Titel:
Tierhalter-Haftung für den einen Waldweg überquerenden Hund
Normenkette:
BGB § 833 Abs.1, § 823 Abs.1 und Abs.2
Leitsätze:
1. Ein Schaden ist im Sinne des § 833 BGB nur dann „durch einen Hund verursacht, wenn der Schaden gerade durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens“ zumindest mitverursacht wurde. Eine Haftung des Tierhalters wegen der bei dem Sturz eines Radfahrers erlittenen Verletzungen setzt voraus, dass konkrete der Tiergefahr oder dem Verhalten des Tierbegleiters zuzuweisende haftungsrelevante Umstände festgestellt werden können.
2. Wenn ein Hund, der nach dem Hundeführer im Abstand von einigen Metern einen Waldweg quert, von dem Führer eines Pedelecs überfahren wird, der dabei zu Sturz kommt, und wenn der für den Führer des Pedelecs vermeidbare Unfall auf sein unangepasstes Fahrverhalten in Kombination mit mangelnder Aufmerksamkeit zurückzuführen ist, dann ist der Unfall nicht „durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens“ verursacht worden.
Schlagwort:
Tierhalter-Haftung für den einen Waldweg überquerenden Hund
Fundstelle:
BeckRS 2020, 60742
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.006,66 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger macht Ersatzansprüche aufgrund eines Fahrradunfalls vom 15. September 2017 gegen die Beklagte als Hundehalterin geltend.
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Der damals 88-jährige Kläger war am Unfalltag gegen 17.45 Uhr unterwegs mit seinem Fahrrad KTM Pedelec, welches auf Bild 4 der beigezogenen Ermittlungsakten 350 Js 36248/17 zu sehen ist. Gegen 17.45 Uhr befuhr er im Gemeindegebiet Neuötting nahe des landwirtschaftlichen Anwesens „Lehneck“ einen Kiesweg, der von der S1. straße 2108 auf Abschnitt 190, Kilometer 5,1 in Richtung Waldgebiet abgeht. Der Kiesweg, der für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt ist, führt in Fahrtrichtung des Klägers durch eine Waldpassage zu einer Lichtung, in welche zwei Kieswege einmünden, nämlich der E. Weg, auf dem der Kläger Richtung der Lichtung fuhr, sowie der B. Weg. Aus Richtung der Lichtung gesehen handelt es sich um eine sogenannte Y-Kreuzung. Verwiesen wird auf die Lichtbilder 1 und 2 in der beigezogenen Ermittlungsakte sowie auf die von der Beklagten gefertigte und im Termin vom 04.08.2020 als Anlage zu Protokoll genommene Unfallskizze der Beklagten (Bl. 43). An der Weggabelung befindet sich eine Parkbank mit einem darüber angebrachten Verkehrsschild Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und dem Hinweis: „Frei für Forstbetrieb und Radfahrer - Benutzung auf eigene Gefahr“. Verwiesen wird nochmals auf die Bilder 1 und 2 in der Ermittlungsakte sowie das Lichtbild Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 15.06.2020. Als der Kläger mit seinem Pedelec auf dem Kiesweg, dem E. Weg in Richtung der Lichtung fuhr, überquerten auf Höhe der Lichtung aus Sicht des Klägers von links kommend die Beklagte und die Zeugin L. P. den Weg, um mit ihren beiden Hunden in R. B. Weg spazieren zu gehen. Sie hatten vorher ihren PKW auf dem kleinen Parkplatz abgestellt, der auf der Unfallskizze der Beklagten (Bl. 43) unten rechts eingezeichnet ist. Die beiden Frauen führten zwei Hunde mit sich, nämlich den Hund der Beklagten namens C., der auf Bild 6 der Ermittlungsakte zu sehen ist, sowie den kleinen chinesischen Schopfhund der Zeugin P.. Während die Beklagte sowie die Zeugin P. und deren Schopfhund bereits die Höhe der Parkbank zwischen E. Weg und B. Weg erreicht hatten, folgte ihnen die Hündin C., die zunächst noch am Waldrand uriniert hatte, mit einigem Abstand. Die Hündin der Beklagten, ein Beagle-Mischling, war zum Unfallzeitpunkt zirka 10 Jahre alt. In dem Bereich, in dem der vom Kläger befahrene E. Weg in die Waldlichtung mündet, kam es schließlich zur Kollision zwischen dem Kläger und der Hündin C.. Hinsichtlich des Kollisionsortes wird verwiesen auf die Unfallskizze der Beklagten (Bl. 43), dort gekennzeichnet durch ein rotes Kreuz sowie die übergebene Lichtbildaufnahme in Anlage B 2. Bei dem Zusammenstoß mit der Hündin stürzte der Kläger über seinen Lenker und blieb zunächst bewußtlos liegen. Er zog sich eine stark blutende Wunde am Kopf zu. Die Beklagte und die Zeugin P. leisteten dem Kläger Ersthilfe.
