Titel:
Aufstiegsfortbildungsförderung, AFBG, Aufhebung der Bewilligung, Rückforderung der Leistung, Regelmäßige Teilnahme
Normenketten:
AFBG § 9a,
AFBG § 16,
AFBG § 26
VwGO § 166
ZPO §§ 114 ff.
Schlagworte:
Aufstiegsfortbildungsförderung, AFBG, Aufhebung der Bewilligung, Rückforderung der Leistung, Regelmäßige Teilnahme
Fundstelle:
BeckRS 2020, 62037
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der … wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für seine Klage, mit der er sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 600), zur Wehr setzt.
2
Der Kläger hat im Zeitraum vom 22.05.2018 bis zum 14.02.2019 eine Vollzeit-Maßnahme zum Meister im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk an der Handwerkskammer für … in … (Bildungsträger) absolviert. Am 11.04.2019 hat der Kläger seine Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikhandwerk erfolgreich abgeschlossen. Für diese Maßnahme hat der Kläger vom Beklagten Leistungen nach dem AFBG erhalten, die sich aus einem Maßnahmenbeitrag für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie einem monatlich gezahlten Unterhaltsbeitrag zusammensetzen. Nach den Angaben der Fortbildungsstätte ist die absolvierte Maßnahme zum Meister im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in vier Abschnitte („Teil IV – I“) unterteilt. Aufgrund der nach jedem Teilabschnitt von der Fortbildungsstätte ausgestellten Nachweise über die Teilnahme des Klägers (Teilnahmenachweise i.S.v. § 9a Abs. 2 AFBG) an der Maßnahme ergeben sich folgende Anwesenheitszeiten:
Teilab-schnitt
|
Zeitraum
|
Anwesenheitsstunden (in Unterrichtsstunden)
|
Teilnahmequote
|
„Teil IV#
|
22.05.18 – 14.06.18
|
99 von 110
|
90,00%
|
„Teil III#
|
18.06.18 – 01.08.18
|
206 von 290
|
71,03%
|
„Teil II#
|
04.09.18 – 28.11.18
|
256 von 480
|
53,33%
|
„Teil I#
|
04.12.18 – 14.02.19
|
247 von 340
|
72,65%
|
Gesamt
|
|
808 von 1220
|
66,22%
|
3
Mit Antrag vom 19.03.2018 beantragte der Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem AFBG für die oben beschriebene Maßnahme. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 28.04.2018, in der Fassung vom 23.04.2018, in der Fassung vom 05.05.2018, in der Fassung vom 09.07.2018, in der Fassung vom 18.07.2019, in der Fassung vom 22.10.2018, in der Fassung vom 28.02.2019 dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung für den Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2019 in Form eines Maßnahmenbeitrags für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren i.H.v. 9.411,00 EUR (davon 3.764,40 EUR als Zuschuss und 5.646,60 EUR als Darlehensanspruch gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW) sowie einem monatlich gezahlten Unterhaltsbeitrag i.H.v. 1.003,00 EUR ab Mai 2018 (davon 462,00 EUR als Zuschuss und 541,00 EUR als Darlehensanspruch gegenüber der KfW). Der Bewilligungsbescheid erging in seiner jeweiligen Fassung unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, dass für jeden Teilabschnitt der Maßnahme ein Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbracht werden sollte. Der Bewilligungsbescheid enthielt in allen jeweiligen Fassungen einen Hinweis auf die Voraussetzungen des § 9a Abs. 1 AFBG, insbesondere das Erfordernis zur regelmäßigen Teilnahme an mindestens 70 Prozent der Präsenzstunden sowie auf die Möglichkeit der Unterbrechung der Maßnahme aus wichtigem Grund (u.a. Krankheit und Schwangerschaft).
