Inhalt

VG München, Beschluss v. 13.02.2020 – M 4 E 20.197
Titel:

Technische Universität, München (TUM), Eignungsfeststellung Master, Master TUM-BWL, Sommersemester 2020, Zulassung zur zweiten Stufe des Eignungsverfahrens, Berücksichtigung der Bachelorarbeit

Normenketten:
VwGO § 123
BayHSchG Art. 43 Abs. 5
Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Technology (TUM-BWL) an der TU M TUM-BWL § 36
Schlagworte:
Technische Universität, München (TUM), Eignungsfeststellung Master, Master TUM-BWL, Sommersemester 2020, Zulassung zur zweiten Stufe des Eignungsverfahrens, Berücksichtigung der Bachelorarbeit
Fundstelle:
BeckRS 2020, 64613

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung seine vorläufige Zulassung zur zweiten Stufe des Eignungsverfahrens im Masterstudiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre (TUM-BWL) für das Sommersemester 2020 an der TUM.
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Nach dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife im Juni 2014 studierte der Antragsteller vom Wintersemester 2015/2016 bis zum Wintersemester 2018/2019 an der staatlich anerkannten privaten Fachhochschule mit dualen Studiengängen Nordakademie in … Betriebswirtschaftslehre mit dem Abschlussziel Bachelor of Science. Am 12. März 2019 bestand der Antragsteller die Abschlussprüfung mit der Note 1,8.
3
Am 28. November 2019 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zum Masterstudium Management and Technology an der TUM mit dem Abschlussziel Master of Science. Er legte neben einer Curricularanalyse, einen Essay, eine Liste der Fächer und ein Notentranskript von bisherigen Studien, einen Lebenslauf, Referenzschreiben, ein DELE-Zertifikat sowie das Ergebnis eines im August 2019 abgelegten TOEFL-Tests vor.
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Die Bewertung der eingereichten Unterlagen durch Prof. Dr. M. am 12. Dezember 2019 ergab eine Gesamtpunktzahl von 36 Punkten (Bl. 51 Bewerbungsakte). Bei der Bewertung der fachlichen Qualifikation erhielt der Antragsteller für „Betriebswirtschaftliche Methoden“ und „Volksw. Module“ 20 bzw. 10 Punkte. In den Bereichen „Operations Research/Management Science“ und „Empirische Methoden“ erzielte der Antragsteller keine Punkte, von jeweils zehn möglichen Punkten.
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Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 (Bl. 4 Widerspruchsakte) teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er im Eignungsverfahren die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht habe und ihm deshalb gemäß Art. 46 Nr. 1 und Art. 43 Abs. 5 Bayerisches Hochschulgesetz kein Studienplatz für den gewünschten Studiengang angeboten werden könne.
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Auf seine Bitte um erneute Prüfung teilte ihm der Antragsgegner mit Email vom 7. Januar 2020 mit, dass es leider bei einer Ablehnung verbleibe, da die Module „Anwendungssysteme“ und „Data Processing“ nicht der „Operations Research“ zugeordnet werden könnten.
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Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 bestätigte der Betreuer der Bachelorarbeit des Antragstellers Prof. S. u.a., dass dieser für den Bereich „Empirical Research Methods“ während seines Bachelorstudiums „hervorragende Leistungen gezeigt“ und in seiner Bachelorarbeit „eindrucksvoll eine umfangreiche empirische Studie entwickelt, durchgeführt und unter Berücksichtigung komplexer statistischer Verfahren ausgewertet“ habe. Die Ablehnung des Antragstellers aufgrund fehlender Leistungspunkte für „Empirical Research Methods“ könne er nicht nachvollziehen.
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Mit Schreiben vom 13. Januar 2020, beim Antragsgegner am selben Tag eingegangen, ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte mit der Bitte um Übersendung von Kopien des gesamten Verwaltungsvorgangs Widerspruch einlegen.
