Titel:
Ermessen, Sachschaden, Nebenforderung, Fahrer, Vollstreckbarkeit, Verfahren, Personenschaden, Zahlung, Verurteilung, Rechtsgrundlage, Zusammenhang, Auftraggeber, Akteninhalt, Angelegenheit, billigem Ermessen
Schlagworte:
Ermessen, Sachschaden, Nebenforderung, Fahrer, Vollstreckbarkeit, Verfahren, Personenschaden, Zahlung, Verurteilung, Rechtsgrundlage, Zusammenhang, Auftraggeber, Akteninhalt, Angelegenheit, billigem Ermessen
Fundstelle:
BeckRS 2020, 60852
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 83,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.06.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 83,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Soweit das RVG den Begriff „Angelegenheit“ verwendet, handelt es sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, den der BGH so definiert: „Gegenstand einer Angelegenheit ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrags bezieht, wobei es nicht auf den Wortlaut der für das Außenverhältnis maßgeblichen Vollmacht ankommt… Ob eine Angelegenheit einen oder mehrere Gegenstände betrifft, bestimmt sich … nach objektiven Maßstäben.“
3
Die anwaltliche Tätigkeit muss aufgrund eines einheitlichen Auftrages erfolgen, sich im gleichen Rahmen halten, zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen einen inneren Zusammenhang haben und in der Zielsetzung übereinstimmen.
4
Bei Inanspruchnahme von Halter, Fahrer und Versicherer desselben Fahrzeuges ist eine Angelegenheit gegeben, mehrere Angelegenheiten liegen vor, wenn es sich um Halter, Fahrer und Versicherer verschiedener unfallbeteiligter Fahrzeuge handelt. Die Vertretung mehrerer Unfallopfer aufgrund getrennter Aufträge sind unterschiedliche Angelegenheiten; das gilt auch bei der Vertretung von Eheleuten.
5
Letztlich liegen hier durch den Rechtsanwalt zwei getrennte Verfahrensakten mit getrennten Schreiben und getrennten Vollmachten vor. Zudem wird der Rechtsanwalt für zwei Auftraggeber bzgl. jeweils unterschiedlicher Schäden (einmal Personenschaden, einmal Sachschaden) geltend. Ferner hatte die Klägerin mitgeteilt, dass sie mit dem Fahrer nicht liiert sei. Hierzu hat der Klägervertreter ausgeführt: „Im vorliegenden Fall irrt die Beklagte, wenn sie annimmt, dass der Geschädigte … und die hiesige Klägerin ‚liiert‘ gewesen wären.“
6
Gebührenrechtlich war hier daher von zwei verschiedenen Angelegenheiten auszugehen.
7
Der Klägervertreter durfte daher jede Angelegenheit gesondert abrechnen.
8
Die Klage war daher begründet.
9
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
11
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.