Titel:
Wohnsitzauflage, Änderung einer Wohnsitzauflage, Vollziehbar ausreisepflichtige Geduldete, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, Zustimmungserfordernis der geplanten Zuzugs-Ausländerbehörde (verneint), Zustimmungspflicht (verneint), Kein Beteiligungserfordernis der geplanten Zuzugs-Ausländerbehörde, Keine Heranziehung der Ziff. 12.2.5.2.4 AVV, Abschließende Regelung der Beteiligungserfordernisse in § 72 Abs. 3a AufenthG
Normenketten:
AufenthG § 61 Abs. 1d
AufenthG § 72 Abs. 3a
Schlagworte:
Wohnsitzauflage, Änderung einer Wohnsitzauflage, Vollziehbar ausreisepflichtige Geduldete, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, Zustimmungserfordernis der geplanten Zuzugs-Ausländerbehörde (verneint), Zustimmungspflicht (verneint), Kein Beteiligungserfordernis der geplanten Zuzugs-Ausländerbehörde, Keine Heranziehung der Ziff. 12.2.5.2.4 AVV, Abschließende Regelung der Beteiligungserfordernisse in § 72 Abs. 3a AufenthG
Fundstelle:
BeckRS 2020, 63276
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin, geb. … 1949, ist usbekische Staatsangehörige.
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1. Die Klägerin reiste am 22. August 2014 über R., Lettland, auf dem Luftweg mit ihrer Tochter E. P. und deren Kind in das Bundesgebiet ein. Die Einreise der Klägerin erfolgte mit einem usbekischen Nationalpass (Pass-Nr. …, gültig vom 28.2.2013 bis 27.2.2023) mit einem – laut Auszug aus dem Registerportal Visa Auskünfte des Bundesverwaltungsamts bzw. Ausländerzentralregister – am 26. Juni 2014 in Tashkent von der litauischen Botschaft in Usbekistan erteilten Schengen-Visum. Die Heimatanschrift der Klägerin ist in …
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Die Tochter E. P., geb. … 1979, will – nach den Angaben der Klägerin wie auch nach deren Angaben – den usbekischen Nationalpass der Klägerin, ihren eigenen, am 23. Juni 2013 ausgestellten usbekischen Nationalpass wie auch den usbekischen Nationalpass ihres Kindes verwahrt haben und alle drei Nationalpässe kurz nach der Einreise am Flughafen H. verloren haben, bzw. diese seien dort abhanden gekommen. Die Tochter E. P., am … 2019 verehelichte E. A., konnte zum Zwecke der Eheschließung ihren als zuvor verloren benannten, usbekischen Nationalpass vorlegen. Die Tochter E. A. lebt in K.-P., Landkreis A1., Niedersachsen.
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Die weitere Tochter der Klägerin, V. Y., geb. … 1975, ausweislich ihres usbekischen Nationalpasses usbekische Staatsangehörige, ist in Besitz einer Niederlassungserlaubnis und lebt in Bayern.
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2. Die Klägerin stellte 28. Oktober 2014 einen Asylantrag. In ihrer Befragung am 28. Oktober 2014 zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 Asylgesetz (AsylG) gab sie u.a. an, ihr usbekischer Reisepass, eine Bestätigung über die Zusage einer ukrainischen Staatsangehörigkeit und ihre Geburtsurkunde seien nach der Einreise am Flughafen Hamburg verloren gegangen. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gab die Klägerin an, sie besitze die ukrainische Staatsangehörigkeit.
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Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 (Bl. 374 Behördenakte -BA; Zitierung nur aus der am 25. August 2020 übersandten Behördenakte und nur nach der dort vorhandenen durchgehenden Paginierung am Seitenrand rechts unten) wurde ihr Asylantrag – hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zuerkennung subsidiären Abschiebeschutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage (M 16 K 17.42924) ist noch bei Gericht anhängig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (M 16 S 17.42935) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 31. Mai 2017 wurde mit unanfechtbaren Beschluss vom 26. Juni 2017 abgelehnt (Bl. 439ff. BA). Die Klägerin ist seit dem 26. Juni 2017 vollziehbar ausreisepflichtig.
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3. Die Klägerin wurde zuletzt mit Umverteilungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. April 2019 ab dem 9. April 2019 dem Landkreis Eichstätt zugewiesen und ihr zur Wohnsitznahme die … … (B), … … … … … zugewiesen (Bl. 602f. BA). Die Klägerin zog am 9. April 2019 ein.
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Der Klägerin wurden erstmals am 4. Oktober 2017 und hiernach fortlaufend Duldungen (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung; § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen aufgrund der Passlosigkeit der Klägerin erteilt. In den erteilten Duldungen war neben der Nebenbestimmung, dass Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet ist, immer die Nebenbestimmung enthalten, dass die Wohnsitznahme nur am zugewiesenen Wohnort gestattet ist, wobei jeweils der zugewiesene Wohnort mit Anschrift benannt wurde. Mithin war ab der am 24. April 2019 ausgestellten Duldung der Klägerin die Wohnsitznahme nur in der … … … … … gestattet (Bl. 608f. BA). Ab der am 23. September 2019 erteilten Duldung war die der Klägerin erteilte nur eine Duldung „für Personen mit ungeklärter Identität“ (vgl. § 60b AufenthG).
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Nach Aktenlage wurde der Klägerin zuletzt am 19. August 2020 eine bis 21. Oktober 2020 befristete Duldung für Personen mit ungeklärter Identität ausgestellt. Als Nebenbestimmungen sind angeführt: „Räumliche Beschränkung: Der Aufenthalt wird beschränkt auf die Bundesrepublik Deutschland“ [vorliegend ohne Relevanz] sowie „Wohnsitznahme nur gestattet in … … … … …“ (Bl. 47f. BA).
