Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 04.03.2020 – AN 16 K 19.01692
Titel:

Keine Verbeamtung in den höheren Dienst als Diplom-Jurist/Juristin

Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 2
BBG § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 5, Abs. 6, § 27
BLV § 19 Abs. 3, Abs. 4, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
VwGO § 113 Abs. 5
Leitsätze:
1. Für eine Verbeamtung in den höheren Dienst fehlt einer Diplom-Juristin mangels Vorbereitungsdienst und Zweiter Juristischer Staatsprüfung die Befähigung zum Richteramt; eine hauptberufliche Tätigkeit als Referentin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genügt diesen Anforderungen nicht, da sie dem juristischen Vorbereitungsdienst qualitativ nicht vergleichbar ist. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Gleichstellung einer Diplom-Juristin mit anderen Bewerbern, die über keinen juristischen Abschluss verfügen, scheidet aus, da die Bewerberin auch als Diplom-Juristin der Obergruppe der Juristen unterfällt und sie sich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG mit diesen vergleichen lassen muss; eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Absolventen anderer Master- und Diplomstudiengänge ist darin nicht zu sehen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Recht der Bundesbeamten, Einstellungskonkurrenz, Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst (aufgrund hauptberuflicher Tätigkeit) einer Diplom-Juristin (rechtsfehlerfrei verneint), Verbeamtung, höherer Dienst, Laufbahnbefähigung, Masterabschluss, Diplomabschluss, juristischer Vorbereitungsdienst, Befähigung zum Richteramt
Fundstelle:
BeckRS 2020, 6479

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt ihre Verbeamtung in der Laufbahn des höheren Dienstes unter Feststellung der entsprechenden Laufbahnbefähigung, hilfsweise die Neuentscheidung der Beklagten über ihre Bewerbung im Verfahren „2018 - Verbeamtung höherer Dienst“.
2
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlichte im November 2018 unter der Kennziffer „2018 - Verbeamtung höherer Dienst“ eine Stellenausschreibung zur Verbeamtungsaktion 2018, für die Tarifbeschäftigte des höheren Dienstes in den Entgeltgruppen E 13h bis E 15 bewerbungsberechtigt sind, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und eine Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr beim Bundesamt (oder Arbeitgeber Bund im Anwendungsbereich des TVöD) haben. Unter der Rubrik „Anforderungen“ wies die Beklagte unter anderem darauf hin, dass von einer Bewerbung Volljuristinnen und Volljuristen ausgeschlossen seien. Das BMI habe sich vorbehalten, Juristinnen und Juristen im Rahmen eines Juristenauswahlverfahrens in eigener Zuständigkeit auszuwählen.
3
Die Klägerin ist seit … 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Tarifbeschäftigte unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13h beschäftigt, seit … 2018 ist sie als Referentin in dem Referat DU 1 (operative Steuerung Dublinverfahren, EURODAC) in … eingesetzt.
4
Sie bewarb sich am 4. Dezember 2018 auf die ausgeschriebene Stelle und gab hierzu unter der Rubrik „Berufs- oder Studienabschluss“ an:
- „Didaktik und Methodik, Deutsch als Fremdsprache / Deutsch als Zweitsprache“ an der Universität …
- Studium der Rechtswissenschaften an der …-…-Universität …, Abschluss: Erstes Juristisches Staatsexamen (Schwerpunkt öffentliches Recht, Wahlfach: Völkerrecht, internationales Recht)
- Studium des internationalen Rechts an der Universität von …, …
5
Mit Schreiben vom 4. März 2019 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Klägerin mit, dass ihrer Bewerbung nicht entsprochen werden konnte. Die Stellenausschreibung biete Tarifbeschäftigten, die auf Dauer beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beschäftigt seien, die Möglichkeit einer Verbeamtung im Eingangsamt. Auf die Stellenausschreibung konnten sich Tarifbeschäftigte bewerben, die die laufbahnrechtlichen Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für die Zulassung zur Laufbahn des höheren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes müssten die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. § 21 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) erfüllt sein. Volljuristinnen und Volljuristen seien im Rahmen der Stellenausschreibung nicht bewerbungsberechtigt, da Volljuristinnen und Volljuristen des Geschäftsbereiches nach den Vorgaben des BMI im Rahmen eines Juristenauswahlverfahrens auszuwählen seien. Es werde auf das zweimal jährlich stattfindende Juristenauswahlverfahren beim BMI und auf das fortan regelmäßig stattfindende amtsinterne Juristenauswahlverfahren hingewiesen.
