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LG München I, Endurteil v. 31.03.2020 – 11 O 15555/18
Titel:

Leistungen, Mitverschulden, Schadensersatzanspruch, Pflichtverletzung, Neubau, Planungsfehler, Planung, Anspruch, Bauvorhaben, Mangel, Mehrarbeit, Obliegenheitsverletzung, Schaden, Dienstleistungen, keine Pflichtverletzung, Zustellung der Klage, durch Dritte

Schlagworte:
Leistungen, Mitverschulden, Schadensersatzanspruch, Pflichtverletzung, Neubau, Planungsfehler, Planung, Anspruch, Bauvorhaben, Mangel, Mehrarbeit, Obliegenheitsverletzung, Schaden, Dienstleistungen, keine Pflichtverletzung, Zustellung der Klage, durch Dritte
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 13.04.2021 – 9 U 2715/20 Bau
Fundstelle:
BeckRS 2020, 60709

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 179.842 € zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 30.11.2018.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus Anlass und im Zusammenhang mit der vom Beklagten verursachten Verzögerung der Fertigstellung des Um- und Erweiterungsbaus der … in der … in M. über den 20.6.2016 hinaus entstanden ist und noch entstehen wird dadurch, dass die Planung, die der Beklagte 2015 übergab, nicht ausführungsreif war.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Nebeninterventionen fallen dem jeweiligen Nebenintervenienten selbst zur Last.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % desjenigen Betrages, der vollstreckt werden soll.
5.- (Beschluss:)
5.1 Der Streitwert beträgt endgültig 650.000 €.
5.2 Das Protokoll vom 15.10.2019, Blatt 200, wird im Gerichtsrubrum dahingehend berichtigt, dass der Vorsitzende nicht als „Einzelrichter“, sondern als beauftragter Richter tätig geworden ist.

Tatbestand

I.- Unstreitig
1
Die Klägerin betreibt eine Augenklinik. Der Beklagte ist Planer für technische Gebäudeausrüstung.
2
Die Klägerin verfolgte ein Bauvorhaben, bei dem es darum ging,
1.- einen Teil des Bestandsgebäudes abzubrechen und ein provisorisches OP-Gebäude zu errichten,
2.- einen Erweiterungstrakt neu zu bauen (Bauabschnitt-1 = BA-1) und
3.- danach den Bestand umzubauen (Bauabschnitt-2 = BA-2).
3
Die Klägerin beauftragte den Beklagten (K 1) mit der
- Planung
- Vorbereitung der Vergabe
- Mitwirkung bei der Vergabe und
- Objektüberwachung,
jeweils bezogen auf die Technische Gebäudeausrüstung, allerdings ohne das Gewerk Elektrotechnik, das heißt also für die Sparten:
- Abwasserentsorgung
- Wasser und Gas,
- Wärme
- Lüftungstechnik
- Anlagen für medizinische und sonstige technische Gase,
- Gebäudeautomation.
4
Der Beklagte vergab diesen Auftrag vollständig an einen Subplaner, nämlich seinen Streithelfer. In diesem Urteil wird das Gericht - schon zur Vereinfachung - trotzdem immer wieder schreiben, dass es um Leistungen „des Beklagten“ an die Klägerin geht.
5
Der Beklagte begann 2012 mit seinen Leistungen. Die Baugenehmigung war am 13.8.2012 erwirkt.
6
Auf Wunsch der Klägerin erbrachte der Beklagte eine Tektur, die er im wesentlichen im Jahre 2013 erarbeitete. Die Tekturgenehmigung wurde am 13.8.2014 erteilt (Blatt 4).
7
Der Beklagte erstellte ab Mitte 2014 die Ausführungsplanung (Blatt 4) durch seinen Streithelfer. Der Beklagte übergab die Ausführungspläne der Klägerin im Mai 2015. Die Planung des Beklagten war wegen zahlreicher Mängel nicht ausführungsreif, was aber nicht sofort auffiel.
8
Die Klägerin hatte vor, den Neubau (BA-1) im September 2014 zu beginnen und den Innenausbau samt Rohinstallation ab Juni 2015 ins Werk zu setzen.
9
Die Klägerin hatte vorgesehen, dass der Neubau (BA-1) bis Anfang April 2016 fertig sein sollte. Eine entsprechende Mitteilung (K 2) versandte sie an alle Baubeteiligten, und keiner widersprach (Blatt 5). Vielmehr wurde diese Vorstellung auf Besprechungen bekräftigt und jeder Baubeteiligte gab das an andere so weiter (Blatt 5/6, Zeugen).
10
Unwidersprochen blieb es auch, als die Klägerin einen aktualisierten Bauzeitenplan von Dezember 2015 (K 3, Blatt 6) aufstellte, an den sie im hiesigen Prozess anknüpft. Bis Anfang Dezember 2015 schritt der Bau noch planmäßig voran (Blatt 6).
11
Dann, nämlich im Zeitraum Dezember 2015, Januar/Februar 2016, häuften sich Behinderungsanzeigen der Baufirmen, die mit den Haustechnikgewerken beauftragt waren (im einzelnen Blatt 6/7).
12
Am 28.1.2016 versprach der Beklagte, bis zum 3.2.2016 Abhilfe zu schaffen (Blatt 9, Blatt 12, K 7).
13
Am 17.2.2016 versprach der Beklagte erneut Abhilfe (Blatt 12/13, K 9).