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Der Klägerin wurden in zeitlichen Abständen auf Antrag fortwährend Verlassenserlaubnisse zum Besuch ihrer Töchter / Verwandten erteilt.
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Die Klägerin ist Bezieherin von öffentlichen Leistungen (Geld- und Sachleistung incl. Unterkunft / notwendige medizinische Versorgung) als Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG). Nach Aktenlage sichert die Klägerin ihren Lebensunterhalt einschließlich Unterkunft / Krankenversorgung nicht aus eigenen (incl. aus ihrer Sphäre stammenden) Mitteln.
12
4. Die ZAB O. (Dienststelle I.) hat der Klägerin am 11. April 2019 die Übernahme des ausländerrechtlichen Verfahrens mitgeteilt. Ab Übernahme der ausländerrechtlichen Zuständigkeit betreibt die Regierung von Oberbayern die Aufenthaltsbeendigung der Klägerin. Die Regierung von Oberbayern erhielt nach Botschaftsvorsprache der Klägerin von der ukrainischen Botschaft die Auskunft, dass die Klägerin nicht über die Staatsangehörigkeit der Ukraine verfüge und in der Ukraine nicht registriert sei. Die Klägerin sei usbekische Staatsangehörige ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Ukraine (vgl. Bl. 452, 454 BA). Die Klägerin wurde u.a. über ihre Passpflicht belehrt, zur Vorlage eines Nationalpasses aufgefordert, sowie aufgefordert, bei der usbekischen Botschaft bzw. dem usbekischen Generalkonsulat vorstellig zu werden, einen Termin zur Vorsprache bei der usbekischen Botschaft zu vereinbaren oder zumindest eine Terminsbestätigung der usbekischen Botschaft der ZAB Oberbayern vorzulegen. Des Weiteren sollte die Klägerin der ZAB Oberbayern eine Mitteilung der usbekischen Botschaft vorlegen, wenn diese die Ausstellung eines Passes verweigere. Die Klägerin weigerte sich, einen Passbeschaffungs-Antrag (PEP-Antrag) für Usbekistan (Bl. 464ff. BA) bei der ZAB Oberbayern auszufüllen mit dem Argument, sie habe die usbekische Staatsangehörigkeit aufgegeben (vgl. Bl. 459 BA).
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Die Klägerin ließ der ZAB O. am 30. August 2019 über einen Rechtsanwalt mitteilen (Bl. 657f. BA), sie sei am 27. August 2019 um 11.30 Uhr beim usbekischen Generalkonsulat in Frankfurt vorstellig geworden. Sie habe um eine Negativbescheinigung zur Bestätigung, dass sie keine usbekische Staatsangehörige sei, da sie bereits im Dezember 2013 die Entlassung aus der usbekischen Staatsangehörigkeit beim ukrainischen Konsulat in Usbekistan beantragt habe, gebeten. Das usbekische Konsulat habe ihr auch mitgeteilt, dass keine Duplikate von Pässen ausgestellt würden. Auch eine Bestätigung über das Aufsuchen des Generalkonsulats habe der Generalkonsul nicht ausstellen wollen.
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Nach Übermittlung einer klägerseits vorgelegten Abmeldebescheinigung (Bl. 692f. BA) und nach einem Gespräch der Klägerin mit dem usbekischen Generalkonsul teilte der usbekische Generalkonsul in Frankfurt auf Nachfrage der ZAB mit e-mail vom 8. Oktober 2019 mit, dass die Klägerin usbekische Staatsangehörige sei und am ständigen Wohnort in Usbekistan (Tashkent) noch angemeldet bleibe (Bl. 699 BA). Im Übrigen eruierte die ZAB Oberbayern beim usbekischen Generalkonsulat, dass bei Verlustiggehen eines Nationalpasses ein neuer Nationalpass auf Antrag gegen Gebühr ausgestellt würde. Bescheinigungen würden gegen Gebühr ausgestellt.
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5. Zu einem Antrag vom 8. August 2018 (Eingang 17.8.2018) bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen auf länderübergreifende Umverteilung der Klägerin nach Niedersachsen, Landkreis A1. beschied diese am 10. September 2018, dass der Umverteilungsantrag abgelehnt wird. Zu einem weiteren Antrag vom 18. Januar 2019 (Eingang 23.1.2019) an die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen auf länderübergreifende Umverteilung in den Landkreis Aurich teilte diese der Klägerin (respektive der bevollmächtigten Tochter E. A.) mit Schreiben vom 29. März 2019 mit, dass die Klägerin ausweislich des Ausländerzentralregisters sich nicht mehr im Asylverfahren befinde und deshalb die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen daher nicht für eine Änderung der Wohnsitznahme zuständig sei. Das Verfahren werde eingestellt und es ergehe kein Bescheid. Das Anliegen sei der aufzunehmenden Ausländerbehörde vorzutragen.
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6. Mit Schreiben vom 29. April 2019 an die ZAB O. (Dienststelle I.) beantragte die Klägerin ihre Umverteilung nach Niedersachsen, Landkreis A1. Zu diesem Umverteilungsantrag fragte das Ehepaar A. mit e-mails vom 9. September 2019 und vom 26. September 2019 (mit dem Betreff „Umverteilungsantrag N. P. [Klägerin] vom Mai 2019“) zum Sachstand der Bearbeitung nach. Hierauf teilte die Sachbearbeiterin mit e-mail vom 2. Oktober 2019 mit, dass eine Entscheidung mitgeteilt werde, im Falle einer Ablehnung erhalte die Klägerin einen rechtsmittelfähigen Bescheid. In der Behördenakte findet sich zu diesen e-mails ein handschriftlicher Vermerk der Sachbearbeiterin vom 14. November 2019: „neuer Antrag v. 7.10. Streichung Wohnsitzauflage; alter Antrag: Umverteilung wird nicht mehr beschieden“.
