Titel:
"Zuständiger Richter" bei Richterwechsel im Verfahren
Normenkette:
ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 3, § 309
Leitsätze:
1. Die das Urteil fällenden Richter müssen nur an der Schlussverhandlung teilnehmen, um § 309 ZPO zu genügen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Zulassung bei der IHK ist für die Erstellung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuständigkeit, Überraschungsentscheidung, Präklusion
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 06.11.2019 – 24 U 462/19
LG Augsburg, Urteil vom 21.12.2018 – 032 O 3579/15
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 22.03.2024 – 102 VA 255/23
Fundstelle:
BeckRS 2020, 63910
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.12.2018, Aktenzeichen 032 O 3579/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.327,69 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.12.2018, Aktenzeichen 032 O 3579/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 06.11.2019 Bezug genommen.
3
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 09.01.2020 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
4
1. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde das angefochtene Urteil weder vom unzuständigen Richter gefällt noch handelt es sich um eine Überraschungsentscheidung.
5
1.1. Das Urteil vom 21.12.2018 wurde vom Richter am Landgericht Dr. E. gefällt, der die mündliche Verhandlung vom 19.11.2018 geleitet und in diesem Termin die Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. P. durchgeführt hat. Dass der erste Verhandlungstermin am 31.03.2016 mit Richter am Landgericht Dr. O. stattfand, steht einem Urteil durch den Richter am Landgericht Dr. E. nicht entgegen, da nach § 309 ZPO die das Urteil fällenden Richter nur an der Schlussverhandlung teilnehmen müssen (Musielak/Voit/Musielak, 16. Aufl. 2019, ZPO § 309 Rn. 4). Da in der Verhandlung vom 31.03.2016 keine Beweisaufnahme erfolgte, stellt der Richterwechsel auch kein Problem bei der Beweiswürdigung dar.
6
Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO lagen nicht vor, da nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vom 19.11.2018 kein Richterwechsel stattgefunden hat.
7
1.2. Entgegen der Ansicht des Klägers war der Richter am Landgericht Dr. E. auch zuständig.
8
Nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts Augsburg für das Jahr 2015 war Richter am Landgericht Dr. O. neben dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. B. und der Richterin am Landgericht Dr. G. Mitglied der 3. Zivilkammer, in der das Verfahren unter dem Aktenzeichen 032 O 3579/15 geführt wurde. Ob die Zustellung der Klageschrift mit Verfügung vom 21.10.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. B. als Vertreter des Richters Dr. O. veranlasst worden ist, bedarf keiner Aufklärung. Ausweislich der Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 2016 und 2017 war Richter Dr. O. weiterhin Mitglied der 3. Zivilkammer. Aufgrund des Präsidiumsbeschlusses vom 28.07.2017 schied Richter am Landgericht Dr. O. mit Wirkung vom 01.09.2017 aus der 3. Zivilkammer aus und wurde zugleich weiteres Mitglied der 6. Zivilkammer. Gleichzeitig schied Richter am Landgericht Dr. E. aus der 9. Strafkammer aus und wurde weiteres Mitglied der 3. Zivilkammer. Damit war Richter am Landgericht Dr. E. ab 01.09.2017 der zuständige Richter für das Verfahren. Er war auch im gesamten Geschäftsjahr 2018 Mitglied der 3. Zivilkammer Der Beschluss vom 28.07.2017 stellt keine vorübergehende Regelung der Zuständigkeiten dar; er steht nicht im Widerspruch zur Unabhängigkeit der von der Änderung betroffenen Richter. Dass die Voraussetzungen des § 21 e Abs. 3 ZPO für die Änderung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2017 durch das Präsidium des Landgerichts A. nicht vorgelegen hätten, wird von der Berufung nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, da Richter am Landgericht Dr. E. im gesamten Geschäftsjahr 2018 aufgrund der Geschäftsverteilung Mitglied der 3. Zivilkammer war.
9
Dass Richter am Landgericht Dr. E. zu Beginn des Geschäftsjahres 2019 in die 10. (nicht 13.) Strafkammer wechselte, ändert an seiner Zuständigkeit für das erstinstanzliche Verfahren ab 01.09.2017 bis Ende 2018 nichts.
10
1.3. Der Kläger begründet nicht näher, warum es sich bei Urteil vom 21.12.2018 um eine Überraschungsentscheidung handeln soll. Nach der Einvernahme der Sachverständigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. P. wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Verfahrensbeteiligten erörtert und wurden die eingangs gestellten Anträge wiederholt sowie Verkündungstermin bestimmt. Ein Hinweis darauf, dass es sich bei der zu verkündenden Entscheidung nicht um ein Endurteil handeln würde, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen.
11
Da eine entsprechende Rüge innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht erhoben wurde, ist der Kläger damit auch nach §§ 530, 296 Abs. 1, 4 ZPO ausgeschlossen.
12
2. Die Vorlage der medizinischen Unterlagen als Anlage Bk3 stellt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil oder dem Inhalt des Hinweisbeschlusses vom 06.11.2019 dar.