6
Mit Schreiben vom 23. März 2019 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2019, zu dessen Begründung sie Folgendes ausführte:
7
Der Bescheid sei fehlerhaft. Es werde behauptet, dass sie als Volljuristin nicht bewerbungsberechtigt sei. Gemäß § 5 Deutsches Richtergesetz (DRiG) besäßen Volljuristen die Befähigung zum Richteramt, dafür müsse ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium und ein anschließender Vorbereitungsdienst absolviert werden. Da sie den Vorbereitungsdienst nicht absolviert habe und nicht über das Zweite Juristische Staatsexamen verfüge, sei sie keine Volljuristin, demnach könne sie sich weder auf das Juristenauswahlverfahren des BMI noch auf das BAMFinterne Juristenauswahlverfahren bewerben. Zulassungsvoraussetzung für den von ihr absolvierten postgraduierten Studiengang „Didaktik und Methodik - Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache“ an der Universität … sei ein vorheriger universitärer Abschluss auf Masterniveau gewesen. Als Diplom-Juristin mit Erstem Juristischem Staatsexamen verfüge sie über einen Abschluss mit Masterniveau und sei zudem zugelassene zertifizierte Lehrkraft des Bundesamtes für Integrationskurse. Außerdem verweise sie auf § 7 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes, demzufolge eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung vorliege, wenn das Studium mit der ersten Staatsprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden sei. Zudem werde um Beachtung von Nr. 329 der Anlage 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 1. Dezember 2017 gebeten, wonach bei einem rechtswissenschaftlichen Hochschulstudium die erste Hochschule für eine Verbeamtung im höheren Dienst ausreichend sei.
8
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
9
In den Gründen des Bescheides führte sie in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Widerspruch zulässig, aber unbegründet sei. Die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin zur Teilnahme an der Verbeamtungsaktion im höheren Dienst sei recht- und zweckmäßig gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folge ein grundrechtsgleiches Recht auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dieser Grundsatz der „Bestenauslese“ hindere den Dienstherrn allerdings nicht, über die Eignung des Bewerberfeldes in einem abgestuften Auswahlverfahren vorzuentscheiden. So könnten Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen nicht erfüllen, in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssten nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Der Dienstherr besitze eine der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerte Personal- und Organisationshoheit, die es ihm erlaube, zu entscheiden, ob und in welcher Form er eine Stelle besetzen möchte. Durch Ziffer 2.3.1 der Personalbestimmungen über die Personalbewirtschaftung der zum Geschäftsbereich BMI gehörenden Dienststellen i.V.m. der Stellenausschreibung vom November 2018 habe der Dienstherr entschieden, die Einstellung von Nachwuchsjuristen in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst ausschließlich über ein zentrales Juristenauswahlverfahren zu steuern. Hinsichtlich des Zugangs zu diesem seien seitens des BMI zwei juristische Prädikatsexamina erforderlich. Ziel dieser Anforderung sei ein einheitlicher Qualitätsstandard von Juristen im BMI und Geschäftsbereich, der die flexiblere und behördenübergreifende Verwendbarkeit fördere. Dieser Grundsatz müsse insbesondere auch für die Verbeamtung gelten, denn Bundesbeamte seien im Rahmen der §§ 27 ff. BBG bundes- und behördenweit einsetzbar. Das Organisationsermessen des Dienstherrn sei vorliegend daher in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden. Mangels volljuristischer Ausbildung richte sich die Laufbahnbefähigung der Klägerin grundsätzlich nach den Regelungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung (§§ 7 Nr. 2 lit. a i.V.m. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV). So erfordere die Laufbahnbefähigung, dass die universitäre Ausbildung sowie die hauptberufliche Tätigkeit geeignet seien, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Im Vergleich zu dem fachspezifischen Vorbereitungsdienst des Rechtsreferendariats stehe die Eignung somit nicht automatisch fest, sondern sei gesondert festzustellen. Sei die Einstellung automatisch für geeignet befundener Volljuristen zur Sicherstellung eines einheitlichen Qualitätsstandards und für die behördenübergreifende Verwendbarkeit an das Durchlaufen eines standardisierten Auswahlverfahrens und die dargestellte Notengrenze angeknüpft, müsse dies für Diplom-Juristen, deren Eignung nach der gesetzgeberischen Wertung ausdrücklich festgestellt werden müsse, erst Recht gelten. Da sich zuletzt auch der Verweis auf § 7 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes auf eine andere, sich von dem Bundesbeamtenrecht unterscheidende Rechtsmaterie beziehe, sei der Widerspruch nach alledem zurückzuweisen.