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7. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 an die ZAB Oberbayern (Dienststelle Ingolstadt), dort eingegangen am 14. Oktober 2019, beantragte die Klägerin die Streichung der Wohnsitzauflage „… … … … …, um ihr ihren Umzug zur Tochter E. A. nach K.-P. (Landkreis Aurich), Niedersachsen zu ermöglichen (Bl. 89f., 718f. BA). Ihre Situation habe sich seit ihrem Umverteilungsantrag im April 2019, der nun nach fünf Monaten mit dem Vermerk versehen worden sei, dass ein anderer Antrag notwendig sei, den sie hiermit vorlege, verschlimmert. Nach einem Suizidversuch sei sie im Notfallzentrum des Klinikums Ingolstadt vom 9. Oktober 2018 bis 8. November 2018 auf der Depressionsstation im Zentrum für psychische Gesundheit behandelt worden. Am 23. November 2018 sei eine rezidivierende depressive Störung, ggf. schwere depressive Episode, Zustand nach Intoxikation mit Quetiapin in appelativer Absicht am 8. Oktober 2018 diagnostiziert worden. Sie lebe nach der Umverteilung ihrer Tochter E. A. samt Enkelkind in den Landkreis Aurich im Jahr 2017 allein in der Flüchtlingsunterkunft, zunächst in I., anschließend in Beilngries. Die familiäre Bindung zur Tochter und zum Enkel sei sehr tief; auch aufgrund ihres Alters sei für sie die Trennung schwer zu ertragen. Während der 2- bis 3-mal im Jahr stattfindenden Besuche bei der Tochter fühle sie sich wohl und es gehe ihr besser. Sie erhalte von dort Unterstützung im Alltag, habe emotionale Nähe und Vertrautheit. Sie könne bei der Tochter und ihrer Familie wohnen. Für ihre psychische Gesundheit sei das familiäre Zusammenleben von existentieller Bedeutung.
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Zum Antrag vom 7. Oktober 2019 auf Streichung der Wohnsitzauflage erließ die die Regierung von Oberbayern – ZAB Oberbayern (Dienststelle Ingolstadt) den streitgegenständlichen Bescheid vom 11. März 2020, mit dem sie den Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage ablehnte (Bl. 62ff. BA). Rechtsgrundlage der Wohnsitznahmeverpflichtung unter der Anschrift … … … … … sei § 61 Abs. 1d AufenthG. Die Klägerin sei vollziehbar ausreisepflichtig. Die Klägerin sei zur Wohnsitznahme an dem ihr zugewiesenen Wohnort verpflichtet. Der Lebensunterhalt der Klägerin gelte als nicht gesichert, da sie Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz beziehe. Die Wohnsitzauflage könne von der Ausländerbehörde von Amts wegen oder auf Antrag geändert werden; hierbei sei die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Zwar finde sich im Aufenthaltsgesetz hinsichtlich der Änderung einer Wohnsitzauflage keine Regelung, dass im Fall eines den Zuständigkeitsbereich einer Ausländerbehörde überschreitenden Wohnsitzwechsels die Ausländerbehörde des künftigen Wohnorts zu beteiligen wäre, allerdings bleibe es der Ausländerbehörde unbenommen, etwa entsprechend Ziffer 12.2.5.2.4 AVV nicht nur die Beteiligung, sondern auch die Zustimmung des Zuzugsortes einzuholen. Die Ausländerbehörde des beabsichtigten Zuzugsorts Landkreis Aurich habe am 2. Januar 2020 die Zustimmung verweigert; somit sei die gewünschte Streichung der Wohnsitzauflage nicht möglich. Sonstige humanitäre Gründe i.S.d. § 61 Abs. 1d Satz 3 Alt. 2 AufenthG, die zur Streichung der Wohnsitzauflage führen könnten, wären etwa erhebliche persönliche Gründe wie konkret bestehende Ausbildungsmöglichkeiten oder konkrete Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit. Diese seien vorliegend nicht ersichtlich. Daher sei der Antrag abzulehnen. Der Bescheid wurde der Klägerin (ihren Angaben zufolge) am 16. März 2020 ausgehändigt.
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Mit Schreiben vom 24. März 2020, eingegangen am 30. März 2020 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. März 2020 zu verpflichten, die Wohnsitzauflage der Klägerin aufzuheben,
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hilfsweise der Klägerin eine Unterkunft für Asylbewerber im Landkreis Aurich zuzuteilen.
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Zur Begründung der Klage wurde auf die Antragsbegründung vom 7. Oktober 2019 Bezug genommen. In der ärztlichen Bestätigung vom 23. Juli 2019 der Praxis Dr. M. in Beilngries werde eine rezidivierende depressive Episode bestätigt und auf das Erfordernis einer ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung hingewiesen, die in Beilngries nicht vorhanden sei. Auch die verkehrliche Anbindung von Beilngries an andere Städte mit besserer Versorgung sei nicht gut. Die Klägerin führt an, auch der Umstand, dass sie mit einer weiteren psychisch kranken Frau in einem Zimmer untergebracht sei, finde negative Beachtung. Am Wohnort ihrer Tochter sei die (medizinische) Versorgung gewährleistet. Auch die fachärztliche Stellungnahme vom Januar 2020 bescheinige, dass sich die Klägerin in depressiven Phasen kaum selbst versorgen könne. Daher werde eine Umverteilung zu ihrer Tochter nach K.-P. ärztlicherseits dringend befürwortet. Bei Verbleiben in der jetzigen Unterkunft sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und ggf. wiederholter Selbstgefährdung zu rechnen. Die Aufhebung der Wohnsitzauflage sei nicht nur deshalb beantragt worden, um bei der Familie zu wohnen, sondern auch aufgrund einer nachgewiesenen psychischen Erkrankung, für deren Linderung der Kontakt zu, sowie die Unterstützung von vertrauten Menschen, respektive der Familie, unerlässlich, die Isolation von diesen sowie die fehlende Behandlung jedoch absolut kontraproduktiv sei. Als berücksichtigenswürdige humanitäre Gründe gleichen Gewichts zu denen in § 9 Abs. 6 DVAsyl seien vorliegend „Krankheit, Alter, Gebrechlichkeit oder mangelnde Deutschkenntnisse“ zu nennen. Auf die Klagebegründung einschließlich sämtlicher vorgelegter ärztlicher Atteste wird im Übrigen Bezug genommen.