13
3. Hinsichtlich der Ausführungen zum Unfallhergang wird auf Abschnitt 1 des Hinweisbeschlusses vom 06.11.2019 Bezug genommen. Auch aus den Ausführungen in der Gegenerklärung ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts.
14
3.1. Weder im Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. P. vom 30.08.2017 noch im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 22.03.2018 wurden Reifen- oder Abriebspuren auf der Fahrbahn ausgewertet, obwohl dem Sachverständigen immerhin beim Ergänzungsgutachten Lichtbilder vorlagen, „die offensichtlich von der Polizei stammen“ (vgl. Ergänzungsgutachten S. 2 = Bl. 139 d. A.). Dieser Umstand wurde vom Kläger weder in seiner Stellungnahme zum Gutachten mit Schriftsatz vom 30.10.2017, mit dem die Lichtbilder vorgelegt wurden (vgl. dort S. 2 = Bl. 117 d. A.), noch in der Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten mit Schriftsatz vom 11.05.2018 (Bl. 157/169 d. A.) beanstandet. Dementsprechend war eine Auswertung von Reifenspuren auch nicht Gegenstand der Anhörung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2018 (vgl. Prot. Bl. 192/201 d. A.). Auch die vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Privatsachverständigen P. Sch. vom 23.11.2017 und 04.02.2019 befassen sich nicht mit Reifenspuren. Wenn der Kläger in der Gegenerklärung vom 09.01.2020 erstmals unter Bezug auf vorher nicht vorgelegte Ausschnittvergrößerungen von Fotos, in denen er mit gelben Pfeilen (die im Ausdruck in grau erscheinen) angebliche von dem Unfall herrührende quer in Fahrtrichtung verlaufende Bremsspuren markiert hat, die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. zum Unfallhergang angreift, handelt es sich damit um neue Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel, mit denen er in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO, nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aber auch nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist.
15
3.2. Auch in der Sache sind die Ausschnittvergrößerungen nicht behelflich, um den Unfallhergang weiter (und im Sinn der Ausführungen des Klägers) aufzuklären:
16
a) In der beigezogenen Polizeiakte der Polizeiinspektion A. Mitte, Az. BY 7104010043-12/2, ist zwar die Rede von Lichtbildern der unfallbeteiligten Fahrzeuge, nicht aber von irgendwelchen auf der Fahrbahn gesicherten Spuren. Eine Zuordnung der angeblichen Spuren zu dem streitgegenständlichen Unfall ist daher nicht möglich. Es ist noch nicht einmal erkennbar, ob es sich um Reifenspuren, Abriebspuren oder anderweitige Verunreinigungen der Fahrbahn handelt. Auch der Kläger nimmt keine Zuordnung der angeblichen Spuren zu seinem oder dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten vor.
17
b) Soweit der Kläger selbst eine Auswertung der Spuren vornehmen will, übersieht er, dass die Breite der auf dem vergrößerten Lichtbild gut erkennbaren Straßenbahnschienen nicht der Normalspur von 1435 mm entspricht, da die A. Straßenbahn in ihrem gesamten Netz auf einer 1000 mm-Spur fährt (vgl. http://www.bahnstatistik.de/Spurweiten.htm).
18
c) Schließlich ist die Endstellung der Fahrzeuge nur annähernd aus den auf S. 17 des Gutachtens vom 30.08.2017 einkopierten Lichtbildern zu entnehmen. Wie sich die angeblichen Reifenspuren zu dieser Endstellung verhalten, ist nirgends festgehalten. Auf den vergrößerten Lichtbildern befinden sich die Fahrzeuge jedenfalls nicht mehr in der mutmaßlichen Endstellung im Bereich der Straßenbahnschienen. Dagegen sind die Beschädigungen an beiden Fahrzeugen in den Gutachten ausgewertet worden.
19
3.3. Die Angriffe gegen die Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. B. stellen ebenfalls neue Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel dar, mit denen der Kläger nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aber auch nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist.
20
Der Kläger hat sich in der ersten Instanz zwar ausführlich mit den beiden Gutachten auseinandergesetzt. Im Schriftsatz vom 11.05.2018 (S. 6 = Bl. 162 d. A.) hat er die Neutralität des Sachverständigen in Zweifel gezogen, jedoch den Sachverständigen nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2018 wurde daraufhin die Frage gestellt, ob er Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht sei, was der Sachverständige verneinte (Prot. S. 3 = Bl. 194 d. A.). Der Kläger bezweifelte im Schriftsatz vom 11.05.2018 (S. 7 = Bl. 163 d. A.) auch die Fachkenntnisse des Sachverständigen mit der offensichtlich unzutreffenden Behauptung, er sei Facharzt für forensische Psychiatrie. Die nunmehrige Behauptung, der Sachverständige Prof. Dr. B., der gleichzeitig die Bezeichnung Diplom-Ingenieur führt, sei nicht im Besitz einer IHK-Zulassung, da er in der Unfallmechanik / Unfallrekonstruktion dreimal durchgefallen sei, ist dagegen in der Berufungsinstanz neu und – jedenfalls nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – verspätet. Ein Entschuldigungsgrund für den verspäteten Vortrag ist der Gegenerklärung vom 09.01.2020 nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist eine IHKZulassung nicht erforderlich, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu erstatten. Der Sachverständige Prof. Dr. B. verfügt über ein Hochschulstudium sowie über reichliche Erfahrung mit der Erstattung unfallanalytischer und biomechanischer Gutachten.
