Titel:
Unfall, Schadensbeseitigung, Ermessen, Fahrzeug, Kostenentscheidung, Unfallfahrzeug, Verfahren, Reparatur, Werkstatt, Wiederherstellung, Klage, Rechnung, Verkehrsunfalls, Akteninhalt, billigem Ermessen, Sinn und Zweck
Schlagworte:
Unfall, Schadensbeseitigung, Ermessen, Fahrzeug, Kostenentscheidung, Unfallfahrzeug, Verfahren, Reparatur, Werkstatt, Wiederherstellung, Klage, Rechnung, Verkehrsunfalls, Akteninhalt, billigem Ermessen, Sinn und Zweck
Fundstelle:
BeckRS 2020, 62828
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 96,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Unstrittig haftet die Beklagte vollumfänglich für die aus dem Unfall vom 09.05.2020 entstandenen Schäden.
3
Nachdem das Fahrzeug aufgrund des Verkehrsunfalls vom 09.05.2020 instand zu setzen war, sind auch die dadurch angefallenen COVID-Reinigungskosten zur Durchführung der Reparatur adäquat kausal durch den Unfall verursacht. Diese stellen nicht lediglich allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen dar, sondern sind gerade Teil des konkreten jeweiligen Reparaturauftrages und damit im Rahmen der Schadensbeseitigung vereinbart.
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Darüber hinaus hat sich im vorliegenden Parteienverhältnis die Schadensbetrachtung nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1992, 302) subjektbezogen.
5
Gibt der Geschädigte das Unfallfahrzeug zur Reparatur in die Hände von Fachleuten, so würde es dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn er bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bleibt, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet. Die Werkstatt ist insoweit kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Das sog. Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers, vgl. BGH NJW 1992, 302. Dies gilt auch dann, wenn die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die nicht oder nicht in dieser Weise ausgeführt worden sind, vgl. OLG Hamm, NZV 1995, 442.
6
Gibt der Kläger also wie hier das Unfallfahrzeug in Reparatur, so kann er auch die vollen ihm von der Reparaturwerkstatt berechneten Reparaturkosten ersetzt verlangen, ohne dass den Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Reparaturrechnung durch Beweisaufnahme nachgegangen werden müsste. Insoweit fehlt es bereits aus Rechtsgründen an der Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens.
7
Die Klage war daher vollumfänglich zuzusprechen.
8
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
10
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.