Inhalt

VGH München, Beschluss v. 09.04.2020 – 20 CE 20.755
Titel:

Ausnahmegenehmigung zur Versammlung und Auflagen zur Vermeidung einer Infektionsgefahr

Normenketten:
GG Art. 8 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 1
BayIfSMV § 1 Abs. 1 S. 3, Abs. 3
Leitsätze:
1. Dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wird nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn zur Begründung der Versagung der Ausnahmegenehmigung nicht auf ein (infektionsschutzrechtlich bedenkliches) Verhalten der Versammlungsteilnehmer, sondern ausschließlich auf das Verhalten Dritter und auf infektionsschutzrechtliche Gefahren abgestellt wird, die sich aus verbotenen Verhaltensweisen ergeben können. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist im Einzelfall aufgrund der Angaben des Versammlungsleiters zur Teilnehmerzahl, zur Art und Weise der Versammlung (statische Versammlung - kein Umzug, Einhaltung der Hygienemaßgaben) sowie der örtlichen Verhältnisse am Versammlungsort davon auszugehen, dass Infektionsgefahren beispielsweise durch Abstandsregelungen, Umzäunung und Kenntlichmachung des Versammlungsgeländes und/oder die Begleitung durch Polizei begegnet werden kann, hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Erteilung des Genehmigungsbescheides unter Auflagen zu prüfen. (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausnahmegenehmigung für Versammlung, Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, Erteilung des Genehmigungsbescheides unter Auflagen, Ausnahmegenehmigung, Auflagen, Versammlungsfreiheit, Versammlung, Versammlungsverbot, Infektionsschutz, Infektionsgefahren, Teilnehmerzahl, Gefahren, Corona-Pandemie
Fundstelle:
BeckRS 2020, 6313

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. April 2020 wird geändert.
II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller 1/3, die Antragsgegnerin 2/3.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobene Beschwerde ist teilweise begründet.
2
Der Antragsteller hat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27. März 2020 (BayIfSMV) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 31. März 2020 einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 6. April 2020 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der in diesem Antrag näher bezeichneten Versammlung. Dieser Antrag ist als wesensgleiches Minus in dem mit der Beschwerde verfolgten Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung enthalten. Einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung hat er hingegen nicht.
1.
3
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine „Versammlung“ im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG handelt, da ihr Zweck eine gemeinsame Meinungsäußerung ist.
2.
4
§ 1 Abs. 1 und 3 BayIfSMV ist als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ausgestaltet und soll dem grundgesetzlich besonders geschützten Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG Rechnung tragen, indem Ausnahmen vom infektionsschutzrechtlich bedingten generellen Versammlungsverbot zugelassen werden können, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Infektionsschutzes vertretbar erscheint.
5
a. Die Ausnahmegenehmigung steht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BayIfSMV im Ermessen der zuständigen Behörde. Umstände, welche auf eine Ermessensreduzierung auf Null hindeuten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BayIfSMV regelmäßig nur unter Auflagen erteilt werden können.
6
b. Jedoch hat das Verwaltungsgericht dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in dem angefochtenen Beschluss nicht ausreichend Rechnung getragen, weil es zur Begründung der Versagung der Ausnahmegenehmigung nicht auf ein (infektionsschutzrechtlich bedenkliches) Verhalten der Versammlungsteilnehmer, sondern ausschließlich auf das Verhalten Dritter und auf infektionsschutzrechtliche Gefahren abstellt, die sich aus - während der Geltungsdauer der BayIfSMV - verbotenen Verhaltensweisen ergeben können (vgl. § 4 Abs. 2, 3 Nr. 7 BayIfSMV). Zugunsten des Antragstellers ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 GG maßgeblich zu berücksichtigen, dass er die erstrebte Versammlung mit der beabsichtigten Meinungsäußerung in sinnvoller Weise nur während der Geltungsdauer der BayIfSMV durchführen kann.
7
Die Antragsgegnerin wird zu prüfen haben, ob aus infektionsschutzrechtlichen Gründen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats die Erteilung des Genehmigungsbescheides unter Auflagen möglich ist. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob den dargestellten Infektionsgefahren beispielsweise durch Abstandsregelungen, Umzäunung und Kenntlichmachung des Versammlungsgeländes und/oder die Begleitung durch Polizei begegnet werden kann.
8
Der Senat geht in dem hier vorliegenden Einzelfall aufgrund der Angaben des Antragstellers zur Teilnehmerzahl, zur Art und Weise (statische Versammlung - kein Umzug, Einhaltung der Hygienemaßgaben) sowie nach eigener Kenntnis der örtlichen Verhältnisse am Versammlungsort davon aus, dass es der Polizei möglich sein wird, im Rahmen einer mit entsprechenden Auflagen versehenen Genehmigung den Eintritt infektionsschutzrechtlicher Gefahren durch Menschenansammlungen zu unterbinden.
9
Die Kostenentscheidung beruht nach dem Anteil des Obsiegens auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
10
Die Festsetzung des Streitwerts folgt §§ 47, 52 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Eine Reduzierung nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war nicht veranlasst, weil der vorliegende Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.
11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).