Titel:
Rechtsanwaltsgebühren, Gesamtschuldnerische, Schmerzensgeldbetrag, Schmerzensgeldbemessung, Schmerzensgeldansprüche, Schmerzensgeldvorschuss, Schmerzensgeldtabellen, Verzugszinsen, Beerdigungskosten, Rückforderungsvorbehalt, Geschäftsgebühr, Prozeßbevollmächtigter, Weitere Beschwerde, Unfallbeteiligte, Gegenstandswert, Elektronischer Rechtsverkehr, Elektronisches Dokument, Basiszinssatz, Außergerichtlicher, Klageschrift
Schlagworte:
Schmerzensgeld, Haftung, Verzug, Beerdigungskosten, Schadensersatz, Rechtsanwaltsgebühren, Ummeldekosten
Fundstelle:
BeckRS 2020, 63959
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.577,05 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 aus einem Betrag in Höhe von 5.577,05 € sowie aus weiteren 15.000,00 € seit 12.09.2019 sowie weitere Zinsen in Höhe von 209,57 € zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass Klageantrag Ziff. 1 der Klageschrift vom 30.08.2019 in Höhe eines Betrages von 10.021,51 € bis zur Erledigterklärung vom 29.11.2019 zulässig und begründet war.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 187,19 € freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 14 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 86 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 40.691,51 € bis 29.11.2019 und auf 20.647,05 € seit 30.11.2019 festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 08.06.2018 auf der Staatsstraße 2234 im Gemeindegebiet D. an der Altmühl (Landkreis N. i.d. Opf.) ereignete.
2
Bei dem Verkehrsunfall wurde dem Pkw-Fahrer B. durch den Beklagten zu 1), dessen Pkw bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die Vorfahrt genommen. Aufgrund des Unfalls erlitt B. u.a. folgende Verletzungen:
Polytrauma (ISS33) mit Thoraxtrauma:
- Rippenserienfraktur beidseitig (3-10 rechts, 2-4 unten, 8-10 links)
- Contusio cortes (STEMI Voderwand Herzspitze)
- Berstungsspaltbruch LWK 4 ohne HK-Beteiligung
- Querfortsatzfraktur LWK 2 und 3 beidseitig
- Mesoeinriss Ileum mit aktiver Blutung
- Galeahämatom links frontal und periorbital
Gering dislozierte Ulnafratkur links
Dialystepflichtiges AKI KDIGO-Stadium 306/2018
3
Er wurde vom Unfallort mit dem Hubschrauber in das Universitätsklinikum Regensburg eingeliefert und dort in der Intensivstation behandelt. Anschließend wurde er in die B. Klinik verlegt und befand sich bis dort zum Todeszeitpunkt am 21.09.2018 in ärztlicher Behandlung.
4
Die Klägerin ist die Alleinerbin des verstorbenen B.
5
Mit Schreiben vom 12.06.2018 (Anlage K11) wurde die Beklagte zu 2) durch den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt H. des mittlerweile Verstorbenen B. aufgefordert, bis spätestens 26.06.2018 schriftlich zu erklären, dass diese ihre Haftung dem Grunde nach anerkenne.
6
Mit Schreiben vom 02.07.2018 (Anlage K12) wurde die Beklagte zu 2) ferner vom Prozessbevollmächtigten H. aufgefordert, einen materiellen Schadensersatz in Höhe von 11.047,50 € sowie einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 50.000,00 € bis 16.07.2018 zu bezahlen. Ferner wurde sie aufgefordert, aus einem Gegenstandswert in Höhe von 61.740,50 € Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.954,46 € brutto zu bezahlen.
7
Die Beklagte leistete unter dem 04.07.2018 einen Vorschuss in Höhe von 7.000,00 € und stellte diesen „unter freien Verrechnungs- und Rückforderungsvorbehalt“ (Anlage K5).
8
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten H vom 14.02.2019 (Anlage K14) wurde die Beklagte ferner aufgefordert, für die Beerdigungskosten des Verstorbenen B. in Höhe von 5.577,05 € bis 28.02.2019 aufzukommen.
9
Unter dem 30.08.2019, eingegangen bei Gericht am 31.08.2019, wurde Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht.