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Der Beklagte übersandte die elektronische Behördenakte und stellte keinen Antrag.
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Mit Beschluss vom 19. Juni 2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen; mit Schreiben vom gleichen Tag wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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2. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über die Klage örtlich zuständig nach § 52 Nr. 3 Satz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Es handelt sich vorliegend um keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, weil für die Entscheidung des Rechtsstreits weder § 51 AsylG noch andere Normen des AsylG, etwa die §§ 56ff., insb. § 60 AsylG, maßgeblich sind. Vielmehr ist streitgegenständlich eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG, deren Änderung (Aufhebung) die Klägerin begehrt.
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Dem liegt zugrunde, dass die Aufenthaltsgestattung der Klägerin während des Asylverfahrens (vgl. § 55 AsylG) nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erloschen ist. Die Klägerin unterliegt ungeachtet der noch rechtshängigen Klage gegen den ablehnenden asylrechtlichen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2017 den Vorschriften nach dem Aufenthaltsgesetz. Seit dem unanfechtbaren ablehnenden Beschluss (M 16 S 17.42935) vom 26. Juni 2017 zum Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 31. Mai 2017 ist die Klägerin vollziehbar ausreisepflichtig. Der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet ist illegal, da die Klägerin keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 4 AufenthG). Die Abschiebung der Klägerin ist seit dem 4. Oktober 2017 gemäß § 60a Abs. 2 (i.V.m. § 60b) AufenthG ausgesetzt, da die Klägerin ihren Angaben zufolge nicht im Besitz eines gültigen Nationalpasses ist. Die Klägerin hat dem Beklagten weder einen Nationalpass vorgelegt, noch nachgewiesen, dass sie bei der usbekischen Botschaft – nach dem angeblichen Verlust des usbekischen Nationalpasses (Pass-Nr. AA0917991, gültig vom 28.2.2013 bis 27.2.2023) – einen neuen usbekischen Nationalpass beantragt hat. Mithin ist die Abschiebung der Klägerin derzeit aus tatsächlichen Gründen unmöglich und ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet wird geduldet. Die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) lässt die Ausreisepflicht der Klägerin unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG).
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Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG) ihren Aufenthalt im Regierungsbezirk Oberbayern (Stadt Beilngries) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO) zu nehmen. Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 19. Juni 2020 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 6 VwGO).
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3. Die Klage ist zulässig.
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Entgegen der dem Bescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrunghätte die Frist zur Klageerhebung vorliegend einen Monat (vgl. § 74 Abs. 2 VwGO; anders bei asylrechtlichen Streitigkeiten: zwei Wochen, vgl. § 74 AsylG) betragen, mit Fristbeginn ab Zustellung des Bescheides (§ 57 VwGO). Da die Rechtsbehelfsbelehrungunrichtig erteilt wurde, ist zur Klageerhebung die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO einzuhalten. Die Jahresfrist zur Klageerhebung ist vorliegend eingehalten.
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4. Die Klage ist unbegründet.
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Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 11. März 2020 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt; die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzauflage, noch auf Neuverbescheidung ihres Antrags (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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4.1. Das Klagebegehren der Klägerin, das sie verfolgt, ist nach § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Klägerin erlaubterweise vorrangig ihren Wohnsitz bei ihrer Tochter in K. -P. (Landkreis Aurich), Niedersachsen nehmen will; nachrangig will sie zur Wohnsitznahme in einer nächstgelegenen Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis A1., Niedersachsen verpflichtet werden.
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Zur Erreichung dieses Klagebegehrens will sie die Verpflichtung des Beklagten zur Änderung der Wohnsitzauflage in Form der Verfügung einer neuen Wohnverpflichtung, wobei vorrangig der Ort ihrer Wohnsitzverpflichtung B.-str. …, … K.-P. (Landkreis A1.), Niedersachsen (zugleich Wohnsitz ihrer Tochter) sein soll, nachrangig ein vom Beklagten festzulegender Wohnsitz im Landkreis Aurich in einer nächstgelegenen Gemeinschaftsunterkunft zum Wohnsitz ihrer Tochter in K.-P. Eine Aufhebung (konstitutive Streichung) der bisherigen Wohnsitzauflage, die über die vom Gesetz vorgesehene Änderung der Wohnsitzauflage hinausginge und zur Folge haben würde, dass die Klägerin keinerlei Wohnsitzbeschränkung mehr unterläge, auch wenn sie weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig ist und Asylbewerberleistungen bezieht, ginge über das tatsächliche Klagebegehren hinaus und wäre vom Gesetzeszweck auch nicht gedeckt. Zweck der gesetzlichen Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG ist es, eine angemessene Verteilung der Sozialhilfelasten zwischen den Ländern sicherzustellen. Zugleich ist damit sichergestellt, dass eine weiterhin gebotene Wohnsitzauflage der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I im Landkreis Aurich (sei es unter der Anschrift B.str. .., ..… K.-P. oder andernorts im Landkreis Aurich) nicht mehr entgegensteht.