21
4. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Landgerichts, dass über das gleich nach dem Unfall festgestellte leichte Schleudertrauma der Halswirbelsäule hinausgehende unfallbedingte Verletzungen des Klägers nicht festgestellt werden können. Hierzu wird auf Abschnitt 2 des Hinweises vom 06.11.2019 Bezug genommen.
22
4.1. Der Vortrag, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision den Kopf maximal nach rechts in Rotation hatte, ist in der Gegenerklärung neu und nach §§ 531 Abs. 2, 530, 296 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls neu und als verspätet zurückzuweisen ist der Vortrag einer Schädigung des Klägers durch einen Chiropraktiker, die zudem in der Gegenerklärung nur als Möglichkeit in den Raum gestellt und nicht behauptet wird.
23
4.2. Die Frage, ob ein Gutachten im Sozialrecht – hier das Gutachten der Sachverständigen Dr. H. K. vom 03.09.2018 – einen höheren Kausalitäts-Anspruch als im Zivilprozess hat, stellt sich nicht. Die Sachverständige Dr. K. hatte gar nicht die Aufgabe, die Kausalität des streitgegenständlichen Unfalls für den Krankheitszustand des Klägers zu begutachten, sondern lediglich die Frage, ob er nach dem 13.07.2015 arbeitsunfähig war. Zudem geht ihr Gutachten von den Angaben des Klägers zum Unfallhergang aus, die sogar im Widerspruch zu seinen Angaben im laufenden Verfahren, aber erst recht zu den Feststellungen des Landgerichts zum Unfallhergang stehen (vgl. dazu den Hinweis vom 06.11.2019 unter 3.).
24
4.3. Der Senat behandelt die radiologische Befundung und Bewertung von Dr. W.vom 20.02.2017 nicht als unzulässig. Der Aussagekraft seiner Befundung der Funktionsaufnahmen der HWS vom 11.06.2012 und der kernspintomografischen Untersuchungen vom 25.06.2012 und 28.02.2013 steht aber entgegen, dass bei der zeitnahen Befundung entsprechende Strukturveränderungen nicht festgestellt wurden.
25
4.4. Die Anerkennung des Tinnitus als unfallbedingt durch die Berufsgenossenschaft entfaltet keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit.
26
5. Der Hinweis darauf, dass der Sachverständige Prof. Dr. B. im Gutachten die im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben des Versicherungsnehmers der Beklagten zum Unfallhergang nicht aufgegriffen hat, hindert den Senat nicht daran, dessen Beschuldigtenvernehmung vom 09.06.2012 zu erwähnen. Der Senat stützt sich jedoch nicht auf diese nicht im vorliegenden Verfahren erhobene Aussage, sondern erwähnt sie lediglich im Rahmen der Überprüfung der Feststellungen des Landgerichts, die auf im Wesentlichen auf den beiden Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. P. beruhen.
27
6. Die weiteren Ausführungen auf S. 15/21 der Gegenerklärung enthalten eine weitere Auseinandersetzung mit den beiden Gutachten.
28
6.1. Dass sich die Motorhaube des Renault Twingo bis zur Frontscheibe aufgeschoben hätte, ist den Lichtbildern nicht zu entnehmen. Mit der Argumentation des klägerischen Sachverständigen Sch hat sich das Landgericht auf S. 8 des Urteils auseinandergesetzt. Darauf sowie auf Abschnitt 1 des Hinweises vom 06.11.2019 wird Bezug genommen.
29
6.2. Der Antrag auf Herausgabe der kompletten Daten der Simulation des Sachverständigen Prof. Dr. B. ist nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist verspätet nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO.
30
6.3. Der Senat hat nach Eingang der Gegenerklärung vom 09.01.2020 noch annähernd drei Wochen mit der Entscheidung gewartet. Ein weiteres Zuwarten, um dem Kläger die Vorlage eines Gutachtens von Sch. & B. zu ermöglichen, ist nicht veranlasst.
31
6.4. Der Hinweis auf den als Anlage Bk7 vorgelegten Auszug aus einem Fachbuch, dessen Autor nicht genannt wird, stellt ein weiteres Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel dar, mit dem der Kläger in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO sowie nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist. Dasselbe gilt für den Auszug aus einer Unfalldatenbank in Anlage Bk8, bei dem zusätzlich nicht erkennbar ist, ob er Frontalkollisionen, Auffahrunfälle (wie auf dem Foto auf S. 1) oder eine hier vorliegende Kollision in einem Winkel von ca. 90° betrifft.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
33
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
34
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.