10
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. August 2019, beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen am selben Tag, ließ die Klägerin Klage erheben mit folgenden Anträgen:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2019 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, bei der Klägerin die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes festzustellen und die Klägerin zur Beamtin auf Probe im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst zu ernennen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
11
Zur Klagebegründung führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass die zulässige Klage begründet sei, da der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2019 rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Er sei daher aufzuheben mit der Folge der Feststellung der Laufbahnbefähigung der Klägerin für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst und Verbeamtung der Klägerin auf Probe. Die Beklagte habe nämlich rechtsfehlerhaft die Laufbahnbefähigung der Klägerin verneint und darauf folgend rechtsfehlerhaft die Verbeamtung der Klägerin abgelehnt. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebe sich grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin, dass die Beklagte eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Verbeamtungsantrag treffe. Wenn keine andere Entscheidung als die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ermessensfehlerfrei sei, bestehe ausnahmsweise ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung. So liege hier der Fall. Nach Art. 33 Abs. 2 GG seien Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Feststellung der Laufbahnbefähigung des höheren nichttechnischen Verwaltungsdiensts und damit für die Verbeamtung im höheren Dienst erfüllt. Die Klägerin habe am 16. April 2012 das Erste Juristische Staatsexamen in … mit der Note ausreichend (4,7 Punkte) bestanden. Am 19. Januar 2017 habe die Klägerin zudem die Weiterbildung „Didaktik und Methodik - Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache“ der Universität … mit der Note sehr gut (1,3) bestanden. Von 2000 bis 2001 habe sie zudem ein Studium des internationalen Rechts an der …-Universität in … absolviert. Am 25. August 2017 sei ihr eine Teamprämie in Höhe von 1.175,00 EUR ausgezahlt worden. Zudem bestätige auch das Zwischenzeugnis der Beklagten vom 20. Februar 2019 herausragende Leistungen der Klägerin im Rahmen ihrer Referententätigkeit für die Beklagte. Die Beklagte gehe fehl in der Annahme, die Voraussetzungen für die Verbeamtung im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst lägen nicht vor. Auf ihrer Homepage führe sie selbst aus, Mindestvoraussetzungen für den höheren Dienst seien ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss (z. B. Staatsexamen oder Diplomen von Universitäten) und ein Vorbereitungsdienst oder eine hauptberufliche Tätigkeit. Der von der Klägerin erlangte Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ sei mit einem Hochschulmaster vergleichbar und befähige damit zum höheren Dienst, § 17 Abs. 5 BBG. Ein an einer Universität erworbenes Diplom sei mit einem Masterabschluss gleichwertig, so dass hiermit die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst erfüllt seien. Die Klägerin habe sodann zwar keinen juristischen Vorbereitungsdienst absolviert, sei allerdings seit … 2016 als Referentin und damit im höheren Dienst bei der Beklagten beschäftigt gewesen, so dass auch die hauptberufliche Tätigkeit vorliege, § 17 Abs. 5 Nr. 2 c, Abs. 6 BBG. §§ 21 Abs. 1 und 19 Abs. 3, 4 BLV würden die Mindestanforderungen der hauptberuflichen Tätigkeit auf zwei Jahre und sechs Monate konkretisieren sowie dahin, dass die Tätigkeit nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein müsse und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn, hier des höheren Dienstes, entsprochen haben müsse. Da die Klägerin als Referentin eingestellt worden sei und auch seit Beginn ihrer Tätigkeit bei der Beklagten als Referentin und damit im höheren Dienst beschäftigt gewesen sei, liege eine einschlägige und laufbahnentsprechende hauptberufliche Tätigkeit vor. Die Klägerin habe diese seit Beschäftigungsbeginn und damit über drei Jahre ausgeübt, die zeitliche Komponente von zwei Jahren und sechs Monaten sei mithin mehr als erfüllt. Es lägen somit sämtliche Voraussetzungen für die Feststellung der Laufbahnbefähigung der Klägerin für den höheren Dienst und folglich ihre Verbeamtung in den selbigen vor.
12
Mit Schriftsatz vom 27. September 2019 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen,
und erwiderte auf die Klage wie folgt: Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch den Widerspruchsbescheid sei nicht ersichtlich. Ebenfalls sei die Laufbahnbefähigung der Klägerin nicht festzustellen.
13
Dies ergebe sich zunächst aus Art. 33 Abs. 2 GG, ggf. i.V.m. den Personalbestimmungen über die Personalbewirtschaftung der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehörenden Dienststellen i.V.m. der Stellenausschreibung. Trotz des geltenden Grundsatzes der Bestenauslese sei dem Dienstherrn zuzubilligen, über die Eignung des Bewerberfeldes in einem abgestuften Vorverfahren Vorentscheidungen zu treffen. Auf der ersten Stufe dürfe der Bewerberkreis im Rahmen der Personal- und Organisationshoheit des Dienstherrn aufgrund von sachlichen Erwägungen eingeschränkt werden. Hinsichtlich des Bewerbungsverfahrens sei entschieden worden, dass Juristen, insbesondere Volljuristen, nur über das Juristenauswahlverfahren Bewerbungen einreichen können. Dies bestätige auch Nr. 2.3.1 der Personalbestimmungen i.V.m. der Stellenausschreibung. Aus letzterer lasse sich entnehmen, dass sich das BMI vorbehalten habe, Volljuristen bzw. Juristen im Rahmen eines Juristenauswahlverfahrens in eigener Zuständigkeit auszuwählen. Gemäß Nr. 2.3.1 der Personalbestimmungen erfolge die Einstellung von Nachwuchsjuristen grundsätzlich nach Abschluss des jährlich durch das SZP durchzuführenden Juristenauswahlverfahrens. Der Wortlaut der Vorschrift mache hierbei keinen sprachlichen Unterschied zwischen Volljuristen, welche einen Vorbereitungsdienst im Wege des Referendariats abgeleistet haben und Diplom-Juristen, welche allein den Abschluss des Hochschulstudiums vorweisen könnten. Unter den Oberbegriff „Jurist“ ließen sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch beide Bezeichnungen subsumieren. Zudem werde darauf hingewiesen, dass gerade im Rahmen einer Verbeamtung, bei welcher Bundesbeamte gemäß §§ 27 ff. BBG bundes- und behördenweit einsetzbar sein müssten, die Gewährleistung eines Gleichlaufs der persönlichen Qualifikationen und mithin die Anwendung der vom BMI für die Einstellung angewandten Kriterien auch in diesem Verfahren gerechtfertigt sei. Die Klägerin sei als Diplom-Juristin deshalb nicht zu berücksichtigen gewesen, da sie als Juristin Nr. 2.3.1 der Personalbestimmungen unterfalle und nicht besser gestellt werden könne als Volljuristen, die eine höhere Qualifikation im Sinne eines Ersten und Zweiten Juristischen Staatsexamens mit insgesamt 13 Punkten aufweisen.