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Mit außergerichtlichem Schreiben der Beklagten vom 02.09.2019 wurde die voll umfängliche Haftung dem Grunde nach bestätigt. Mit Schreiben vom 10.09.2019 wurde eine Schadensersatzzahlung in Höhe von insgesamt 21.444,46 € in Aussicht gestellt, wobei hierin die bereits regulierten 7.000,00 € berücksichtigt waren. Auf die materiell geltend gemachten Schadenspositionen entfielen hierbei 11.444,46 €, auf das Schmerzensgeld 10.000,00 €. Ein Betrag in Höhe weiterer (21.444,46 € ./. 7.000,00 € =) 14.444,46 € wurde sodann auch bezahlt.
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Die Klägerin behauptet, dass der unfallbeteiligte B. verletzungsbedingt gestorben sei. Sie ist der Ansicht, dass ihr als Erbin ein Schmerzensgeldanspruch von mindestens 10.000,00 € zustehe. Ferner behauptet sie, dass aufgrund der Abmeldung des beim Unfall beschädigten Pkw Ummeldekosten in Höhe von mindestens 70,00 € entstanden seien.
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Sie beantragte daher zunächst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.091,51 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2018 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den unter Verrechnungs- und Rückforderungsvorbehalt bezahlten Betrag in Höhe von 7.000,00 € zurückzubezahlen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.266,16 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2018 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.266,16 € freizustellen.
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Mit Schriftsatz vom 29.11.2019 beantragte die Klägerin sodann:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.647,05 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2018 sowie Zinsen in Höhe von 216,72 € zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 € unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 10.000,00 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 05.07.2018 sowie Zinsen in Höhe von 487,63 € zu bezahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 529,32 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2018 sowie Zinsen in Höhe von 61,23 € zu bezahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 529,32 € freizustellen.
14
Im Übrigen wurde der Rechtsstreit von der Klägerin für teilweise erledigt erklärt.
15
Die Beklagten beantragen,
16
Der Teilerledigterklärung stimmten die Beklagten nicht zu.
17
Die Beklagten sind im Wesentlichen der Ansicht, dass das Schmerzensgeld mit den bezahlten 10.000,00 € ausreichend hoch bemessen sein. Ferner behaupten sie, dass der Unfallbeteiligte B. nicht an Unfallfolgen verstorben sei.
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Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen umfassend Bezug genommen.
19
Das Gericht hat die Akte 708 Js 110811/18 der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beigezogen.
Entscheidungsgründe
20
Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
21
Der Beklagte zu 1) haftet als Fahrer des unfallbeteiligten Pkw aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
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Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Neben den Zinsforderungen stehen daher noch folgende Positionen im Streit:
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Die Beerdigungskosten stehen der Klägerin umfänglich gem. § 844 BGB zu.
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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass B. an den Folgen des Verkehrsunfalls am 21.09.2018 verstorben ist. Der Geschädigte hat ganz erhebliche Verletzungen von dem Unfallereignis davongetragen. Nach einer intensivmedizinischen Behandlung am Uniklinikum Regensburg befand er sich zu seinem Ableben am 21.09.2018 durchgehend in stationärer Behandlung in der B. Klinik. Dem von der Staatsanwaltschaft Dresden in Auftrag gegebene Sektionsprotokoll der Technischen Universität Dresden vom 19.01.2019 ist zwar unter C. V. (“Todesart“) auf Seite 10 zu entnehmen, dass es sich um einen „natürlichen Tod“ handele. Unter C. IV. ist als Todesursache aber angegeben:
Erneuter Herzinfarkt (I 22.0)
Herzkranzschlagaderverkalkung (I 20.9)
Bluthochdruckbedingte Herzkrankheit (I 11.0)
Weitere wesentliche Begleitleiden:
Chronische Herzleistungsschwäche (I 50.9)
Critical-Illness-Polyneuropathie (G 62.8)
Rehabilitation bei Zustand nach Polytrauma (Z 50.9).
Unter VII. (“Diskussion“) ist u.a. ausgeführt:
„Als unmittelbare Todesursache konnte ein erneuter Herzinfarkt bei vorbestehender Herzkranzschlagaderverkalkung im Rahmen einer bluthochdruckbedingten Herzerkrankung festgestellt werden. Neben dem Zeichen eines akuten Linksherzversagens fanden sich auch die Zeichen einer chronischen Herzleistungsschwäche mit Ergussbildungen in beiden Brustfellhöhlen, einer chronischen Blutstauung mit beginnendem feinknotigen Umbau des Lebergewebes und einer beginnenden Milzvergrößerung sowie Flüssigkeitseinlagerungen in den Weichteilen wie beschrieben.