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Der Kläger erlitt durch den Sturz schwerwiegende Verletzungen. Unfallbedingt erlitt er jedenfalls folgende Verletzungen:
- Kontusionsblutung tempioral rechts
- Kopfplatzwunde links frontal/parietal
- Orbitawandfraktur links
- Schädelkalottenfraktur links
- Frakturen der 2. und 3. Rippe links
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Auf die vorgelegten Arztberichte (Anlagen K 7 bis K 11) wird verwiesen.
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Der Kläger wurde in der Vergangenheit in dieser Angelegenheit von Herrn Rechtsanwalt S2., A., vertreten. Dieser erhob unter dem Aktenzeichen 3 O 965/19 am 15.04.2019 Klage zum Landgericht Traunstein. In der Klage wurde unter anderem ein Schadenersatz in Höhe von 992,66 Euro und ein Schmerzensgeld in Höhe von jedenfalls 20.000,00 Euro geltend gemacht. Auf die Klageschrift in der beigezogenen Akte des Landgerichts Traunstein (dort Bl. 1/7) wird verwiesen. Nach Rechtshängigkeit der Klage unterbreitete die Debeka, die Haftpflichtversicherung der Beklagten, dem Kläg am 25.06.2019 ein Vergleichsangebot, welches auf einen Abgeltungsbetrag von 10.500,00 Euro bei hälftiger Kostenteilung lautete (Anlage K 3). Das Vergleichsangebot wurde seitens des Klägers mit Anwaltschriftsatz vom 27.06.2019 abgelehnt (Anlage K 5).
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Im Verfahren 3 O 965/19 wurde am 07.10.2019 mündlich verhandelt. Die Beklagte wurde informatorisch angehört. Am Ende der Sitzung nahm der Klägervertreter mit Zustimmung der Beklagtenvertreterin die Klage zurück. Auf das Sitzungsprotokoll in der beigezogenen Akte (Bl. 44/47) wird verwiesen.
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Mit der nunmehr erhobenen und als Teilklage bezeichneten Klage vom 28.04.2020 macht der Kläger unfallbedingt entstandene Heilbehandlungskosten sowie unfallbedingt zusätzlich angefallene Schäden in einer Gesamthöhe von 1.006,66 Euro geltend.
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Er trägt vor, er habe die Hündin vor dem Zusammenstoß nicht mehr rechtzeitig bemerken können, so dass es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Die Beklagte sie als Halterin des Tieres gemäß § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, da der Schaden durch die Hündin verursacht worden sei. Es sei auch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet worden, da die Hündin nicht angeleint gewesen sei. Zudem habe die Beklagte ihrer Hündin noch zugerufen, damit diese in ihre Richtung laufe. Einzig und allein aufgrund dessen - nämlich aufgrund des Verhaltens der Beklagten und ihrer Hündinsei es zum Zusammenstoß mit dem Kläger gekommen. Es sei die typische Gefahr des § 833 BGB durch das Verhalten der Hündin verwirklicht worden.