14
Eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 7 Nr. 2 a BLV i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV sei ebenfalls nicht vorgesehen. Gemäß § 7 BLV erlangen Bewerber die Laufbahnbefähigung entweder nach Nr. 1 als erste Alternative durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder gemäß Nr. 2 als zweite Alternative durch Anerkennung, wenn sie die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder die erfolgreiche Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV setze die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nr. 2 a BLV voraus, dass eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder ein an einer Hochschule erworbener Master oder gleichwertiger Abschluss, zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet sei, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Anhand der systematischen Stellung und des Wortlauts „oder“ der Alternativen des § 7 BLV lasse sich belegen, dass der fachspezifische Vorbereitungsdienst für eine Laufbahnbefähigung immer Vorrang vor der Anerkennung diverser Leistungen habe. Alternativen schlössen sich im Verhältnis zueinander immer aus. Hieraus lasse sich ableiten, dass dort, wo ein Vorbereitungsdienst möglich bzw. vorgesehen sei, dieser immer Vorrang habe. Als Resultat sei es in diesen Fällen bezüglich der Anerkennung ermessensfehlerfrei und sachgerecht, die Befähigung für die Verbeamtung im höheren Dienst nur bei Vorliegen der für den regelmäßigen Bildungsabschluss mit Vorbereitungsdienst festgelegten qualitativ höherwertigen Kriterien anzunehmen. Im Rahmen der juristischen Ausbildung sei das Ableisten eines Vorbereitungsdienstes, dem Referendariat, nach Bestehen des Ersten Juristischen Staatsexamens vorgesehen. Aufgrund dieser Möglichkeit müssten an die Anerkennung von beruflicher Erfahrung und anderen Abschlüssen höhere Voraussetzungen gestellt werden. Es wäre ein Widerspruch, wenn man einerseits zur Qualitätssicherung die Auswahl im Rahmen des Juristenauswahlverfahrens an das Durchlaufen eines Vorbereitungsdienstes und eine bestimmte Notengrenze unter Berücksichtigung des dortigen Abschlusses anknüpft und andererseits exakt diese Voraussetzungen entbehrlich wären. Da die Klägerin nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften das Referendariat nicht durchlaufen habe und kein Zweites Juristisches Staatsexamen habe, seien an sie höhere Anforderungen zu stellen. Diese höheren Anforderungen im Hinblick auf die Breite des Wissens bezüglich juristischer Kenntnisse, gerade im Bereich des Prozessrechts, das vertieft erst im Referendariat gelehrt werde, seien ohne Durchlaufen des Referendariats nur schwer zu erfüllen. Eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung gemäß § 7 Nr. 2 BLV liege weiterhin im Ermessen der Beklagten, welche ihr Ermessen derart ausgeübt habe, dass eine Anerkennung nicht vorgesehen sei. Juristen würden in der Amtspraxis der Beklagten vielfältig eingesetzt, insbesondere zur Vertretung des Bundesamtes bei Gericht. Um eine möglichst breite Verwendung der Juristen sicherzustellen, seien gerade das zweite Staatsexamen und somit die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes und damit Vertretung bei Gericht unerlässlich. Diese Voraussetzungen würden der Klägerin fehlen. Nach alledem sei es sachgerecht, die Klägerin von der Möglichkeit einer Verbeamtung auszuschließen.