Die im Rahmen des Unfallgeschehens ermittelten Verletzungen waren weitgehend abgeheilt. Die Rippenserienbrüche waren stabil knöchern durchbaut, der beschriebene Unterarmbruch linksseitig war regelrecht versorgt und reizlos, beschriebene Dünndarmverletzung chirurgisch versorgt und vollständig reizlos. Infolge der erlittenen Unfallfallverletzung habe der Patient eine sog. Critical-Illnes-Polyneuropathie entwickelt mit neurologischen Einschränkungen. Dieses Krankheitsbild hat letztlich den Todeseintritt mit unterstützt. Ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Toddeseintritt lässt sich jedoch nicht mit der im Strafrecht notwendigen Sicherheit herleiten.“
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Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Verstorbene B. ohne das Unfallereignis noch leben würde oder zumindest erheblich später verstorben wäre. Die Verletzungen selbst und die damit einhergehende Immobilität aber auch die monatelange Krankenhausbehandlung war für den herzvorerkrankten B. enorm belastend. Es entspricht dem gesunden Menschenverstand, dass eine Verschlechterung der bei ihm vorliegenden Herzerkrankung damit einhergeht. Dass B. ohne Unfallereignis krankheitsbedingt bereits im September 2018 verstorben wäre, schließt das Gericht aus. Das Gericht konnte sich auf seine freie Überzeugung gem. § 287 ZPO stützen (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 844, Rn. 3).
26
2. Ferner kann die Klägerin als Erbin des Verstorbenen B. ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € geltend machen.
27
Bei der Festsetzung der Entschädigung dürfen und müssen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden (Pardey in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kapitel 6, Rn. 35). Das Gericht hat bei der Betrachtung des den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbilds in erster Linie die Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. zum Vorstehenden nur OLG Nürnberg, Urteil v. 23.12.2015, Az.: 12 U 1263/14, veröffentlicht in NJW-RR 2016, 593 m.w.N.).
28
Berücksichtigt wurde vom Gericht insbesondere die äußerst schweren und schmerzhaften Primärverletzungen sowie der lange Krankenhausaufenthalt. Zu sehen war aber ebenfalls, dass die Leidensdauer nur einige Monate dauerte, da der Verletzte bereits im September 2018 verstarb. Ebenfalls zu sehen war, dass die Verletzungen durch einen fahrlässigen Unfall verursacht wurden, sodass die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nur von untergeordneter Bedeutung war.
29
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht insbesondere das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 08.01.1991 (Az.: 4 O 192/90, veröffentlicht als Nr. 1329 der Beck'schen Schmerzensgeldtabelle), bei welchem den Hinterbliebenen eines drei Monaten nach dem Unfall Verstorbenen bei erlittener Halswirbelfraktur bzw. Halswirbelkörperfraktur, Brustkorbtrauma mit Blutergussbildung und nachfolgend „fulminanter Lungenembolie“, Unterschenkelamputation, Brustbeinfraktur, Rippenserienfraktur, Knieverletzung u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von umgerechnet 15.338,76 € zugesprochen wurde. Indiziert läge das Schmerzensgeld heute bei rund 25.000,- €.
30
Zusammenfassend erscheint der geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 25.000,00 € als notwendig aber auch ausreichend.
31
Anerkannt ist, dass das Gericht durch einen Klageantrag, der ein Mindestschmerzensgeld beziffert, bei der Ausübung seines Ermessens bei der konkreten Schmerzensgeldbemessung nach oben nicht begrenzt ist (vgl. nur Pardey, a.a.O., Rn. 25).
32
3. Abzuweisen war die Klage hingegen soweit Ummeldekosten in Höhe von 70,00 € geltend gemacht wurden. Der Vortrag in der Klageschrift beschränkt sich darauf vorzutragen, welche Kosten allgemein anfallen. Das und in welcher Höhe konkret Kosten für Ummeldung des verunfallten Fahrzeuges angefallen sind, wurde hingegen nicht vorgetragen.
33
4. Im Hinblick auf die Schmerzensgeldpositionen, wurde die Beklagte erst mit Klageerhebung wirksam in Verzug gesetzt. Geltend gemacht wurde außergerichtlich ein Betrag in Höhe von 50.000,00 €. Es handelt sich um eine beachtliche Mehrforderung, die nicht verzugsauslösend ist (vgl. nur Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 286, Rn. 20 m.w.N.).
