Titel:
Treuhandkommanditist, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Berufungsbegründungsschrift, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kosten des Berufungsverfahrens, Schriftsätze, Rechtshängigkeit, Kommanditanteil, Kostenentscheidung, Treuhandverträge, Maßgeblicher Zeitpunkt, Hohe Transportkosten, Prospekthaftung, Prospektfehler, Streitwert, Rechtsanwaltskosten, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Eigene Ermittlungen, Endurteil, Zeugenbeweis
Schlagworte:
Prospekthaftung, Schadensersatz, Aufklärungspflicht, Rentabilität, Absatzmarkt, Interessenkonflikt, Verjährung
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.03.2020 – 13 U 3064/19
LG München I, Endurteil vom 07.05.2019 – 34 O 1818/18
Fundstelle:
BeckRS 2020, 63802
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 07.05.2019 (Az.: 34 O 1818/18) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das in Ziffer I genannte Endurteil des Landgerichts München I ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 64.361,20 € festgesetzt.
Gründe
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Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Beitritt zur „T. C. 1 GmbH & Co. KG“.
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Auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts München I vom 07.05.2019 (Az.: 34 O 1818/18) wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.
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Mit vorgenanntem Endurteil wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden gegenüber der Beklagten keine Ansprüche auf Schadenersatz nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte habe die ihr als Treuhandkommanditistin obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Die klägerseits gerügten Prospektfehler lägen nicht vor. Der Einwand des Klägers, der Prospekt kläre nicht vollständig und zutreffend über die Rentabilität der Fondsbeteiligung und über den Absatzmarkt auf, greife nicht. Unzutreffend berufe sich der Kläger zudem darauf, der im Prospekt verwendete Vergleichsindex „NCREIF Timberland Index“ sei zur Darstellung ungeeignet, da diese nur direkte Waldinvestments widerspiegle. Auch könne der Kläger sich nicht darauf berufen, die laufenden und einmaligen Kosten des Fonds würden nicht hinreichend im Prospekt dargestellt. Zudem werde auf den klägerseits monierten Interessenkonflikt der beteiligten Gesellschaften im Prospekt ausreichend hingewiesen. Ebenso vermöge der Einwand des Klägers, im Prospekt hätte auf die Hurrikangefahr hingewiesen werden müssen, nicht zu überzeugen. Entgegen des Einwandes des Klägers werde im Prospekt auch auf die bereits bestehende Fremdfinanzierung hingewiesen. Zu den Einzelheiten wird auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 07.05.2019 (Bl. 107/117 d. A.) Bezug genommen.
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Gegen dieses an den Kläger am 15.05.2019 zugestellte Endurteil legte er mit Schriftsatz vom 13.06.2019, eingegangen beim Oberlandesgericht München per Telefax am selben Tag, Berufung ein, die er mit verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 15.08.2019 begründete. Das Landgericht habe verkannt, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil im Prospekt keine hinreichende Aufklärung über Rentabilität und Absatzmarkt des Holzfonds enthalten sei. Entgegen den Angaben im Prospekt bestehe keine Flexibilität beim Holzeinschlag. Im Zusammenhang mit dem Holzeinschlag bestünden Interessenkonflikte der Verantwortlichen.
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Auch finde sich im Prospekt kein Hinweis auf die lediglich eingeschränkte Aussagekraft des Vergleichsindex. Der Prospekt enthalte auch keine ausreichende Kostendarstellung. Schließlich erfolge im Prospekt kein Hinweis auf die Gefahr durch Hurrikane. Zu den Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 15.08.2019 (Bl. 120/136 d. A.) Bezug genommen.
Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 07.05.2019 – 34 O 1818/18 – (zugestellt am 15.05.2019):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.361,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der den Kommanditanteil an der T. C. 1 GmbH & Co. KG betreffenden Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten über den von dieser als Treuhandkommanditistin für den Kläger gehaltenen Kommanditanteile über nominal 100.000,00 US-Dollar.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung der Rechte aus der unter Ziffer 1. bezeichneten Anlage in Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Bevollmächtigte des Klägers als Nebenforderung die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.554,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragte,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte verteidigte das angefochtene Endurteil. Der Prospekt sei richtig und vollständig. Auch wende das erstinstanzliche Gericht bei der Beurteilung der vom Kläger behaupteten Prospektfehler den richtigen Prüfungsmaßstab an. Ausdrücklich werde auch für die Berufungsinstanz die Einrede der Verjährung erhoben. Zu den Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 11.09.2019 (Bl. 139/146 d. A.) Bezug genommen.
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Der Senat hat am 05.03.2020 Hinweise gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt (Bl. 147/155 d. A.). Der Kläger nahm hierzu mit Schriftsatz vom 23.04.2020 (Bl. 159/170 d. A.) Stellung.