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Das Klagebegehren wie zuvor umrissen, mit dem verpflichtenden Ausspruch eines konkret festgelegten Wohnsitzes als Wohnsitzverpflichtung in einem anderen Bundesland überschreitet allerdings die Verbandskompetenz und Zuständigkeit des Beklagten, des Freistaats Bayern. Eine Änderung der Wohnsitzauflage durch Aufnahme einer Wohnsitzverpflichtung im Landkreis Aurich wäre auch nicht erforderlich. Denn für den Fall, dass der Lebensunterhalt der Klägerin nach Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Aurich wiederum nicht gesichert ist und sie dort wiederum eine Duldung erhalten würde oder beanspruchen könnte, ergäbe sich eine Wohnsitzauflage wiederum kraft Gesetzes (OVG SH, B.v. 30.7.2020 – 4 MB 23/20, 4 O 20/20 – juris Rn. 18).
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Unter Beachtung des so zu verstehenden gesetzlichen Rahmens ist das Klagebegehren als Antrag darauf gerichtet,
39
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. März 2020 zu verpflichten, die Wohnsitzauflage der Klägerin wie folgt zu ändern:
40
Die Wohnsitznahme der Klägerin ist auf N. Str. …, B. beschränkt, es sei denn, der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin wird im Zuständigkeitsbereich des Landkreises A1. begründet.
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4.2. Nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern. Für die Änderung (ebenso Aufhebung) einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG ist der Beklagte zuständig und deshalb passivlegitimiert. Die Abänderungsbefugnis des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG steht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts und nicht der Zuzugsbehörde zu (OVG SA, B.v. 22.1.2015 – 2 O 1/15 – juris Rn. 8f.; OVG SH, B.v. 30.7.2020 – 4 MB 23/20, 4 O 20/20 – juris Rn. 24; offen gelassen: OVG Saarland, B.v. 20.5.2016 – 2 B 46/16 – juris Rn. 12 im Nachgang zur vorgängigen Bejahung durch VG Saarland, B.v. 1.2.2016 – 6 L 1103/15 – juris Rn. 30). Insofern unterscheidet sich die Regelung von der des § 60 Abs. 3 Satz 5 AsylG. Der Gesetzeswortlaut des § 61 Abs. 1d AufenthG ist in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit vielmehr offen. Auch die Gesetzesbegründung zu § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG enthält keine klare Aussage (vgl. BT-Drs. 18/3144 S. 10, 13: eine Änderung der Wohnsitzauflage erfolgt durch die zuständige Behörde). Da aber der Bundesrat gerade deshalb eine ergänzende Regelung vorschlug, wonach über eine Änderung der Wohnsitzauflage zur Ermöglichung eines den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde überschreitenden Wohnortwechsels die für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde entscheidet (BT-Drs. 18/3160, Anlage 3 – Stellungnahme des Bundesrats –, S. 11), diese Änderung sich aber nicht durchsetzte, da die Bundesregierung im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Regelung noch Prüfbedarf sah (BT-Drs. 18/3160 S. 12), wurde der Gesetzesentwurf zu § 61 Abs. 1d AufenthG in Kenntnis der aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage unverändert als Gesetz verabschiedet (siehe OVG SH, B.v. 30.7.2020 – 4 MB 23/20, 4 O 20/20 – juris Rn. 24).
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Die Zuständigkeit am bisherigen Wohnort gilt auch bei einem länderübergreifenden Wohnsitzwechsel. Mangels anderslautender Regelungen im Aufenthaltsgesetz ist die Zuständigkeit bei länderübergreifendem Sachverhalt nach allgemeinem Verfahrensrecht in zwei Schritten zu ermitteln, nämlich zunächst in Bezug auf die Verbandskompetenz des Landes und sodann auf die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Landes.
43
Die Regierung von O. – ZAB O. ist für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides sachlich und örtlich zuständig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b), § 6 Abs. 1 Satz 2 Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht – ZustVAuslR (n.F.; in Kraft ab 1.8.2018); so schon BayVGH, B.v. 2.11.2016 – 10 ZB 16.1134 – juris Rn. 8 zur ZustVAuslR a.F.). Mithin ist der streitgegenständliche Bescheid formell rechtmäßig.
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4.3. Der Bescheid ist materiell-rechtlich rechtmäßig. Die Klägerin unterliegt einer Wohnsitzauflage. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Änderung der Wohnsitzauflage.
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4.3.1. Der Beklagte hat in den an die Klägerin herausgereichten Duldungsbescheinigungen keine Wohnsitzauflage durch behördliche Anordnung verfügt. Die in den der Klägerin erteilten Duldungen aufgenommene Wohnsitzauflage, zuletzt in der vom 19. August 2020, wonach die Wohnsitznahme nur in … … … … … gestattet ist, ist bereits kraft Gesetzes wirksam und bedarf keiner behördlichen Anordnung (§ 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG).
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Dies folgt aus dem seit dem 1. Januar 2015 geltenden § 61 Abs. 1d AufenthG. Nach dessen Satz 1 gilt, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet ist, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Satz 2 der Regelung bestimmt, dass, soweit die Ausländerbehörde nichts Anderes angeordnet hat, dies der Wohnort ist, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat.