15
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 erwiderte der Klägerbevollmächtigte, dass die Beklagte die Klägerin zwingend mit der Gruppe der Volljuristen vergleichen möchte, hierbei jedoch verkenne, dass die Klägerin Diplom-Juristin sei. Eine Vergleichbarkeit sei daher schlicht nicht gegeben. Es sei daher unzulässig, für beide Gruppen dieselben Voraussetzungen anzusetzen. Es liege möglicherweise im Ermessen der Beklagten, neu einzustellende Volljuristen einzig anhand der Examensnoten auszuwählen und vorhandene Berufserfahrungen gänzlich außer Acht zu lassen. Die Klägerin allerdings sei keine Volljuristin, daher seien auch die Voraussetzungen für Neueinstellungen auf sie nicht anzuwenden. Es würden vielmehr die Voraussetzungen wie für alle anderen nichtjuristischen Bewerber gelten. Unter den Oberbegriff „Juristen“ ließen sich Diplom-Juristen nicht fassen, denn generell werde unter diesem Begriff der Volljurist verstanden. Eine Gleichbehandlung, wie sie die Beklagte vornehmen möchte, scheide somit aus. Die Voraussetzungen der § 7 Nr. 2 a i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV seien erfüllt, es werde auf die Gesetzesbegründung zum BBG (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG; BT Drucksache 16/7076, Seite 104) Bezug genommen. Es erschließe sich auch nicht, inwieweit die Beklagte zu der Auffassung komme, dass aufgrund des Wortes „oder“ eine Abstufung hinsichtlich der Wertigkeit der erbrachten Leistungen zu erfolgen habe. Dieses Wort impliziere keine Abstufung, sondern vielmehr Gleichwertigkeit. Dies lasse sich auch aus der zeitlichen Dauer und den Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen ableiten. Der juristische Vorbereitungsdienst erstrecke sich über zwei Jahre und beinhalte die überwachte und angeleitete Übernahme von volljuristischen Aufgaben, abgeschlossen werde er mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen. Die geforderte Berufserfahrung erstrecke sich über zwei Jahre und sechs Monate und sei damit zwar ein halbes Jahr länger als der Vorbereitungsdienst, hierfür müsste jedoch keine Abschlussprüfung abgelegt werden, was durch die sechs weiteren Monate kompensiert werden soll. Die Berufserfahrung müsse zudem dem Anforderungsniveau der Laufbahn des höheren Dienstes entsprechen. Würde man der Argumentation der Beklagten folgen, so dürften im höheren Dienst ausschließlich Juristen und ggf. Lehrer tätig sein, aber niemand mit einem anderen Abschluss, da sämtliche Abschlüsse dem Vorbereitungsdienst nachrangig wären. Dies werde von der Beklagten selbst nicht eingehalten, da die Klägerin selbst Kollegen mit Abschlüssen wie Diplom-Kulturwirt, Diplom-Psychologe oder mit einem Studium der Kommunikations- bzw. Politikwissenschaften habe, die verbeamtet worden seien. Diese Kollegen hätten ebenfalls keinen Vorbereitungsdienst absolviert. Die Beklagte messe hier mit zweierlei Maß zu Lasten der Klägerin. Im Übrigen seien bei der bisherigen Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte vertiefte Prozesskenntnisse schlicht nicht erforderlich gewesen, da sie nur teilweise im Prozessbereich tätig gewesen sei und sein werde. Es werde auch ein aktualisiertes Zwischenzeugnis für die Klägerin in Vorlage gebracht. Weiter werde auf Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 1. Dezember 2017 hingewiesen, in Nr. 329 sei dort explizit das Studium der Rechtswissenschaft als ausreichend für eine Verbeamtung im höheren Dienst genannt. Zudem habe die Beklagte auch Widersprüchen von Volljuristen gegen die Ablehnung ihrer Verbeamtung abgeholfen und diese ohne Teilnahme an einem Juristenauswahlverfahren verbeamtet, wie die Mitteilung des örtlichen Personalrats vom 30. Juli 2019 und die Mitteilung des Verbandes der Beschäftigten der obersten und oberen Bundesbehörden vom 7. August 2019 bestätigen können. Die Klägerin sei zwar weder Volljuristin noch mit der Gruppe der Volljuristen vergleichbar. Die Reaktion der Beklagten auf die Widersprüche zeige allerdings, dass auch die Beklagte von ihren eigenen Vorgaben abweiche und auf das Juristenauswahlverfahren verzichten könne. Damit sei die Laufbahnbefähigung der Klägerin für den höheren Dienst festzustellen.