4
Der Kläger reichte den Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme für den ersten Maßnahmenabschnitt „Teil IV“ (22.05.2018 bis 14.06.2018) am 22.06.2018 ein, aus dem sich eine Teilnahme an 99 Stunden von 110 Präsenzstunden ergab, was einer Teilnahmequote für diesen Abschnitt von 90 Prozent entspricht (s.o. Tabelle; Bl. 41 d. Akten). Am 16.08.2018 reichte er einen weiteren Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme für den zweiten Maßnahmenabschnitt „Teil III“ (18.06.2018 bis 01.08.2018) ein, aus dem sich eine Teilnahme an 206 Stunden von 290 Präsenzstunden ergibt, was einer Teilnahmequote für diesen Abschnitt von 71,03 Prozent entspricht (s.o. Tabelle; Bl. 76 d. Akten). Am 13.12.2018 reichte der Kläger einen Nachweis des Bildungsträgers für die regelmäßige Teilnahme für den dritten Maßnahmenabschnitt „Teil II“ (04.09.2018 bis 28.11.2018) ein, aus dem sich eine Teilnahme an 256 Stunden von 480 Präsenzstunden ergibt, was einer Teilnahmequote für diesen Abschnitt von 53,33 Prozent entspricht (s.o. Tabelle; Bl. 111 d. Akten).
5
Mit Schreiben vom 21.12.2018 wies der Beklagte den Kläger aufgrund der erbrachten Nachweise für die Maßnahmenabschnitte „Teil IV-II“ darauf hin, dass seine Teilnahmequote für die Maßnahme insgesamt bei 63,75 Prozent liege und damit die Teilnahmekriterien als nicht erfüllt anzusehen seien (Bl. 115 d. Akten). Da er die notwendige Schwelle von mindestens 70 Prozent Teilnahme an den Unterrichtsstunden der gesamten Maßnahme noch bis zum Maßnahmenende erreichen könne, werde von einer sofortigen Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung der Leistungen abgesehen. Der Kläger solle zukünftig auf eine regelmäßige Teilnahme am Präsenzunterricht achten. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass nur Unterbrechungen wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3a AFBG bei der Ermittlung der Fehlzeiten außer Betracht bleiben, die unverzüglich mitzuteilen seien.
6
Mit E-Mail vom 02.01.2019 entgegnete der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er im genannten Zeitraum bis zum heutigen Tage gesundheitliche Probleme bzw. Einschränkungen hätte erleiden müssen, die durch Medikamente hätten eingestellt werden müssen. Ein geregelter Tagesablauf wäre für ihn nicht möglich gewesen. Er kündigte an, die Meisterschule nun „noch sauber durch zuziehen“ und sich bei gesundheitlichen Problemen zu melden.
7
Der Kläger übersandte mit E-Mail vom 18.02.2018 vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, datiert auf den 10.01.2019, 11.01.2019, 17.01.2019, 11.02.2019 sowie 14.02.2019 in Kopie. Mit E-Mail vom selben Tag wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass solche einzelnen Krankheitstage nicht als Unterbrechung der Maßnahme anzusehen seien und bereits in der 70-Prozent-Schwelle mitberücksichtigt seien. Der Beklagte hob hervor, dass die unregelmäßige Teilnahme unabhängig vom Grund für die Fehlzeiten zur Rückforderung führen könne. Eine Unterbrechung der Maßnahme aus wichtigem Grund sei dagegen umgehend mitzuteilen und nachzuweisen.
8
Am 11.03.2019 reichte der Kläger einen Nachweis der Fortbildungsstätte über die regelmäßige Teilnahme für den letzten Maßnahmenabschnitt „Teil I“ (04.12.2018 bis 14.02.2019) ein, aus dem sich eine Teilnahme an 247 Stunden von 340 Stunden ergab, was einer Teilnahmequote für den Abschnitt von 72,64 Prozent entspricht (s.o. Tabelle; Bl. 157 d. Akten). Mit Anhörungsschreiben vom 18.03.2019 wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, nachdem sich durch den letzten Nachweis eine Teilnahmequote für die gesamte Maßnahme von insgesamt 66,22 Prozent ergeben hätte. Ein Abbruch aus wichtigem Grund sei nicht ersichtlich. Allein aufgrund der Fehlzeitquote greife der Vorbehalt im Ausgangsbescheid, sodass der Bewilligungsbescheid aufzuheben und die bereits ausgezahlte Förderung insoweit zurückzufordern sei. Mit E-Mail vom 15.04.2019 berief sich der Kläger auf familiäre und gesundheitliche Probleme im Jahr 2018. Zudem verwies er auf seine bestandene Meisterprüfung vom 11.04.2019, dessen Bestätigung er mit weiterer E-Mail vom 15.04.2019 an den Beklagten weiterleitete.