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Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 07.05.2019 (Az.: 34 O 1818/18) ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
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Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 05.03.2020 (Bl. 147/155 d. A.) Bezug genommen. Auch der Schriftsatz des Klägers vom 23.04.2020 (Bl. 159/170 d. A.) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zu diesem ist Folgendes zu bemerken:
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1. Der Senat hält daran fest, dass eine für die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Plausibilitätsprüfung erkennbar unzutreffende Aufklärung über die Rentabilität und den Absatzmarkt des Holzfonds nicht gegeben ist.
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Erstmals in der Berufungsbegründungsschrift auf den Seiten 5 bis 7 (= Bl. 124/126 d. A.) beruft sich der Kläger darauf, der Hinweis in dem Prospekt auf den Absatzmarkt Asien sei deshalb irreführend, weil die bewirtschafteten Waldflächen des streitgegenständlichen Waldfonds im Osten und Süd-Osten der USA gelegen seien. Aufgrund der hohen Transportkosten sei ein Absatz auf dem asiatischen Markt unter Berücksichtigung hoher Transportkosten völlig unrentabel. Nur ein Verkauf des Holzes in den USA sei wirtschaftlich vertretbar. Als Beweis hierfür bietet der Kläger Zeugenbeweis und die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und beruft sich zudem auf die im Berufungsverfahren erstmals vorgelegte Anlage K 18.
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Der Senat hält daran fest, dass dieser Vortrag nebst Beweisangeboten verspätet ist und gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kann.
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Dass die Waldflächen des Fonds im Osten und Süd-Osten der USA gelegen sind, ist dem Statusbericht für das Geschäftsjahr 2015 (K 4, Seite 2) zu entnehmen. Dieser Bericht wurde vom Kläger bereits erstinstanzlich vorgelegt. Entgegen der allgemeinen Prozessvertretungspflicht des § 282 ZPO hat der Kläger diese Information nicht bereits erstinstanzlich in das Verfahren eingeführt und darauf verzichtet, den nunmehr daraus abgeleiteten Schluss zu ziehen, dass das Holz des Fonds für den Absatz auf dem asiatischen Markt aufgrund der hohen Transportkosten völlig unrentabel sei.
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Zutreffend ist der nunmehrige Einwand des Klägers, der Kläger habe bereits auf der Seite 7 des Schriftsatzes vom 27.11.2018 (= Bl. 63 d. A.) drei Mitarbeiter der D. B. als Zeugen anbot. Dieses Beweisangebot erfolgte allerdings für die Behauptung, bei einer marktüblichen Prüfung des Beteiligungskonzeptes hätte festgestellt werden können, dass der Holzverkauf zum Zeitpunkt der Prüfung des Beteiligungskonzepts ausschließlich in den USA geplant gewesen sei. Die drei vorgenannten Zeugen wurden somit erstinstanzlich für ein anderes und nicht für das nunmehrige Beweisthema benannt. Auf den Seiten 8 und 9 des vorgenannten Schriftsatzes wurde zudem die Erholung eines Sachverständigengutachtens dafür angeboten, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe die US-Bautätigkeit bereits eingebrochen sei, jedoch Chinas Holzimporte auf Rekordniveau gestiegen seien. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens wurde somit auch zu einem anderen Beweisthema angeboten.
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Erstmals auf Seite 5 der Berufungsbegründungsschrift vom 15.08.2019 (= Bl. 124 d. A.) wurde ein Sachverständigengutachten dafür angeboten, dass das Holz des Fonds für den Absatz auf dem asiatischen Markt aufgrund der hohen Transportkosten völlig unrentabel sei. Ebenfalls erstmals auf Seite 6 der Berufungsbegründungsschrift (= Bl. 125 d. A.) werden die drei Mitarbeiter der D. B. als Zeugen dafür angeboten, dass der Fonds deshalb auf den amerikanischen Absatzmarkt angewiesen gewesen sei.
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Ergänzend hierzu wird erstmals die Anlage K 18 vorgelegt. Diese besteht aus einem einseitigen Ausdruck, der „3. Homepage“ über eine Sendung vom 13.02.2015. Dass der streitgegenständliche Fonds auf den amerikanischen Absatzmarkt angewiesen gewesen sei, lässt sich dem einseitigen Ausdruck nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Anlage K 18 um eine solche aus dem Jahr 2015 handelt, der für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage im Januar 2009 keine entscheidende Bedeutung zukommt. Mag der anwaltlichen Vertreterin des Klägers durch Frau Rechtsanwältin R1. F. erst am 01.02.2019 bekannt geworden sein, dass es den 3sat-Bericht vom 13.02.2015 gibt, so ändert dies jedoch nichts daran, dass der Anlage K 18, selbst wenn sie im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden würde, kein Beleg dafür zu entnehmen ist, dass der Fonds auf den amerikanischen Absatzmarkt wegen der hohen Transportkosten angewiesen gewesen sei.