16
Mit Schriftsatz vom 15. November 2019 erwiderte die Beklagte, dass ihrer Ansicht nach die Gruppen der Volljuristen und Diplom-Juristen vergleichbar seien, da sie unter dem Oberbegriff des Juristen subsumiert werden könnten. Im Rahmen der Ausschreibung zur Verbeamtungsaktion 2018 wurden Volljuristen auf das sog. Juristenauswahlverfahren verwiesen. Dabei wurde ausdrücklich geschrieben, dass das BMI sich vorbehalten habe, Juristen im Rahmen eines Juristenauswahlverfahrens auszuwählen. Die Einbeziehung des Begriffs „Juristen“ zeige, dass explizit nicht nur Volljuristen, sondern alle Studierten der Rechtswissenschaften auf das Juristenauswahlverfahren verwiesen werden sollen. Dem entsprechend sei die Klägerin nicht im Rahmen der Verbeamtungsaktion 2018 mit einzubeziehen. Die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Gesetzesbegründung zum BBG bestätige gerade, dass Juristen für die Verbeamtung einen Vorbereitungsdienst zu durchlaufen hätten. Ziel der Novellierung des Beamten- und Laufbahngesetzes sei es gewesen, einen flexibleren Personaleinsatz und eine erhöhte Effizienz durch die Öffnung für neue Qualifikationen zu ermöglichen. Diplom-Juristen besäßen als Absolventen des Studiums der Rechtswissenschaft allerdings keine sog. neue „Qualifikation“, da Volljuristen bereits vor der Novellierung innerhalb der Verwaltung im höheren Dienst die Laufbahnbefähigung durch das Ableisten des Referendariats als Vorbereitungsdienst erlangten. Dem entspreche auch das Verständnis des Wortes „oder“ im Sinne eines Alternativverhältnisses bezüglich § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BLV. Ein möglicher Vorbereitungsdienst sei zwingend Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung. Lediglich wenn ein solcher nicht bestehe, sei Nr. 2 anzuwenden. Selbst wenn man allerdings zu einer Anwendung von Nr. 2 von § 21 Abs. 1 Satz 1 BLV käme, sei diese mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht einschlägig. Neben dem an der Hochschule erworbenen Master oder gleichwertigen Abschluss müsse eine Tätigkeit von zwei Jahren und sechs Monaten geeignet sein, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Für die Diplom-Juristen heiße dies, dass die hauptberufliche Tätigkeit gemeinsam mit dem ersten Staatsexamen die Kenntnisse vermitteln müsste, die ein Volljurist bereits im Referendariat erlernt habe. Dies seien vor allem prozessuale und praktische Kenntnisse. Gleichfalls erwerbe ein Referendar mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen die Befähigung zum Richteramt, § 5 Abs. 1 DRiG. Dies sei im Rahmen der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit eines Diplom-Juristen nicht möglich. Daher scheitere es bereits tatsächlich an der Geeignetheit, die Befähigung der Laufbahn durch die hauptberufliche Tätigkeit zu erwerben. Es komme vorliegend nicht darauf an, welche Tätigkeiten die Klägerin bislang ausgeübt habe. Die Beklagte sei darauf angewiesen, zur Gewährleistung ihrer Flexibilität beim Einsatz der Beschäftigten juristisch ausgebildete Referenten vielfältig einzusetzen, insbesondere im Prozessbereich. Mangels Befähigung zum Richteramt sei ein Diplom-Jurist insoweit nicht vielfältig einsetzbar.
17
Der Klägerbevollmächtigte erwiderte mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019, dass die Klägerin in der Vergangenheit nicht nur ihre Gleichwertigkeit gegenüber anderen Diplom-Absolventen unter Beweis gestellt habe, sondern auch ihre Führungskompetenz als stellvertretende Referatsleiterin. Dies zeige sich auch an der Leistungsprämie 2019, die der Klägerin gewährt wurde. Die Beklagte diskriminiere die Klägerin gegenüber den seit Sommer 2019 verbeamteten Diplom-Absolventen. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb eine Diplompsychologin eher im höheren Dienst verbeamtet werde als eine Diplom-Juristin. Auch aus der Mitteilung des Gesamtpersonalrats vom Juli 2019 (Seite 2) ergebe sich, dass der Verweis der Beklagten auf das Juristenauswahlverfahren nicht halte.
18
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2020 erwiderte die Beklagte, dass zwischen der Leistungsprämie und den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen für die Verbeamtung der Klägerin kein Zusammenhang bestehe. Die Leistungsprämie diene der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung, die Klägerin begehre allerdings die Einbeziehung in die Verbeamtungsaktion 2018, es werde mithin über die Voraussetzungen der Verbeamtung, nicht jedoch über die Arbeitsleistung der Klägerin gestritten. Bei den Beschäftigten, welche nachträglich in die Verbeamtungsaktion 2018 der Beklagten einbezogen worden seien, handle es sich im Gegensatz zur Klägerin um Volljuristen, die für die Beklagte universell in allen Tätigkeitsbereichen einsetzbar seien.
19
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2020 brachte die Beklagte eine Übersicht in Form einer anonymisierten Aufstellung in Vorlage, die alle aus der Verbeamtungsaktion 2018 erfolgreich hervorgegangenen Bewerbenden abbildet einschließlich deren Abschlüsse.