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Für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, wie die Klägerin, entsteht die Wohnsitzverpflichtung automatisch kraft Gesetzes, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist Die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts ist die einzige Tatbestandsvoraussetzung. Die Wohnsitzauflage für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erlischt ebenso automatisch, ohne Beteiligung oder Zustimmung einer Ausländerbehörde, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers (wieder) gesichert ist. Da die Wohnsitzauflage der gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern dienen soll, ist sie nur erforderlich, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Andernfalls, also bei Eigen-Sicherung (selbständig oder mit Hilfe Dritter auf rechtlich gesicherter Grundlage) des Lebensunterhalts, kann der Ausländer seinen Wohnsitz im Bundesgebiet frei wählen, wenn der Ausländer nicht durch eine kraft Gesetzes bestehende oder angeordnete räumliche Beschränkung seines Aufenthalts (nach § 61 Abs. 1 bis Abs. 1c AufenthG) räumlich auf ein Bundesland oder kleinräumiger auf z.B. den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt ist. Die Erfüllung der Lebensunterhaltssicherung bemisst sich nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 AufenthG. (vgl. BT-Drs. 18/3144 – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern – Art. 1 Nr. 2 c) – S. 5, Begründung S. 10; OVG NW, B.v. 27.7.2017 – 18 B 543/17 – juris Rn. 24ff.; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 61 Rn. 19 -24; ebenso die übrige einschlägige Kommentarliteratur, allerdings Funke-Kaiser, GK zum AufenthG, Stand 12/2015, § 61 Rn. 45 mit Bedenken zum Maßstab unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung: Sinn und Zweck der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG ist die Gewährleistung einer gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern; da Sozialleistungen lediglich an dem Wohnort erbracht werden, auf den sich die Wohnsitzauflage bezieht. Insbesondere sollen Asylbewerber und geduldete Ausländer, die unter – weder straf- noch bußgeldbewährtem – Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage in ein anderes Bundesland umziehen, dort keine Ansprüche nach dem Asylbewerberleitungsgesetz geltend machen können, so ausdrücklich BT-Drucks. 18/3144, S. 10: „Bezieht der geduldete Ausländer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, gilt § 10a AsylbLG“). Nach § 2 Abs. 3 AufenthG umfasst die Sicherung des Lebensunterhalts u.a. auch, dass der Ausländer über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
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Aufgrund der im Präsens formulierten Regelung des § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG kommt es allein darauf an, ob der Ausländer gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. im Zeitpunkt einer sich anschließenden gerichtlichen Entscheidung seinen Lebensunterhalt sichert (vgl. OVG NW, B.v. 27.7.2017 – 18 B 543/17 – juris Rn. 28).
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Die Wohnsitzauflage unterscheidet sich von der räumlichen Beschränkung dadurch, dass sie als solche nur vorschreibt, in welchem Land, in welcher Kommune oder in welchem Ortsteil der Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. Räumliche Beschränkungen (d.h. die Einschränkung in der örtlichen Bewegungsfreiheit) sind mit einer Wohnsitzauflage grundsätzlich nicht per se verbunden. Dies ist in § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG deklaratorisch klargestellt (vgl. Kluth in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.8.2019, § 61 AufenthG Rn. 25 – 29). Räumliche Beschränkungen beruhen auf anderer rechtlicher Grundlage; selbstverständlich können eine Wohnsitzauflage und eine räumliche Beschränkung gleichermaßen und parallel für einen Ausländer bestehen bzw. angeordnet sein. Eine räumliche Beschränkung führt, wie sich aus § 61 Abs. 1 und Abs. 1a AufenthG ergibt, anders als eine Wohnsitzauflage nicht zur Verpflichtung, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, sondern verpflichtet den Ausländer – bei freier Wahl seines Wohnsitzes [soweit parallel keine Wohnsitzauflage vorliegt] – nur dazu, sich in einem bestimmten räumlichen Bereich aufzuhalten und diesen nicht zu verlassen (vgl. OVG NW, B.v. 27.7.2017 – 18 B 543/17 – juris Rn. 44).
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Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Lebensunterhalt der Klägerin nicht gesichert. Die Klägerin unterliegt der kraft Gesetzes bestehenden Wohnsitzauflage. Sie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Wohnort … … … … … zu nehmen.
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4.3.2. Die Änderung der Wohnsitzauflage in Anbetracht dessen, dass der geplante Zuzugsort in einem anderen Bundesland liegt, setzt keine vorherige länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylG (vormals § 51 AsylVfG) voraus. Zwar wurde in Rechtsprechung und Literatur bislang vertreten, ein länderübergreifender Wechsel des Wohnorts eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers setze grundsätzlich eine länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylG voraus (vgl. OVG SA, B.v. 22.1.2015 – 2 O 1/15 – juris Rn. 11 mit Hinweis auf BayVGH, B.v. 15.5.2009 – 10 C 09.880 – juris Rn. 6; OVG RP, U.v. 15.2.2012 – 7 A 11177/11 – juris Rn. 24; B.v. 30.10.2014 – 2 M 106/14 – juris Rn. 5; Funke-Kaiser, GK AufenthG, – Kommentierungsstand vor März 2015 – § 61 Rnr. 25). Grundlage dieser Auffassung war jedoch die Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, wonach räumliche Beschränkungen auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bleiben bis sie aufgehoben werden. § 56 Abs. 3 AsylVfG wurde mit nämlichen Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23. Dezember 2014 (Art. 2 Änderung des Asylverfahrensgesetzes Nr. 3 Ziff. b), mit dem auch § 61 Abs. 1d AufenthG eingeführt wurde, aufgehoben. Zugleich wurde die Regelung des § 59a Abs. 1 AsylG neu in das Asylgesetz eingefügt (Art. 2 (Änderung des Asylverfahrensgesetzes) Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23. Dezember 2014), wonach die räumliche Beschränkung nach § 56 AsylG erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Räumliche Beschränkungen des Aufenthalts unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber ergeben sich daher nach abgeschlossenem Asylverfahren regelmäßig nicht mehr. Mithin fehlt damit darüber hinaus jegliche Grundlage für eine (analoge) Anwendung auf vollziehbar ausreisepflichtige, geduldete Ausländer, deren Aufenthaltsgestattung für das Asylverfahren erloschen ist, aber die gerichtliche Entscheidung im Klageverfahren zum ablehnenden Asylbescheid noch aussteht.