9
Mit Bescheid vom 06.05.2019, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 08.05.2019, wurde aufgrund der nicht regelmäßigen Lehrgangsteilnahme der oben genannte Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, die Leistungen nach dem AFBG abgelehnt und die Zuschussbeiträge in Höhe von insgesamt 5.150,40 EUR (Zuschussanteil des Maßnahmenbeitrags in der Zeit von Mai 2018 bis Februar 2019 in Höhe von 3.764,40 EUR sowie der Zuschussanteil des Unterhaltsbeitrags in der Zeit von September 2018 bis November 2018 in Höhe von 1.386,00 EUR für 3 Monaten à 462,00 EUR) zurückgefordert (Bl. 184 d. Akten).
10
Mit Schreiben vom 21.05.2019 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Die Fehlzeiten seien aufgrund gesundheitlicher Probleme entstanden. Zweck der Begrenzung der Fehlzeiten sei es, die Erfolgsaussichten auf den Abschluss des Meisters zu gewährleisten. Diesen habe er erfolgreich bestanden. Der Kläger legte eine ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes vom 20.05.2019 bei, der im Verlauf des Jahres 2018 ein Wiederaufflammen einer Anpassungsstörung und Somatisierungsstörung beim Kläger attestierte, weshalb mit einer angstlösenden antidepressiv wirkenden medikamentösen Therapie begonnen worden sei. Die Ausgangsbehörde half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.
11
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2020 wurde der Widerspruch des Klägers vom 21.05.2019 zurückgewiesen. Die Aufhebung und Rückforderung stütze sich auf § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AFBG. Die Bewilligung der Leistungen habe unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall gestanden, dass eine regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen werden könne. Die Anforderungen an eine regelmäßige Teilnahme ergäben sich aus § 9a AFBG. Der Kläger habe eine Teilnahme an mindestens 70 Prozent der Präsenzstunden nicht erreicht. Eine weitere Differenzierung zwischen entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten sei entbehrlich. Atteste für einzelne Krankheitstage könnten aufgrund der Regelungen nicht mehr gesondert berücksichtigt werden. Vielmehr sei bei einer längeren Abwesenheit aus wichtigem Grund der Lehrgangsteilnehmer aufgefordert, einen Abbruch oder eine Unterbrechung der Teilnahme anzuzeigen. Dies sei dem Kläger auch hinreichend bekannt gewesen. Unterbrechungen wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3a AFBG) hätten im Vorhinein mitgeteilt werden müssen. Die bloße Abwesenheit löse diese Wirkung nicht aus. Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürften der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung gelte nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, als sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt sei (§ 7 Abs. 4a AFBG). Selbst bei Berücksichtigung der bescheinigten Krankheitstage und Außerachtlassung für die Bestimmung einer regelmäßigen Teilnahme im Sinne von § 9a Abs. 2 AFBG hätte der Kläger die notwendige Gesamtteilnahmequote nicht erfüllen können, da diese immer noch bei 69,50 Prozent gelegen hätte. An den fünf Krankheitstagen mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe der Kläger nach Auskunft der Fortbildungsstätte an insgesamt 40 Stunden gefehlt. Das Bestehen der Abschlussprüfung als Ziel der Förderung sei für die Gewährung der einzelnen Leistungen nicht relevant, da Auszubildende gerade nicht für ihre Fähigkeiten bzw. Eignung gefördert werden sollten, sondern für die zielstrebige Vorbereitung auf einen positiven Prüfungsabschluss durch regelmäßige Teilnahme an der notwendigen Fortbildung.