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Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2020, bei Gericht am folgenden Tag per Telefax eingegangen, ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen,
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die Antragsgegnerin (sic) zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zur zweiten Stufe der Durchführung des Eignungsverfahrens im Masterstudiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre für das Sommersemester 2020 zuzulassen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Einbeziehung in die zweite Stufe des Auswahlverfahrens habe, weil die mit der Note 1,0 bewertete Bachelorarbeit des Antragstellers in der Kernmodulgruppe „Fachliche Grundlagen im Bereich der empirischen Methoden“ anzuerkennen und mit zehn Punkten zu bewerten sei. Mit dem Gesamtergebnis von dann 46 Punkten erreiche der Antragsteller die für die zweite Stufe des Eignungsverfahrens erforderliche Mindestpunktzahl. Eine rechtliche Vorgabe dergestalt, dass Prüfungsleistungen aus Bachelorarbeiten nicht anzurechnen seien, ergebe sich nicht aus der Fach- und Prüfungsordnung. Es würde auch dem Grundgedanken der Anrechnung widersprechen, weil die Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen im Mittelpunkt stehen solle und nicht, auf welche Weise diese Kompetenzen erworben worden seien. Die Fachprüfungsordnung gebe folgerichtig nur vor, dass die curriculare Analyse nicht durch einen schematischen Abgleich der Module, sondern auf der Basis von Kompetenzen erfolgen solle, die sich an den nachfolgend aufgelisteten elementaren Kernmodulgruppen orientieren solle (Anlage 2 Nr. 5.1.1.a) FPSO). Dies habe der Antragsgegner jedoch nicht getan.
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Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 begründete Prof. M. die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers (Bl. 19 bis 16 Widerspruchsakte). Die Prüfung der vom Antragsteller angegeben Module mit den Referenzmodulen des Studiengang TUM-BWL für die Bereiche „Fachliche Grundlagen im Bereich der quantitativen Entscheidungsunterstützung mit Methoden des Operations Research“ und „Empirical Research Methods“ habe keine schwerpunktmäßigen Übereinstimmungen ergeben. Hinsichtlich des Moduls „Operations Research“ werde aus der Modulbeschreibung mit ihren Qualifikationszielen deutlich, dass kein Zusammenhang zu Modellen des Operations Research bestünde. Unterstrichen werde dies u.a. auch durch die genannte Literatur, unter der sich keine Lehrbücher befänden. Hinsichtlich des Moduls „Empirical Research Methods“ ergebe sich aus der ausführlichen Modulbeschreibung, dass der Schwerpunkt nicht auf der Vermittlung von Kompetenzen in empirischer betriebswirtschaftlicher Forschung liege, sondern auf der Vermittlung von Kompetenzen im Bereich der Datenverarbeitung in Unternehmen. Dies werde auch hier durch die Literaturangaben unterstrichen; Lehrbücher zur empirischen betriebswirtschaftlichen Forschung befänden sich nicht darunter. Auch wenn man – wie geschehen – nicht nur die vom Antragsteller angegebenen Module, sondern auch die übrigen vom Antragsteller im Bachelorstudium absolvierten Module betrachte und vergleiche, ergäben sich keine schwerpunktmäßigen Übereinstimmungen in den beiden Kernmodulgruppen. Der Antragsteller habe seine Bachelor Thesis bei seiner Bewerbung dem Bereich „All other Subjects“ zugeordnet, mache nunmehr jedoch geltend, dass dieses Modul dem Bereich der „Empirical Methods“ zugeordnet werden müsse. Es solle nicht bestritten werden, dass der Antragsteller im Zuge der Abfassung seiner Bachelorarbeit Kompetenzen erworben haben könne, die in den Bereich der Kernmodulgruppe fallen. Jedoch könne dieser individuelle Kompetenzerwerb bei der Prüfung der Bewerbung nicht überprüft werden. Möglich sei nur ein Vergleich von Modulbeschreibungen vom Antragsteller abgelegter Module mit den Modulbeschreibungen der Kernmodulgruppen des TUM-BWL Bachelorstudiums. Modulbeschreibungen für die Abfassung von Bachelorarbeiten seien regelmäßig – und auch vorliegend – sehr offen formuliert, so dass es zwar theoretisch nicht ausgeschlossen, im Regelfall aber nicht möglich sei, das Modul „Bachelorarbeit“ eines Studiengangs einer anderen Hochschule einer Kernmodulgruppe des TUM-BWL Bachelorstudiums zuzuordnen. Die Schwerpunktsetzung der Nordakademie auf anwendungsbezogene Aufgaben und die Erstellung der Bachelorarbeiten in Kooperation mit Unternehmen seien Hinweise darauf, dass in den Bachelorarbeiten regelmäßig betriebliche Fragestellungen bearbeitet würden. Kompetenzen im Bereich der regelmäßig überbetrieblichen betriebswirtschaftlichen Forschung würden daher im Regelfall durch diese Bachelorarbeiten nicht gewonnen werden können. Abgesehen davon, dass der Antragsteller schon keine Modulbeschreibung für das Modul „Bachelorarbeit“ vorgelegt habe, sei dieses Modul – der Regelvorgehensweise bei der Zulassung zum TUM-BWL-Masterstudiengang folgend – für die Punktevergabe für die Kernmodulgruppen außer Betracht geblieben.