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4.3.3. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehen der Geltendmachung des Anspruchsbegehrens einer Abänderung einer Wohnsitzauflage basierend auf § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG keine verfahrensbezogenen Vorgaben entgegen. Nach der aktuellen Gesetzeslage ist von der zuständigen Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts weder das Einvernehmen der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts einzuholen, auch nicht als unschädliche vorsorgliche Maßnahme, noch ist die positive Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erforderlich. Die von der ZAB Oberbayern benannte entsprechende Anwendung der Ziffer 12.2.5.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz 2009 (AVV-AufenthG) als Grundlage für die bei der Ausländerbehörde Aurich angefragte und von dort verweigerte Zustimmung trägt nicht die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchsbegehrens.
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Ein Fall des einzuholenden Einvernehmens nach § 72 Abs. 3 AufenthG als rechtlich bindendes Beteiligungserfordernis liegt nicht vor. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf gesetzliche Beschränkungen und gilt im Übrigen nur bei der Aufhebung oder Änderung von Maßnahmen durch eine andere Behörde als derjenigen, die die Maßnahme angeordnet hat (OVG SH, B.v. 30.7.2020 – 4 MB 23/20, 4 O 20/20 – juris Rn. 26 mit Nachweisen der Rspr. aus dem Jahr 2015 und Kommentarliteratur Stand 3/2015).
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Eine Zustimmung der Zuzugsbehörde bei Änderung der Wohnsitzverpflichtung ist gesetzlich nicht gefordert. Derartiges gilt nach § 72 Abs. 3a AufenthG allein für den Fall der Aufhebung einer Zuweisung gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG und damit für Ausländer, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind oder denen aus humanitären Gründen erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist (§ 12a Abs. 1 AufenthG). Anzumerken ist, dass der Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG ein anderer Gesetzeszweck als der Wohnsitzauflage des § 61 Abs. 1d AufenthG zugrunde liegt. Die Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 1 AufenthG dient integrationspolitischen Zwecken.
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Den Gesetzesmaterialien zu § 61 Abs. 1d AufenthG ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber ein Zustimmungserfordernis vorgeschwebt hätte (OVG SH, B.v. 30.7.2020 – 4 MB 23/20, 4 O 20/20 – juris Rn. 32; so schon OVG BB, B.v. 7.5.2018 – OVG 3 N 118.18 – juris Rn. 4).
56
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den AVV-AufenthG, etwa Ziff. 12.2.5.2.4.3 i.V.m. Ziff. 12.2.5.2.4 AVV-AufenthG oder Ziff. 61.1.1. Die AVV-AufenthG stammen aus dem Jahr 2009. Die konkret in Frage kommende Ziff. 61.1.1. (Einvernehmen) bezieht sich nicht mehr auf das geltende Recht. Zu § 61 Abs. 1d AufenthG existiert keine Allgemeine Verwaltungsvorschrift. Den AVV-AufenthG kommt nur eine verwaltungsinterne Bindungswirkung zu; sie gelten nur intern und binden nur die Behörden, nicht aber die Verwaltungsgerichte. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt eine eigenständige materiell-rechtliche Prüfung allein nach dem einschlägigen Fachrecht und unabhängig von einer Behördenentscheidung. Eine Verweigerung der Zustimmung von Seiten der Zuzugsbehörde steht einem nach materiellem Recht bestehenden Anspruch auf Änderung (Aufhebung) der Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG daher nicht entgegen (OVG BB, B.v. 7.5.2018 – OVG 3 N 118.18 – juris Rn. 4 m.w.N.; OVG SH, B.v. 30.7.2020 – 4 MB 23/20, 4 O 20/20 – juris Rn. 33; OVG SA, B.v. 22.1.2015 – 2 O 1/15 – juris Rn.10).
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Ein Rückgriff und eine entsprechende Anwendung der Ziff. 12.2.5.2.4.3 i.V.m. Ziff. 12.2.5.2.4 AVV-AufenthG widerspricht der geltenden Rechtslage. In Reaktion auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zu § 12a Abs. 5 AufenthG und Ziff. 12.2.5.2.4 AVV-AufenthG (B.v. 7.5.2018 – OVG 3 N 118.18 – juris Rn. 4 m.w.N.) zur fehlenden gerichtlichen Bindungswirkung lediglich durch AVV vorgesehener verfahrensrechtlicher Zustimmungserfordernisse wurde das Zustimmungserfordernis bei Verfahren nach § 12a Abs. 5 AufenthG, insbesondere für länderübergreifende Umzüge, aber nicht auf diese beschränkt, durch Einführung des § 72 Abs. 3a AufenthG zum 12. Juli 2019 gesetzlich verankert (BGBl. I, 914), um die bisher angewandte Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern zu ersetzen (vgl. BT-Drs. 19/8692 S. 6, 11; OVG SH, B.v. 30.7.2020 – 4 MB 23/20, 4 O 20/20 – juris Rn. 34 n.w.N.). Ziff. 12.2.5.2.4.3 i.V.m. Ziff. 12.2.5.2.4 AVV-AufenthG wurden damit obsolet. Eine gesetzliche Verankerung eines Zustimmungserfordernisses für (länderübergreifende) Umzüge geduldeter Ausländer mit Wohnsitzauflage, also zum Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG, hat der Gesetzgeber nicht eingeführt. Einer analogen Anwendung des gesetzlich verankerten Zustimmungserfordernisses in § 72 Abs. 3a AufenthG bei Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 5 AufenthG auf die Fallgestaltung des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG steht neben der unterschiedlichen Zwecksetzung der Wohnsitzverpflichtungen entgegen, dass der Gesetzgeber das Zustimmungserfordernis in § 72 Abs. 3a AufenthG bewusst auf die Fallgestaltung des § 12a Abs. 5 AufenthG beschränkte. In dem dem Gesetzesentwurf zur Entfristung des Integrationsgesetzes vom 25. März 2019 (BT-Drs. 19/8692) vorausgehenden Referentenentwurf (Bearbeitungsstand 13.2.2019, S. 4, S. 9) war zu § 72 AufenthG noch das Zustimmungsverfahren für die Aufhebung einer Wohnverpflichtung nach § 12 Abs. 2 oder § 24 Abs. 5 AufenthG vorgesehen. Nach der Begründung sollte das Beteiligungsverfahren im Interesse einer einheitlichen Verfahrensgestaltung auch auf andere Wohnsitzverpflichtungen nach anderen Vorschriften als des § 12a Abs. 5 AufenthG erstreckt werden, da in Fällen eines geplanten Wohnortwechsels ein Mitspracherecht sachgerecht sei. In Bezug auf § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG war bereits nach dem Referentenentwurf kein Beteiligungsverfahren angedacht worden.