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Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.006,66 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. September 2017 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Sie hat vorgetragen, ihre Hündin C. sei aufgrund eines Tumors in der Wirbelsäule körperlich beeinträchtigt und nur mehr in der Lage auf drei Beinen zu laufen. Dementsprechend langsam bewege sich die Hündin fort. Sie bleibe allgemein in der Nähe der Beklagten als ihrer Bezugsperson und entferne sich nicht weit von ihr. Sie gehorche ihr aufs Wort. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, noch vor Erreichen der Weggabelung hätten sie und die Zeugin P. sehr weit entfernt einen Radfahrer bemerkt. Sie habe daher ihrer Hündin, die gerade am Waldrand uriniert habe, zu sich gerufen. Die Hündin habe sofort reagiert und sei hinkend mit langsamer Geschwindigkeit und auf direktem Weg auf die Beklagte und die Zeugin P. zugekommen. Als der Kläger noch zirka 15 Meter von ihnen entfernt gewesen sei, hätten sie bemerkt, dass dieser ungebremst mit hoher Geschwindigkeit und damit deutlich schneller als vermutet auf sie zugekommen sei. Dass der Kläger ein E-Bike gefahren habe, sei zu diesem Zeitpunkt für die Beklagte und ihre Begleiterin noch nicht ersichtlich gewesen. Sie hätten geschrien und dem Kläger zugewunken, um ihn frühzeitig zu warnen und ihn auf den Hund aufmerksam zu machen. Der Kläger schien jedoch die Umgebung auf der linken Seite des Weges zu betrachten. Er habe nach links geschaut. Er habe weder auf die Schreie noch auf das Winken reagiert. Während der Versuche, den Kläger zu warnen, habe er sich der Beklagten und der Zeugin P. auf 8 bis 10 Meter genähert. Der Hund habe sich zirka 6 Meter von den Damen entfernt befunden. Mittlerweile sei der Hund bereits auf dem Feldweg und somit für den Kläger gut erkennbar gewesen. Da der Kläger das Schreien und Winken der Beklagten und der Zeugin P. immer noch nicht wahrgenommen habe, seien diese noch einige Schritte auf den Hund zugegangen, um den Zusammenstoß eventuell noch zu verhindern. Wegen der hohen Geschwindigkeit des Klägers sei dies jedoch nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger habe den Hund erst zirka 1 Meter vor dem Zusammenstoß bemerkt. Er habe noch versucht zu bremsen und auszuweichen, dafür sei es jedoch schon zu spät gewesen. Der Kläger sei mit dem Vorderrad über den Hund gefahren und gestürzt.
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Die Beklagte hat auch die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Kosten bestritten.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat mündlich verhandelt am 04.08.2020. In dem Termin wurden der Kläger und Beklagte persönlich angehört. Des Weiteren wurde die Zeugin L. P. uneidlich einvernommen. Auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 40/42) wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.
I. Festgestellter Sachverhalt:
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Der Kläger, der mittlerweile 91 Jahre alt ist, gab im Termin vom 04.08.2020 an, an den Unfall keine Erinnerung zu haben und sich praktisch auf das verlassen zu müssen, was hier gesagt worden sei. Er fahre diesen Weg sehr häufig mit dem Fahrrad, schon seit 10 Jahren. Vor 5 Jahren habe er sich ein Pedelec zugelegt. Es handelt sich um das Pedelec, mit dem er bei dem Unfall unterwegs war. Bereits im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Tr. hatte die Tochter des Klägers, Frau M., auf telefonische Befragung vom 27.09.2017 gegenüber der Sachbearbeiterin der PI A. angegeben, ihr Vater könne sich an den Unfall nicht mehr erinnern. Er wisse diesbezüglich nur das, was ihm darüber gesagt worden sei.
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Das Gericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Unfallschilderung der Beklagten, welche im wesentlichen auch durch die Zeugin P. bestätigt wurde, zugrunde zu legen ist. Die Beklagte hat den Unfall im Termin vom 04.08.2020 so geschildert, wie sie es auch bereits im Rahmen ihrer schriftlichen Darstellung gegenüber der PI A. am 28.09.2017 (Ermittlungsakte Bl. 7) sowie gegenüber dem Landgericht Traunstein im Termin vom 07.10.2019 (Beiakte Bl. 45) getan hat. Das Gericht geht für seine rechtliche Würdigung davon aus, dass sich der Unfall so ereignet hat, wie es der Unfallskizze der Beklagten auf Blatt 43 entspricht. Hinsichtlich der Angaben der Beklagten und der Zeugin P. zur Entfernung zwischen ihnen und dem Kläger zu dem Zeitpunkt, als sie begannen, diesen akustisch und durch Handzeichen zu warnen, ist sich das Gericht darüber im Klaren, dass den Entfernungsangaben nur geringer Beweiswert zukommen kann, weil es sich ja nicht um einen statischen Vorgang gehandelt hat, sondern der Kläger sich in der Anfahrt mit seinem Pedelec befunden hat. Das Gericht geht aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Beklagten und der Zeugin P. davon aus, dass der Beklagte tatsächlich mit relativ hoher Geschwindigkeit den E. Weg in Richtung der Lichtung fuhr. Ein Pedelec bietet Motorunterstützung dann, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Die Pedalunterstützung des streitgegenständlichen Pedelecs, das nicht zulassungspflichtig war, erfolgte bis zur Geschwindigkeit von 25 km/h. Es ist natürlich nicht gesichert, dass der Kläger tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h den Kiesweg in Richtung Lichtung befuhr, allerdings geht das Gericht aufgrund der Angaben der Beklagten und der Zeugin P. davon aus, dass der Kläger den Weg mit durchaus erheblichem Tempo entlang fuhr. Des Weiteren geht das Gericht aufgrund der Angaben der Beklagten und der Zeugin P. davon aus, dass der Kläger tatsächlich in seiner unmittelbaren Anfahrt in Richtung Lichtung den Blick nach links gewendet hatte und nicht auf den Weg achtete.