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Der Senat bleibt auch dabei, dass die Ausführungen auf den Seiten 30 bis 32 des Prospekts hinsichtlich der Verwendung von und der Nachfrage nach Holz nicht irreführend sind. Dort ist von der steigenden weltweiten Nachfrage nach Holz, insbesondere aus China, die Rede. Zu den Absatzmärkten des streitgegenständlichen Fonds äußert sich der Prospekt an dieser Stelle nicht. Ein verständiger Leser des Prospekts kann die Ausführungen auf den Seiten 30 bis 32 des Prospekts, die sich ganz allgemein zum „Rohstoff Holz“ äußern, entgegen der Behauptung des Klägers entnehmen, dass es sich hierbei um keine konkret auf seine Anlage bezogene Information handelt.
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Der Senat hält auch daran fest, dass die Beklagte nicht gehalten war, im Januar 2009 eigene Ermittlungen zu den aktuellen Holzpreisen in den USA und zu den Gründen des Einbruchs des Holzpreises durchzuführen. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers trafen die Beklagte als Treuhandkommanditistin im Januar 2009 insoweit keine eigenen Ermittlungspflichten. Der Senat hält daran fest, dass berechtigte Zweifel an der Schlüssigkeit des Anlagekonzepts zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben waren. Detaillierte Kenntnisse zu Transportwegen und -kosten sowie deren Anteil am Holzpreis musste die Beklagte weder haben noch sich durch eigene Ermittlungen verschaffen.
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Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 02.10.2019 (K 19) entnehmen. In diesem Urteil wurde die C.bank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadenersatz verurteilt. Der Haftungsmaßstab der C.bank AG als Anlageberaterin ist ein strengerer als der für die Beklagte als Treuhandkommanditistin.
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte nicht gehalten war, im Januar 2009 eigene Ermittlungen zu den aktuellen Holzpreisen in den USA und zu den Gründen des Einbruchs der Holzpreise durchzuführen. Ansonsten würden die Anforderungen an die von einer Treuhandkommanditistin durchzuführende Plausibilitätskontrolle überspannt. Allgemein auf die schwankenden Holzpreise wird zudem auf den Seiten 6 und 38 des Emissionsprospekts hingewiesen. Dies erscheint ausreichend.
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2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die im Prospekt mehrfach versprochene Flexibilität des Holzeinschlags sei nicht gewährleistet gewesen. Auf das Bestehen langfristiger Abnahmevereinbarungen wurde im Prospekt auf Seite 38 hingewiesen. Über eine mögliche Zinsbelastung im Zusammenhang mit einer grundsätzlich möglichen Aufnahme von Fremdkapital finden sich zudem Ausführungen auf den Seiten 8, 14, 16, 51 und 56 des Prospekts.
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Der Senat hält den Hinweis auf etwaige Interessenkonflikte auf den Seiten 14, 15 und 95 des Prospekts weiterhin für ausreichend.
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3. Der Senat hält weiterhin den Hinweis auf die Entwicklung des NCREIF Timberland Index (K 2, Seite 37) nicht für irreführend.
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Dem verständigen Leser wird aus dem der Grafik auf Seite 37 des Prospekts vorgeschalteten Wortbeitrag deutlich vermittelt, dass die Grafik nur allgemein die nachhaltige Rentabilität von Waldinvestments belegen soll. Dass die Entwicklung des NCREIF Timberland Index keine Garantie dafür ist, dass ähnliche Erfolgserlebnisse auch in Zukunft erreicht werden können und auch keine Aussage zum wirtschaftlichen Erfolg der streitgegenständlichen Beteiligung zulassen, ist dem Prospekt auf Seite 15 zu entnehmen.
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Entgegen der Behauptung des Klägers misst ein durchschnittlich verständiger Leser eine Grafik keine erhöhte Bedeutung bei als dem der Grafik vorgeschaltenen Wortbeitrag.
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4. Der Senat hält auch daran fest, dass die Kostendarstellung im Prospekt nicht zu beanstanden ist.
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Auf den Seiten 8 und 54 des Prospekts wird das gesamte Investitionsvolumen des Fonds dargestellt, hierzu die fondsabhängigen Vergütungen und Nebenkosten ins Verhältnis gesetzt und mit insgesamt 13,5% als Summe aus Kapitaleinlage und Agio ausgewiesen. Mit dem Hinweis auf Seite 54 des Prospekts wird auch klar, dass es sich hierbei um eine Prognose mit dem Stand: 05.08.2008 handelt und sich die Kosten somit ändern können. Zudem werden die laufenden Kosten auf den Seiten 7, 15 und 51 des Prospekts dargestellt. Dort wird auch darauf hingewiesen, dass sich aus der Mehrstöckigkeit der Beteiligungsstruktur auf jeder Ebene Kosten entstehen können, die höher liegen können als bei einer direkten Investition in Waldflächen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird damit den Vorgaben des BGH zur Kostendarstellung ausreichend Rechnung getragen.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
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2. Die Feststellungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgen gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde in Anwendung der §§ 63, 67, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt.