Titel:
Vorläufige Vollstreckbarkeit, Merkantiler Minderwert, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Streitwert, Sittenwidrigkeit, Elektronischer Rechtsverkehr, Elektronisches Dokument, Richtlinienkonforme Auslegung, Vermögensinteressen, Wert des Beschwerdegegenstandes, Offenbarungspflicht, Rückabwicklung des Kaufvertrags, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Zug-um-Zug, Verrichtungsgehilfen, Unbefugte Benutzung, Stoffgleichheit, Vermögensverfügungen, Haftungstatbestände
Schlagworte:
Schadensersatzanspruch, Täuschung, Vermögensinteressen, Typgenehmigung, Arglistige Täuschung, Offenbarungspflicht, Deliktische Haftung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 30.06.2021 – 20 U 725/20
OLG München, Beschluss vom 18.10.2021 – 20 U 725/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2024 – VIa ZR 517/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 63717
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 59.100,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages im Wege des Schadensersatzes im Zusammenhang mit dem sog. „VW-Dieselskandal“.
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Am 16.06.2015 erwarb der Kläger bei der Fa. ... S. Niederlassung S GmbH einen Pkw, Porsche Panamera zum Kaufpreis von 59.100,00 € (Anlage K 1). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet, dessen Herstellerin die Beklagte ist. Das Fahrzeug wies bei Erwerb durch den Kläger einen Kilometerstand von 62.400 km auf und wurde in der Folge durch den Kläger genutzt. Zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung am 19.12.2019 wies es einen Kilometerstand von 145.834 km auf.
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Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei von dem sog. „Audi-Abgasskandal“ betroffen. Ein Bescheid des Kraftfahrtbundesamt für dieses Fahrzeug liegt nicht vor. Die Klagepartei geht davon aus, dass bei dem streitgegenständlichen Motor eine ähnliche unzulässige Software verwendet wurde, wie bei dem Motorentyp EA189.
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Mit Anwaltsschriftsatz vom 02.11.2018 (Anlage K 3) forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 30.11.2018 das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. Dies erfolgte von Seiten der Beklagten nicht.
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Der Kläger trägt vor, gegen die Beklagte einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB zu haben. Er sei dadurch geschädigt, dass ihm entgegen der Angaben der Beklagten ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, das die Voraussetzungen der Euro-5-Norm und damit die Voraussetzungen für die EU-Typengenehmigung und die Zulassung nicht erfülle. Das Fahrzeug weise höhere Stickoxidwerte als angegeben auf. Die gesetzeswidrige Softwareprogrammierung sei verschwiegen worden, was einer schädigenden Handlung gleichstehe. Dies habe einen Vermögensschaden für ihn zur Folge, welches der Beklagten auch zuzurechnen sei. Die Beklagte hafte in diesem Zusammenhang auch für Schädigungshandlungen ihrer Verrichtungsgehilfen. Die Beklagte habe hinsichtlich der schädigenden Handlung mit direktem Vorsatz gehandelt. Auch verstoße die Vorgehensweise der Beklagten gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkender, so dass Sittenwidrigkeit gegeben sei, nachdem Mensch und Umwelt hart geschädigt würden. Das Fahrzeug besitze einen erheblich höheren Schadstoffausstoß als angegeben und verfüge nicht über die Erlaubnis, auf bundesdeutschen und europäischen öffentlichen Straßen und Wegen betrieben zu werden. Es könnte nicht von der erteilten EU-Typengenehmigung erfasst werden. Hinzu trete der erhebliche Wertverlust. Einzig vertretbare rechtliche Konsequenz könne daher sein, dass eine Rückabwicklung analog zur Rücktrittsregelung zu erfolgen habe.
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Weiterhin sei die Vorgehensweise der zuständigen Vertreter der Beklagten als Betrug im Sinne des § 263 StGB zu werten, nachdem diese den Kläger über die Gesetzeskonformität des Fahrzeuges getäuscht hätten. Dies sei der Beklagten auch zuzurechnen. Der Kläger habe sich bedingt durch die entsprechende Täuschung über die Richtigkeit der von dem Fahrzeug auf dem Prüfstand im NEFZ zu erzielenden Schadstoffwerte, insbesondere der Stickstoffwerte, geirrt, auch durch die Angaben der Schadstoffwerte in der „Prospektwerbung“. Auch liege ein Verstoß gegen Vorschriften der EG-FGV vor, welche als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu werten sei.
- 1.
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die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger 59.100,00 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 15.06.2015 bis zum 30.11.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Porsche und des Typs Panamera 3.0 TDI Diesel mit der Fahrgestellnummer: – zu zahlen,
- 2.
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festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte trägt vor, dass eine Haftung nicht bestehe. Es handele sich um keine verbotene Abschalteeinrichtung. Ein Schaden sei dem Kläger nicht entstanden. Insbesondere bestehe keine Gefahr des Entzugs der Typgenehmigung, diese sei auch nicht entfallen. Auch sei das Verhalten der zuständigen Vertreter der Beklagten nicht sittenwidrig gewesen. Ferner sei von einem fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang auszugehen, da bestritten werde, dass das Abgasverhalten des Fahrzeuges oder die Software die Kaufentscheidung des Klägers beeinflusst hätten. Weiterhin sei das Handeln der Beklagten nicht von dem Vorsatz umfasst gewesen, den Kläger zu schädigen.
