Titel:
Beschwerde, Anlassbeurteilung, Leistungsvergleich, Verwaltungsakt, Darlegungserfordernis, Anordnung, Streitwertfestsetzung, Beurteilung, Kenntnis, Beamten, Anspruch, Erlass, Bekanntmachung, Verwendungseignung, einstweiligen Anordnung, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Schlagworte:
Beschwerde, Anlassbeurteilung, Leistungsvergleich, Verwaltungsakt, Darlegungserfordernis, Anordnung, Streitwertfestsetzung, Beurteilung, Kenntnis, Beamten, Anspruch, Erlass, Bekanntmachung, Verwendungseignung, einstweiligen Anordnung, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 13.01.2020 – W 1 E 19.1374
Fundstelle:
BeckRS 2020, 61706
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.710,89 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Januar 2020, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.
2
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht es unbeanstandet gelassen hat, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt worden ist. Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern für Bau und Verkehr, der Finanzen, für die Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen vom 26. März 2015 sehe in Ziffer 5 vor, dass Richterinnen und Richter alle vier Jahre beurteilt werden. Diese Richtlinien, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur einer eingeschränkten, sondern der vollen gerichtlichen Kontrolle unterlägen, sähen eine Aktualisierung der periodischen Beurteilung nach Ziffer 6.1 nur dann vor, wenn sich erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlage der Beurteilungskriterien ergeben hätten, sodass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung als Grundlage der Beförderung bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre. Dies korrespondiere auch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 (2 C 1.18), wonach ein Aktualisierungsbedarf nur bestehe, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum Aufgaben auf einem Dienstposten wahrnehme, der ausschließlich einem höheren Statusamt zugeordnet sei. Eine erhebliche Veränderung habe sich beim Beigeladenen nicht ergeben, weil dieser erst ab dem 1. November 2018 die Aufgaben eines Vizepräsidenten kommissarisch wahrnehme, so dass dessen periodische Beurteilung vom 31. März 2016 zugrunde zu legen sei, die nicht die nun bestätigte Verwendungseignung enthalte.
3
Mit diesem Vorbringen kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Folgte man ihm, wäre nicht nur die Anlassbeurteilung des Beigeladenen außer Acht zu lassen, sondern - entgegen dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 23. März 2020 - auch die Anlassbeurteilung der Antragstellerin und die in ihr bestätigte Verwendungseignung.
Damit verbliebe es aber unter Zugrundelegung der periodischen Beurteilungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 wiederum bei einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen von einem Punkt.
4
Die Antragstellerin, die im Rahmen einer früheren Bewerbungsrunde die Anlassbeurteilung vom 10. Juli 2018 erhalten hat, kann nicht verlangen, dass diese ohne Kenntnis der späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aktualisierte Beurteilung dem Leistungsvergleich zugrunde gelegt wird, die des Konkurrenten aber nicht. Es bedarf insoweit keiner Vertiefung, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich zu einem Regelbeurteilungssystem bei Beamten mit dreijährigem Turnus verhält, während die bayerischen Richter nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien (JMBl. 2015 S. 18) einem vierjährigen Beurteilungsturnus unterliegen, so dass die Frage, ob Beurteilungen aktualisiert werden können oder müssen, nicht ohne weiteres schematisch gleich zu behandeln ist (zum Anspruch auf Anlassbeurteilung vgl. Beschluss des Senats vom 5.11.2019 - 3 CE 19.1896 - juris). Die Antragstellerin verkennt, dass die Frage, wann die einem Leistungsvergleich zugrunde gelegten Beurteilungen nicht mehr zeitlich hinreichend miteinander vergleichbar sind, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist (BVerfG, B.v. 9.8.2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 61). Legt man die Anlassbeurteilung der Antragstellerin zugrunde, war auch für den Beigeladenen eine Anlassbeurteilung zu erstellen und in den Leistungsvergleich einzubeziehen.
Auch in diesem Fall ergibt sich ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen.
5
Soweit die Antragstellerin ihren Rechtsstandpunkt festhält, ihre Nichtberücksichtigung bei der Beförderungsentscheidung stelle einen Verwaltungsakt dar, welcher zu begründen sei, genügt die Beschwerde nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das seinen zutreffenden Rechtsstandpunkt begründet und mit zahlreichen Nachweisen, unter anderem auf die Rechtsprechung des Senats, versehen hat.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Billigkeit entspricht es, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, da sich der Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren durch einen eigenen Antrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
7
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6, § 47 GKG (wie Vorinstanz).
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).