20
Nach Akteneinsichtnahme führte der Klägerbevollmächtigte ergänzend mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020 aus, dass aus dieser Aufstellung ersichtlich sei, dass neben zahlreichen simplen Diplom-Abschlüssen auch eine Bewerberin mit lediglich dem ersten Staatsexamen Lehramt (Gymnasium) verbeamtet worden sei. Die Beklagte müsse sich hier fragen, weshalb das erste Staatsexamen Lehramt offensichtlich höher bewertet werde als das Erste Juristische Staatsexamen, obwohl auch in der Lehramtsausbildung das Referendariat Bestandteil der Ausbildung sei und Lehrer erst nach dem zweiten Staatsexamen an allgemeinen Schulen tätig sein dürfen. Darüber hinaus werde nach dem Ablegen des ersten Staatsexamens Lehramt kein akademischer Grad wie ein Diplom oder ähnliches verliehen, im Gegensatz dazu erhalte ein Jurist nach dem ersten Staatsexamen den akademischen Grad Diplom-Jurist. Dies zeige, dass das Erste Juristische Staatsexamen gegenüber dem ersten Lehramtsexamen höherwertig sei.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Bewerbungsvorgang der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

22
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2019 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst und Ernennung zur Beamtin auf Probe im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst durch die Beklagte. Demgemäß erweist sich die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin durch die Beklagte im Verfahren zur Verbeamtung von Tarifbeschäftigten in die Laufbahn des höheren Dienstes als rechtmäßig. Auch die hilfsweise geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kommt demnach nicht in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
23
1. Eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe kommt nur in Betracht, wenn der Bewerber zuvor die Laufbahnbefähigung erlangt hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BBG). Für die vorliegend von der Klägerin begehrte Zulassung zur Laufbahn des höheren Dienstes sind gemäß § 17 Abs. 5 BBG mindestens zu fordern als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss (§ 17 Abs. 5 Nr. 1 BBG) und als sonstige Voraussetzung ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst, eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder eine hauptberufliche Tätigkeit (§ 17 Abs. 5 Nr. 2 BBG). Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen nach § 17 Abs. 6 BBG geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. Gemäß § 7 Nr. 2 BLV erlangen Bewerberinnen und Bewerber, die keinen erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahren des Bundes i.S.v. § 7 Nr. 1 BLV nachweisen können, die Laufbahnbefähigung durch Anerkennung, wenn sie a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BLV setzt die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nr. 2 lit. a BLV eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung (Nr. 1) oder einen an einer Hochschule erworbenen Master oder einen gleichwertigen Abschluss, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln (Nr. 2), voraus. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BLV gilt § 19 Abs. 2 bis 4 BLV entsprechend. Nach § 19 Abs. 3 BLV muss die hauptberufliche Tätigkeit nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Gemäß § 21 Abs. 2 BLV hat die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
24
2. Die Beklagte ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt, dass die Befähigung der Klägerin für die Laufbahn des höheren Dienstes nach diesen Maßgaben nicht anzuerkennen ist.
25
a) Die Klägerin hat Rechtswissenschaften an der …-…-Universität … studiert und die Erste Juristische Staatsprüfung am 16. April 2012 mit „ausreichend“ (4,70 Punkte) bestanden. Demgemäß wurde ihr am 19. Juni 2012 der Hochschulgrad Diplom-Juristin verliehen. Im Anschluss hieran absolvierte die Klägerin weder ein Rechtsreferendariat noch die Zweite Juristische Staatsprüfung. Mangels Vorbereitungsdienst nebst Zweiter Juristischer Staatsprüfung fehlt der Klägerin damit die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 DRiG). Ein Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 1 und 2 lit. a BBG i.V.m. § 21 Abs. 2 BLV ist somit nicht erfolgt.
26
b) Ebenso steht der Klägerin kein Anspruch auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 1 und 2 lit. c BBG i.V.m. §§ 7 Nr. 2 lit. a, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV zur Seite.
27
aa) Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Annahme der Beklagten, § 21 Abs. 2 BLV schließe eine Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV aus, als unzutreffend erweist. § 21 Abs. 2 BLV dient allein der Feststellung, dass Bewerber mit dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst kraft Gesetzes erlangen, sodass es insoweit einer Anerkennung der Laufbahnbefähigung nicht bedarf. Weder dem Wortlaut noch der Normsystematik nach ergibt sich hieraus jedoch ein Vorrang- und Exklusivitätsverhältnis dieser beiden Vorschriften dahingehend, dass eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung für Juristen bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist. Vielmehr spricht sowohl der Wortlaut aus § 17 Abs. 5 Nr. 2 BBG, der eine hauptberufliche Tätigkeit als sonstige Voraussetzung alternativ („oder“) zu einem mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst genügen lässt, sowie der Wortlaut von § 21 Abs. 2 BLV, der neben der Anerkennung der Laufbahnbefähigung letztere „auch“ bei Befähigung eines Bewerbers zum Richteramt für gegeben erachtet, für eine alternative Anwendung von § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BLV. Dass es Alternativen zum Vorbereitungsdienst gibt, verdeutlicht auch bereits § 7 BLV. Denn § 7 Nr. 2 lit. a BLV regelt gerade die Möglichkeit der Feststellung der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung für Bewerber, die die vorgeschriebene Vorbildung i.S.v. § 17 Abs. 5 Nr. 1 BBG besitzen und eine der als Alternativen zum Vorbereitungsdienst jeweils zugelassenen sonstigen Voraussetzungen erfüllen, die in § 17 Abs. 5 Nr. 2 BBG geregelt sind (zum Alternativverhältnis: Lemhöfer/Leppek - Kommentar zur Bundeslaufbahnverordnung - § 7 Rn. 16).
28
bb) Die Klägerin erfüllt auch die erforderliche Bildungsvoraussetzung aus § 17 Abs. 5 Nr. 1 lit. b BBG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV, weil ihr mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung erlangter universitärer Diplom-Abschluss einen gleichwertigen Abschluss gegenüber einem an einer Hochschule erworbenen Master darstellt.