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Des Weiteren wird beklagtenseits vortragen, dass eine Täuschung über die Gesetzeskonformität des Fahrzeuges ihrerseits nicht erfolgt sei, ebenso wenig hätte dies einen kausalen Irrtum, eine kausale Vermögensverfügung oder einen kausalen Vermögensschaden beim Kläger zur Folge gehabt. Insbesondere sei das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Stoffgleichheit nicht gegeben. Ferner wird vorgebracht, dass es sich bei § 27 EG-FGV um kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele.
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen sowie den restlichen Akteninhalt.
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Am 19.12.2019 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Eine Beweisaufnahme war nicht notwendig und hat daher auch nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
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Die Klage ist zulässig. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Landshut ergibt sich aus § 29 ZPO.
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Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz.
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1. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Hier fehlt es bereits an einer relevanten Täuschung. Zum Einen ist schon nicht ausreichend vorgetragen, dass das Fahrzeug tatsächlich auch mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen wurde. Selbst wenn, würde aber eine relevante Täuschung nicht vorliegen.
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Soweit möglicherweise seitens der Beklagten die für die Typzulassung zuständigen Behörden getäuscht wurden, stellt dies keine Täuschung im Sinne des § 263 StGB dar, da eine solche eine Vermögensverfügung des getäuschten Irrenden voraussetzt, welche nicht dargelegt ist.
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Soweit der Kläger darauf abstellt, dass er seitens der Beklagten selbst direkt getäuscht wurde, ist dies nicht der Fall. Eine Täuschung durch aktives Tun ist nicht gegeben.
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Wenn durch den Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß vorgetragen wird, dass die beworbene Umweltfreundlichkeit des Fahrzeuges ein wesentliches Kaufargument war ist anzumerken, dass es sich bei dem Begriff der „Umweltfreundlichkeit“ um einen sehr subjektiven handelt. Abgesehen davon, konnte der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen, dass diese Argumente überhaupt eine Rolle bei der Kaufentscheidung gespielt haben. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen. Der Klägervertreter konnte die Frage nach der Kaufmotivation nicht beantworten. Es handelt sich vorliegend um einen Sportwagen der Luxusklasse. Wäre es dem Kläger tatsächlich auf die Umweltfreundlichkeit gegangen, hätte er sich sicherlich keinen Porsche Panamera gekauft. Abgesehen davon wies das Fahrzeug nur die EURO Norm 5 auf, obwohl 2015 bereits die Euronorm 6 Standard war. Es ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass dies überhaupt eine Motivation des Klägers war. Abgesehen davon kann aber eine Täuschung im strafrechtlichen Sinne nicht angenommen werden bzw. ist nicht ausreichend dargelegt. Dies gilt insbesondere, wenn vorgetragen wird, dass gerade das Abgasverhalten und hier konkret die Stickoxidwerte des Fahrzeuges die eigene Kaufentscheidung maßgeblich beeinflusst hat. Hierzu fehlt jeder konkrete Vortrag. Entgegen der Ansicht des Klägers greift auch keine von der Beklagten zu widerlegende Vermutung, dass der Kläger die Stickoxidwerte des Fahrzeuges zur Kenntnis genommen hat und seiner Kaufentscheidung zugrundegelegt hat, nachdem erfahrungsgemäß bei den meisten Autokäufern der Verbrauch des Fahrzeuges und die Leistung die Hauptkaufargumente darstellen und daneben lediglich das Vorliegen einer bestimmten Typgenehmigung von Bedeutung ist. Eine solche liegt jedoch vor.
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Eine Täuschung des Klägers durch die Beklagte über die Einhaltung der Grenzwerte nach Euro-5 liegt weiterhin bereits aus dem Grund nicht vor, da diese innerhalb des NEFZ eingehalten werden und es auf die Einhaltung der Grenzwerte außerhalb dieser Parameter nicht ankommt (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018, Az. 6 K 12341/17). Aus diesem Grund liegt auch keine Täuschung über die Gültigkeit der Bescheinigungen nach §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV vor.
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Soweit vorgebracht wird, dass aufgrund der streitgegenständlichen Abschalteeinrichtung beim Fahrzeug ein merkantiler Minderwert verblieben sei und es sich aus diesem Grund um einen wertbildenden Faktor gehandelt habe, ist dem nicht zu folgen. Die Rechtsprechung zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wonach bei sog. Unfallwägen ein Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung möglich ist, da der Charakter des Fahrzeuges als Unfallwagen und ein damit verbundener merkantiler Minderwert auch nach durchgeführter Reparatur verbleibt, kann auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen werden. Denn eine vergleichbar am Markt gewonnene Erfahrung, dass sich die ursprüngliche Motorsteuerungssoftware auch nach ihrem Entfernen zwangsläufig preismindernd auswirkt, fehlt (LG Braunschweig, Urteil vom 14.07.2017, Az. 11 O 3826/16, RdNr. 21, zitiert nach Beck-Online). Das Vorbringen stellt keine einer Beweiserhebung zugängliche Tatsachenbehauptung dar. Hier würde eine Beweiserhebung zum Thema Wertminderung eine unzulässige Ausforschung darstellen.
