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AG Pfaffenhofen, Beschluss v. 25.11.2020 – 1 C 466/20
Titel:

Ermessen, Kostenentscheidung, Anpassung, Wegfall, Erfolgsaussichten, Lastenverteilung, Verfahrensausgang, Rechtsfolgen, Umstand, Lage, Interessen, Glauben, rechtliche, Treu, Treu und Glauben, Kosten des Rechtsstreits, billigem Ermessen

Schlagworte:
Ermessen, Kostenentscheidung, Anpassung, Wegfall, Erfolgsaussichten, Lastenverteilung, Verfahrensausgang, Rechtsfolgen, Umstand, Lage, Interessen, Glauben, rechtliche, Treu, Treu und Glauben, Kosten des Rechtsstreits, billigem Ermessen
Fundstelle:
BeckRS 2020, 60850

Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und die Kläger als Gesamtschuldner 1/5 zu tragen.

Gründe

1
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO analog.
2
Die Parteien haben im Termin vom 18.11.2020 einen widerruflichen Vergleich geschlossen. Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Im Hinblick auf die Kosten haben die Parteien vereinbart, dass hierüber das Gericht durch Beschluss zu entscheiden hat, wobei § 98 ZPO abbedungen wurde.
3
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
4
Gegenständlich war der Streit über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB zu lösen, da insoweit Wertungsspielraum vorhanden ist, um coronabedingte Leistungshindernisse gerecht zu verteilen.
5
Welche Rechtsfolgen der Wegfall der Geschäftsgrundlage hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und deren Würdigung nach Treu und Glauben. Regelmäßig führt dies nicht zur Auflösung des Vertrages, sondern zur Anpassung seines Inhalts an die veränderten Rahmenbedigungen. Dabei kommt eine Anpassung regelmäßig nur für noch nicht abgewickelte Vertragsverhältnisse in Betracht.
6
Hier war die Raumreservierung insoweit in Vollzug gesetzt worden, als dass potentiellen Bewerbern, die den Raum zur gleichen Zeit hätten anmieten wollen, mitzuteilen war, dass der Raum zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung steht.
7
Vor diesem Hintergrund war die bisherige Maxime, Verträge sind einzuhalten, aufzulockern, und mit Augenmaß und fairer Lastenverteilung an die bestehende Lage anzupassen.
8
Insoweit war zu berücksichtigen, dass von keiner Seite so getan werden durfte, als gäbe es die coronabedingten Einschränkungen nicht und könnten hinweggedacht werden. Demgemäß sind Schadenersatzansprüche oder entgangener Gewinn tendenziell zu verneinen, da die Pandemie von keiner Seite zu vertreten ist.
9
Die Abwägung und Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen, der Umstand des staatlichen Eingriffs in die Vertragsdurchführung, die rechtliche Unmöglichkeit bei gleichzeitiger Leistungsfähigkeit und -willigkeit beider Parteien führt hier zu einer Anpassung des Vertrages in der Weise, wie sich die Parteien vergleichsweise geeinigt haben.
10
Gleichermaßen war daher die Kostenverteilung vorzunehmen wie tenoriert.