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Schließlich geht das Gericht weiterhin davon aus, dass nicht nur die Beklagte sowie die Zeugin P. und deren Hund, sondern auch die die Lichtung querende Hündin C. so rechtzeitig im Blickfeld des Klägers befanden, dass dieser bei entsprechender Aufmerksamkeit und / oder Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit problemlos sein Fahrrad noch vor der querenden Hündin zum Stehen hätte bringen können.
II. Rechtliche Würdigung:
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Eine Haftung der Beklagten nach § 833 Abs. 1 BGB besteht vorliegend nicht.
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Ein Schaden ist im Sinne des § 833 BGB nur dann „durch einen Hund verursacht, wenn der Schaden gerade durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens“ zumindest mitverursacht wurde (vgl. OLG München, Urteil vom 23.07.1999, Az. 21 U 6185/98). Eine Haftung des Tierhalters wegen der bei dem Sturz eines Radfahrers erlittenen Verletzungen setzt voraus, dass konkrete der Tiergefahr oder dem Verhalten des Tierbegleiters zuzuweisende haftungsrelevante Umstände festgestellt werden können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.06.2002, Az. 8 U 23/02).
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Vorliegend hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt bei dem Unfall nicht die typische Tiergefahr, also die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, unfallursächlich ausgewirkt, sondern ausschießlich das unangepasste Fahrverhalten des Klägers. Dieser befand sich mit seinem Fahrrad auf einem W.weg, der für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt war. Der Weg war zwar für den Forstbetrieb und Radfahrer freigegeben, allerdings erfolgte die Benutzung auf eigene Gefahr, wie durch die Beschilderung in dem Waldbereich auch zum Ausdruck gebracht wurde. Der Kläger musste in dem Waldgebiet auch mit einem Queren von Fußgängern, Tieren oder anderen Radfahrern rechnen. Besonders bei der Zufahrt auf die Lichtung musste er damit rechnen, dass erst relativ zeitnah wahrnehmbare Hindernisse in Form von Fahrradfahrern, Fußgängern oder Tieren auftauchen konnten. In dem Waldgebiet galt für den Kläger in besonderem Maße das Gebot der Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO. Nachdem die Beklagte, die Zeugin P. und deren Hunde den E. Weg auf Höhe der Lichtung bereits überschritten hatten, als sich der Kläger noch in der Anfahrt befand, hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit und angepasster Geschwindigkeit diese Personen zwingend schon ein gutes Stück vor seinem Erreichen der Lichtung erkennen können und müssen, zumal diese sogar stehen geblieben waren, um auf die Hündin C. zu warten. Allein dies hätte den Kläger schon dazu veranlassen müssen, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Nach dem glaubwürdigen Vortrag der Beklagten, der auch durch die Zeugin P. bestätigt wurde, befand sich die Hündin C. schon auf dem Weg zu ihnen, als der Kläger noch ein gehöriges Stück entfernt war. Auf die Unfallskizze der Beklagten wird nochmals verwiesen (Bl. 43). Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Kläger auch die querende Hündin C. so rechtzeitig wahrnehmen können und seine Geschwindigkeit auf diese einstellen können, dass ihm ein rechtzeitiges Anhalten noch problemlos möglich gewesen wäre. In dem Waldgebiet bestand für die Beklagte im übrigen auch keine Verpflichtung ihre Hündin an einer Leine zu führen. Eine entsprechende Verordnung, welche dieses Waldgebiet betrifft, gab es weder zum Unfallzeitpunkt noch danach.
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Das Gericht kommt mithin zu dem Ergebnis, dass der Unfall ausschließlich auf das unangepasste Fahrverhalten des Klägers in Kombination mit mangelnder Aufmerksamkeit zurückzuführen war und nicht „durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens“ auch nur mit verursacht wurde.
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Eine Haftung der Beklagten nach § 833 Abs. 1 BGB scheidet deshalb aus.
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Genauso wenig kommt eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1, 2 BGB wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht. Die Beklagte musste in dem Waldgebiet die Hündin C. nicht an die Leine nehmen. Es ist in einem Waldgebiet wie dem vorliegenden auch jederzeit vertretbar, dass sich ein Hund einige Meter von seiner Bezugsperson entfernt, wenn sichergestellt ist, das der Hund gehorcht und auf Zuruf zu seiner Bezugsperson kommt, was die Beklagte auch in ihrer persönlichen Anhörung glaubwürdig bestätigt hat.
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Die Klage war nach alledem abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.