Inhalt

LG Landshut, Berichtigungsbeschluss v. 23.09.2020 – 22 O 249/20
Titel:

Antrag auf Berichtigung eines Tatbestandes in einem ergangenen Urteil

Normenketten:
ZPO § 139, § 319 Abs. 2 S. 1, S. 2, § 320
BGB § 313 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
1. Ein Tatbestand ist zu berichtigen, wenn er Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält (vgl. § 320 ZPO). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht Aufgabe eines Tatbestands, den Inhalt einer Parteianhörung (nach § 139 ZPO) im unstreitigen Teil zu wiederholen.  (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berichtigung, Antrag, Tatbestand, Entscheidungsgründe
Vorinstanz:
LG Landshut, Endurteil vom 14.08.2020 – 22 O 249/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 62362

Tenor

1. Das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 14.08.2020 ist auf Seite 3 unten im Tatbestand vor dem Absatz „Der Kläger behauptet, …“ wie folgt zu ergänzen:
„Der Kläger beteiligte sich auf Vermittlung des Beklagten zu 1) F. S. im Jahre 2015 an der „E. R. S. S. H. Limited“.“
2. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1
1. Der am 02.09.2020 beim Landgericht Landshut eingegangene Antrag auf Berichtigung des Tatbestand:s des Urteils vom 14.08.2020, dem Beklagten zugestellt am 19.08.2020, ist form- und 22 O 249/20 – Seite 2 – fristgerecht gestellt und damit zulässig. Der Antrag wurde der Klagepartei zugestellt, diese hat sich mit Schriftsatz vom 15.09.2020 dazu geäußert.
2
2. Zuständig für die Entscheidung über den zulässigen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes sind nunmehr nur noch VRiLG Dr. B. und RiLG M. Richter (auf Probe) Dr. T., der an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist mit Wirkung zum 16.09.2020 zum Bayer. Staatsministerium der Justiz abgeordnet worden und hat seine Stellung als Richter verloren.
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3. Die Anträge auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 14.08.2020 waren überwiegend unbegründet.
4
Ein Tatbestand ist nur dann zu berichtigen, wenn er Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält, § 320 ZPO. Das ist hier nur der Fall, soweit es um die Zeichnung der „S.“ geht.
5
a) Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die mit den Worten „Der Kläger ist …“ bis „kompensieren zu können.“ formulierte Ergänzung in den unstreitigen Teil des Tatbestands aufzunehmen, kam eine Ergänzung nicht in Betracht, weil die Feststellungen entweder im Tatbestand bereits ausreichend enthalten (§ 319 Abs. 2 S.1, S.2 ZPO) oder nicht unstreitig sind.
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Dass der Kläger „Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH“ ist, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Ein Tatbestand muss knapp gehalten sein, deshalb ist es ausreichend, wenn seine berufliche Tätigkeit so beschrieben wird wie hier (“leitet ein Unternehmen…“).
7
Die weiteren Ergänzungen können nicht vorgenommen werden, weil es sich nicht um unstreitigen Sachverhalt handelt. Der Antrag gibt lediglich wieder, was die Beklagten als unstreitig ansehen möchten, in dem sie die Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ihrem Sinne interpretieren und zusammenfassen. Es ist allerdings nicht Aufgabe eines Tatbestands, den Inhalt einer Parteianhörung nach § 139 ZPO im unstreitigen Teil zu wiederholen. Die Angaben des Klägers sind ausdrücklich und ausführlich protokolliert worden, die Entscheidungsgründe des Urteils setzen sich mit ihnen auseinander.
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b) In den unstreitigen Tatbestand war zum Komplex „S.“ nur die Feststellung zu übernehmen, dass die Zeichnung oder Beteiligung auf Vermittlung des Beklagten S. zustande kam. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht unstreitig gestellt, dass er das Geschäft als Kompensation angesehen habe, sondern lediglich erklärt, dass „der Herr S. mich schon beruhigen wollte, ich habe hier 500,00 Euro noch einmal investiert. Ich hatte schon das Gefühl, dass es Herrn S. Leid tut, dass er also ein Herz hat und das er schon weiß, dass das mit V. so gut nicht gelaufen ist.“
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Davon, dass sich der Kläger hier einen Erlös anrechnen lassen werde, ist in dieser Aussage nicht die Rede.
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c) Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, der Tatbestand möge dahingehend korrigiert werden, es sei von einem kleinen Risiko die Rede gewesen, ist er abzulehnen. Eine solche Korrektur würde die Aussage des Klägers, „es könne nichts passieren“, verfälschen.
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d) Dem Antrag war auch nicht stattzugeben, soweit es um das Datum der Prospektübergabe ging. Einem eventuellen schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten dazu wird der Tatbestand dadurch gerecht, dass auf die Schriftsätze ausdrücklich Bezug genommen wird, § 313 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine mündliche Erklärung dieses Inhalts ist von den Beklagten auch im Termin nicht abgegeben worden.