Inhalt

OLG München, Beschluss v. 27.05.2020 – 11 W 735/20
Titel:

Beschwerde, Verletzung, Erinnerung, Verschulden, Kostenschuldner, Hinweispflicht, Kostenansatz, Auslegung, Pflichtverletzung, Auflage, Hinweis, Form, Gerichtskosten, Kostenvorschuss, Wert des Streitgegenstandes, Beschwerde der Antragstellerin, eingelegte Beschwerde

Schlagworte:
Beschwerde, Verletzung, Erinnerung, Verschulden, Kostenschuldner, Hinweispflicht, Kostenansatz, Auslegung, Pflichtverletzung, Auflage, Hinweis, Form, Gerichtskosten, Kostenvorschuss, Wert des Streitgegenstandes, Beschwerde der Antragstellerin, eingelegte Beschwerde
Vorinstanz:
LG Memmingen, Beschluss vom 22.04.2020 – 2 HK OH 407/17
Fundstelle:
BeckRS 2020, 61636

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 22.04.2020 und der Gerichtskostenansatz des Landgerichts Memmingen vom 09.03.2020 werden aufgehoben.
2. Die Kostenbeamtin des Landgerichts Memmingen wird angewiesen, bei der neu zu fassenden Schlusskostenrechnung als Sachverständigenvergütung für den Gutachter Univ.-Prof. Dr. Ing M. S. nur einen auf den Auslagenvorschuss begrenzten Betrag in Höhe von 30.000,00 € (anstatt 46.709,67 €) in Ansatz zu bringen.

Gründe

I.
1
Vor dem Landgericht Memmingen beantragte die Antragstellerin unter Az. 2 HK OH 407/17 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens.
2
Mit Beweisbeschluss des Landgerichts Memmingen vom 12.04.2017 wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Zum Gutachter wurde der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. Ing M. S. bestimmt. Die Versendung der Akte an den Gutachter wurde von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 4.000,00 € durch die Antragstellerin abhängig gemacht.
3
Nach Eingang des Auslagenvorschusses wurden die Akten mit Verfügung vom 25.04.2017 an den Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Ing M. S. mit folgenden Hinweis versandt:
„Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder den angeforderten Kostenvorschuss von 4.000,00 € erheblich übersteigen, so weisen sie das Gericht rechtzeitig darauf hin. Bei Verletzung dieser Hinweispflicht ist ihre Vergütung nach § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Auslagenvorschusses zu begrenzen.“
4
Nach einer entsprechenden Mitteilung des Sachverständigen wurde der Vorschuss auf 10.000,00 € erhöht. Mit Schreiben vom 01.03.2019 teilte der Sachverständige mit, das Gutachten sei weitgehend abgeschlossen und es lasse sich nunmehr absehen, dass die bisher von den Parteien eingezahlten Kostenvorschüsse nicht kostendeckend seien und daher der Auslagenvorschuss auf 20.000,00 € erhöht werden müsse. Mit weiteren Schreiben vom 02.03.2019 korrigierte der Sachverständige seinen Hinweis dahin, dass von den Beteiligten insgesamt ein Vorschuss von 30.000,00 € einzuholen sei. Entsprechend forderte das Landgericht von der Antragstellerin einen weiteren Kostenvorschuss von 20.000,00 € an, der von der Antragstellerin am 01.04.2019 einbezahlt wurde. Am 03.04.2019 fand ein abschließender Ortstermin des Sachverständigen mit den Beteiligten statt. Daraufhin erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.05.2019, dass wegen laufender Vergleichsgespräche das schriftliche Gutachten nicht fertiggestellt werden solle. Dementsprechend wies das Landgericht den Sachverständigen an die Arbeiten am Gutachten einzustellen und über seine Tätigkeit abzurechnen sofern bis zum 15.07.2019 keine gegenteilige Mitteilung eingehen sollte.
5
Mit Schreiben vom 18.07.2019 rechnete der Sachverständige den Aufwand für seine Tätigkeit mit einem Gesamtbetrag von 47.349,67 € ab.
6
Nachdem zunächst durch die Kostenbeamtin nur ein Betrag in Höhe des Auslagenvorschusses von 30.000,00 € zur Zahlung an den Sachverständigen angewiesen worden war, setzte das Landgericht Memmingen mit Beschluss vom 18.11.2019 nach § 4 Abs. 1 JVEG die Vergütung des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Ing M. S. für die Bearbeitung des Gutachtensauftrages entsprechend der Abrechnung auf 47.196,67 € fest. Zwar liege eine erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses vor und der Sachverständige habe auch schuldhaft gegen seine Hinweispflichten nach § 407a Abs. 4 S.2 ZPO verstoßen, ausnahmsweise sei hier aber von einer Kürzung der Sachverständigenvergütung gemäß § 8a Abs. 4 JVEG abzusehen, da hier feststehe, dass auch im Falle eines rechtzeitigen Hinweises des Sachverständigen auf die Kostensteigerung, die Begutachtung fortgesetzt worden wäre.
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Die gegen den Festsetzungsbeschluss nach § 4 JVEG vom 18.11.2019 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, nahm diese nach Hinweis des Senats auf die fehlende Beschwerdeberechtigung zurück.
8
Mit Schlusskostenrechnung des Landgerichts Memmingen vom 09.03.2020 wurden Gerichtskosten von insgesamt 47.115,67 € in Form einer 1,0 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 30.000,00 € nach Nr. 1610 KV-GKG in Höhe von 406,00 € und der Sachverständigenvergütung nach Nr. 9005 KV-GKG in Höhe von 46.709,67 € in Ansatz gebracht. Diese Gerichtskosten wurden sämtlich für Antragstellerin als Kostenschuldner festgesetzt. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen ergab sich hierbei für den Kläger ein noch zur Zahlung ausstehender Restbetrag in Höhe von 17.115,67 €.
9
Gegen diesen Kostenansatz legte die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 16.03.2020 Erinnerung ein, mit dem Ziel die Sachverständigenvergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses von 30.000,00 € zu begrenzen.
10
Der Gerichtskostenerinnerung der Antragstellerin vom 16.03.2020 wurde durch den Kostenbeamten nach Beteiligung des Vertreters der Staatskasse nicht abgeholfen. Durch Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 22.04.2020 wurde die Gerichtskostenerinnerung zurückgewiesen, jedoch die aufschiebende Wirkung der Erinnerung, soweit Kosten über einen Betrag von 30.406,00 € berechnet wurden, angeordnet.
11
Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Memmingen vom 16.03.2020 legte die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 27.04.2020 Beschwerde ein.
12
Der Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 30.04.2020 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.
II.
13
Die nach § 66 Abs. 1, 2, 3, 6 GKG zulässige, nicht fristgebundene Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der Erinnerungsentscheidung des Landgerichts Memmingen vom 16.03.2020 sowie zur Aufhebung der Schlusskostenrechnung des Landgerichts Memmingen vom 09.03.2020. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz, mit der die den Auslagenvorschuss in Höhe von 30.000,00 € überschreitenden Teil der Sachverständigenvergütung für den Gutachter Univ.-Prof. Dr. Ing M. S. angegriffen wird, ist begründet.
14
Bei den Kosten des gerichtlich bestellten Sachverständigen handelt es sich um Gerichtskosten in Form von Auslagen nach Nr.9005 KV-GKG, die - soweit sie im Kostenansatz berücksichtigt werden - mit der Erinnerung durch den Kostenschuldner überprüft werden können (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Auflage, zu § 66 GKG, Rn. 20; Senatsbeschluss vom 29.01.2014 - 11 W 2335/13; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 27. Aufl., § 4, Rn. 7).
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Zu Unrecht sind mit der Schlusskostenrechnung vom 09.03.2020 die über den Auslagenvorschuss in Höhe von 30.000,00 € hinausgehenden Kosten des gerichtlich bestellten Sachverständigen festgesetzt und von der Antragstellerin eingefordert worden. Die Vergütung des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Ing M. S. ist aufgrund eines schuldhaften Verstoßes gegen die Hinweispflicht nach § 407a Abs. 4 S.2 ZPO gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Auslagenvorschusses begrenzt.