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Auch aus Ingerenz erfolgt keine Garantenstellung der Beklagten. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtsguts dient. Die Vermögensinteressen des Klägers fallen jedoch nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm des Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 der EU-Verordnung VO 715/2007. Denn diese dienen nicht den Vermögensinteressen des Fahrzeugkäufers, sondern der Harmonisierung des Binnenmarktes und zielen auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationale Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung ab (Erwägungsgründe 2 und 3 der der Verordnung zugrundeliegenden Rahmenrichtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 05.09.2007).
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Darüber hinaus liegt eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 263 StGB auch aus dem Grund nicht vor, da es an einer Stoffgleichheit zwischen dem Vermögensvorteil, nämlich ersparten Kosten und Marktvorsprung bei der Beklagten und dem bei dem Kläger nach eigener Darstellung eingetretenen Schaden in Höhe der behaupteten Wertminderung fehlt.
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Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist somit nicht gegeben.
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2. Entsprechendes gilt für § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV. Diesen Vorschriften fehlt der Schutzgesetzcharakter, weshalb auch dahinstehen kann, ob die Beklagte diese Vorschrift tatsächlich verletzt hat. Ein Schutzgesetz ist dann ein solches, wenn es zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen (Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 823, RdNr. 58). Dabei kommt es auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten eben dieser Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder zumindest mitgewollt hat. Bei Vorschriften, die – wie hier §§ 6, 27 EG-FGV – Richtlinien umsetzen, kommt es nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung insoweit maßgeblich auf den Inhalt und Zweck der Richtlinie – hier der RL 2007/45/EG – an (LG Braunschweig, Urteil vom 10.01.2018, Az. 3 O 622/17, RdNr. 27 mit Verweis auf BGH, EuGH-Vorlage vom 09.04.2015, Az. VII ZR 36/14).
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Die RL 2007/46/EG bezweckt jedoch die Harmonisierung des Binnenmarktes und zielt auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und Gesundheit, rationale Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung ab (vgl. Erwägungsgründe 2 und 3 der Richtlinie (s.o.)). Der Richtlinie ist nicht zu entnehmen, dass der Richtliniengeber darüber hinaus den Schutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers bzw. -besitzers gegen Vermögensbeeinträchtigungen im Blick hatte (LG Braunschweig, a.a.O., RdNr. 28).
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Auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FGV scheitert an der fehlenden drittschützenden Wirkung.
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3. Auch eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB scheidet entgegen der Ansicht des Klägers aus. Der Einbau der Motorsteuerungssoftware begründet keinen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Vermögensinteressen der Klägerin. Voraussetzung hierfür wäre eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schadenszufügung zu Lasten des Klägers durch die Beklagte. Bei der Prüfung, ob eine solche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung zu Inhalt und der Handlung sowie ihrer Folgen vorzunehmen. Allerdings ist auch hier die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen. In einem Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Abschalteeinrichtungen gemäß Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 der EU-Verordnung VO 715/2007 ist jedoch keine vorsätzliche Schädigung der Vermögensinteressen des einzelnen Pkw-Käufers zu sehen, nachdem die Beklagte als Hersteller nach dieser Norm den Vermögensinteressen der Käufer nicht verpflichtet ist. Denn wie dargelegt dienen die zitierte Verordnung und die zugrundeliegende RL 2007/46/EG der Harmonisierung des Binnenmarktes und zielen auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationale Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung ab (s.o.).
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Die Beklagte hat den Kläger auch nicht durch eine arglistige Täuschung bezüglich der Schadstoffemission vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Aussagen, die zur Typengenehmigung oder zu Werten in der Übereinstimmungsbescheinigung getroffen werden, beziehen sich immer auf die Emissionen im NEFZ. Nur diesbezüglich sind die Wertangaben in etwaigen Prospekten miteinander vergleichbar (LG Braunschweig, Urteil vom 14.07.2017, Az. 11 O 3826/16, RdNr. 82, zitiert nach Beck-Online).
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Ebenso führt auch das Verschweigen der Motorsteuerungssoftware nicht zu einem Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, da eine entsprechende Offenbarungspflicht nicht bestand (s.o.).
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4. Auch ein Anspruch aus § 831 BGB ist mangels erfüllter deliktischer Haftungstatbestände nicht gegeben.
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Insgesamt besteht damit kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, weder auf Rückabwicklung des Kaufvertrages noch auf Ersatz der getätigten Aufwendungen. Die Beklagte befindet sich daher auch nicht mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Verzug.
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Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.
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Der Streitwert war gemäß §§ 3 ff. ZPO festzusetzen.