Titel:
Festlegung des Streitwerts auf 20% der Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie
Normenkette:
ZPO § 278 Abs. 6
Schlagworte:
Vergleichswert, Streitwert, Versicherungsprämie, Vergleich, Zivilsenat, Erlasse, Einzelrichter
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.03.2020 – 8 W 916/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 6567
Tenor
I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:
II. Der Streitwert wird auf 13.842,95 € festgesetzt (20 % der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie, vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - IV ZR 183/10 -, juris). Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.