Inhalt

LG München I, Endurteil v. 23.06.2020 – 13 HK O 16853/18
Titel:

Kaufpreis, Treuhandvertrag, Beteiligung, Ehescheidung, Auskunft, Darlehen, Gesellschaft, Herausgabe, Zahlung, Erstattung, Gesellschafter, Vereinbarung, Stufenklage, Vertrag, Zug um Zug, wirtschaftliche Lage, juristische Person

Schlagworte:
Kaufpreis, Treuhandvertrag, Beteiligung, Ehescheidung, Auskunft, Darlehen, Gesellschaft, Herausgabe, Zahlung, Erstattung, Gesellschafter, Vereinbarung, Stufenklage, Vertrag, Zug um Zug, wirtschaftliche Lage, juristische Person
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 30.11.2022 – 7 U 4270/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 61284

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 24.800,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Treuhandvertrag auf Herausgabe von Geschäftsanteilen an der Firma … sowie im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe des Erlangten geltend.
2
Die Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin und der Beklagten sind gemeinsam mit … zu jeweils 1/3 an der im Januar 2015 gegründeten Firma … beteiligt. Mit Vertrag vom 29.08.2016 übernahm diese Firma mittelbar 100 % der Geschäftsanteile an der … über deren 100 % Tochtergesellschaft …. Von den insgesamt 25.000 Geschäftsanteilen an der … hat die Firma … mit Vertrag vom 11.10.2016 (Anlage K 2) 16.750 Geschäftsanteile an fünf externe Investoren verkauft und übertragen. Gleichzeitig war entsprechend Ziffer 6. dieses Vertrages beabsichtigt, dass … die ihr verbliebenen Geschäftsanteile an der … auf eine andere Gesellschaft überträgt, an der die derzeitigen Gesellschafter der … mittelbar über ihnen zu 100 % gehörende Gesellschaften beteiligt sein sollten.
3
Im November 2016 planten die Parteien gemeinsam mit … die Gründung einer neuen Gesellschaft, deren Gründungsgesellschafter die Parteien und die GmbH von Herrn … jeweils zu gleichen Anteilen sein sollten. Von der ursprünglich geplanten unmittelbaren Beteiligung der Klägerin an der … wurde sodann auf Anraten der Anwälte der … wegen der bevorstehenden Ehescheidung des Geschäftsführers der Klägerin abgesehen. Damit sollte verhindert werden, dass die Ehefrau auf die Anteile an der … zugreifen und unmittelbar Einfluss auf die Gesellschaften nehmen könnte. Statt dessen sollte die Klägerin eine Option auf Übertragung jeweils eines Sechstels der Geschäftsanteile von der Beklagten und der Beteiligungsgesellschaft von Herrn … erhalten. Für den Geschäftsführer der Klägerin bzw. die von zur … sollte diese CallOption dergestalt eingetragen werden, dass dieser bzw. diese nur das Angebot annehmen und den Kaufpreis hätte bezahlen müssen, um Inhaber der Geschäftsanteile zu werden. In der Folge wurde auf den Abschluss dieser Option verzichtet.
4
Mit notariellem Vertrag vom 05.12.2016 (Anlage K 3a) wurde sodann die Firma … gegründet, an welcher die Beklagte 18.000 der Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von jeweils 1,00 € übernahm und die Firma … 9.000 Geschäftsanteile. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma … ist ….
5
Mit notariellem Vertrag vom 27.12.2016 (Anlage K 3b) trat die … die ihr verbliebenen 8.250 Geschäftsanteile an der … an die Firma … gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 59.400 € ab.
6
Mit Schreiben vom 17.09.2017 (Anlage K 15) forderte der Geschäftsführer der Klägerin den Geschäftsführer der Beklagten auf, die für ihn treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile der … auf ihn zu übertragen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2017 (Anlage K 16) kündigte die Klägerin das Treuhandverhältnis gegenüber der Beklagten.
7
Mit notariellem Vertrag vom 15.12.2017 übertrug die Beklagte ihre Geschäftsanteile Nr. 9.001 bis 18.000 an der Firma … auf die Firma …
8
Die Klägerin begründet ihren Anspruch gegen die Beklagte mit einem mündlichen Treuhandvertrag, welcher zwischen den Parteien am 25.11.2016 geschlossen worden sei.
9
Statt der geplanten Call-Option sei zur Vermeidung des Aufwandes und der Kosten für diese Option zwischen den Parteien ein mündlicher Treuhandvertrag über ein Drittel der Anteile zustande gekommen, weshalb die Beklagte bei Gründung der … zwei Drittel der Anteile übernommen habe. Dies habe der Geschäftsführer der Klägerin in seiner e-mail vom 25.11.2016 (Anlage K 9) mit den Worten: „Für mich so ok. … kann mein Drittel bis zum Ende des anderen Problems wie besprochen halten. Die Details dazu regeln wir intern“ bestätigt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Vereinbarung in zwei e-mails vom 28.11.2016 (Anlagen K 10 und K 11) ebenfalls bestätigt. Auch gegenüber Dritten sei das Treuhandverhältnis bestätigt worden und der Geschäftsführer der Klägerin sei wie einer der Gesellschafter behandelt worden. Aufgrund der langjährigen Vertrautheit zwischen den Geschäftsführern der Parteien sei der Treuhandvertrag lediglich mündlich erfolgt, dies sei z.B. auch bei Darlehen so üblich gewesen.
10
Die Klägerin ist deshalb der Auffassung, dass ihr nach der Kündigung des Treuhandverhältnisses einerseits ein Herausgabeanspruch gemäß § 667 BGB zustehe und andererseits die geltend gemachten Auskunftsansprüche gemäß § 666 BGB in Verbindung mit § 51 a GmbHG.
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Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Geschäftsanteile Nr. 1 bis 9000 im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 und insgesamt zu nominal EUR 9.000,00 an der …, herauszugeben sowie alle weiteren von der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile an der … insoweit, dass die damit herauszugebenden Geschäftsanteile bis zu, aber nicht mehr als ein Drittel der gesamten Geschäftsanteile an der … betragen, und die entsprechende Abtretung zu erklären und zwar Zug um Zug gegen Erstattung bzw. Zahlung von EUR 19.800,00.
2. Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag gemäß Ziffer 1. keinen Erfolg hat: Der Beklagten wird geboten, ein Drittel der Geschäftsanteile an der … mit dem Sitz in … zu bestimmen und die bestimmten Geschäftsanteile an die Klägerin abzutreten und zwar Zug um Zug gegen Erstattung bzw. Zahlung von Euro 19.800,00.
3. Die Beklagte wird verurteilt, über die an die Klägerin zu übertragenden, also die treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile für den Zeitraum seit Gründung der … am 05.12.2016 abzurechnen und alle der Abrechnung zugrunde liegenden oder die zu übertragenden Geschäftsanteile betreffenden Informationen und Unterlagen offenzulegen und zugänglich zu machen und insbesondere:
- Auskunft zu erteilen über die Jahresabschlüsse 2016 und 2017 der … und diese vorzulegen;
- Auskunft zu erteilen über Gegenstand und Inhalt der seit Gesellschaftsgründung der … am 05.12.2016 gefassten Gesellschafterbeschlüsse, insbesondere die Gewinnverwendungsbeschlüsse, sowie alle Protokolle von Gesellschafterversammlungen und -beschlüssen seit dem 05.12.2016 vorzulegen;
- Auskunft zu erteilen über alle Geschäftsführungsmaßnahmen auf Ebene der … seit dem 05.12.2016 sowie alle seitdem erfolgten (offenen und/oder verdeckten) Gewinnausschüttungen;
- Auskunft zu erteilen über die wirtschaftliche Lage der …, insbesondere mit Blick auf die Liquidität und den Erhalt des Stammkapitals;
- Auskunft zu erteilen über die wirtschaftliche Lage der … mit Sitz in …, als Beteiligungsgesellschaft der … und alle bei dieser seit dem 27.12.2016 erfolgten (verdeckten und/oder offenen) Gewinnausschüttungen;
- Auskunft zu erteilen über alle auf Ebene der … erfolgten Gesellschafterbeschlüsse und relevanten Geschäftsführungsmaßnahmen seit dem 27.12.2016;
- Auskunft zu erteilen über die Übertragung der Geschäftsanteile Nr. 1 bis 2347 im Nennbetrag von jeweils Euro 1,00 und insgesamt zu nominal Euro 2.347,00 an der …, die ursprünglich von der … gehalten wurden, auf die …, und die diesbezüglichen Übertragungsdokumente und zugehörigen Unterlagen vorzulegen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben nach dieser Ziffer 2. an Eides Statt zu versichern.
5. Die Beklagte wird verurteilt, alles herauszugeben, was sie, insbesondere nach der Auskunft nach Ziffer 2., aus der Treuhänderstellung an den Geschäftsanteilen an der … seit dem 05.12.2016 erlangt hat.