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Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2020, bei Gericht mit Anlagen per Post am 3. Februar 2020 eingegangen, legte der Antragsgegner die Akten vor und beantragte,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsteller habe die Mindestpunktzahl für die Teilnahme an der zweiten Stufe des Eignungsverfahrens von 45 Punkten von insgesamt 69 möglichen Punkten nicht erreicht. Die Summe der vergebenen Punkte für die fachliche Qualifikation, seine Abschlussnote und einen evtl. GMAT-Score betrage beim Antragsteller nur 36 Punkte, was eine Ablehnung als ungeeignet zur Folge habe (Anlage 2 Nr. 5.1.4. Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Technology (TUM-BWL) an der TU M vom 21. Juni 2017 in Verbindung mit der Satzung für Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Technology (TUM-BWL) an der TU M vom 25.April 2018 (FPSO)). Das Bestehen des in Anlage 2 geregelten Eignungsverfahrens sei eine Zulassungsvoraussetzung, § 36 Abs. 1 Nr. 3 FPSO. Auf der Ebene der fachlichen Qualifikation habe der Antragsteller 30 von 50 möglichen Punkten erreicht. Dabei verbleibe es auch.
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Es sei obergerichtlich ausdrücklich zulässig, dass bei konsekutiven Masterstudiengängen insbesondere an Kompetenzen angeknüpft werden dürfe, die Studierende im Bachelorstudiengang an der eigenen Hochschule erwerben (BayVGH, B.v. 2.9.2014 – 7 CE 14.1203 – juris Rn. 22). Für die nachzuweisenden Kompetenzen in der Kernmodulgruppe „Empirische Methoden“ seien somit die Kompetenzen aus dem Modul „Empirical Research Methods“ des entsprechenden Bachelorstudiengangs TUM-BWL des Antragsgegners maßgebend.
17
Die Eignungskommission sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass keines der Module, weder das vom Antragsteller angegebene Modul B145 „Introduction into data processing“ noch ein sonstiges Modul aus dem Transcript of Records, das die Eignungskommission umfassend berücksichtigt habe, seinen Schwerpunkt im Bereich der empirischen Forschungsmethoden habe. Insbesondere im benannten Modul B145 liege der Schwerpunkt ausweislich der Modulbeschreibung in der Vermittlung von Kompetenzen in der Datenverarbeitung in Unternehmen. Auf die ausführliche Begründung der Eignungskommission im Widerspruchsverfahren werde ausdrücklich Bezug genommen.
