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LG München I, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 16.06.2020 – 26 O 1671/19
Titel:

Erstattung, Gerichtskosten, Zahlung, Kostenschuld, Reisekosten, Anwaltskosten, Beauftragung, festsetzbar, Betrag, Summe, Instanz, Gegenseite, Klagepartei, Oberlandesgerichts, Erstattung der Kosten

Schlagworte:
Erstattung, Gerichtskosten, Zahlung, Kostenschuld, Reisekosten, Anwaltskosten, Beauftragung, festsetzbar, Betrag, Summe, Instanz, Gegenseite, Klagepartei, Oberlandesgerichts, Erstattung der Kosten
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 11.11.2020 – 11 W 1430/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2022 – VIII ZB 87/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 61068

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 05.11.2019 sowie nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2019 zu erstattenden Kosten werden auf
2.323,35 €
(in Worten: zweitausenddreihundertdreiundzwanzig 35/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 12.11.2019 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Bei der Erstattung der Kosten für einen Unterbevollmächtigten sind die für seine Beauftragung angefallenen Kosten mit den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zu vergleichen.
2
Wenn eine im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, sind dessen Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig. Im Bezirk des Landgerichts München I ist demnach die Entfernung von Aying zum Landgericht München I maßgebend, d.h. eine einfache Entfernung von 33 km. Damit errechnen sich fiktive Fahrkosten in Höhe von 19,80 €. Die Abwesenheitspauschale beträgt 25 €. Pro Termin sind somit 44,80 € erstattungsfähig.
3
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten ist im vorliegenden Fall auf den vorgenannten beschränkt. Auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 04.02.2020, Az. 11 W 1542/19 wird verwiesen.
4
Im Übrigen ist die Berechnung des beantragten Betrags nicht zu beanstanden.
5
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen

1.256,25 €

Zahlung der Klagepartei

1.226,25 €

hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei

1.226,25 €

6
Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.
7
Der weitere Restbetrag in Höhe von 30,00 € wird per Kostenrechnung eingezogen.
8
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Kosten

Betrag

Gerichtskosten 1. Instanz

1.226,25 €

Gerichtskosten

1.226,25 €

Anwaltskosten

1.097,10 €

Summe

2.323,35 €