14
Mit E-Mail vom 22.02.2016 (Blatt 250/251, K 10) teilte der Beklagte mit, zur Lösung der Probleme sehe er sich aufgrund der Fülle der Planungsfehler und Pflichtverletzungen seines Subunternehmers „derzeit vollkommen außerstande“, weil eine zielorientierte Bauüberwachung derzeit unmöglich sei. Da der Subunternehmer die bekannten Probleme nur so zögerlich abarbeite, werde „die Situation für alle Beteiligten noch schlimmer“ und die Baustelle drohe „zum Stillstand zu kommen“. Seines Erachtens - so der Beklagte - müsse der Subunternehmer „Geschoss für Geschoss seine Planung nachführen und mit den Architekten und anderen Planungsbeteiligten unter Berücksichtigung bereits vorhandener Installationen anpassen“. Erst dann könne eine Terminplanung für die Weiterführung der Arbeiten vor Ort nach Dringlichkeit aufgestellt werden. Er - der Beklagte - habe dem Subunternehmer wiederholt gesagt, dass er so eine unbeschreibliche Schlechtleistung wie diese „noch nie gesehen habe“.
15
Der Beklagte plante (durch seinen Subplaner) im Zeitraum Januar bis April 2016 umfangreich um (Blatt 14/15).
16
In diesem Zusammenhang kam es zu den sogenannten „Ampelplänen“ (K 11). Die heißen so, weil der Beklagte darin - farblich hinterlegt - Umplanungsmaßnahmen benannte, die bereits ausgeführt waren (grün), jeweils in Arbeit waren (gelb) oder noch ausstanden (rot).
17
Nach dem Ampelplan K 11 war ein Abschluss der Planung vorgesehen für „30.3.2016“.
18
Nach dem letzten Ampelplan (K 12) wäre die Planung am „17.6.2016“ abgeschlossen gewesen (Blatt 15).
19
Im Zeitraum Ende Februar bis September 2016 kam es zu Rückbauten von Anlagenkomponenten und Leitungen (Blatt 16/17, Zeugen, K 14a, K 14b; Blatt 252/253, K 33, K 34a, K 34b, K 35a, K 35b, K 36). Streitig ist, ob daneben noch wesentliche Bautätigkeit (im „Vorwärts-Sinne“) stattfand (so der Beklagte) oder ob außer dem Rückbau im wesentlichen nur Stillstand auf der Baustelle herrschte (so die Klägerin).
20
Am 15.6.2016 (K 16) schrieb der Beklagte über seinen Anwalt (den jetzigen Beklagtenvertreter) der Klägerin (genauer: an deren jetzigen Prozessbevollmächtigten), er wisse „de facto nicht mehr weiter“. Zum einen scheine der Subplaner auf ihn „nicht mehr wirklich zu reagieren“. Zum anderen sei er „gesundheitlich nicht mehr in der Lage, die hiermit verbundene immense Belastung zu tragen“. Der Beklagte schlug der Klägerin vor, ihr sämtliche Ansprüche abzutreten, die er gegen den Subplaner habe, und dieser „auf diese Weise einen direkten Zugriff“ auf den Subplaner zu ermöglichen. Diesem Vorschlag folgte die Klägerin nicht; das Schreiben K 16 wertete sie als „Bankrotterklärung“ des Beklagten.
21
Nur wenige Tage vor dem Eingang dieser Erklärung (K 16) des Beklagten hatte die Klägerin festgestellt, dass der Streithelfer des Beklagten vergessen hatte, in die Ausführungspläne für Räume im Untergeschoss des Anwesens, deren Ausstattung mit Wasserleitungen und Wasserzapfstellen bereits im Entwurf vorgesehen war, die erforderlichen Wasserver- und -entsorgungsleitungen einzuzeichnen. Auch hierwegen mussten nachträglich Wände und Decken geöffnet und Kernbohrungen angebracht werden, um die fehlenden Leitungen nachzuziehen. Dies in Verbindung mit dem Schreiben K 16 veranlasste die Klägerin dazu, den Vertrag mit dem Beklagten am 23.6.2016 schriftlich zu kündigen (Blatt 18/19, K 17).
22
Danach nahm ein Dritter den Planungsstand auf (Blatt 21/22, K 18) und unternahm es, die im Juli 2016 noch vorhandenen Fehler und Lücken der Planung zu beseitigen (Blatt 22, Zeuge; im einzelnen: Blatt 23/25, Buchstaben (a) bis (s)), was unstreitig bis ins Jahr 2017 hinein dauerte (Blatt 22 unten).
II.- Die Klägerin bringt vor:
23
Der Kläger hafte für Schlechtleistung, weil er Ausführungspläne übergeben hat, die mangelhaft waren (§ 280 Abs. 1 BGB). Durch die Mängel sei der Bauablauf gestört worden, und hierüber sei es zu Schäden gekommen.
24
Der Planungs- und Bauablauf sei in der Form als „vereinbart“ anzusehen, wie sie ihn im Juli 2014 mit allen Baubeteiligten, also auch dem Beklagten, besprochen hatte. Gleiches gelte für die Aktualisierung des Plans im Dezember 2015.
25
Im Zusammenhang mit den Behinderungsanzeigen ab Dezember 2015 habe der Beklagte eingeräumt (Blatt 8), dass seine Planung defizitär sei und die Koordination mit anderen Fachgewerken und dem Hochbau nicht stimmte (Blatt 9, Zeugen).
26
Von Mitte Februar 2016 bis Ende Juli 2016 habe auf der Baustelle im wesentlichen nur ein Rückbau stattgefunden, und zwar mit erheblichem Aufwand (Blatt 19/20, Zeugen).
27
Hierüber habe man die Montage der Haustechnik nicht im November und Dezember 2015 fertig stellen können, sondern erst von Mai bis Juli 2016.
28
Das folge schon daraus, dass die Überarbeitung des Planungsstandes (K 18), die insgesamt bis ins Jahr 2017 hinein (Blatt 22) dauerte, es erst verzögert erlaubte, die Arbeiten an der Baustelle neu in Gang zu bringen (Blatt 25/26).
29
Die Pflichtverletzung, an die die Klage anknüpfe, bestehe einfach „darin, dass der Beklagte (genauer: sein Subunternehmer) eine Ausführungsplanung als fertig hinstellte und erst nachträglich einräumen musste, dass die in vielfacher Hinsicht überarbeitungsbedürftig war“ (Blatt 86). Allein die schließlich als notwendig erkannte Überarbeitung im Wege der Ampelpläne (Blatt 87) habe dann 6 Monate gekostet, nämlich Januar 2016 bis Juli 2016. Das sei zugleich der Zeitraum, in dem auf der Baustelle nichts vorwärts ging, sondern im wesentlichen nur Rückbauarbeiten möglich (und nötig) waren (Blatt 87); insgesamt sei es zu einer Verzögerung von 9 Monaten gekommen dadurch, dass der Beklagte im Jahre 2015 die in Wahrheit nicht ausführungsreifen Pläne übergeben hatte.
30
Hierüber seien folgende Schäden eingetreten:
1. - Mietausfall (182.626,60 €, Blatt 27),
2. - zusätzliche Vergütung des Stiftungsvorstands (84.738,- €, Blatt 27/28),
3. - Mehrbeträge an die Baufirmen für verlängerte Bauzeit (229.153,45 €, Blatt 28/29),
4. - Rück- und Umbaukosten (100.610,10 €, Blatt 29/30, Blatt 19/20).
31
Auf Einzelheiten wird das Gericht in den Entscheidungsgründen eingehen (Punktesache-Aufbau).
III.- Anträge:
32
Die Klägerin hatte im Antrag 2.- zunächst eine andere Formulierung gewählt als zuletzt geschehen (vergleiche Blatt 2, Blatt 36/37 der Akte); gemeint hat sie nach Auffassung des Gerichts von jeher bloß „Feststellung“. Darauf hat das Gericht frühzeitig hingewiesen (Blatt 34 Gliederungsziffer 2).
33
Die Klägerin beantragt:
1.- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 597.128,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
wobei die Klageschrift zugestellt wurde am 29.11.2018
2. - Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist (Blatt 36), der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus Anlass und [im] Zusammenhang mit der vom Beklagten verursachten Verzögerung der Fertigstellung des Um- und Erweiterungsbaus der … in der … in M. über den 20.6.2016 hinaus entstanden ist und noch entstehen wird.
34
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
35
Die Streithelfer der Klägerin haben sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.
IV.- Der Beklagte bringt, z.T. sekundiert von seinem Streithelfer, vor:
36
Der Klägervortrag zu den „Defiziten“ der Planung sei unsubstantiiert (Blatt 58), solange die Klägerin nicht mitteile, welcher Plan des Beklagten an welcher Stelle in welcher Hinsicht „falsch“ gewesen sein solle. In den Anlagen K 4 und K 6 finde man nichts über Planungsmängel (Blatt 59). Was der Beklagte eingeräumt habe, seien keine „Defizite“ seiner Planung gewesen. Und „Koordination“ sei ohnehin die Aufgabe des Hochbauarchitekten (Blatt 59).
37
Die Planung, die der Beklagte lieferte, sei auch nicht „nahezu vollständig überarbeitet“ worden; die Klägerin stelle lediglich „umfangreiche Umplanungen“ unter Bezugnahme auf die Ampelpläne (K 11) dar (Blatt 163), anhand derer zugegebenermaßen Planungsfehler des Beklagten behoben wurden und werden sollten (Blatt 163). Dass Ausführungspläne überarbeitet werden mussten, beruhe aber nicht ausschließlich auf diesen Planungsfehlern des Beklagten, sondern es habe z.B. auch ein Versäumnis der Hochbauarchitekten mitgewirkt (Blatt 163). Die Klägerin trage also weiter nur pauschal vor und benenne keinen einzelnen kausalen Planungsfehler des Beklagten (Blatt 164). Aus dem Vorgang „Ampelpläne“ könne man nicht herleiten, in welchem Maß die Arbeiten behindert „bzw.“ verzögert worden sein mögen durch Pflichtverletzungen des Beklagten (Blatt 164), und zwar gerade deshalb nicht, weil es auf der Baustelle keinen Stillstand gegeben habe.
38
Oder (so der Streithelfer: Blatt 179): Es gebe auch etliche Beispiele für „bauzeitwirksame Vorfälle auf der Baustelle“, die den Architekten und den ausführenden Firmen (Blatt 179) oder beiden (Blatt 180) anzulasten gewesen seien.
39
Die Kündigung (K 17) vom 23.6.2016 sei nicht von wichtigen Gründen getragen, da die Klägerin den Beklagten zunächst hätte abmahnen müssen (Blatt 58).
40
Den Planungsstand (K 18) habe der Dritte falsch aufgenommen (Blatt 59/60).
41
Die Schäden habe der Beklagte nicht zu ersetzen:
1.-Mietausfälle seien nicht schlüssig vorgebracht,
solange die Klägerin zur hypothetischen Vermietbarkeit nichts vortrage und den Bezug zu einer Pflichtverletzung des Beklagten nicht klar aufzeige (Blatt 63).
1.1 (Rückstands-Argument)
42
Wolle die Klägerin die Mietverträge im Jahr 2015 abgeschlossen haben (Blatt 174 unter Bezugnahme auf Blatt 132) und verlange entgangene Mieten, dann müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin selbst behaupte, im Laufe des Jahres 2015 bereits im Rückstand gewesen zu sein gegenüber der Terminplanung aus Juli 2014, und zwar aus Gründen, die vom Beklagten nicht zu vertreten sein können (Blatt 174). Da die Verzögerungen-2015 „offensichtlich zumindest mitursächlich für die behauptete verspätete Übergabe von Mieträumen“ seien, bleibe jedenfalls unklar, „in welchem Umfang etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten das verursacht haben sollten“ (Blatt 174).
1.2 (Einwand gegen Ampelplan-Einwertung)
43
Das Ampelplan-Argument helfe der Klägerin hier nicht, da die Ampelpläne nicht besagen, „weshalb hier Umplanungen erforderlich geworden sind“ (Blatt 174), also „weshalb Pläne angepasst werden mussten und warum das der Fall war“ (Blatt 275). Das habe das Gericht auch durch die Zeugeneinvernahmen nicht aufklären können (Blatt 275), denn soweit Zeugen von Leitungskollisionen berichteten, sei daraus ja nicht klar geworden, um welche Anlagengruppen es sich dabei gehandelt hat. Ursache könne ja auch sein, dass der Hochbauarchitekt die Leistungen der Fachplaner ungenügend koordiniert hatte (Blatt 174, wiederholend Blatt 275). Darum könne man nicht - wie das Gericht erkennbar beabsichtige - die „gesamte Verzögerung undifferenziert dem Beklagten zurechnen“. Dass der Beklagte im Zuge der Ampelplanung wiederum Pläne nicht fristgerecht überarbeite, müsse nicht automatisch zu einer Bauzeitverzögerung geführt haben (Blatt 174) und damit auch nicht zwangsläufig zu einer verzögerten Vermietbarkeit.
1.3 (Einwand gegen Soll-Termin)
44
Der Rahmenterminplan K 3 sei kein geeigneter Bezugspunkt für den Vorwurf der Klägerin, dass sich die Vorlage einer ausführungsreifen Planung um 9 Monate verlängert hat. Er stütze damit auch nicht das Begehren der Klägerin, 9 Monate (Juni 2016 bis März 2017) Mietausfall zu verlangen. Denn K 3 gebe nicht den letzten Stand der Ablaufplanung wieder, sondern hier sei zu berücksichtigen, dass der „letzte während des Vertragsverhältnisses vorgelegte Terminplan“ vom 8.4.2016 datiert und den BA 1 erst am 3.1.2017 fertiggestellt sehen will (Blatt 177). Gemessen hieran, sei ein Mietausfall allenfalls für 3 Monate denkbar, denn im März 2017 habe die Klägerin ja die Praxen an die Nutzer übergeben (Blatt 177).
1.4 (Einwand aus Ampelplänen)
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Zu berücksichtigen sei ferner, dass auch die Ampelpläne (K 11) die letzten Abstimmungen für das 2. OG bis zum 30.3.2016 vorsahen, wobei K 12 zeige, dass diese Abstimmungen bis 12.5.2016 erledigt waren. Die Verzögerung betrage also nur 5 Wochen und nicht 11 Wochen, wie die Klägerin in der Klage behaupte (Blatt 177 mit Blick auf Blatt 16).
1.5 (Einwand: Kündigung)
46
Im Zeitraum, für den die Klägerin Mietentgang geltend macht (Juni 2016 bis März 2017) sei der Vertrag der Parteien größtenteils nicht mehr existent gewesen, da er ja seit 23.6.2016 gekündigt ist. In der Zeitspanne „Mietentgang“ könne daher keine Pflichtverletzung der Beklagten vorgekommen sein, denn diese hatte „keine Möglichkeit mehr, auf die Bauzeit Einfluss zu nehmen, weder positiv noch negativ“ (Blatt 177).
1.6 (Einwand: „Mitverschulden Folgeplaner“)
47
Zur Verzögerung beigetragen habe es, dass der Folgeplaner die bei Kündigung hinterlassenen Planstände der Beklagten falsch aufgenommen (K 18) habe (Blatt 178, St-1, St.2). Es sei daher „davon auszugehen“ dass der Folgeplaner überflüssige Mehrarbeit erbracht habe, die in der Zeit vom 23.6.2016 (Kündigung) bis 12.8.2016 „mindestens 7 Wochen Zeitverzug brachte“ (Blatt 178). Insgesamt ergäben sich 10 Wochen Mitverursachung durch den Folgeplaner, nämlich wenn man einmal „unterstelle“, dass der anschließend weitere 3 Wochen brauchte, um „die richtigen Planstände zu bewerten“ (Blatt 178)
48
2.-Eigene Aufwendungen der Klägerin (Stiftungsvorstand) seien kein ersatzfähiger Schaden.
49
3.-Bauzeit-Ansprüche hätten die Baufirmen nicht gehabt (Blatt 64), daran ändere auch ein baubetriebliches Privatgutachten nichts, da es fachlich indiskutabel sei (Blatt 64). Es fehle an einer schlüssigen bauablaufbezogenenen Darstellung, die gleichzeitig einen Bezug zu konkreten Pflichtverletzungen des Beklagten erkennen ließe (Blatt 62). Die Bauzeit-Claims der Firmen seien unsubstantiiert.
50
4.- Bei den Rück- und Umbaukosten stehe nicht fest, ob sie überhaupt entstanden sind (Blatt 60), auch ein Bezug zu konkreten Mängeln der Planung des Beklagten sei nicht erkennbar. So zeige einer der Regieberichte (Blatt 164), dass hier nur eine Leitungskollision zu beheben war, die der Beklagte aber nicht verursacht zu haben brauche (Blatt 165).
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4.1 Die Regieberichte TM seien dem Beklagten nicht anzulasten, da sich ihnen nicht entnehmen lasse, welcher Fehler in welchem Plan des Beklagten welche Arbeiten kausal verursacht haben solle (Blatt 168/173). Stattdessen lasse ein Teil der Regieberichte erkennen, dass Fehler behoben wurden, die von anderen verursacht waren.
52
4.2 Die Regieberichte ROM seien gleichermaßen unsubstantiiert, da im einzelnen ohne Aussagekraft dafür, was für eine kausale Pflichtverletzung (insbesondere was für einen Fehler in welchem Plan) der Beklagte sollte verursacht haben (Blatt 165/167).
53
4.3 Die Bautagebücher, die die Klägerin anstelle von Regieberichten der weiteren Firmen vorlegt, seien gleichfalls ohne Aussagekraft darüber, welchen Schaden der Beklagte durch welchen Fehler konkret verursacht haben soll.
V.- Prozessuales
54
Die Kammer hat sofort (Blatt 34) darauf hingewiesen, dass sie Klageantrag 2 entgegen seinem Wortlaut als Feststellungsantrag versteht.
55
Im ersten Termin versuchte die Kammer mit den Parteien eine Art Grobstruktur zu bilden. Sie hat bekundet (Blatt 86), das Hauptproblem der Klage darin zu sehen, dass die Klageforderung, um schlüssig zu sein, einen ununterbrochenen Kausalnexus darstellen müsse zwischen jedem eingeklagten Euro und einer bestimmten Pflichtverletzung des Beklagten.
56
Im zweiten Termin konnte vor dem beauftragten Richter herausgearbeitet werden, welche Konturen eine sachgerechte Einigungslösung haben könnte. Zu einem Vergleich gelangten die Parteien (noch) nicht (Blatt 153/158). Das Gericht wies aber darauf hin, dass die Mietausfallschäden (mit Ausnahme des Lagerraums) wohl begründet wären, wenn die Klägerin die Mietverträge bewiese, und dass dieser Teil der Klageforderung („Schadensgruppe-1“) nicht davon abhänge, was die Klägerin im Mietschadens-Zeitraum auf der Baustelle konkret und im einzelnen unternommen hat.
57
Der Beklagte hat er seinem Subunternehmer den Streit verkündet, der dem Rechtsstreit auch beigetreten ist. Die Klägerin hat einer Reihe von ausführenden Firmen und weiteren Planern den Streit verkündet; diese sind zum Teil beigetreten.

Entscheidungsgründe

58
A.- Die Klage ist zulässig.
59
Insbesondere ist das Gericht örtlich zuständig als Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten.
60
B.- Die Klage ist teilweise begründet.
I.- Klageantrag 1
61
Die Klägerin kann 179.842,- € in der Hauptsache aus § 280 Abs. 1 BGB wegen mangelhafter Ausführungsplanung (= Schlechterfüllung des Planervertrages) vom Beklagten verlangen, weil in diesem Umfang Ansätze aus der Schadensgruppe-1 durchgreifen. Auf den ausgeurteilten Betrag sind gemäß § 291 BGB Rechtshängigkeitszinsen ab dem Tag geschuldet, der auf die Zustellung der Klage folgt, und zwar in gesetzlicher Höhe des § 288 Abs. 1 BGB. Sonstige Ansprüche der Klägerin bestehen nicht, so dass die Klage im übrigen abzuweisen war.
62
In der Reihenfolge der klägerischen Darstellung ist dazu im einzelnen nachfolgend auszuführen:
1.-Schadensgruppe-1 = Mietausfall (182.626,60 €)
63
Hier ist der Anspruch überwiegend begründet, wenngleich die Klägerin nicht in jeder Schadensposition dieser Gruppe einen Ersatzanspruch hat.
64
Allen Positionen der Schadensgruppe-1 gemeinsam ist, dass dem Grunde nach eine Haftung des Beklagten rechtlich aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 633 Abs. 2 BGB folgt. Der Beklagte schuldete eine ausführungsreife Planung. Die Planung, die er - nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Mai 2015 - abgab, war unstreitig nicht ausführungsreif, so dass es insoweit nicht auf die Frage ankommt, welche Mängel sie im einzelnen hatte. Denn die Schäden der Gruppe-1 stützen sich nicht auf einzelne Mängel, und darum interessiert hier auch nicht etwa eine Inzidenz einzelner Planungsfehler und -lücken auf den Zeitablauf der Baustelle. Hier liegt der Unterschied zu den Schäden der anderen Gruppen; gäbe es diesen Unterschied nicht, so wäre auch in Gruppe-1 ein ersatzfähiger Schaden jeweils mit denselben Gründen abzulehnen wie das nachfolgend bei Gruppe-4 geschehen wird. Das Gericht hat auf die Sonderstellung der Gruppe-1 hingewiesen (Blatt 155/156); der Beklagte hat das verstanden, nämlich dem Hinweis sofort widersprochen (Blatt 156). Der Beklagte hat ihn auch nicht etwa gleich wieder vergessen, sondern ihn später wieder referiert und dabei bedauert (Blatt 205/206) sowie ihm weiter widersprochen (Blatt 274/276).
65
Dass die im Mai 2015 übergebene Planung an tiefgreifenden Mängeln litt und hierüber nicht ausführungsreif war, ist für sich ausdrücklich unstreitig (Blatt 58). Und unstreitig musste sie umfangreich überarbeitet werden, woran sich der Beklagte im Wege des „Ampelplan-Verfahrens“ (K 11, K 12) zunächst selbst machte, bis er „de facto nicht mehr weiterwusste“. Dieser Umplanungsvorgang begann im Dezember 2015 oder (Blatt 107) im Januar 2016. Er war bis zur Kündigung vom 23.6.2016 noch nicht beendet. Allein das Ampelplanverfahren hatte zuletzt (K 12) eine Dauer von Dezember 2015 bis Ende Juni 2016 - also fast 7 Monate - erwarten lassen. Im Zeitpunkt der Kündigung war die Überarbeitung jedoch bei weitem nicht abgeschlossen, sondern der Beklagte wusste nicht mehr weiter (K 16), und bezüglich der „Wasserleitungen UG“ fehlte noch jede Planung. Bis zur Ausführungsreife dauerte es ins Jahr 2017 hinein.
66
Das Gericht hat weiter zu werten, dass die Klägerin die Planung des Beklagten zwar (bereits im Mai 2015) entgegengenommen, aber niemals eine Abnahme dieser Planung erklärt hat. Denn eine derartige Abnahme ist nicht vorgetragen und läge auch fern. Der Beklagte wäre daher dafür darlegungsbelastet, wenn er behaupten wollte, ab einem bestimmten Zeitpunkt (insbesondere ab irgendeinem früheren Zeitpunkt als die Klägerin angibt) sei seine Planung zur Ausführungsreife entwickelt gewesen (gleich ob von ihm oder durch Dritte). Eine solche Behauptung hat aber weder der Beklagte erhoben noch sein Streithelfer.
67
Umgekehrt ist nicht etwa die Klägerin darlegungsbelastet für einzelne Mängel, aus deren Summe sie herleitet, dass die Planung des Beklagten im gesamten Jahr 2013 nicht ausführungsreif war und auch durch Dritte nicht früher als von ihre selbst eingeräumt zur Ausführungsreife gebracht werden konnte. Denn das Prädikat „fehlende Ausführungsreife“ ist ohnehin unstreitig, auf einzelne Mängel kommt es nicht an, und käme es auf sie an, so wäre der Beklagte (nicht: die Klägerin) darlegungsbelastet, soweit er behaupten wollte, von den einzelnen Mängeln seien irgendwann derart viele beseitigt gewesen, dass hierüber die Planung ihre Ausführungsreife erhalten habe.
68
Aus alldem folgt, dass der Zeitraum von 9 Monaten, den die Klägerin bei der Schadensgruppe-1 als Bezugspunkt heranzieht, als derjenige Zeitraum einzuwerten ist, den es mindestens brauchte, um die Planung bis zur Ausführungsreife zu bringen, nachdem im Dezember 2015 die fehlende Ausführungsreife auffiel und deren Herbeiführung das ganze Jahr 2016 in Anspruch nahm. Die um 9 Monate verzögerte Vermietbarkeit ist durch den Mangel kausal verursacht. Eine Unterbrechung dieser Kausalität sieht die Kammer nicht. Dazu im einzelnen:
69
Da die Klägerin ohne ausführungsreife Haustechnikplanung rechtlich nicht gehalten wäre, ein Klinikbauvorhaben überhaupt in Angriff zu nehmen, ist es einerlei, ob sie während der Umplanung weiter „vorwärts“ bauen konnte oder nicht, denn wenn sie es technisch stellenweise gekonnt haben sollte, so war sie (insbesondere unter Schadensminderungsgesichtspunkten) dazu dennoch nicht verpflichtet, und wo sie „vorwärts“ gekommen sein sollte, hätte das nichts daran ändern können, dass der Mangel sie in der Summe 9 Monate (und nicht nur die Zeit des „Stillstands“ auf der Baustelle) gekostet hat, von denen sie im Ergebnis keine Zeit aufholen hat können.
70
In dieser Schadensgruppe kam es auch nicht darauf an, dass die Haustechnikgewerke anhand der „alten“ Planung bereits im Jahr 2015 „weitgehend fertiggestellt“ waren (so die Klägerin, Blatt 108) mit der Folge umfangreicher Rückbauten und baulicher Änderungen. Sondern hier genügt es rechtlich, festzustellen, dass die Planung des Beklagten bei Ablieferung und Baubeginn nicht ausführungsreif war und jedenfalls nicht eher als neun Monate später ausführungsreif wurde, nämlich rund anderthalb Jahre nach Ablieferung und rund eineinviertel Jahre nach Baubeginn sowie rund ein Jahr nachdem die Mängel beim Bau aufgefallen waren. Die somit jedenfalls auf nicht weniger als 9 Monate zu bemessende Verzögerung der vermietbaren Fertigstellung ist daher dem Beklagten schadensbegründend zuzurechnen. Dafür, dass die Verzögerung im weiteren Bauverlauf hätte aufgeholt werden können, ist nämlich nichts ersichtlich, und soweit der Beklagte die 9 Monate in Zweifel zieht, hat er keinen Beweis dazu angetreten, dass die Ausführungsreife seiner Planung zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten wäre, der zu einer Verkürzung der Zeitspanne „9 Monate“ führen würde, bezogen auf die spätere Vermietbarkeit.
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Ohne Belang sind hier auch die Einzeleinwendungen des Beklagten und des Streithelfers:
72
1.1 Das Rückstands-Argument verfängt nicht:
73
War das Bauvorhaben noch ohne Zutun des Beklagten im Laufe des Jahres 2015 bereits in Rückstand geraten gegenüber einer früheren Terminplanung aus Juli 2014 (Blatt 174), ändert das nichts daran, dass der Beklagte den Mietentgangsschaden kausal verursacht hat allein durch die Übergabe einer nicht ausführungsreifen Planung, und dass die Klägerin nicht gehalten war, die Baustelle in Vorwärtsrichtung zu betreiben, bevor sie eine ausführungsreife Haustechnikplanung hatte. Dem Beklagten werden nur die Monate zugerechnet, die hierauf entfallen. Ohne den Mangel hätte die Klägerin die Terminplanung aus 2015 verwirklichen können; auf frühere Terminsvorstellungen (aus 2014) kommt es hierbei nicht an.
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1.2 Der Einwand gegen obige Auswertung des Ampelplans verfängt nicht:
75
Die Ampelpläne brauchen nicht zu besagen, „weshalb hier Umplanungen erforderlich geworden sind“ (Blatt 174, 275). Irrelevant wäre hier auch, ob der Hochbauarchitekt die Leistungen der Fachplaner ungenügend koordiniert hatte (Blatt 174, 275). Denn es ist unstreitig, dass das Ampelplan-Verfahren geschaffen wurde, damit der Beklagte eine ausführungsreife Haustechnikplanung nachliefert. Dass der Beklagte im Zuge der Ampelplanung wiederum Pläne nicht fristgerecht überarbeite, braucht vor diesem Hintergrund zu keiner Bauzeitverzögerung geführt zu haben (Blatt 174), denn als Bezugspunkt für den Mietausfallschaden genügt die Tatsache, dass neun Monate (in Wirklichkeit sogar mehr Zeit, siehe oben) erforderlich waren, bis auch nur eine ausführungsreife Haustechnikplanung vorlag. Hier geht es nicht um einen Verzugsanspruch der Klägerin, sondern einen mangelbedingten Schaden.
76
Nicht verfangen kann deshalb auch der Einwand (Blatt 276), wonach die Ampelpläne rechtlich nicht anders zu bewerten seien als fortgeschriebene Terminpläne, und wonach auch die Ampelpläne nur einen status quo abbilden und selbst keine Aussage dazu treffen, wie dieser status quo zustande gekommen ist. Denn es ist unstreitig, dass das Ampelplanverfahren ins Werk gesetzt werden musste, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, dass er seine noch nicht ausführungsreife Planung zur Ausführungsreife bringt; das ist zugleich die Antwort darauf, wie der jeweilige status quo „zustande gekommen ist“.
77
1.3 Der Einwand gegen den Soll-Termin für Fertigstellung verfängt nicht.
78
Der Rahmenterminplan K 3 bleibt der geeignete Bezugspunkt für die Feststellung, dass sich die Vorlage einer ausführungsreifen Planung um 9 Monate verzögert hat. Er stützt damit auch hinreichend das Begehren der Klägerin, 9 Monate (Juni 2016 bis März 2017) Mietausfall zu verlangen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass K 3 durch spätere Terminpläne ersetzt wurde, bis hin zu dem „letzten während des Vertragsverhältnisses vorgelegten Terminplan“ vom 8.4.2016. Denn selbstverständlich wird jede Terminplanung fortgeschrieben, wobei typischerweise der Fertigstellungszeitpunkt jedesmal weiter nach hinten rückt. Darauf kommt es hier aber nicht an, denn die Klägerin kann mit K 3 schlüssig begründen, dass dieser Zeitplan hätte eingehalten werden können und dass er (bereits) deshalb nicht eingehalten wurde, weil die Planung, die die Beklagte übergeben hatte, nicht ausführungsreif war, sondern dies erst zu einem Zeitpunkt wurde, der mindestens 9 Monate später liegt.
79
1.4 Der Einwand aus den Ampelplänen verfängt nicht.
80
Hier gilt dasselbe wie vorstehend ausgeführt: Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass die Ampelpläne (K 11) die letzten Abstimmungen für das 2. OG bis zum 30.3.2016 vorsahen, die dann bis 12.5.2016 erledigt wurden. Auch interessiert hier nicht mehr, welche Verzögerung speziell zwischen dem 30.3.2016 und 1.5.2016 eingetreten wäre („fünf Wochen“, Blatt 176). Die Ampelpläne mögen beliebig viele fortgeschriebene Zeitangaben für Planlieferungen und Abstimmungen enthalten - und sie enthalten in Gestalt von K 12 Zeitangaben, die weit über März 2016 hinaus und bis in den Hochsommer 2016 reichen. Solche Zeitangaben ändern nichts an dem grundlegenden Befund: Wäre die gelieferte Planung des Beklagten gleich ausführungsreif gewesen, so hätte man nicht 6 Monate für Überarbeitungen und nicht insgesamt 9 Monate gebraucht, bis diese Planung ausführungsreif war. Das ganze Ampelplan-Verfahren sowie die daran anschließende weitere Mangelbehebung wären entfallen.
81
1.5 Der Einwand „Kündigung“ verfängt nicht
82
Im Zeitraum, für den die Klägerin Mietentgang geltend macht (Juni 2016 bis März 2017) ist zwar der Vertrag der Parteien größtenteils nicht mehr existent gewesen, da er ja seit 23.6.2016 gekündigt war. Das hindert aber nicht die Annahme, dass der Schaden aus der klagegegenständlichen Pflichtverletzung sich in der Zeitspanne „Mietentgang“ realisiert hat. Dazu bedurfte es keiner neuen Verletzungshandlungen der Beklagten und daher keiner „weiteren Einflussmöglichkeit“ des Beklagten auf den Fortgang des Projekts. Die Monate des Mietentgangs sind die unaufgeholte Verzögerung infolge der mangelhaften Planlieferung aus 2015.
83
1.6 Der Einwand: „Mitverschulden Folgeplaner“ trägt nicht.
84
An der Haftung des Beklagten ändert sich nichts, wenn der Folgeplaner die bei Kündigung hinterlassenen Planstände der Beklagten falsch aufgenommen (K 18) haben sollte und wenn dann das passiert sein sollte, was der Beklagte (genauer: sein Streithelfer, Blatt 178, St-1, St.2) als Vermutung in den Raum stellt. Denn würde man mit dem Streithelfer „davon ausgehen“ dass der Folgeplaner überflüssige Mehrarbeiten erbracht habe, die in der Zeit vom 23.6.2016 (Kündigung) bis 12.8.2016 „mindestens 7 Wochen Zeitverzug brachten“ (Blatt 178) und würde man mit dem Streithelfer „unterstellen“, dass der Folgeplaner anschließend weitere 3 Wochen brauchte, um „die richtigen Planstände zu bewerten“ (Blatt 178), dann hätte auch der Folgeplaner Vertragspflichten gegenüber der Klägerin verletzt und würde mit der Beklagten zusammen als Gesamtschuldner haften. Das würde den Beklagten aber nicht entlasten, sondern nur obigen Befund bekräftigen: Hätte der Beklagte die Planung gleich ausführungsreif geliefert, so hätte das Projekt im Zeitrahmen K 3 fertig werden können. Die demgegenüber eingetretene Verzögerung hat der Beklagte kausal verursacht in demjenigen Ausmaß, in dem tatsächlich Zeit anfiel, bis die Mängel der Planung ausgebessert waren. Hat sich der Folgeplaner dabei ungeschickt angestellt, dann unterbricht das nicht die Kausalität. Um in der Schadensgruppe 1 zu prosperieren, braucht die Klägerin keine „Monokausalität“ darzulegen oder gar nachzuweisen. Der Beklagte braucht für den verspäteten Mietbeginn nicht allein verantwortlich zu sein. Dies verkennt der Beklagte im beweiswürdigenden nachterminlichen Schriftsatz vom 17.03.2020 (Blatt 276).