18
Auch die Bachelorarbeit habe ihren Schwerpunkt nicht im erforderlichen Bereich, auch hierzu werde ausdrücklich auf die Begründung der Eignungskommission im Widerspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend und vertiefend werde weiter ausgeführt, dass in der Rechtsprechung geklärt sei, dass den Hochschulen bei der Ausgestaltung der von ihnen geforderte Kompetenzen ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe und sie bei der Festlegung des Nachweises der Anforderungen der Praktikabilität des Zulassungsverfahrens Rechnung tragen dürften. Insoweit seien auch Pauschalierungen möglich, die eine Individualprüfung von einzelnen erworbenen Qualifikationen vermeiden (BayVGH, B.v. 9.9.2014 – 7 CE 14.1059 – juris Rn. 20, 23). In diesem Sinne stelle die FPSO pauschalierend auf die dort bezeichneten Kernmodulgruppen ab (Anlage 2 Nr. 5.1.1.a) FPSO). Maßgebend sei in einem ersten Schritt, dass der Schwerpunkt des Moduls überhaupt im Bereich der fraglichen Kernmodulgruppe liege und in einem zweiten Schritt, dass die in diesem Modul erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede zu den in den jeweiligen TUM-Referenzmodulen erworbenen Kompetenzen aufwiesen. Für die Zuordnung der Kernmodulgruppe sei der inhaltliche Schwerpunkt eines Moduls zu ermitteln. Dieses Vorgehen entspreche den Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz, die durch §§ 7 f. der Verordnung zur Regelung der Studienakkreditierung nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 13. April 2018 (BayStudAkkV) rechtsnormmäßig umgesetzt worden seien. Stellungnahmen und Bestätigungen von Lehrpersonen der früheren Hochschule könnten daher allenfalls konkretisierenden oder erläuternden Charakter haben, die Modulbeschreibung jedoch nicht ersetzen. Eine andere Vorgehensweise sei in einem Massenverwaltungsverfahren wie dem Studienzugangsverfahren weder leistbar noch praktikabel. In diesem Rahmen sei es teilweise unmöglich und im Übrigen jedenfalls verwaltungsmäßig nicht leistbar, bei jeder einzelnen Bewerbung aus allen von Bewerberseite vorgebrachten Modulen einzelne Inhalte, die die geforderten Kompetenzen betreffen könnten, herauszufiltern und nach einem gleichheitsgerechten System zu quantifizieren. Dies gelte umso mehr bei einer Bachelorarbeit, zu deren Wesen die selbstständige Bearbeitung einer Aufgabenstellung über einen längeren Zeitraum zähle, so dass sich die Arbeitsdauer und -intensität bezüglich einzelner Inhalte und somit der Erwerb bestimmter Kompetenzen überhaupt nicht objektiv erfassen lasse. Die dargestellte Vorgehensweise entspreche auch der ständigen Verwaltungspraxis der Eignungskommission. Hiervon zugunsten des Antragstellers eine Ausnahme zu machen, würde dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Bewerberinnen und Bewerber widersprechen.
19
Der Antragsteller habe weder bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 30. November 2019 noch danach eine – allein maßgebliche – Modulbeschreibung für das Modul B 143 „Bachelor Thesis“ vorgelegt, aus der sich ergeben würde, dass dieses Modul generell Kompetenzen aus dem Bereich der empirischen Forschungsmethoden vermittele. Unabhängig davon sei aber auch nicht ersichtlich, dass der inhaltliche Schwerpunkt des Moduls B143 im Bereich der Kernmodulgruppe „Empirische Methoden“ liege. Nach der Beschreibung der Nordakademie baue die Arbeit „mehr oder minder auf dem Inhalt sämtlicher Module des Studiums“ auf. Selbst wenn – wovon auch die Eignungskommission ausgehe – für die Anfertigung der Masterarbeit auch Methoden der empirischen Wirtschaftsforschung angewendet worden seien, wie sich auch die Äußerung von Prof. Dr. S. der privaten Fachhochschule … vom 9. Januar 2020 verstehen lasse, ändere dies nichts daran, dass der Schwerpunkt nicht im Bereich der Kernmodulgruppe liege. Die Stellungnahme einer Lehrperson könne die objektive und generalisierende, gleichsam normative Festlegung von Kompetenzen in einer Modulbeschreibung nicht ersetzen.
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Abgesehen davon, sei der Erwerb von Grundlagenkompetenzen von der Anwendung anderweitig erlangten Methodenwissens zu unterscheiden. Nach der Modulbeschreibung des relevanten TUM-Referenzmoduls „Empirical Research Methods“ zähle zu den zu erwerbenden Kompetenzen dieses Moduls die Einführung in eine Vielzahl von empirischen Forschungsmethoden, ihren Zweck und ihre Standards und solle auf die Anfertigung künftiger Seminar- und Abschlussarbeiten vorbereiten (Bl. 24- 26 Widerspruchsakte). Der vorliegende Fall gebe nach alldem keinen Anlass, von der Regel abzuweichen, dass mit einer Bachelorarbeit nicht die Anforderungen der Kernmodulgruppe „Empirische Methoden“ erfüllt werden könnten.
