Titel:
Auskunftserteilung, Verwaltungsgerichte, Kostenentscheidung, Presserechtlicher Auskunftsanspruch, Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Wirtschaftliche Verhältnisse, Staatsanwaltschaft, Geldauflage, Entscheidung durch Gerichtsbescheid, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rechtsmittelbelehrung, Prozeßkostenhilfeverfahren, Hauptverhandlung, Auskunftsbegehren, Befähigung zum Richteramt, Beschuldigter, Verschwiegenheitspflicht, Prozeßbevollmächtigter, Informationsinteresse der Öffentlichkeit, Berufungszulassung
Schlagworte:
Klagezielinterpretation, presserechtlicher Auskunftsanspruch, Abwägung personenbezogener Daten, Höhe der Geldauflage, informationelle Selbstbestimmung, Sozialsphäre, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 03.08.2023 – 7 ZB 21.181
Fundstelle:
BeckRS 2020, 62946
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über
- die Höhe der Geldauflage gem. § 153a StPO im damit abgeschlossenen Strafermittlungsverfahren in einer tierschutzrechtlichen Angelegenheit, Az.: … StA L. und über
- die gemeinnützige Organisation, die die Geldauflage erhalten hat.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch nach dem Presserecht geltend.
2
Unter dem 26.7.2019 wandte sich der Kläger mit folgender Mail an die Staatsanwaltschaft L.:
„Betreff: Presserechtliches Auskunftsbegehren nach dem Landespressegesetz Bayern zum Verfahren … Hiermit begehre ich Auskünfte zum o.g. Strafermittlungsverfahren. Das Verfahren soll gegen den Beschuldigten nach § 153a StPO eingestellt worden sein. Sollte dies zutreffen: Wie hoch war die Geldauflage und an wen wurde sie entrichtet (Staatskasse oder eine gemeinnützige Institution)? Wurden weitere Auflagen erteilt? Presseausweis ist beigefügt.“
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Aus einer Mail des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft L. an den Kläger vom 29.7.2019 ergibt sich folgendes:
„Das Verfahren wurde durch das Gericht nach Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Zur Höhe der Geldauflage können keine Angaben gemacht werden, da diese Höhe Rückschlüsse auf die persönlich wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ehemaligen Beschuldigten zulassen würde. Dessen wirtschaftliche Verhältnisse waren aber nicht Gegenstand einer öffentlichen Hauptverhandlung.“
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Der Kläger schrieb unter dem 29.7.2019 folgende Mail an den Pressesprecher der Staatsanwaltschaft L.:
„Hiermit widerspreche ich sowohl fachlich wie auch rechtlich Ihrer Weigerung, presserechtliche Auskünfte zur Höhe der Geldbuße zu erteilen. Bei einer Geldbuße gem. § 153a StPO kann eben gerade nicht auf das Einkommen oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen geschlossen werden. Anders eben bei einem Strafbefehl oder einer durch Urteil verhängten Geldstrafe, die sich aufteilt nach Anzahl der Tagessätze und Höhe des einzelnen Tagessatzes, hier kann tatsächlich auf die Höhe des Einkommens geschlossen werden. Ich verweise auf dieselbe Auseinandersetzung mit einer benachbarten bayerischen Staatsanwaltschaft und erwarte, dass Sie ihre bislang eingenommene Haltung überdenken. Der Vortrag gegenüber der Staatanwaltschaft Ingolstadt wird hiermit zum Inhalt dieser Mail gemacht.“
5
Der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft L. teilte dem Kläger mit Mail vom 31.7.2019 folgendes mit:
„Mit der Ihnen erteilten Auskunft hat es sein Bewenden.“
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Der Kläger legte einen für ihn vom D. ausgestellten Presseausweis vor.
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Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 1.8.2019, bei Gericht eingegangen am 2.8.2019, Klage. Vorgetragen wird, der Kläger habe unter dem 26.7.2019 eine presserechtliche Anfrage an die Staatsanwaltschaft L. gestellt, die zunächst auch beantwortet worden sei. Die Antwort habe allerdings nicht den Namen der gemeinnützigen Organisation, der diese Geldauflage zugesprochen worden sei, enthalten. Als Begründung für die Nichtnennung der Höhe der Geldbuße sei auf die Möglichkeit der Schlussfolgerung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen hingewiesen worden. Der Kläger habe mit Datum vom 29.7.2019 die fehlenden Informationen moniert. Die Staatsanwaltschaft L. sei bei ihrer Verweigerungshaltung geblieben. Klageerhebung sei geboten, da dem Kläger keine andere Möglichkeit mehr verbleibe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Der Auskunftsanspruch bestehe. Der Kläger habe der Staatsanwaltschaft einen gültigen und lesbaren Presseausweis vorgelegt und sei somit berechtigt, die Auskunft zu verlangen. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit werde im vorliegenden Fall nicht durch den Persönlichkeitsschutz des Angeschuldigten überlagert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Einrichtung, der die Zahlung zugutegekommen sei, nicht genannt werden könne. Dem Kläger gehe es nicht darum, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen herauszufinden, es gehe ausschließlich darum zu erfahren, welchen „Wert“ eine strafbare Handlung zum Nachteil von Fischen in Bayern habe. Die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der erteilten Auskünfte liege in der alleinigen Verantwortung der Presse. Es sei insbesondere auch Sache der Presse, selbst zu beurteilen, hinsichtlich welcher Fragen ein öffentliches Informationsbedürfnis gegeben sei.
