient auch in diesem Zusammenhang der Visualiserung der Sachinformation (Sperrung der Fahrspuren).
42
2. Auch ein Anspruch auf Grundlage des GWB kommt nicht in Betracht. In dem unentgeltlichen Veröffentlichen von selbst angefertigten Einsatzbildern auf der eigenen Internetseite bzw. in sozialen Netzwerken zum Zwecke der Sachinformation der Bürgerinnen und Bürger bei (Groß-)Schadenslagen ist kein kartellrechtlich relevantes Verhalten zu erkennen.
C)
43
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 09.03.2020 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die über die unter Ziff. B) I. 2. b) cc) behandelten Tatsachenbehauptungen hinausgehenden Ausführungen sind ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Soweit im Schriftsatz vom 09.03.2020 Rechtsausführungen enthalten sind, wurden diese bei der Entscheidung gewürdigt.
D)
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Verkündet am 24.04.2020