34
Bezüglich der materiellen Schadensersatzpositionen wurden die Beklagten hingegen wirksam wie folgt in Verzug gesetzt:
35
Mit Schreiben vom 02.07.2018 wurde die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 10.987,50 € bis 16.07.2018 aufgefordert. Hierauf erfolgte eine Zahlung von 7.000,00 € am 04.07.2018, die mit den Schadensersatzpositionen klägerseits verrechnet wurde, sodass sich die Beklagten seit 17.07.2018 bis 07.08.2018 mit einem Betrag von 3.987,50 € im Verzug befanden. Hierdurch entstand der Klagepartei ein Zinsanspruch in Höhe von 9,90 €.
36
Mit Schreiben vom 24.07.2018 wurde die Beklagte zu 2) darüber hinaus zur Zahlung weiterer 456,96 € Standgebühren bis 07.08.2018 aufgefordert. Die Beklagten befanden sich damit seit dem 08.08.2018 mit einem Betrag in Höhe von 4.444,46 Euro in Verzug. Eine weitere Zahlung auf die materiellen Schadensersatzpositionen in Höhe von 4.444,46 € ging bei der Klagepartei am 10.09.2019 ein. Hierdurch entstand der Klagepartei ein Zinsanspruch in Höhe von 199,67 €.
37
Zur Zahlung der Beerdigungskosten in Höhe von 5.577,00 € sowie einer Zuzahlungen „Spinomed“ in Höhe von 10,00 € wurde die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 14.02.2019 bis 28.02.2019 aufgefordert.
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5. Der Klagepartei stehen daher folgende Ansprüche zu:
Position
|
Betrag
|
Wiederbeschaffungsaufwand
|
10.345,60 €
|
Sachverständigenkosten
|
606,90 €
|
Standgebühren
|
456,96 €
|
Zuzahlung Spinomet
|
10,00 €
|
Kostenpauschale
|
25,00 €
|
Beerdigungskosten
|
5.577,05 €
|
Schmerzensgeld
|
25.000,00 €
|
Zahlung
|
- 21.444,46 €
|
Saldo
|
20.577,05 €
|
39
6. Der Klagepartei war ferner von Rechtsanwaltsgebühren freizustellen. Ausgehend von dem klägerisch in Ansatz gebrachten Gegenstandswert in Höhe von 27.091,51 € berechnet sich der Anspruch wie folgt:
„Außergerichtlich wurden mit Schreiben vom 02.07.2018 eine 1,3-fache Geschäftsgebühr geltend gemacht. Dass es sich hierbei um eine vorläufige Bezifferung der Rechtsanwaltsgebühren handelt, wurde nicht vorgetragen. Ebenfalls nicht vorgetragen wurde, weshalb sich die Geschäftsgebühr zwischen dem 02.07.2018 und der Klageeinrichtung von einem 1,3-fachen Wert auf eine 1,5-fachen Wert erhöht haben solle. Damit sind nur Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zzgl. der Pauschale für Post und Telekommunikationskosten (Nr. 7002 VV-RVG) zzgl. Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG) zuzusprechen, mithin ein Betrag in Höhe von 1.358,86 €, geschuldet.“
40
Nachdem die Beklagte hierauf unstreitig bereits 1.171,67 € geleistet hat, war die Klagepartei noch in Höhe eines Betrages von 187,19 € freizustellen. Dass Rechtsanwaltsgebühren tatsächlich bezahlt wurden, wurde klägerseits nicht vorgetragen.
41
7. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
42
Die tenorierte Kostenquote von 86% zu 14% ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Ziff. 3 der Klageschrift – der Antrag wird mit (80% von 7.000 =) 5.600,00 € bemessen – von Anfang an wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war. Der Klagepartei war es unbenommen, den unter Verrechnungs- und Rückforderungsvorbehalt bezahlten Betrag an die Beklagten zurückzuüberweisen. Tatsächlich wurde der Betrag jedoch – wie der Übersicht auf Seite 3 der Klageschrift zu entnehmen ist – mit der Schadensersatzforderung verrechnet. Von Anfang an unbegründet war auch die Geltendmachung von Ummeldekosten in Höhe von 70,00 €.
44
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckung ergibt sich aus § 709 S.1 und S. 2 ZPO.