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, gem. dem Bayerischen Pressegesetz dem Kläger Auskunft zu erteilen.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, gem. dem Bayerischen Pressegesetz dem Kläger Auskunft zu erteilen über
- die Höhe der Geldauflage gem. § 153a StPO im damit abgeschlossenen Strafermittlungsverfahren in einer tierschutzrechtlichen Angelegenheit, Az.: … StA L.
- die gemeinnützige Organisation, die die Geldbuße erhalten hat.
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Der Beklagte beantragt,
1. den Rechtsstreit gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Oberlandesgericht München zu verweisen;
2. hilfsweise für den Fall, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als eröffnet angesehen wird, hierüber nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab zu entscheiden;
3. weiter hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, soweit sich der Kläger gegen die Verweigerung einer Auskunftserteilung durch die Staatsanwaltschaft L. wende, sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. Da der Kläger eine Auskunft begehre, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen bzw. einem Strafverfahren stehe und somit dem Gebiet der Strafrechtspflege zuzuordnen sei, sei nur der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Für die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit Ermittlungs- und Strafverfahren habe der Gesetzgeber u.a. in den §§ 147 Abs. 5, 406e Abs. 4 und 478 Abs. 3 StPO Sonderregelungen getroffen, die die Entscheidung über die Gewährung von Auskünften den ordentlichen Gerichten zuwiesen. Nichts Anderes könne insoweit für einen auf Art. 4 BayPrG gestützten Anspruch gelten. Die Klage sei auch unbegründet. Die Sachbehandlung der Auskunftserteilung durch die Pressestelle der Staatsanwaltschaft L. sei vor dem Hintergrund des Schutzes der Persönlichkeitsrechte des ehemaligen Beschuldigten rechtmäßig gewesen. Die auskunftspflichtigen Behörden hätten die verfassungsrechtliche Vorgabe, im Rahmen der Auskunftserteilung eine Abwägungsentscheidung zwischen den öffentlichen Interessen und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall überwögen die schutzwürdigen Interessen des ehemaligen Beschuldigten das Auskunftsbegehren des Klägers aus folgenden Gründen: Beim ehemaligen Beschuldigten handle es sich weder um eine absolute noch um eine relative Person der Zeitgeschichte. Es bestehe daher kein gesteigertes öffentliches Interesse daran, persönliche Informationen zu erlangen und zu veröffentlichen. Ermittlungsverfahren seien nach den Vorgaben der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht öffentlich. Hier sei keine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt worden, sondern das Verfahren mit Beschluss vom 9.4.2019 – ohne Beteiligung der Öffentlichkeit – nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Weil kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestanden habe und die Schuld entsprechend als gering anzusehen gewesen sei, habe das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt werden können. Bei eingestellten Verfahren nach §§ 152 Abs. 2, 153, 153a, 154 ff, 170 Abs. 2 StPO usw. verlange das Gesetz für eine Auskunftserteilung nicht nur die Darlegung eines berechtigten Interesses nach § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses nach § 477 Abs. 3 StPO. Der Gesetzgeber habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bei diesen Formen der strafprozessualen Verfahrenserledigung den schutzwürdigen Interessen eines ehemaligen Beschuldigten größere Bedeutung zukomme. Eine Einwilligung des ehemaligen Beschuldigten zur Weitergabe der Informationen liege nicht vor. Der ehemalige Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt gerade 21 Jahre alt gewesen. Dem Erziehungsgedanken des Jugendrechts komme bei der Resozialisierung im Rahmen der Abwägungsentscheidung besonderes Gewicht zu. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Beschuldigten spielten sehr wohl eine Rolle bei der Festsetzung der Höhe des Geldbetrages. Eine Staatsanwaltschaft orientiere sich bei der Bemessung einer Geldauflage im Rahmen einer Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO an der zu verhängenden Geldstrafe und reduziere diese um einen festen Prozentsatz bzw. Bruchwert. Mangels Hauptverhandlung seien die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Beschuldigten niemals Gegenstand einer öffentlichen Erörterung gewesen, weshalb seine privaten Interessen überwiegen würden. Auch den Empfängern von Geldauflagen seien schutzwürdige Interessen zuzubilligen.
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Mit Beschluss vom 11.5.2020 hat das Verwaltungsgericht Regensburg festgestellt, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
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Unter dem 13.5.2020 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch nach Art. 4 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) auf Erteilung der von ihm begehrten Auskunft.
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1. Der seitens des nicht anwaltlich vertretenen Klägers gestellte Antrag ist gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass Ziel der Klage ist, dass der Beklagte dem Kläger die im Tenor genannte Auskunft erteilt. Soweit der Kläger daneben beantragt hat, es solle festgestellt werden, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Auskunft nach Art. 4 BayPrG zu erteilen, handelt es sich nicht um einen eigenen Klagegegenstand, sondern um eine Vorfrage, die im Rahmen des begehrten Auskunftsrechts mit zu prüfen ist.
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2. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Auskunft nach dem Art. 4 BayPrG.
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Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob hier der Beklagte den seitens des Klägers geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 4 Abs. 1 BayPrG unter Verweis auf Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG ablehnen durfte. Demgemäß darf die Auskunft nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.
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Zu den „sonstigen gesetzlichen Vorschriften“ i.S.d. Art. 4 Abs. 2 S. 2 BayPrG, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen können, zählen jene (grundrechtlichen) Bestimmungen, die Privatpersonen gegen die Offenbarung ihrer Verhältnisse durch staatliche Stellen schützen, insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Für die Durchführung der Abwägung kommt es darauf an, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist. Bei einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ist – in gleicher Weise wie bei Unterlassungsansprüchen gegen Presseveröffentlichungen – bei der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist (siehe zum Ganzen (BeckOK InfoMedienR/Söder, 28. Ed. 1.5.2020, BayPrG Art. 4 RdNr. 16-18). Dies zugrunde legend vermögen die seitens des Beklagten angeführten Gründe die Verweigerung der begehrten Auskunft nicht zu rechtfertigen.
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Ausweislich der dem Kläger durch den Beklagten bisher erteilten Auskunft wurde das Strafverfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation nach § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Ein gesetzliches Höchstmaß besteht für diese Geldauflage nach § 153a Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht. Allerdings bilden die Tatschuld und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Grenze. Anknüpfungspunkt können die bei einer Verurteilung zu verhängende Geldstrafe oder die etwaige Bewährungsauflage sein (BeckOK StPO/Beukelmann StPO § 153a Rn. 26). Entgegen der Ansicht des Beklagten sind daher dem Kläger bei Mitteilung der begehrten Auskunft nach der Höhe der festgesetzten Geldauflage Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nur bedingt möglich, da in deren Bemessung, wie dargelegt, zwei Komponenten eingeflossen sein dürften. Welche Gewichtung welcher Komponente zukommt, kann aus der Nennung des Geldbetrags an sich, nicht schlussgefolgert werden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die erteilte Auskunft erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen würde. Es können aus dem genannten Betrag weder eindeutige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse noch auf die Schwere des Tatvorwurfs gezogen werden. Eine Offenlegung der Gewichtung der Komponenten, die dann zu dem genannten Betrag geführt haben, ist von der Auskunftserteilung gerade nicht umfasst.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der gemeinnützigen Organisation, an die die Geldauflage ausbezahlt wurde, durch die Auskunftserteilung derart eingegriffen würde, dass hier das öffentliche Informationsinteresse hinter den Interessen der gemeinnützigen Organisation zurückstehen müsste. Durch die begehrte Auskunftserteilung würde aus Sicht des Gerichts lediglich in die Sozialsphäre des informationellen Selbstbestimmungsrechts der gemeinnützigen Organisation eingegriffen. Zu dieser Einschätzung gelangt das Gericht insbesondere, weil es im Rahmen des sozial Üblichen liegt, auch Spendengelder, wenn dies von den spendenden Personen oder Vereinigungen gewünscht ist, in der Presse zu veröffentlichen. Unterschiede zu einer Geldauflage, die an eine gemeinnützige Organisation durch die Staatskasse ausbezahlt werden, erschließen sich insoweit für das Gericht nicht. Im Übrigen wäre es dem Empfänger einer solchen Leistung auch unbenommen, auf diese zu verzichten, wenn er Bedenken gegen die Veröffentlichung des Vorgangs hätte. Der Eingriff in die Rechte der gemeinnützigen Organisation ist daher als gering anzusehen. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das zwar ebenfalls als nicht all zu hoch anzusehen sein dürfte, da der Nutzen dieser Auskunft für die Öffentlichkeit eher fraglich ist, ist daher insoweit der Vorrang einzuräumen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.