Titel:
Berufungsverfahren, Versicherung, Unfallrente, Feststellung, Zinsen, Vollstreckbarkeit, Hinweis, Zeitraum, Darstellung, Beklagte, ZPO, Urteils, II, Basiszinssatz
Schlagworte:
Berufungsverfahren, Versicherung, Unfallrente, Feststellung, Zinsen, Vollstreckbarkeit, Hinweis, Zeitraum, Darstellung, Beklagte, ZPO, Urteils, II, Basiszinssatz
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Beschluss vom 18.08.2020 – 1 U 167/20
LG Schweinfurt, Endurteil vom 23.03.2020 – 23 O 454/17
Fundstelle:
BeckRS 2020, 61835
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23.03.2020 (Az.: 23 O 454/17) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 94.292,70 € festgesetzt.
Gründe
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23.03.2020 Bezug genommen.
2
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:
1. In Abänderung des Urteils vom 23.03.2020 auf Grund der mündlichen Verhandlung wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger weitere 35.764,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über Basiszinssatz seit dem 16.11.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 40.443,20 € (Unfallrente aus der Versicherung mit der Nummer …) für den Zeitraum 01.10.2011 mit 31.05.2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über Basiszinssatz aus jeweils 430,60 € jeweils monatlich im Voraus ab 01.10.2011 und die sämtlichen Folgemonate bis einschließlich Mai 2020 zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.435,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über Basiszinssatz ab Antragstellung zu bezahlen.
3
Zur Darstellung der Angriffe des Klägers in Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 25.05.2020 (Blatt 253 ff. d.A.).
4
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23.03.2020 (Az.: 23 O 454/17) ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
5
Zur Begründung wird auf den vorangegangenen Hinweis des Senats vom 18.08.2020 Bezug genommen.
6
Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben. Der Schriftsatz der Klägervertreter vom 25.09.2020 nimmt zu den Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 26.06.2020 (Blatt 266 ff. d.A.) Stellung. Die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 18.08.2020 werden im Schriftsatz der Klägervertreter vom 25.09.2020 nicht angegriffen. Neue Gesichtspunkte, die im Hinweisbeschluss des Senats nicht berücksichtigt wurden, zeigen die Ausführungen im Schriftsatz vom 25.09.2020 nicht auf.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
8
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
9
Der Streitwert des Berufungsverfahrens war gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3, 6 ZPO auf 94.292,70 € festzusetzen. Auf die Berechnung im Beschluss vom 18.08.2020, Seite 7 wird Bezug genommen.