58
4.3.4. Die Änderung der Wohnsitzauflage steht nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde. Die ZAB Oberbayern hat bei ihrer Ermessensausübung mit einbezogen, wenngleich nur kurz, dass sie bei ihrer Ermessensentscheidung die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen hat. Im Bescheid hat die ZAB Oberbayern zutreffend verneint, dass bei der Klägerin sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht vorliegen.
59
Die Klägerin will ihren Wohnsitz nicht nur vorübergehend verlassen (vgl. § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG), sondern ihren Aufenthalt dauerhaft zu ihrer Tochter in K.P. oder in deren Nähe verlegen und insoweit von ihrer Wohnsitzverpflichtung am gegenwärtigen Wohnsitzverpflichtungsort entbunden werden. Hierauf hat sie unter Berücksichtigung ihrer vorgetragenen Gründe und Unterlagen nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG keinen Anspruch. Der streitgegenständliche Bescheid, in dem ein Anspruch auch aus materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt wurde, ist im Rahmen der gerichtlich eingeschränkten Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen (§ 114 VwGO) rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Ermessensentscheidung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen (§ 61 Abs. 1d Satz 3 Hs. 2 AufenthG).
60
Eine Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG (Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern) steht vorliegend nicht in Rede. Aber auch sonstigen humanitären Gründen, die zur Herstellung oder Wahrung der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG von vergleichbarem Gewicht sind, ist Rechnung zu tragen. Solche humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
61
Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin lieber bei ihrer Tochter samt deren Familie, insbesondere dem Enkel, leben würde. Es steht auch außer Frage, dass sich die räumliche Nähe zur Tochter und dem Enkel positiv auf die psychische Verfassung der Klägerin auswirken würde. Eine hochgradige Pflegebedürftigkeit der Klägerin, die nur die Tochter E.A. leisten könnte, liegt nicht vor, jedenfalls ist eine solche durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht belegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Bayern flächendeckend wohnortnah eine ärztliche und psychotherapeutische Versorgung gegeben ist. Fehlende Sprachkenntnisse sind bereits keine humanitären Gründe. Ohne Zweifel ist die Klägerin, wie auch ihre Verwandten, glücklicher und wegen der besseren Fürsorgemöglichkeit vor Ort durch die Tochter vielleicht weniger krankheitsanfällig und insbesondere ihr psychischer Zustand besser, wenn sie sich nächst zu ihren Verwandten aufhält. Aber all diese von der Klägerin angeführten nachvollziehbaren Gründe sind keine solchen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht wie die Herstellung und Wahrung der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und Eltern(teilen) mit ihren minderjährigen ledigen Kindern, die geeignet wären, einen Anspruch im Wege der Ermessensreduzierung auf null auf Änderung der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG zu begründen.
62
Den von der Klägerin angeführten nachvollziehbaren Gründen und dem Wunsch, in familiärer Gemeinschaft mit ihrer Tochter und deren Familie in K.-P. zu leben, hat die ZAB Oberbayern nach Möglichkeit bislang durch längerfristige Duldungszeiträume entsprochen und auch zum Teil mittels postalischer Zusendung von der persönlichen Entgegennahme der Duldungsbescheinigung in der Behörde abgesehen. Wie in § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG deklaratorisch festgehalten, ist ein vorübergehendes Verlassen auch ohne Erlaubnis möglich. Die behördliche Handhabung ermöglichte es der Klägerin, im Einklang mit § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ( … … … … …) über längere, aber immer noch vorübergehende Zeiträume zu verlassen. Diese behördliche Handhabung hat die ZAB Oberbayern praktiziert, obschon die Klägerin vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Klägerin ihrerseits keine überzeugenden Anstrengungen unternommen hat, einen neuen usbekischen Pass zu beantragen, insbesondere nach Verlust des alten usbekischen Nationalpasses. Hinsichtlich des sich aus der Behördenakte ergebenden Vorbringens der Klägerin, wie sie ihres usbekischen Nationalpasses, mit dem sie in das Bundesgebiet einreiste, verlustig gegangen sei, mögen Zweifel angebracht sein. Des Weiteren ist zu sehen, dass die Klägerin bislang keinerlei aktenkundige Bemühungen unternommen hat, die Möglichkeiten einer Legalisierung des Aufenthalts (durch Erteilung eines Aufenthaltstitels im Visumsverfahren nach vorgängiger Ausreise) auszuloten.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).