12
Gegen den Bescheid vom 06.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2020 hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.04.2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, Klage erhoben. Im Schriftsatz beantragt der Kläger:
1. „Dem Antragsteller für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
2. Dem Antragsteller zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte die … beizuordnen.
3. Der Bescheid des Landratsamt … vom 06.05.2019, …, in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 02.04.2020, …, wird aufgehoben.“
13
Mit Schriftsatz vom 22.06.2020 begründet der Kläger sein Klagebegehren weiter. Im Fall, dass der Teilnehmer einen ersten defizitären Teilnahmenachweis vorlege, greife § 16 Abs. 4 AFBG. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG erfolge die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nur, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht werde. Im anschließenden „Teil I“ der Maßnahme habe der Kläger allerdings eine Anwesenheit in Höhe von 72,64 Prozent erreicht. Nach § 9 Abs. 1 AFBG habe der Kläger daher die regelmäßige Teilnahme am „Teil I“ der Maßnahme nachgewiesen. Zudem sei der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 21.12.2018 zwar darauf hingewiesen worden, dass er auf eine regelmäßige Teilnahme zu achten habe. Allerdings hätte dem Kläger deutlicher vor Augen geführt werden müssen, welche konkrete Folge sich aufgrund eines erneuten nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises ergeben würde. Dem Kläger sei nicht bewusst gewesen, dass bei fehlendem Nachweis der regelmäßigen Teilnahme die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung der Leistungen erfolgen könne. Der Kläger hätte im Schreiben vom 21.12.2018 ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, inwiefern eine Anwesenheitsquote von insgesamt über 70 Prozent für den Kläger noch erreichbar gewesen wäre. Die Fehlzeiten seien auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen. Der Kläger leide seit längerer Zeit unter Anpassungssowie Somatisierungsstörungen. Der Kläger habe eine Unterbrechung nach § 7 Abs. 3a AFBG nicht angezeigt, da er nicht habe einschätzen können, welche Verlaufsform die vorliegende Depression nehmen werde. Der Krankheitsverlauf sei für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen. Vielmehr habe der Kläger damit gerechnet, dass die Phase schnellstmöglich vergehen würde und er wieder regelmäßig am Unterricht teilnehmen könne. Die Krankheit des Klägers beruhe auf Umständen, die dieser nicht beeinflussen oder vertreten könne. Zudem habe der Kläger die Maßnahme erfolgreich beendet, was dem Zweck der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme entspreche. Darüber hinaus sei der Kläger an den fünf Tagen arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Diese entschuldigten Fehlzeiten seien bei der Berechnung der Fehlzeitquote nicht zu berücksichtigen gewesen.
14
Der Beklagte beantragt,
die Klage und insbesondere den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abzuweisen.
15
Mit Schriftsatz vom 08.05.2020 sowie vom 03.07.2020 führt der Beklagte mit Verweis auf die Begründung zum Widerspruchsbescheid aus, dass der Kläger die festgestellten Fehlzeitquoten bestätige. Der sog. Warnschuss weise eindeutig auf die Rechtsfolgen hin. Der Kläger habe von der damals bestehenden Möglichkeit, die Maßnahme nach § 7 AFBG zu unterbrechen, keinen Gebrauch gemacht. Eine Unterscheidung nach entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten sei bei der gesetzlich festgelegten und großzügig bemessenen Fehlzeitquote von 30 Prozent nicht angelegt.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
17
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist im Hauptsachverfahren eröffnet, § 26 Halbs. 1 AFBG i.V.m. § 40 Abs. 1 VwGO. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist gemäß § 26 Halbs. 1 AFBG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. § 26 Halbs. 1 AFBG schließt dabei – entsprechend zu den Vorschriften des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) – den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit aus (vgl. Schubert/Schaumberg, in PdK Bund, AFBG, Dez. 2018, § 26, Ziff. 1) und verweist somit konstitutiv auf den Verwaltungsrechtsweg (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 170, i.H.a. § 54 BAföG).
18
Das Vorgehen gegen die Aufhebung der Bewilligung der Förderung insgesamt auf Grundlage des § 16 AFBG ist als öffentliche-rechtliche Streitigkeit anzusehen. Öffentlichrechtlich sind als „Kehrseite des Leistungsanspruchs“ auch Klagen gegen die Aufhebung der Bewilligung (bzw. Rückforderung von Leistungen), wenn auch das Leistungsverhältnis öffentlich-rechtlich war (vgl. Kopp/Schenke/Ruthig, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 40 Abs. 13a). Die Bewilligung der Leistung (als „Kehrseite“) betrifft im vorliegenden Fall die Entscheidung über das „Ob“ der Förderung und ist – unabhängig von der Förderungsart des § 12 AFBG (Zuschuss oder Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau) – als öffentlich-rechtlich anzusehen. In der konkreten gesetzlichen und behördlichen Ausgestaltung der Leistungsgewährung erscheint eine Stufung angelegt, weshalb auch in Anwendung der „Zweistufentheorie“ im Hinblick auf die erste Stufe (das „Ob“) von einer öffentlich-rechtlichen Beziehung ausgegangen werden kann (vgl. Kopp/Schenke/Ruthig, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 40 Rn. 15a, 21). Im Übrigen sind die streitentscheidenden Normen (v.a. §§ 9a, 16 AFBG) öffentlich-rechtlicher Natur, da sie den Beklagten als Träger der öffentlichen Verwaltung zu hoheitlichem Handeln berechtigen und verpflichten.
19
Die streitgegenständliche Rückforderung der bereits geleisteten (Zuschuss-)Beiträge ist ebenfalls als öffentlich-rechtliche Streitigkeit einzuordnen. Die Rückforderung des Beklagten beschränkt sich auf den Zuschuss zum Maßnahmebeitrag i.S.v. § 10 Abs. 1 AFBG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG sowie den Zuschuss zum Unterhaltsbeitrag i.S.v. § 10 Abs. 2 AFBG i.V.m. § 12 Abs. 2 AFBG. Bei der Leistung des Zuschussbeitrags (als „Kehrseite“ der Rückforderung, s.o.) ist auch im Sinne der Zweistufentheorie („Wie“) im Zweifel – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass sich die Behörde vorliegend der für das Verwaltungshandeln besonders zugeschnittenen öffentlichen Rechtsformen bedient hat (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 45 m.w.N. zur Rspr. und Lit.). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ergibt sich auch aus der Annahme, dass sog. „verlorene Zuschüsse“ in der Regel durch Verwaltungsakt und damit in öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehung gewährt werden (vgl. Kopp/Schenke/Ruthig, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 40 Rn. 21). Im Übrigen wird hierbei gleichermaßen auf die streitentscheidenden öffentlich-rechtlichen Normen (v.a. §§ 9a, 16 AFBG) zurückgegriffen (s.o.).
20
Die Spezialzuweisung des § 26 Halbs. 2 AFBG zu den ordentlichen Gerichten bei Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrags kommt nicht zur Anwendung. Vom streitgegenständlichen Bescheid ist nicht die Abwicklung (das „Wie“ der Rückforderung) des privatrechtlich ausgestalteten Darlehensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der KfW betroffen (vgl. dazu die Regelungen zu den Darlehensbedingungen, -erlassen und -stundungen, -rückzahlungen und den Gläubigerwechseln der §§ 13-14 AFBG).
21
2. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist in Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Anwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist.
22
Hinreichende Erfolgsaussicht für Rechtsverfolgung oder -verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 114, Rn. 22, m.w.N.).
23
Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. Nach Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers besteht keine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er mit seinem Begehren durchdringen wird. Es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass nach § 16 Abs. 2 i.V.m. 3 AFBG der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden ist und dementsprechend eine Rückzahlungspflicht des Klägers besteht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 28.03.2018 sowie die darin enthaltene Rückforderung liegen voraussichtlich vor.
24
2.1. Nach § 16 Abs. 2 AFBG ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten, soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift.
25
Die Leistungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt, § 16 Abs. 2 i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 28.03.2018 in allen nachfolgenden Fassungen erging jeweils ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG), dass der Kläger jeweils zu den folgenden Terminen einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringt. Der im Bescheid enthaltene Vorbehalt des Widerrufs entspricht inhaltlich den Vorgaben des § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG, wonach die Förderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem „Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung“ zu leisten ist (vgl. Bl. 24 d. Akten).
26
Gemessen daran sind der Widerruf und die damit verbundene Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
27
Wie sich anhand der vom Kläger im behördlichen Verfahren vorgelegten Teilnahmenachweise der Fortbildungsstätte nachvollziehen lässt, hat der Kläger voraussichtlich gegen seine Pflicht aus § 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG verstoßen, regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG liegt eine regelmäßige Teilnahme nur vor, wenn die Teilnahme an mindestens 70 Prozent der Präsenzstunden nachgewiesen wird. Der Kläger hat diese Teilnahmequote im Hinblick auf die Maßnahme insgesamt nicht erreicht, da seine nachgewiesene Teilnahmequote am Präsenzunterricht der Maßnahme insgesamt bei nur 66,22 Prozent liegt.
28
Dabei ist entgegen des Vortrags des Klägers voraussichtlich jede Fehlzeit – unabhängig vom Grund des Fehlens – im Rahmen von § 9a Abs. 1 AFBG zu berücksichtigen. Bereits dem Wortlaut nach ist eine Differenzierung zwischen einzelnen Gründen einer Fehlzeit und deren Ausnahme von der Berechnung der Teilnahmequote nicht angezeigt. Auch der Hintergrund der 70-Prozent-Grenze in § 9a Abs. 1 AFBG spricht gegen eine etwaige Differenzierung. Zur erheblichen Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und zur Erhöhung der Transparenz für die Teilnehmer wurde für die Ermittlung förderungsschädlicher Fehlzeiten eine Pauschalierung bei 70 Prozent eingeführt (vgl. BT-Drs. 18/7055, S. 21, Nr. 11; VG Gelsenkirchen, U.v. 29.05.2019 – 15 K 10704/17, BeckRS, 10647, Rn. 26). Eine Differenzierung nach dem Grund der Fehlzeit z.B. im Falle von Krankheit erscheint auch nicht im Hinblick auf § 7 AFBG gerechtfertigt. Soweit der Teilnehmer infolge Krankheit die regelmäßige Teilnahme nach dem Förderzweck nicht gewährleisten kann, hat er die Möglichkeit die Maßnahme nach § 7 AFBG zu unterbrechen. Besonderen Härten, die aus einer längeren Abwesenheit aus wichtigem Grund entstehen können, würde gerade durch die Möglichkeit der Unterbrechung Rechnung getragen (s.a. Schubert/Schaumberg, in PdK Bund, AFBG, § 9a, Ziff. 2.1.). Nur die Zeiten der Abwesenheit nach erklärter Unterbrechung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus wichtigem Grund nach § 7 Abs. 3a AFBG bleiben bei der Ermittlung der Fehlzeiten dann außer Betracht (vgl. BT-Drs. 18/7055, S. 38 f.; vgl. Schubert/Schaumberg, in PdK Bund, AFBG, Dez. 2018, § 9a, Ziff. 2.1.). Für eine Unterbrechung der Maßnahme aus wichtigem Grund wäre nach § 7 Abs. 4a AFBG eine ausdrückliche Erklärung erforderlich gewesen, die der Kläger soweit ersichtlich im Maßnahmenzeitraum nicht abgegeben hat und auf die er sich im gerichtlichen Verfahren auch nicht beruft.
29
Der Vortrag des Klägers, während des Zeitraums der Maßnahme im Jahr 2018 an gesundheitlichen Problemen infolge eines Wiederaufflammens einer Anpassungs- und Somatisierungsstörung gelitten zu haben, ist damit aller Voraussicht nach nicht entscheidungserheblich. Soweit er sich darauf beruft, dass die Fehlzeiten darauf zurückzuführen seien, hätte er entsprechend den Vorgaben des § 7 AFBG handeln müssen, um einer Verletzung seiner Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme gem. § 9a AFBG zuvorzukommen und dem Förderungszweck entsprechend zu handeln. Es ist nicht ausreichend dargelegt, weshalb ihm eine entsprechende Erklärung und Unterbrechung weder möglich noch zumutbar gewesen wäre. Auch die dann nach dem Hinweis der Behörde auf die Fehlzeiten im Dezember 2018 durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angezeigten einzelnen Krankheitstage im Januar und Februar 2019 sind bei der Berechnung der Teilnahmequote bei § 9a Abs. 1 AFBG als Fehlzeiten zu werten gewesen. Darauf hat die Behörde den Kläger mit Schreiben vom 21.12.2018 auch ausreichend hingewiesen.
