Titel:
Rechtsanwaltskosten, Klageverfahren, Kostenentscheidung, Widerspruch, Ausgangsverfahren, Bank, Erstattung, Anordnung, Verfahren, Klage, Schriftsatz, Anwendung, Wirkung, Guthaben, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, aufschiebenden Wirkung
Schlagworte:
Rechtsanwaltskosten, Klageverfahren, Kostenentscheidung, Widerspruch, Ausgangsverfahren, Bank, Erstattung, Anordnung, Verfahren, Klage, Schriftsatz, Anwendung, Wirkung, Guthaben, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, aufschiebenden Wirkung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 62035
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 159.361,30 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Parteien haben das Klageverfahren mit den am 14.09. bzw. 06.10.2020 bei Gericht eingegangenen Erklärungen für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2
Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
3
Die Kostenentscheidung folgt der Erklärung der Beklagten, die laut ihrem Schriftsatz vom 10.09.2020 zur Kostenübernahme bereit ist.
4
Einer Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bedarf es nicht, da ein Vorverfahren nicht vorliegt. Ein Vorverfahren im Sinne dieser Vorschrift ist nur ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68ff. VwGO.
5
Gegen die streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 02.10.2019 und 20.02.2020, mit denen die Beklagte Guthaben des Klägers bei der … Bank gepfändet hat, ist durch die Klägerseite kein Widerspruch erhoben worden. Vielmehr wurde durch den Bevollmächtigten am 05.03.2020 direkt Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben, verbunden mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der anwaltliche Schriftverkehr mit der Behörde im Ausgangsverfahren stellt kein „Vorverfahren“ dar und berechtigt nicht zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
6
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG und bemisst sich nach der Summe der mit den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 02.10.2019 und 20.02.2020 geltend gemachten Forderungen.