Titel:
Eintragung, Streitwertfestsetzung, Zwangsvollstreckung, Kostenentscheidung, Antragsschrift, Verschmelzung, Unterlagen, Zweck, Vereitelung, GKG, einstweilige, verhindern, Bezug, ZPO
Schlagworte:
Eintragung, Streitwertfestsetzung, Zwangsvollstreckung, Kostenentscheidung, Antragsschrift, Verschmelzung, Unterlagen, Zweck, Vereitelung, GKG, einstweilige, verhindern, Bezug, ZPO
Fundstelle:
BeckRS 2020, 62302
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag beim Amtsgericht München – Registergericht – auf Eintragung der Verschmelzung der Wohnimmobilien … eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter … auf die Antragsgegnerin zurückzunehmen.
2. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fastzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft untersagt, beim Amtsgericht München – Registergericht – auf Eintragung der Verschmelzung der Wohnimmobilien …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter … auf die Antragsgegnerin zu stellen, bis die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin gegen die Wohnimmobilien … durch Befriedigung der mit dem Anerkenntnisvorbehaltsurteil des Landgerichts … vom … titulierten Forderung der Antragstellerin abgeschlossen oder das Anerkenntnisvorbehaltsurteil aufgehoben ist.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 26.331,70 € festgesetzt.
5. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 26.05.2020
Gründe
1
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 26.05.2020 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
2
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Verschmelzung alleine Dem Entzug von vollstreckbarem Vermögen und damit der Vereitelung der Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche der Antragstellerin dient.
3
Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass bei Eintragung der Verschmelzung diese gem. § 20 UmwG rechtswirksam würde. Die einstweilige Verfügung dient damit dem Zweck, die Vereitelung der Zwangsvollstreckung zu verhindern.
4
Gem. § 937 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 I Nr. 1 GKG, 3 ZPO.