30
Der Aufhebung der Bewilligung und der Rückzahlungspflicht kann nach vorläufiger Prüfung nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger die Maßnahme mit der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikhandwerk erfolgreich abgeschlossen hat. Die Teilnahmepflicht in § 9a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 AFBG (Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden) als persönliche Fördervoraussetzung bzw. Widerrufsgrund bei Nichterfüllung gilt ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nach uneingeschränkt und ist insbesondere nicht vom tatsächlich erfolgreichen Abschluss der Maßnahme abhängig. Letzteres wäre lediglich eine ex-post-Betrachtung, die sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lässt. Vielmehr stellt das Gesetz ausdrücklich auf den Verlauf der Ausbildung und nicht auf dessen Ergebnis ab.
31
2.2. Darüber hinaus liegen voraussichtlich auch die besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 AFBG nach den obigen Ausführungen vor. Weist der Teilnehmer nach § 16 Abs. 3 AFBG in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme nach und kann diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben. Der Kläger konnte nach Vorlage des Nachweises des Bildungsträgers für den Maßnahmenabschnitt „Teil II“ (04.09.18-28.11.18), aus dem sich für den Abschnitt eine Teilnahmequote von 53,33 Prozent ergab, die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nicht nachweisen. Die regelmäßige Teilnahme konnte jedenfalls nach Vorlage des letzten Nachweises des Bildungsträgers für den Maßnahmenabschnitt „Teil I“ (04.12.18 – 14.02.18) nach Ablauf der Maßnahme nicht mehr erreicht werden. Die Teilnahmequote für die Maßnahme insgesamt lag danach lediglich bei 66,22 Prozent und blieb unter den erforderlichen 70 Prozent zurück (s.o.).
32
2.3. § 16 Abs. 4 AFBG ist als Sonderfall nach vorläufiger Prüfung nicht einschlägig. § 16 Abs. 4 AFBG schließt nicht aus, dass eine Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung der Leistung nach § 16 Abs. 2 (ggf. i.V.m. Abs. 3) AFBG nach Ablauf der Maßnahme möglich ist, zumal zu diesem Zeitpunkt erst sicher feststehen kann, dass ein Teilnehmer die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme insgesamt nicht nachweisen kann (s.o.).
33
Der Teilnehmer soll im Sonderfall des § 16 Abs. 4 AFBG zunächst einen „Warnschuss“ (als Hinweis als nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG) erhalten, weil das verfolgte Ziel der Förderung – die regelmäßige Teilnahme an der gesamten Fortbildungsmaßnahme und damit die Vorbereitung auf das angestrebte Fortbildungsziel – noch erreicht werden kann (vgl. BT-Drs. 18/7055, S. 45). Erreicht der Teilnehmer nach dem „Warnschuss“ in einem weiteren Teilnahmenachweis nicht die regelmäßige Teilnahme (dies kann, aber muss nicht der letzte Teilnahmenachweis sein), ist die Bewilligung insgesamt aufzuheben. „Bei dem zweiten Teilnahmenachweis kommt es dann nicht mehr darauf an, ob die notwendige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme noch möglich ist. Wird die regelmäßige Teilnahme erneut nicht nachgewiesen, ist die Förderung einzustellen […]“ (vgl. BT-Drs. 17/7055, S. 45). Dadurch kann die Rückforderung bei nicht-regelmäßiger Teilnahme an der Maßnahme insgesamt nach § 16 Abs. 2 (ggf. i.V.m. § 16 Abs. 3 AFBG) nicht ausgeschlossen sein.
