Inhalt

AG Pfaffenhofen, Beschluss v. 11.08.2020 – 5 M 342/20
Titel:

Erinnerung, Stellungnahme, Formular, Wertung, Gesetzeswortlaut, Gesetz, Vorgehen, Hintergrund, Bezug, ZPO, Gerichtsvollziehers

Schlagworte:
Erinnerung, Stellungnahme, Formular, Wertung, Gesetzeswortlaut, Gesetz, Vorgehen, Hintergrund, Bezug, ZPO, Gerichtsvollziehers
Fundstelle:
BeckRS 2020, 60856

Tenor

1. Die Erinnerung der Gläubigerin … vom 07.07.2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe

1
Die Erinnerung ist unbegründet.
2
Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO erfasst nicht den Fall, dass der Gerichtsvollzieher untätig bleibt oder die Erledigung des Auftrags lediglich verzögert. Hier liegt kein Verfahrensfehler im Sinne von § 766 Abs. 2 ZPO vor, sondern allenfalls ein Verstoß gegen Amtspflichten des Gerichtsvollziehers (hier: § 6 GVGA), die mit der Dienstaufsichtsbeschwerde zu beanstanden sind.
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Auf die zutreffende Begründung der Stellungnahme des Gerichtsvollziehers vom 20.07.2020 wird Bezug genommen.
4
Ausweislich der vorgelegten Gerichtsvollzieherakte war der Auftrag des Erinnerungsführers vom 29.04.2020 bei der Gerichtsvollzieherverteiler-Stelle am 30.04.2020 eingegangen. Beim zuständigen Gerichtsvollzieher war diese dann am 07.05.2020 eingegangen und wurde von diesem bereits mit Schreiben vom 02.06.2020 erledigt.
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Dem folgend wurde auch in der Replik auf die Stellungnahme des Gerichtsvollziehers vom Erinnerungsführer dazu nichts mehr ausgeführt.
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Im Übrigen war dem Gerichtsvollzieher zuzustimmen. Zwar sieht das Formular unter dem Modul M5 die Möglichkeit vor, dass hier ein entsprechender Antrag gestellt werden kann. Dieser steht jedoch im Zusammenhang mit dem restlichen Formular und kann daher nicht für sich allein betrachtet werden.
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Maßgeblich ist darüber hinaus nicht, was ein Formular vorsieht und welche Möglichkeiten des Ankreuzens es bietet, sondern was im Gesetz hierzu geregelt bzw. nicht geregelt ist. Dabei hilft auch die Kommentarmeinung nicht über den Gesetzeswortlaut hinweg.
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Das Vollstreckungsverfahren ist grundsätzlich ein formalistisches Verfahren. Insoweit ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass bei einer Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners - die hier im Übrigen selbst vom Gerichtsvollzieher überhaupt nicht in Abrede gestellt wurde - nur die Erholung von neuen Drittauskünften verlangt werden kann.
9
In dieser Situation verlangt das Gesetz das Vorgehen nach § 802 d ZPO. Dies eben auch vor dem Hintergrund, dass gerade dann auch Schuldnerrechte und Schuldnerschutzregelungen bestehen, die ansonsten umgangen und übergangen werden würden. Eine andere Wertung ergibt sich dabei auch nicht aus § 802 l ZPO.
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Der Erinnerungsführer hat insoweit keine greifbaren und insbesondere keine gewichtigen Gründe vorgebracht, warum hierauf verzichtet werden kann und soll.