16
1. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger ist nach § 407a Abs. 3 S.2 ZPO a.F. sowie nach der wortgleichen, seit 15.10.2016 gültigen Fassung, des § 407a Abs. 4 S.2 ZPO verpflichtet, dem Gericht einen Hinweis zu geben, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Unterlässt der Sachverständige den ihm danach obliegenden rechtzeitigen Hinweis, ist seine Vergütung grundsätzlich gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Auslagenvorschusses zu kürzen - unabhängig davon, ob auch bei rechtzeitigem Hinweis des Sachverständigen mit einer Fortführung des Gutachtensauftrages zu rechnen gewesen wäre.
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Dies entspricht der seit der Neufassung des § 8a Abs. 4 JVEG zum 01.08.2013 ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 25.01.2016 - 11 W 79/16, vom 16.02.2016 - 11 W 2446/15, vom 09.11.2017 - 11 W 1650/17, vom 08.08.2018 - 11 W 787/18 und vom 21.12.2018 - 11 W 1906/18).
18
a) Voraussetzung für die Anwendung des § 8a Abs. 4 JVEG ist eine erhebliche Überschreitung des einverlangten Auslagenvorschusses, wobei der Gesetzeswortlaut keinen festen Prozentsatz für die Erheblichkeitsschwelle vorgibt. Die Mehrforderung des Sachverständigen ist vorliegend erheblich: Der Abrechnungsbetrag von 47.349,67 € (brutto) übersteigt den Vorschussbetrag von 30.000,00 € um etwa 58%. Dies liegt deutlich über der Erheblichkeitsschwelle, die von der Rechtsprechung bei 20% bis 25% angenommen wird (s. Senatsbeschluss vom 25.01.2016 - 11 W 79/16; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 8 a JVEG Rn. 16 m.w.N.).
19
b) Eine rechtzeitige Mitteilung der Überschreitung des Kostenrahmens des Auslagenvorschusses durch den Sachverständigen ist hier unterblieben. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist dahin auszulegen, dass der Sachverständige das Gericht auf für ihn erkennbare Kostenüberschreitungen so frühzeitig hinweisen muss, dass dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine Entscheidungsfreiheit dahin verbleibt, das Entstehen der höheren Kosten unter Umständen durch Anweisungen gegenüber dem Sachverständigen beeinflussen zu können. Mithin sollte ein herangezogener Sachverständiger von ihm erkannte drohende Kostenüberschreitungen dem Gericht mitteilen, bevor er diese Kosten durch die Aufnahme oder Weiterführung der Durchführung seines Auftrags konkret herbeiführt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2010 - 4 W 98/10). Auch das Landgericht geht ersichtlich nicht von einer rechtzeitigen Mitteilung im Sinne des § 407a Abs. 4 S.2 ZPO aus. Nach der zusätzlichen Vorschussanforderung in Höhe von 20.000,00 € erfolgten keine entsprechenden Mitteilungen des Sachverständigen mehr.
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c) Als Korrektiv wurde mit § 8a Abs. 5 JVEG eine Regelung eingeführt, nach der eine Kappung der Sachverständigenvergütung nur dann greift, wenn der Sachverständige den Verstoß gegen die Mitteilungspflicht zu vertreten hat. Dies ist vorliegend der Fall. Als Verschuldensmaßstab genügen Vorsatz und einfache Fahrlässigkeit, wobei ein Verschulden generell vermutet wird. Der Sachverständige muss also bei einem objektiven Verstoß gegen seine Hinweispflicht ein fehlendes Verschulden darlegen (s. die Begründung zum Gesetzesentwurf in BT-Drucksache 17/11471 [neu], S. 260; OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2014 -11 U 153/12 = BauR 2014, 1819; OLG Düsseldorf, DS 2018, 132). Hinreichende Gründe dafür, dass er die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten habe, hat der Sachverständige weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Auf die Anzeigepflicht wurde der Sachverständige bei Übersendung des Gutachtensauftrags ausdrücklich hingewiesen. Er hatte die entstehenden Kosten im Auge zu behalten und die Überschreitung trotz ihrer besonderen Erheblichkeit (58%) außer Acht gelassen. Relevante Umstände, die ihn daran gehindert hätten der Anzeigepflicht nachzukommen, werden nicht vorgebracht. Maßstab für die Kappung der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 4 JVEG ist allein der schuldhafte Verstoß gegen die Mitteilungspflichten. Gewisse Verfahrensverzögerungen durch die Erfüllung der Mitteilungspflichten und Anhörung der Parteien hierzu können natürlich nicht ausgeschlossen werden, sind aber nach dem Willen des Gesetzgebers in Kauf zu nehmen.