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Unabhängig davon widerspreche es auch nicht dem Grundgedanken des Instituts der Anrechnung, die Bachelorarbeit nicht zum Nachweis der Anforderungen der Kernmodulgruppe heranzuziehen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers verkenne in diesem Zusammenhang, dass es nicht um die Anrechnung von Kompetenzen gemäß Art. 63 BayHSchG und § 16 der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der TUM vom 18. März 2011 i.d.F.d. 3. Änderungssatzung v. 27. April 2018 (APSO) gehe. Dabei dürften gemäß § 16 Abs. 3 APSO auch außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten bis zur Hälfte angerechnet werden. Im vorliegenden Fall gehe es aber um den Nachweis der studiengangspezifischen Eignung gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG, bei dem ein pauschalierendes Verfahren – wie soeben dargelegt – ausdrücklich zulässig sei.
22
Das relevante Referenzmodul für die Kernmodulgruppe „Operations Research“ des Bachelorstudiengangs TUM-BWL sei Management Science. Weder das vom Antragsteller diesbezüglich angegebene Modul B138 „Business Applications – betriebswirtschaftliche Anwendungssysteme“ noch ein sonstiges – von der Eignungskommission umfassend berücksichtigtes – im Transcript of Records aufgeführtes Modul habe mangels Schwerpunkt im Operations Research der Kernmodulgruppe zugeordnet werden können. Nach Auffassung der Eignungskommission ergebe sich aus der Modulbeschreibung weder im Hinblick auf die Qualifikationsziele noch im Hinblick auf die abgegebenen Literaturempfehlungen ein Zusammenhang zu Modellen des Operations Research.
23
Mit Beschluss vom 12. Februar 2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
24
Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte.
II.
25
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
I.
26
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
27
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
28
Vorliegend hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 12. Dezember 2019 erweist sich bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Zulassung zur zweiten Stufe der Durchführung des Eignungsverfahrens im Masterstudiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre für das Sommersemester 2020.
29
1. Die Durchführung eines Eignungsverfahrens für den Masterstudiengang TUM-BWL an der TUM ist zulässig.
30
Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG setzt der Zugang zu einem Masterstudiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus; Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt die Hochschulen, für den Zugang zum Masterstudiengang neben dem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festzulegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung.
31
Die Regelung beruht auf einem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 18. September 2008, in dem ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen festgelegt wurden. Danach soll das Studium im Masterstudiengang im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt neben dem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG geht entsprechend diesen Strukturvorgaben und der Zielsetzung, nur besonders qualifizierten Hochschulabsolventen eine weitere berufsqualifizierende Ausbildungsmöglichkeit zu eröffnen, davon aus, dass ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss für das Masterstudium nicht ausreicht, sondern zusätzliche Qualifikationsanforderungen durch die Hochschulen festzulegen sind (vgl. LT-Drs. 15/4396, S. 59; BayVGH, B.v. 11.1.2010 – 7 CE 09.2804 – juris Rn. 15).
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Der Antragsgegner hat von der Ermächtigung des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG durch Erlass der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Technology (TUM-BWL) an der TUM vom 21. Juni 2017 i.d.F. der Änderungssatzung vom 25. April 2018 (FPSO) in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
33
2. Der Antragsteller erfüllt die in der FPSO geregelten Voraussetzungen für eine Zulassung zum Masterstudiengang TUM-BWL nicht.
34
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 FPSO erfordert der Nachweis der Qualifikation für den Masterstudiengang TUM-BWL das Bestehen des Eignungsverfahrens gemäß Anlage 2 zur FPSO. Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen.
35
Er hat keinen Anspruch auf Zulassung zur zweiten Stufe der Durchführung des Eignungsverfahrens, weil er nicht die erforderlichen 45 Punkte erzielt hat. Die Bewertung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers mit 30 von maximal 50 Punkten (vgl. Anlage 2 Nr. 5.1.1 a) FPSO) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt den zutreffenden, überzeugenden und ausführlichen Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bewerters (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend) und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Gleiches gilt für die Bewertung seiner Abschlussnote. Der Antragsteller erreicht somit nicht die erforderliche Mindestpunktzahl von 45 Punkten, um zur zweiten Stufe des Eignungsverfahrens zugelassen zu werden.
II.
36
Nach alledem war der Antrag mit der Rechtsfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
III.
37
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog.