Titel:
Tansania, Vorwurf der Homosexualität, Eheschließung wegen Schwangerschaft
Normenketten:
GG Art. 16a
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, 7
Schlagworte:
Tansania, Vorwurf der Homosexualität, Eheschließung wegen Schwangerschaft
Fundstelle:
BeckRS 2020, 61850
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist nach eigenen, nicht überprüfbaren Angaben Staatsangehöriger von Tansania. Er reiste nach eigenen Angaben Ende August 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 31. August 2016 einen Asylantrag.
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Bei seiner Anhörung am 3. März 2017 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei aus Tansania ausgereist, weil er verdächtigt worden sei, homosexuell zu sein. Er habe in einem Laden gearbeitet. Bei zwei der Stammkunden habe es Gerüchte gegeben, dass sie homosexuell gewesen seien. Da er sowohl geschäftlich als auch privat mit den Kunden Kontakt gehabt hatte, sei er auch verdächtigt worden, homosexuell gewesen zu sei. Später habe er eine Freundin gehabt. Ihr Vater habe ihn auf Grund der Gerüchte nicht gemocht. Als seine Freundin schwanger gewesen sei, sei er festgenommen worden. Nach dem Gesetz müsse man eine schwangere Frau heiraten oder es würde sich um eine Straftat handeln. Er habe dann etwas unterschrieben, dass er sie heiraten werde. Der Vater habe ihn bei seinem Chef schlechtgemacht und versucht, dass er die Arbeit verliere. Denn wenn er die Arbeit verloren hätte, hätte er seine Freundin/Frau nicht versorgen können.
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Auf Grund der Unruhen im Zuge der Wahlen habe er aufgehört, zu arbeiten. Auf Bitten von Freunden habe er acht Frauen im Taxi seiner Mutter zu einer Wahlkampfveranstaltung der CFU-Partei gefahren. Die Väter der Mädchen, die alle Anhänger der CCM-Partei gewesen seien, hätten ihm vorgeworfen, dass er dafür verantwortlich sei, dass ihre Töchter zu der Wahlkampfveranstaltung der Gegenpartei gegangen seien. Als drei Monate später drei der Mädchen schwanger gewesen seien, sei er beschuldigt worden, der Vater zu sein. Es sei zur Anklage gekommen. Er habe immer beteuert, dass er nicht der Vater sei. Als eines der Mädchen zu seinen Gunsten ausgesagt habe, sei er aus dem Gefängnis zunächst entlassen worden. Allerdings sollte weiter gegen ihn ermittelt werden. Er sei von den Brüdern eines der Mädchen attackiert und bedroht worden. Er habe sich dann zu Hause versteckt. Als er nach zwei Wochen zu einem Fußballspiel unterwegs gewesen sei, habe man ihm geraten, zu Hause zu bleiben. Kurz bevor er zu Hause angekommen sei, habe er von Weitem Männer, Polizisten, den Bruder eines der Mädchen und andere maskierte Männer gesehen. Er sei sofort angegriffen worden. Bevor die Männer ihn hätten erreichen können, sei er geflohen. Er habe einen Freund angerufen, der ihm geholfen habe.
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Mit Bescheid vom 21. April 2017, zugestellt am 26. April 20217, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und Zuerkennung subsidiären Schutz ab (Ziff.3). Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Tansania oder einem anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff.6).
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Am … April 2017 erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,
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den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2017 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Fluchtgründe des Klägers hätten viel mit dem Verbot der ungehinderten Ausübung seiner Sexualität in seinem Heimatland zu tun. Zunächst sei das Gerücht verbreitet worden, dass der Kläger homosexuell sei, was den Hass gegen ihn geschürt hätte. Da er ein Mädchen geschwängert habe, müsse er diese Mädchen heiraten. Zudem stehe er im Verdacht, drei andere Mädchen geschwängert zu haben, von denen eines verstorben sei. Wegen dieser Verdächtigungen sei der Kläger kurzzeitig im Gefängnis gewesen. Sowohl sein Schwiegervater als auch der Vater des verstorbenen Mädchens würden den Kläger mit dem Tode bedrohen. Da er Schutz von der Polizei nicht erwarten könne, könne der Kläger nicht nach Tansania zurückkehren.
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Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 wurde der Rechtsstreit gem. § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter übertragen.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2019 legte die Bevollmächtigte neue Dokumente vor. Das Ruhen des Verfahrens wurde angeordnet. In der mündlichen Verhandlung am 11. September 2020 wurde der Kläger informatorisch gehört. Er wiederholte den bereits schriftsätzlich gestellten Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch an der Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sowie der Befristungsentscheidung bestehen keine Zweifel.
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Zur Begründung wird auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG); lediglich ergänzend wird ausgeführt.
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1. Der Kläger ist nach eigenen Angaben über den Landweg und zuletzt aus Österreich, mithin aus einem Land der Europäischen Gemeinschaften, kommend in das Bundesgebiet eingereist. Ein Anspruch auf Asylanerkennung ist damit bereits nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ausgeschlossen.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
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Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die in § 3a AsylG näher definiert sind. Die Verfolgung kann dabei vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn die staatlichen oder quasi staatlichen Gewaltinhaber keinen Schutz bieten können oder wollen (§ 3c AsylG).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt eine staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung zu befürchten hat, da schon insofern die Angaben des Klägers inkonsistent sind. Zuletzt hatte der Kläger angegeben, vom Vater seiner Freundin bedroht zu werden. Jedenfalls ist sein Vorbringen nicht glaubhaft.
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Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit des Klägers kommt es jedoch entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen; er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. nunmehr auch Art. 4 RL 2011/95 EU sowie bislang bereits BVerfG (Kammer), B. v. 07.04.1998 - 2 BvR 253/96 - juris). Auch unter Berücksichtigung seines Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal ist widersprüchlich. Unklar ist bereits, von wem der Kläger nun befürchtet, verfolgt zu werden. So gibt der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt an, dass der Vater und der Bruder des verstorbenen Mädchens ihn bedrohen würden, wobei er wenige später angibt, dass die Eltern, des verstorbenen Mädchens bei einem Schiffsunglück umgekommen waren, so dass schon gar keine Bedrohung vom Vater ausgehen kann. Aus den vom Kläger vorgelegten Dokumenten geht hervor, dass er von der Polizei gesucht wird, wobei der Suchbefehl vom 18. September 2016 stammt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits verheiratet. Überdies erscheint ein Suchbefehl untauglich, der weder Geburtsdatum, noch Adresse noch ein Foto des Gesuchten enthält. In der mündlichen Verhandlung wiederum spricht er lediglich davon, dass der Vater seiner Freundin, die von ihm schwanger war, ihn bedrohen würde.
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Der Vorwurf der Homosexualität ist absurd, bzw. müsste sich leicht ausräumen lassen, wo doch der Kläger verdächtigt wird, mehrere Frauen geschwängert zu haben. Auch der Vorwurf der Vaterschaft lässt sich durch einen entsprechenden Test ausräumen. Auch erschließt sich nicht, warum der Kläger nach der Feier mit seinen homosexuellen Freunden selbst öffentlich der Homosexualität verdächtigt worden sein soll, wo doch nur seine Freunde auf der Feier waren und diese mit Sicherheit kein Interesse daran hatten, selbst der Homosexualität verdächtigt zu werden. Widersprüchlich in diesem Zusammenhang ist auch die Angabe des Klägers, woher er diese Freund kennt.
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Auch stimmen die Angaben des Klägers zum Datum der Eheschließung nicht überein. In der Anhörung sprach der Kläger davon, dass sie erst nach der Entbindung heiraten konnten. Ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde ist der Sohn des Klägers am … Februar 2016 geboren, so dass die Eheschließung danach hätten stattfinden müssen. Demgegenüber sagte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, sie hätten nach der Geburt des Sohnes so im Dezember 2015 bzw. Januar 2016 geheiratet. Der Sohn wurde aber erst im Februar 2016 geboren. Der vorgelegte von er Polizei verfasste „Ehevertrag“ datiert wiederum vom 18. September 2016. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger seinen Angaben zu Folge schon verheiratet.
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Aufgrund dieser Widersprüche und Unstimmigkeiten sowie auf Grund des gewonnenen Gesamteindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht gegeben und steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser die Geschichte nur erfunden hat, um eine Bleiberecht zu erhalten. Dafür, dass der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gekommen ist, spricht auch, dass er seine Eltern finanziell mit seinem Erwerbseinkommen unterstützt.
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3. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Dem Kläger droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG).
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Dem Kläger droht zudem weder Folter noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Der Kläger bringt nicht mit Erfolg vor, individuell und unmittelbar von dem Eintritt eines ernsthaften Schadens bedroht zu sein, denn dem Kläger droht bei seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden (s.o.).
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, da in Tansania kein bewaffneter Konflikt herrscht.
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4. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
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Ein Abschiebungsverbot gemäß auf § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht.
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Insbesondere stellt die allgemeine (Versorgung-) Lage in Tansania keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. Es ist aber hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem humanitäre Gründe „zwingend“ sind.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Tansania hat beachtliche Fortschritte in Bezug auf die makroökonomische Stabilisierung über die letzten beiden Dekaden erzielt und ist einer der dynamischsten Wachstumsmärkte in der Region Subsahara Afrika geworden. Trotz dieser Entwicklung gehört es jedoch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Jahr 2014 etwa bei 7%. Mehr als 70% der Bevölkerung lebt und arbeitet im ländlichen Raum. Die Landwirtschaft dient vier Fünftel der Bevölkerung der eigenen Subsistenz, bzw. ist deren wichtigste Einnahmequelle. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tansania, Gesamtaktualisierung am 28.2.2017).
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Es ist daher davon auszugehen, dass der junge und arbeitsfähige Kläger bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit und Unterstützung seiner Familie sicher kann. Der Kläger hat sowohl vor seiner Ausreise in Tansania als auch in Deutschland gearbeitet. Er ist damit mit dem tansanische Arbeitsmarkt vertraut und verfügt über Berufserfahrung, so dass davon auszugehen ist, dass er alsbald nach Rückkehr eine Arbeit finden wird, die zumindest auf niedrigem Niveau seine Existenz sichert. Darüber hinaus verfügt der Kläger über Familie in Tansania, bei der er Aufnahme und Unterstützung finden kann, zumal er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seine Familie derzeit mit relativ hohen Geldbeträgen unterstützt.
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. BayVGH U.v. 8.11.18 - 13a B 17.31960 - juris; BayVGH U.v. 21.11.18 - 13a B 30632 - juris unter Bezugnahme auf VGH BW U.v. 12.10.18 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 453, VGH BW U.v. 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - beckonline BeckRS 2019, 28916 Rn 102). Individuelle Umstände in der Person des Klägers, insbesondere gesundheitlicher Art, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, gibt es nicht. Erkenntnisse über Corona Infektionen in Tansania liegen nicht vor. Nach Angaben des Präsidenten Tansanias bestehen dort keine Infektionen mit dem neuartigen Corona Virus.
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5. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenso wie die Befristung der Wiedereinreisesperre keinerlei Bedenken; insoweit wird auf den Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Frage, ob die Verbreitung des Corona-Virus zu einem tatsächlichen Abschiebehindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führt, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, BayVGH B.v. 20.3.2020 - 11 ZB 20.30633 - Rn.4).
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).