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VGH München, Beschluss v. 17.02.2020 – 98 F 20.238
Titel:

Beiordnung eines Notanwalts, Verwaltungsgerichte, Entschädigungsklage, Rechtsverfolgung, Unselbständiges Zwischenverfahren, Gerichtsgebührenfreiheit, Dienstaufsichtsbeschwerde, Eintritt der Rechtskraft, Erledigung des Verfahrens, Scheinurteil, Unanfechtbarkeit, Rechtsverteidigung, Gerichtsverfahren, VGH München, Rechtsanwalt, Beschlüsse, Abschließende Entscheidung, Vertretung durch Anwälte, Verfristung, Verbescheidung

Schlagworte:
Notanwalt, Entschädigungsklage, Verfristung, Rechtsverfolgung, Aussichtslosigkeit, Gerichtsverfahren, Beiordnung
Rechtsmittelinstanzen:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 13.07.2023 – 5 B 15.23
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 20.09.2023 – 5 B 21.23
Fundstelle:
BeckRS 2020, 63214

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Kläger begehrte die Verbescheidung mehrerer Dienstaufsichtsbeschwerden. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies seine Klage im Verfahren Au 4 K 19.220 mit Urteil vom 17. April 2019 ab.
2
Mit Schreiben vom 26. Januar 2020 beantragt der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO für eine zu erhebende Entschädigungsklage wegen überlangen Verfahrens. Eine abschließende Entscheidung in der Sache sei durch das „Scheinurteil“ vom 17. April 2019 nicht erfolgt.
II.
3
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO für eine noch in formgerechter Weise zu erhebende Entschädigungsklage wegen überlangen Gerichtsverfahrens nach § 198 Abs. 5 GVG bleibt ohne Erfolg.
4
Das Prozessgericht hat einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint und eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
5
Im vorliegenden Fall ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Entschädigungsklage muss nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG spätesten sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Da dem Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. April 2019 am 25. April 2019 zugestellt wurde, ist die beabsichtigte Entschädigungsklage verfristet und daher aussichtslos.
6
Das Verfahren über die Beiordnung eines Notanwalts ist als unselbständiges Zwischenverfahren gerichtsgebührenfrei (VGH BW, B.v. 10.1.2018, – 4 S 2805/17 – NJW 2018, 1036 = juris Rn. 11).
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).