12
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagte ist zunächst der Auffassung, dass die Klageanträge zu unbestimmt und daher unzulässig seien.
14
Im übrigen trägt die Beklagte vor, dass zwischen den Parteien kein Treuhandverhältnis zustande gekommen sei. Grund dafür, dass die Klägerin und ihr Geschäftsführer letztendlich nicht an der … beteiligt worden seien, seien vielmehr die finanziellen Schwierigkeiten des Geschäftsführers der Klägerin gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Geschäftsführer der Klägerin bereits mehrfach Darlehen zur Verfügung gestellt gehabt, welcher dieser trotz Kündigung nicht zurückbezahlt habe. Der Klägerin sei deshalb nur in Aussicht gestellt worden, dass eine zukünftige Beteiligung möglich sei. Die Klägerin habe sich auch finanziell nicht beteiligt und die Finanzlücke sei durch die finanzstärkere Beklagte ausgefüllt worden.
15
Zu der in Aussicht gestellten Beteiligung der Klägerin sei es dann unter anderem wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen des Geschäftsführers der Klägerin in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der … und dessen Kündigung nicht mehr gekommen.
16
Die Beklagte hält zudem die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses, um eine Einflussnahmemöglichkeit und einen Zugriff der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin auf die … zu verhindern, für sittenwidrig.
17
Zur Ergänzung wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
18
Die Klage ist zulässig.
19
Das Landgericht München I ist örtlich und sachlich zuständig, die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG in Verbindung mit §§ 343, 344 HGB.
II.
20
Die Klage erweist sich aber als unbegründet.
21
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Herausgabe von Geschäftsanteilen an der … gegen die Beklagte aufgrund eines Treuhandverhältnisses zu.
22
Grundsätzlich zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass für den Abschluss eines Treuhandvertrages bezogen auf zukünftige Geschäftsanteile einer noch nicht gegründeten GmbH die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG keine Anwendung findet. Ein solcher ist deshalb formfrei und damit auch mündlich möglich (vgl. BGH vom 12.12.2005, Az. II ZR 330/04, Münchner Kommentar, 3. Auflage 2018, § 15 GmbHG, Rdnr. 214).
23
Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Besprechung vom 25.11.2016 bereits ein Treuhandvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
24
Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Rechtsverständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderen oder für ihn von einem Dritten Vermögensrechte zu eigenem Recht erworben hat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem Interesse ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte übertragen, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf (BGH Urteil vom 24.6.2003 - IX ZR 75/01 in NJW 2003, 3414).
25
Nach dem Vortrag der Klägerin sollte statt der unmittelbaren Beteiligung oder der CallOption ein Drittel der Anteile an der noch zu gründenden Gesellschaft von der Beklagten gehalten werden. In welcher Höhe und wann eine finanzielle Beteiligung der Klägerin erfolgen sollte, um die Geschäftsanteile zu erwerben, wurde auch nach dem Vortrag der Klägerin dagegen nicht geregelt. Unstreitig hatte die Klägerin keinerlei Zahlung für die Geschäftsanteile vorgenommen, welche sodann treuhänderisch von der Beklagten hätten gehalten bzw. verwaltet werden können. Im Hinblick auf den Erwerb der Anteile wäre deshalb ein weiterer Darlehensvertrag zwischen den Parteien erforderlich gewesen, welcher ebenfalls unstreitig nicht zustande gekommen war. Auch weitere Einzelheiten zu der Treuhandvereinbarung (Dauer, Verfügungsrechte etc.) waren nach dem Vortrag der Klägerin nicht besprochen worden.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere nicht aus der e-mail vom 25.11.2016 (Anlage K 9). Zum einen bestätigt der Geschäftsführer der Klägerin darin lediglich, dass …, also der Geschäftsführer der Beklagten, sein Drittel bis zum Ende des anderen Problems wie besprochen halten könne. Damit ist schon unklar, ob der Geschäftsanteil von der Beklagten oder von dessen Geschäftsführer gehalten werden sollte und wer auf der anderen Seite Vertragspartner sein sollte (die Klägerin oder deren Geschäftsführer). Zum anderen ist angefügt: „Die Details dazu regeln wir intern“. Daraus ergibt sich, dass auch dem Geschäftsführer der Klägerin klar war, dass die Details eines Treuhand- oder sonstigen Vertrages noch hätten geregelt werden müssen. Weitere Regelungen oder diesbezügliche Besprechungen im Nachgang zu dem Gespräch vom 25.11.2016 hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt.
27
Auch aus dem Wortlaut der weiteren e-mails vom 28.11.2016 (Anlagen K 10 und K 11) lässt sich nicht entnehmen, dass ein bindender Treuhandvertrag bereits zustande gekommen war. Anlage K 10 bestätigt lediglich, dass eine CallOption nicht eingetragen werden soll und eine Regelung auf Vertrauensbasis erfolgt. Aus Anlage K 11 ergibt sich, dass 18.000 Anteile zunächst von der Beklagten übernommen werden sollten. Eine Treuhandvereinbarung zwischen den Parteien wird in keiner der e-mails erwähnt, vielmehr ist die Rede von Vertrauen und zunächst. Auch wenn sich dieses Vertrauen im Nachhinein für die Klägerin tatsächlich als leichtsinnig herausgestellt hat, führt es jedoch nicht dazu, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits ein bindender Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden war. Die Verwendung des Begriffes Vertrauen schließt gerade eine vertragliche Bindung aus.
28
Aus den Unterlagen lässt sich vielmehr nachvollziehen, dass der Klägerin - wie von der Beklagten behauptet - eine zukünftige Beteiligung an der Firma … in Aussicht gestellt worden war. Angesichts der dem Geschäftsführer der Klägerin von dem Geschäftsführer der Beklagten in den Jahren 2015 und 2016 bereits gewährten Darlehen (Anlagen LA 12 bis LA 14) ist darüber hinaus nachvollziehbar, dass weder dem Geschäftsführer der Klägerin noch der Klägerin als haftungsbeschränkter Gesellschaft mit eingeschränktem Stammkapital, keine weiteren Darlehen für den Erwerb der Beteiligung an der Firma … zur Verfügung gestellt worden wären. Damit konnte und hat sich die Klägerin aber nicht an der Gründung der … beteiligt, so dass sie keine Anteile erwerben konnte, welche von der Beklagten treuhänderisch gehalten worden wären. Eine Beteiligung der Klägerin fand gerade nicht statt.
29
Die Voraussetzungen für eine Parteieinvernahme des Geschäftsführers der Klägerin liegen gemäß §§ 447, 448 ZPO nicht vor. Die Beklagte hat sich mit einer Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin nicht einverstanden erklärt. Nach den obigen Ausführungen besteht auch keine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für das Bestehen des behaupteten Treuhandverhältnisses.
30
Die von der Klägerin beantragte Einvernahme der Zeugen … sowie weiterer Mitarbeiter der … war ebenfalls nicht vorzunehmen. Keiner der benannten Zeugen war an dem Gespräch vom 25.11.2016 zwischen den Geschäftsführern der Parteien beteiligt. Es handelt sich deshalb jeweils lediglich um Zeugen vom Hörensagen. Soweit diese bestätigen sollen, der Geschäftsführer der Beklagten habe auf einer Feier bzw. einem Meeting ihnen gegenüber bestätigt, dass er 11 % der Anteile an der … treuhänderisch übernommen habe, können diese Angaben als wahr unterstellt werden. Sie ändern aber nichts daran, dass wesentliche Absprachen zu dem behaupteten Treuhandverhältnis bezüglich der Anteile an der neu zu gründenden Firma … nicht getroffen worden waren und deshalb davon auszugehen ist, dass gegenüber den Zeugen die in Aussicht gestellte Beteiligung erwähnt worden war. Zudem ergibt sich aus den schriftlichen Stellungnahmen der Zeugen … und … nicht, dass die Anteile gerade für die Klägerin treuhänderisch gehalten werden sollten. Es ist jeweils nur die Rede von einer Beteiligung des Geschäftsführers der Klägerin und einer Übertragung von Anteilen auf diesen. Im übrigen enthalten die schriftlichen Stellungnahmen der Zeugen lediglich Mutmaßungen und eigene Schlussfolgerungen.
31
Auf die Frage der Sittenwidrigkeit des Treuhandvertrages wegen einer Benachteiligung der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen des Scheidungsverfahrens kommt es deshalb nicht mehr an.
32
2. Nachdem ein Treuhandvertrag zwischen den Parteien nicht nachgewiesen werden konnte, besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Abrechnung treuhänderisch gehaltener Geschäftsanteile an der ….
33
3. Gleiches gilt für den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des aus der Treuhänderstellung Erlangten.
III.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
35
Für die Bemessung des Streitwertes wurde von der Gegenleistung für den Herausgabeanspruch in Höhe von 19.800,00 € sowie einem nach § 3 ZPO auf 5.000,00 € angesetzten Wert für den Auskunftsanspruch ausgegangen.