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d) Entgegen der noch vor der Einführung des § 8a JVEG teilweise vertretenen Auffassung - ist nunmehr nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/11471 [neu], S. 260, linke Spalte) die Kappung auf den Betrag des Vorschusses - ohne zusätzlichen Sicherheitsaufschlag - vorzunehmen.
22
e) Soweit das Landgericht Memmingen in seiner Erinnerungsentscheidung auf die Frage der Kausalität und damit auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10.04.2017 (JurBüro 2017, 368; so auch OLG Jena, Beschluss vom 01.08.2014 - 7 U 405/12) abstellt, sieht der Senat keine Grundlage für die Einschränkung, dass eine Kürzung der Vergütung nach § 8a Abs. 4 JVEG nicht vorzunehmen sei, wenn der Gutachtensauftrag bei einer rechtzeitigen Anzeige weder abgebrochen noch eingeschränkt worden wäre. Denn nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut und nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/11471 (neu), Seite 260, linke Spalte) ist die Kappung auf den Betrag des Vorschusses bei einer erheblichen Überschreitung zwingend vorzunehmen. Sowohl eine einschränkende Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und unterbliebenem Abbruch des Gutachtensauftrags als auch eine Erhöhung des Vorschussbetrages um einen Toleranzwert von 20% - 25%, welche der früheren Rechtsprechung entsprachen, können aber nach der Einführung des § 8a Abs. 4 JVEG nicht mehr in Betracht kommen (Senatsbeschluss vom 25.01.2016 - 11 W 79/16; OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, IBR 2015, 169; Leitsatz und Kurzzusammenfassung mit zustimmender Anmerkung von Hansens, RVGReport 2015, 237; OLG Düsseldorf JurBüro 2016, 485; Schneider JVEG, 3. Auflage 2018, § 8a Rn. 39; Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, § 413 Rn. 8). Die Erheblichkeit der Überschreitung ist rein quantitativ zu sehen und knüpft gerade nicht daran an, inwieweit die Parteien auch bei rechtzeitiger Anzeige der Kostenüberschreitung ein Interesse an der Fortsetzung des Gutachtensauftrags gehabt hätten. Zumal hypothetische ex-post Erwägungen zum Fortsetzungsinteresse der Parteien bei rechtzeitiger Anzeige gerade die Rechtsunsicherheiten, die durch die Einführung des § 8a JVEG beseitigt werden sollten, bestehen lassen würden. Die Anzeigepflicht dient nämlich den schutzwürdigen Interessen der Parteien vor Beendigung der Sachverständigentätigkeit eine Abwägung zwischen dem Prozessrisiko und dem Kostenrisiko vornehmen zu können (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, zu § 407a Rn. 3a). Wird die Kostenüberschreitung erst mit Fertigstellung des Gutachtens - bzw. wie hier mit vorzeitiger Beendigung des Gutachtensauftrags und Erstellung der Schlussabrechnung - mitgeteilt, besteht diese Abwägungsmöglichkeit denklogisch nicht mehr.
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2. Die bereits erfolgte - in der Sache unzutreffende - Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 4 Abs. 1 JVEG mit Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 18.11.2019 steht dem nicht entgegen. Wie § 4 Abs. 9 JVEG klarstellt, wirken die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 nicht zu Lasten des Kostenschuldners, da dieser an dem Festsetzungsverfahren nach § 4 JVEG gerade nicht beteiligt ist (BDPZ/Binz, JVEG, 4. Auflage, zu § 4 Rn. 19 m.w.N.). Das zwischen dem Anspruchsberechtigten für den Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs, hier also des gerichtlich beauftragten Sachverständigen, und der Staatskasse geführten Festsetzungsverfahren nach § 4 JVEG entfaltet gegenüber den Kostenschuldnern keine Bindungswirkung und ist deshalb im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren unbeachtlich.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.