34
Auf die Frage, ob die besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 AFGB im Falle der Vorlage eines ersten defizitären Teilnahmenachweises während der Maßnahme stets zu beachten sind, kann es nach vorläufiger Prüfung auch deshalb nicht mehr ankommen, da der Beklagte seiner Hinweispflicht nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG in ausreichendem Maße nachgekommen ist (anders im zu entscheidenden Fall des VG Gelsenkirchen, U.v. 29.05.2019 – 15 K 10704/17, BeckRS 10647, das die Rechtswidrigkeit der Rückforderung auf einen nicht erfolgten „Warnschuss“ der Behörde stützte). Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG ist der Teilnehmer auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hinzuweisen.
35
Die Behörde hat mit Schreiben vom 21.12.2018 (Bl. 115 d. Akten) – nach Vorlage des ersten defizitären Nachweises der Teilnahme am Maßnahmenabschnitt „Teil II“ – den Kläger darauf hingewiesen, dass von einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides und der Rückforderung der Leistungen noch abgesehen werde, weil er gem. § 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG die Schwelle von mindestens 70 Prozent Teilnahme noch bis zum Maßnahmenende erreichen könne. Bisher hätte sich für den Kläger eine Teilnahmequote an der gesamten Maßnahme von 63,75 Prozent ergeben, weshalb der Kläger auf seine Präsenz achten solle. Es ist nach vorläufiger Prüfung nicht ersichtlich, dass damit der vom Gesetz bezweckte „Warnschuss“ gegenüber dem Kläger nicht ausreichend zu Tage getreten wäre, zumal der Kläger anschließend mit E-Mail vom 02.01.2019 gewissermaßen auch sein Verständnis und zukünftiges Bemühen um die Teilnahme gegenüber der Behörde zum Ausdruck gebracht hat.
36
Entgegen der Ansicht des Klägers kann es im Hinblick auf § 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG nach vorläufiger Prüfung nicht nur auf das Erreichen der Teilnahmequote im letzten Teilabschnitt der Maßnahme ankommen, um einer Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung der Leistung entgegenzutreten. Es ist daneben auch auf die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme insgesamt abzustellen, die einen selbstständigen Rückforderungstatbestand i.S.v. § 16 Abs. 2 AFBG darstellt. Ansonsten käme es zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung solcher Teilnehmer, die in einem Teilnachweis nicht die regelmäßige Teilnahme erreichen aber nicht mehr die Möglichkeit haben, insgesamt die regelmäßige Teilnahme nachzuweisen. Diese hätten nach § 16 Abs. 3 AFBG die Aufhebung der Bewilligung und Rückerstattung der Leistungen konsequent hinzunehmen. Einen Teilnehmer – wie den Kläger – träfe hingegen dann diese gesetzlich angelegte Folge nicht gleichermaßen, wenn er nach einem ersten defizitären Teilnahmenachweis bei noch möglicher regelmäßiger Teilnahme an der Maßnahme insgesamt in weiteren Teilabschnitten im jeweiligen Abschnitt zwar die 70 Prozent-Schwelle erreichen würde, obwohl er im Ergebnis aber eine regelmäßige Teilnahme der Maßnahme insgesamt ebenso wenig nachgewiesen hätte.
37
2.4. Die im Bescheid ausgesprochene Rückzahlungspflicht ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 16 Abs. 2 AFBG hat der Teilnehmer nach Aufhebung des Bewilligungsbescheides die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Die §§ 16 Abs. 2-4 AFBG räumen insoweit kein Ermessen ein. Ein gerichtlich allenfalls überprüfbarer Ermessenspielraum (§ 114 VwGO) besteht daher nicht.
38
Auch hinsichtlich des Umfanges der Erstattungspflicht bestehen nach vorläufiger Prüfung keine Bedenken. Gemäß § 16 Abs. 5 AFBG ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmenabschnitte zu erstatten, an denen der Kläger nicht regelmäßig teilgenommen hat. Dies würde vorliegend den Maßnahmenabschnitt „Teil II“ und damit die Monate September, Oktober und November 2018, also drei Monate à 462,00 EUR betreffen. Der Zuschussbetrag für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ist dagegen insgesamt zu erstatten. Berechnungsfehler des Beklagten sind nach vorläufiger Prüfung nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
39
Der Antrag ist deshalb abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114, § 121 Abs. 2 ZPO).