Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 10.02.2020 – B 3 K 19.550
Titel:

Wohnungsbegriff des Rundfunkbeitragsrechts 

Normenkette:
RBStV § 2, § 4
Leitsätze:
1. Der Bayerische Rundfunk erfüllt bei Ausführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Ihm ist die Befugnis übertragen, als zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. (Rn. 18 und 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die beitragspflichtige Wohnungsinhaberschaft ist unerheblich, wer die Miete für die Wohnung zahlt, sondern es zählt nur, wer den Besitz an der Wohnung hat, sie also jederzeit tatsächlich nutzen kann. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Landesrundfunkanstalt, Härtefall, Wohnungsinhaberschaft, Bayerische Rundfunk
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Urteil vom 06.12.2022 – 7 B 21.1315
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 18.10.2023 – 6 B 8.23
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 04.12.2023 – 6 B 72.23
Fundstelle:
BeckRS 2020, 61881

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten.
2
Er ist unter der Anschrift „…, …“ gemeldet und wird seit dem 01.10.2016 als Wohnungsinhaber beim Beitragsservice von A. Z. und D R unter der Beitragsnummer … geführt.
3
Mit Bescheiden vom 03.07.2017 und 01.08.2017 setzte der Beklagte für die Zeiträume vom 01.10.2016 bis 30.04.2017 bzw. vom 01.05.2017 bis 31.07.2017 Beträge von 130,50 EUR (Rundfunkbeitrag 122,50 EUR und Säumniszuschlag 8,00 EUR) und 60,50 EUR (Rundfunkbeitrag 52,50 EUR und Säumniszuschlag 8,00 EUR) fest.
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Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30.07.2017 und 14.08.2017 ließ der Kläger jeweils Widerspruch gegen die Bescheide einlegen, weil ein Härtefall wegen Existenzminimum vorliege.
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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 07.05.2019 lehnte der Beklagte den undatierten Antrag des Klägers (aus dem Jahr 2017) auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab, weil er keine Nachweise für das Vorliegen eines Härtefalles vorgelegt habe. Dass er Student sei, reiche alleine dafür nicht aus.
6
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2019 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Die angegriffenen Festsetzungsbescheide seien formell rechtmäßig. Der Kläger sei auch Wohnungsinhaber. Als die die Bescheide erlassende Stelle sei der Beklagte ohne weiteres erkennbar. Die Anforderungen des § 35 VwVfG seien erfüllt. Sein Befreiungsantrag sei abgelehnt worden. Die Festsetzung der Säumniszuschläge ergebe sich aus § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 RBStV i.V. m. § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung. Da der Kläger nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit die Rundfunkbeiträge vollständig entrichtet habe, seien diese zusammen mit einem Säumniszuschlag durch Bescheid festzusetzen gewesen. Im Übrigen sei die Vereinbarkeit des RBStV mit Europarecht, dem Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung höchstrichterlich geklärt.
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Gegen den am 16.05.2019 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.06.2019 Klage gegen den Beklagten erheben und mit Schriftsatz vom 03.01.2020 zuletzt beantragen,
die sog. Festsetzungsbescheide vom 03.07.2017 und 01.08.2017 in der Fassung des sog. Widerspruchsbescheides vom 14.05.2019 aufzuheben sowie angesichts des BAföG-Höchstsatz hier von monatlich 735 Euro (WS 2016/17), die der Kläger entsprechend privat zum LebensUnterhalt erhält - wegen:
1. Härtefall (unbescheidete Anträge des Klägers wie vorgelegt) :
Gemäß BVerwG (6 C 10.18 vom 30.10.2019) stehen dem vermögenslosen Kläger abzüglich Miete (395 Euro) ebenfalls nur 340 Euro zur Verfügung und ihm ist daher als „einkommensschwache Person“ (BVerwG, aaO) die Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu gewähren:
2. Gleichstellung mit Personen nach § 4 Abs. 1 RBStV, insbesondere mit Studierenden, die BAföG erhalten und damit auch vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Insgesamt kommt es auf die - unzulängliche - Leistungsfähigkeit des Klägers (nicht auf die dritter Personen) an, wenn er denn als „Beitragsschuldner“ behandelt würde.
Alles andere wäre - auch bzgl. der Unterhaltspflichtigen - verfassungswidrig, insb. auch gemäß Art. 1, 2, 3 und 6 GG;
Formell sei bereits zweifelhaft, wer überhaupt gehandelt habe, insbesondere auch, ob das erforderliche Handeln einer „Behörde“ und somit ein „Verwaltungsakt“ (VA) vorliege. Namentlich der „Widerspruchsbescheid“ komme ausdrücklich von einem „A., Z., Deutschlandradio-Beitragsservice“ - was das sein soll, sei nicht erkennbar. Selbst rechtskundiger Recherche erschließe sich die Rechtsnatur nicht hinreichend klar. Ein VA müsse aber hinreichend bestimmt sein. Ein „Beitragsservice“ tauge nicht als Organ der „vollziehenden Gewalt“, weil ihm schon die Rechtsfähigkeit fehle. Damit sei der „VA“ nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwVfG nichtig.
Der Kläger sei auch nicht Beitragsschuldner, weil er als Student von seinen Eltern, hier seinem Bevollmächtigten, allein unterhalten werde, der daher Wohnungsinhaber sei. Nachdem er bereits für die Familienwohnung in … als Beitragsschuldner Rundfunkbeiträge zahle, dürfe er nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ein weiteres Mal dazu herangezogen werden. Dass der Kläger als in … für die Wohnung gemeldete Person und Mieter Wohnungsinhaber sei, sei lediglich eine widerlegbare Vermutung. Sein Bevollmächtigter sei im Mietvertrag ausdrücklich als Mithafter genannt, das heißt, er komme für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag auf. Er erfülle auch die Hauptpflichten aus dem Mietvertrag, insbesondere die monatliche Mietzinszahlung und die Bereitstellung der Kaution. Die streitgegenständlichen Bescheide hätten damit nicht an den Kläger gerichtet werden dürfen, so dass sie erheblich fehlerhaft und nichtig, zumindest aber unwirksam seien.
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Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11.07.2019,
die Klage abzuweisen, und führte mit deren weiterem Schriftsatz vom 30.07.2019 aus, die gesetzliche Vermutung, dass der Kläger Wohnungsinhaber sei, sei nicht widerlegt. Das ergebe sich auch aus der Präambel des Mietvertrages, wonach der Vermieter das Objekt nur zu Wohnzwecken für Schüler, Auszubildende, Studenten, Praktikanten … vermieten dürfe.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14.08.2019 erwiderte der Kläger, dass die Präambel des Mietvertrages bedeutungslos sei. Die Mithaftung sei nach dem neuen Mietvertrag mittlerweile zwingend erforderlich. Der Beklagte verwechsle offenbar die Kategorien „Inhaber“ und „Mieter“.
10
Die Beklagtenbevollmächtigten wiesen mit Schriftsatz vom 30.10.2019 auf § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV hin, wonach Inhaber der Wohnung die Person sei, die sie selbst bewohne, also der Kläger, was dieser selbst nicht bestritten habe. Auf die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV komme es danach nicht an.
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Mit Beschluss der Kammer vom 13.12.2019 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
13
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.
15
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 03.07.2017 und 01.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass sie nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, sondern die dagegen erhobene Klage abzuweisen war.
16
Das Gericht verweist zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14.05.2019 und macht sich dessen Gründe zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
17
Die Einwände des Klägers gegen die formelle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides sind unbegründet.
18
Der Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Rundfunkgesetzes BayRG) gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Bei den Beitragsbescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte, die vom Beklagten im öffentlich-rechtlichen Bereich und damit in hoheitlicher Tätigkeit erlassen werden (Tucholke, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV Rn. 32 m. w. N.). Auch wenn gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) für die Tätigkeit des Beklagten das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gilt, richten sich die Anforderungen an den Inhalt eines Beitragsbescheides gemäß den in Bund und Ländern übereinstimmenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts nach Art. 37 BayVwVfG (Tucholke a.a.O. Rn. 35, 37 m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 16.07. 2012, Az. 3 A 663/10; VG Augsburg, Urteil vom 03.05.2016, Az. Au 7 K 16.130).
19
Der Beitragsservice als Nachfolger der GEZ hat den streitgegenständlichen Beitragsbescheid im Namen und im Auftrag des Beklagten erlassen. Gemäß § 2 der Rundfunkbeitragssatzung nimmt die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Der Beitragsservice ist demzufolge keine juristische Person und auch keine Behörde im materiellen Sinn der Verwaltungsverfahrensgesetze. Demgemäß handelt es sich bei ihm um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Daher werden Erklärungen des Beitragsservice nur im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben. Die Erstellung der Bescheide durch den Beitragsservice ändert nichts daran, dass die Bescheide dem Beklagten zuzurechnen sind (VG Augsburg a.a.O.).
20
Aus dem Bescheid ergibt sich auch der Beklagte als erlassende Behörde. Aufgrund der vorliegenden Umstände konnte für den Kläger kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid erlassen hat. Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG tritt nicht ein, wenn der Betroffene dem Bescheid entnehmen kann, welche Behörde gehandelt hat. Hierfür ist ihre Nennung im Briefkopf nicht zwingend erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn sie im Bescheid überhaupt genannt wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, RdNr. 32 f. zu § 44 m.w.N.). Im Beitragsbescheid wird der Beklagte sowohl im Briefkopf („B R“…) als auch am Ende der ersten Seite („Mit freundlichen Grüßen Ihr B R“) und in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich (auch unter Angabe der Adresse) genannt. Dies ist ausreichend (BayVGH, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 7 ZB 08.2577).
21
Warum der Klägerbevollmächtigte, ein Rechtsprofessor, bei seinen Recherchen zu diesem Komplex nichts gefunden hat und stattdessen - wie ansonsten nur Reichsbürger und ähnliches Klientel - dagegen agitiert, ist nicht nachvollziehbar. Die von ihm aufgeworfenen Fragen sind in Rechtsprechung und Literatur seit langem geklärt.
22
Der Kläger ist als Inhaber der Wohnung in … rundfunkbeitragspflichtig und daher nach § 2 Abs. 1 RBStV Schuldner der Rundfunkbeiträge. Dass er die Wohnung in einer ihr Innehaben entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV begründenden Weise bewohnt, wird nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV vermutet. Dieser Vermutungstatbestand greift in tatsächlicher Hinsicht ein, denn er ist in der Wohnung nach den melderechtlichen Vorschriften gemeldet und im Übrigen auch im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV). Er hat damit die Vermutung seiner Wohnungsinhaberschaft nicht widerlegt. Dafür hätte er sonst nachweisen müssen, dass er tatsächlich nicht Inhaber der Wohnung ist, diese also nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV selbst bewohnt (BVerwG, Urteil vom 09.12.2019, Az. 6 C 20/18). Diesen Nachweis hat der Kläger aber nicht erbracht und auch nicht erbringen können, weil er nicht bestreitet, die Wohnung zu bewohnen.
23
Die Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten zur Wohnungsinhaberschaft ist neben der Sache. Dafür ist unerheblich, wer die Miete für die Wohnung zahlt oder für sie haftet, sondern es zählt nur, wer den (unmittelbaren) Besitz an der Wohnung hat, sie also jederzeit tatsächlich nutzen kann und nutzt, und das ist der Kläger. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich daher.
24
Zu den weiteren im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 03.01.2020 enthaltenen Klageanträgen ist zu sagen, dass diese schon nicht den Anforderungen dafür entsprechen. Von einem bei Gericht auftretenden Rechtsprofessor muss erwartet werden, dass er in der Lage ist, sinnvolle Anträge zu formulieren, die das Gericht nicht auslegen oder erst formulieren muss. Das gilt besonders für den 2. Antrag (Gleichstellung mit Personen nach § 4 Abs. 1 RBStV…). Soweit damit auf den Befreiungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a) RBStV abgehoben werden soll, geht er ins Leere, weil der Kläger keine Leistungen der Ausbildungsförderung bezieht, die gerade den sachlichen Grund für eine Differenzierung darstellen. Die behauptete und nicht beleghaft nachgewiesene unzulängliche Leistungsfähigkeit des Klägers besteht dagegen nur deshalb, weil der Klägerbevollmächtigte ihn kraft seiner Vaterstellung offensichtlich nur wie einen BAföG-Empfänger finanziell unterstützen will und ihm keinen angemessenen Lebensstandard als studierenden Sohn eines Universitätsprofessors ermöglicht, wozu er unterhaltsrechtlich aber verpflichtet ist. Das ist dann allerdings seine eigene private Entscheidung, die er unmittelbar mit dem Kläger auszufechten hat und die für einen Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht irrelevant ist. Gegebenenfalls möge der Kläger einen BAföG-Antrag unter Vorlage der Einkommensverhältnisse seines Vaters stellen und sich dann vorrechnen lassen, warum er keine Leistungen bekommt.
25
Diese wirtschaftlichen Verhältnisse schließen deshalb auch das Vorliegen eines Härtefalles als Befreiungstatbestand aus, auf den der 1. Antrag im o.a. Schriftsatz abzielt. Die dafür zur Begründung herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.10.2019, Az. 6 C 10/18) betrifft einen völlig anders gelagerten Fall (Sicherstellung der physischen und sozialen Seite des Existenzminimums bei einem Einkommen, dessen Höhe unter dem Regelsatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegt), der mit der wirtschaftlichen Situation und den Möglichkeiten des Klägers nicht im Geringsten vergleichbar ist. Jedem Studenten der Rechtswissenschaft würde eine derartige Argumentation als völlig verfehlt angekreidet werden.
26
Im Übrigen hat der Beklagte den undatierten Antrag des Klägers auf Rundfunkgebührenbefreiung (richtig: Rundfunkbeitragsbefreiung) mit bestandskräftigem Bescheid vom 07.05.2019 abgelehnt und darin auch zu den fehlenden Voraussetzungen für den besonderen Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV Stellung genommen, so dass schon allein dieser Umstand der Zulässigkeit der Klageanträge im Schriftsatz vom 03.01.2020 entgegensteht.
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Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Säumniszuschläge ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Fälligkeit des Beitrags ist somit im Gesetz festgelegt, die Beiträge werden nicht erst dann fällig wenn eine Rechnung oder ein Bescheid ergeht (VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 10.12.2015, Az. B 3 K 15.520). Die Säumnisfolgen nach § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung bauen somit in nicht zu beanstandeter Weise auf dieser Systematik auf. Der Säumniszuschlag ist auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden, da der Kläger die Beiträge nach der gesetzlich eingetretenen Fälligkeit nicht bezahlt hat. Es war jeweils der Mindestbetrag von 8,00 EUR anzusetzen, da 1% der festgesetzten Rundfunkbeiträge in allen Bescheiden jeweils zu einem geringeren Betrag als 8,00 EUR führen würde.
28
Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).