29
cc) Dieser Abschluss ist allerdings zusammen mit der hauptberuflichen Tätigkeit der Klägerin als tarifbeschäftigte Referentin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge … 2016 aus folgenden Erwägungen nicht geeignet, der Klägerin als Diplom-Juristin i.S.v. § 17 Abs. 5 Nr. 2 lit. c, Abs. 6 BBG, §§ 7 Nr. 2 lit. a, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes zu vermitteln:
30
Die Klägerin ist zwar seit … 2016 als Tarifbeschäftigte in Vollzeit unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13h beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angestellt und mit Referententätigkeiten betraut. Ihre hauptberufliche Tätigkeit umfasst in zeitlicher Hinsicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist am 15. Dezember 2018 damit mindestens zwei Jahre und sechs Monate und entspricht nach dem Vortrag der Beklagten zudem nach Fachrichtung und Schwierigkeit grundsätzlich der Tätigkeit einer Beamtin der Laufbahn des höheren Dienstes (§ 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 BLV.).
31
Im Lichte des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips ist die Beklagte trotz alledem fehlerfrei zu der Annahme gelangt, dass die hauptberufliche Tätigkeit der Klägerin als sonstige Voraussetzung nicht geeignet ist, der Klägerin i.S.v. § 17 Abs. 6 BBG und § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes zu vermitteln.
32
Gemäß § 17 Abs. 6 BBG muss die hauptberufliche Tätigkeit als sonstige Voraussetzung geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. Diesem Eignungserfordernis liegt das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip zugrunde (vgl. Plog/Wiedow - Kommentar zum BBG - § 17 Rn. 32). Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt und vermittelt damit jedem Bewerbenden einen Anspruch, dass über seine Bewerbung nur auf Grund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angestellten Vergleichs seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entschieden wird. Vor diesem Hintergrund sichert die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin als Diplom-Juristin die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst insoweit nicht anzuerkennen, gerade die Geltung des Leistungsprinzips. Während die Einstellung von Juristen in den höheren nichttechnischen Dienst nach den Personalbestimmungen über die Personalbewirtschaftung der zum Geschäftsbereich des BMI gehörenden Dienststellen grundsätzlich über ein zentrales Juristenauswahlverfahren erfolgt und an das Erfordernis zweier juristischer Prädikatsexamina knüpft, würde die Klägerin als Diplom-Juristin ohne Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung eine Verbeamtung in der Laufbahn des höheren Dienstes erlangen. Auch in Anbetracht der hauptberuflichen Tätigkeit der Klägerin als Referentin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge würde sich dies als gleichheits- und demgemäß leistungswidrig erweisen. Denn die hauptberufliche Referententätigkeit der Klägerin vermag in qualitativer Hinsicht den juristischen Vorbereitungsdienst nicht zu ersetzen und ist somit auch nicht geeignet, ihr die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes zu vermitteln. Dies gilt bereits deshalb, weil die Klägerin dort ausschließlich mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut war, wohingegen Rechtsreferendaren im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes die Aufgaben und Arbeitsweise der Rechtsprechung, Strafverfolgung, öffentlichen Verwaltung und Rechtsberatung vermittelt werden. Der Verweis der Klägerin auf individuelle Arbeitsergebnisse, die sich in Leistungsprämien, Arbeitszeugnissen sowie dienstlichen Beurteilungen widerspiegeln, ist demnach unbehelflich. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die fehlende Befähigung der Klägerin zum Richteramt gemäß § 5 Abs. 1 DRiG dazu führt, dass die Klägerin gegenüber Volljuristen weniger flexibel einsetzbar ist. Der Einwand der Klägerin, dass in den höheren Dienst eingestellte Nichtjuristen ebenfalls nicht zum Richteramt befähigt seien, greift insoweit nicht. Denn Absolventen nicht-juristischer Abschlüsse vermögen die Befähigung zum Richteramt per se nicht zu erreichen, wohingegen Juristen der Erwerb dieser Befähigung freisteht. Schließlich kann die Klägerin aufgrund ihres Bildungsabschlusses als Diplom-Juristin auch nicht beanspruchen, mit anderen Bewerbern, die über keinen juristischen Abschluss verfügen, gleichgestellt zu werden. Sie unterfällt nämlich auch als Diplom-Juristin der Obergruppe der Juristen und muss sich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG mit diesen vergleichen lassen. Eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber Absolventen anderer Master- und Diplomstudiengänge ist demnach in der Entscheidung der Beklagten, die Laufbahnbefähigung der Klägerin für den höheren Dienst nicht anzuerkennen und sie demgemäß nicht in das engere Auswahlverfahren zur Verbeamtung einzubeziehen, nicht zu sehen. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verbeamtungsverfahrens entgegen der Stellenausschreibung schließlich auch Volljuristen außerhalb des Juristenauswahlverfahrens und dessen Anforderungen in der Laufbahn des höheren Dienstes verbeamtet hat, ergibt sich jedenfalls keine gleichheitswidrige Einstellungspraxis der Beklagten zulasten der Klägerin, da die Klägerin gerade keine Volljuristin ist.
33
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten trifft das Gericht keine Entscheidung, weil es davon ausgeht, dass die Beklagte vor Rechtskraft nicht vollstreckt.