Inhalt

AG Regensburg, Endurteil v. 20.07.2020 – 9 C 158/20
Titel:

Schadensersatz, Verkehrsunfall, Reparaturkosten, Unfall, Haftungsquote, Unfallzeitpunkt, Kollision, Unkostenpauschale, Fahrer, Rechtsverfolgungskosten, Ermessen, Pkw, Anspruch, Verschulden, unabwendbares Ereignis, billigem Ermessen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten

Schlagworte:
Schadensersatz, Verkehrsunfall, Reparaturkosten, Unfall, Haftungsquote, Unfallzeitpunkt, Kollision, Unkostenpauschale, Fahrer, Rechtsverfolgungskosten, Ermessen, Pkw, Anspruch, Verschulden, unabwendbares Ereignis, billigem Ermessen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten
Rechtsmittelinstanz:
LG Regensburg, Endurteil vom 20.07.2021 – 23 S 132/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 61405

Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.278,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 06.02.2020 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 74% und die Beklagten 26% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 20.09.2019 gegen 15.10 Uhr an der Einmündung M.straße/ F. Weg in R. ereignete.
2
Der Kläger ist Eigentümer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen R -, der zum Unfallzeitpunkt von … gesteuert wurde.
3
Zum Unfallzeitpunkt war der Beklagte zu 2. Fahrer des vom Beklagten zu 3. gehaltenen und bei der Beklagten zu 1. versicherten landwirtschaftlichen Gespanns mit den amtlichen Kennzeichen R - und R -.
4
Der Beklagte zu 2. befuhr mit dem Gespann die M.straße, um nach links in den F.Weg abzubiegen. Zur gleichen Zeit befuhr den F. Weg, um nach rechts in die M.straße abzubiegen. Im Bereich der Einmündung beider Straßen kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge.
5
Mit der Klage macht der Kläger Bruttoreparaturkosten in Höhe von 2.958,58 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 530,47 €, eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 138,00 € geltend.
6
Der Kläger behauptet, dass er im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits gestanden sei.
7
Der Kläger beantragt zuletzt,
1.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 3.657,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 € zu zahlen.
8
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagten meinen, dass der Fahrer des klägerischen Pkw das Vorfahrtsrecht des Gespanns missachtet habe.
10
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen … sowie durch das Einholen eines mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2020 verwiesen.
11
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

12
1. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
13
a. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 1.209,68 € gemäß §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG.
14
aa. Die Beklagten haben weder bewiesen, dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde, noch dass er für den Beklagten zu 2. ein unabwendbares Ereignis darstellte. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … fand die Kollision links der gedachten Fahrbahnmitte statt. Wäre der Beklagte zu 2. mit seinem Gespann weiter nach rechts versetzt gefahren, was fahrtechnisch möglich gewesen wäre, wäre es nicht zum Zusammenstoß gekommen.
15
bb. Daher sind nach § 17 II StVG die Verursachungs- und Verschuldensanteile gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind stets nur solche konkreten unfallursächlichen Einzelfallumstände erhöhend oder belastend für eine Partei zu berücksichtigen, die feststehen, d.h. unstreitig oder bewiesen sind.
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(1) Der Beklagte zu 2. handelte schuldhaft, da er nicht äußerst rechts fuhr (Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO).
17
(2) Der Zeuge … handelte schuldhaft, weil er aufgrund der Vorfahrtsregelung rechts vor links an die Sichtkante mit Schrittgeschwindigkeit hätte heranfahren müssen. Wäre … mit Schritt- bzw. Tastgeschwindigkeit an die Sichtkante herangefahren, wäre es nicht zum Zusammenstoß gekommen.
18
(3) Das Gericht ist daher unter Abwägung aller Umstände nach billigem Ermessen der Überzeugung, dass der Kläger dem Grunde nach seinen Schaden mit einer Haftungsquote von 35% ersetzt verlangen kann. Der Verstoß des Klägers gegen das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 2. wiegt schwerer als das Verschulden des Beklagten zu 2., so dass eine Haftungsquote zu Lasten des Klägers von 35% zu 65% anzusetzen ist.
19
cc. Dem Kläger ist ein erstattungsfähiger Gesamtschaden in Höhe von 3.652,05 € entstanden.
20
Sowohl die Reparaturkosten als auch die Sachverständigenkosten sind unstreitig.
21
Das Gericht hält eine Unkostenpauschale von 25,00 € für angemessen. Da in der heutigen Zeit oft Telefonate mit einer Flatrate bzw. Korrespondenz mit E-Mail geführt werden und dadurch keine weiteren Kosten anfallen, ist fraglich, ob es überhaupt noch einer Unkostenpauschale bedarf bzw. ob 25 € nicht zu hoch angesetzt ist.
22
Des Weiteren hat der Kläger Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 138,00 €. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … ist eine Reparaturdauer von 4 - 5 Tagen nachvollziehbar, so dass dem Kläger unter Berücksichtigung von einem weiteren Tag für die Begutachtung des Pkw eine Nutzungsentschädigung für 6 Tage zusteht (138 €).
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dd. Aufgrund Haftungsquote der Beklagten von 35% hat der Kläger Anspruch auf 1.278,22 €.
24
b. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
25
c. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die Mandatierung - wie hier - erst nach erfolgter Ablehnung der Erfüllung der Forderung erfolgte.
26
2. Kosten: §§ 91, 269 ZPO. Von der eingeklagten Gesamtforderung in Höhe von 4.836,79 € (ohne Berücksichtigung von Zinsen) konnte letztlich ein Betrag in Höhe von 1.278,22 € (ohne Berücksichtigung von Zinsen) zugesprochen werden.
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3. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.