85
Der Mangel „fehlende Ausführungsreife“ ist für den Mietausfallschaden äquivalent kausal, weil er nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Mietausfallschaden in seiner konkreten Gestalt entfallen würde: Mit einer ausführungsreifen Planung des Beklagten hätte die Klägerin die rechtzeitige Vermietbarkeit bewerkstelligt (oder aber diese wäre fehlgeschlagen, dann aber aus völlig anderen Gründen, sodass sich ein anderer Schaden in einer anderen Gestalt realisiert hätte). Die Pflichtverletzung ist auch adäquat kausal, weil generell voraussehbar ist, dass sich durch fehlende Ausführungsreife einer Haustechnikplanung eine Klinik-Baustelle empfindlich verzögert und hierüber das Gebäude verspätet vermietbar ist. Der Schaden ist auch voll vom Schutzzweck der verletzten Pflicht umfasst: Die Pflicht zur Lieferung einer ausführungsreifen Planung dient u.a. dem Schutz des Auftraggebers vor vermeidbaren Verzögerungen der Baustelle und seinem Interesse an einer rechtzeitigen wirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes (hier: Vermietbarkeit).
86
Etwaige kumulative Fehler anderer Beteiligter (insbesondere der Folgeplaner) begünden auch nicht etwa irgendein Mitverschulden der Klägerin. „Mitverschulden im technischen Sinne“ scheidet von vornherein aus, da der Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin hatte, dass diese seinen Mangel („fehlende Ausführungsreife“) fachgerecht und effizient behebt. „Mitverschulden im untechnischen Sinne“, d.h. in Form einer Obliegenheitsverletzung, scheidet ebenfalls aus: Die Klägerin hat mit der Einschaltung des Folgeplaners dasjenige getan, was ein vernünftiger Auftraggeber in ihrer Lage getan hätte.
87
1.7 Die Schadensgruppe-1 gliedert sich in drei Posten. In deren Reihenfolge ist auszuführen:
1.7.1 Mietentgang-1, Praxen Neubau, 9 Monate (117.817,20 €)
88
1.7.1.1 Unstreitig hatte die Klägerin schon 2015 oder schon 2013 (so Blatt 190, K 27.1, K27.2, K 28.1, K 28.2) zwei Praxen im Neubau vermietet. Die Praxen mussten während der Bauzeit umziehen und haben in dieser Zeit eine niedrigere Miete entrichtet (Blatt 87), nämlich monatlich 10.026,90 € (Blatt 27). Das betrifft die neun Monate von Juni 2016 bis März 2017. Erst im März 2017 konnte die Klägerin den Praxen wieder deren eigentlich angemietete Räume übergeben. Die vereinbarte („normale“) Miete betrug für Praxis-1 monatlich 9.443,60 € und für Praxis-2 monatlich 3.647,20 € (Blatt 132), also zusammen 13.090,80 €. Multipliziert man das mit 9 (Monaten), so erhält man arithmetisch 117.817,20 €.
89
1.7.1.2 Die Klägerin bringt vor:
90
Wäre die Zeit „im Rahmen des Geplanten geblieben“, so wäre das kein Schaden. Nach dem aktualisierten (= zweiten) Terminplan (K 3) hätte der Neubau nämlich bis Juni 2016 fertig sein sollen (Blatt 87). Dann hätte die Klägerin ab Juli 2016 (nicht erst ab März 2017) eine ungekürzte Miete von den beiden Praxen bekommen von monatlich 13.090,80 € (Blatt 132).
91
1.7.1.3 Der Beklagte wendet ein:
92
Noch in der Klage werde zur hypothetischen Vermietbarkeit nicht ausreichend vorgetragen. Bestritten werde (mit Nichtwissen), dass die Praxisräume die behaupteten Monatsmieten gebracht hätten und ein Mieter oder Interessent für sie vorhanden war (Blatt 63).
93
1.7.1.4 Der Anspruch ist begründet:
94
Der Anspruch besteht in neun ausgefallenen Mieten. Genauer:
95
Die Klägerin hätte für den hier interessierenden Neunmonatszeitraum eigentlich bloß einen Anspruch auf Ersatz der monatlichen Differenz zwischen der tatsächlichen („niedrigeren“) Miete und der normalen vertraglichen Miete (Blatt 87). Stattdessen berechnet sie den Anspruch so, als wäre sie mit der Miete der Praxen neun Monate lang komplett „ausgefallen“ (Blatt 26 unten). Dieser Berechnung wäre normalerweise nicht zu folgen, da der Schaden von vornherein nur in dem verminderten Eingang der Miete gesehen werden kann (§§ 249 Abs. 1, 252 Satz 1 BGB). Den rechnet die Klägerin an dieser Stelle nicht vor.
96
Das hat hier aber einen einleuchtenden Grund: Die Klägerin zieht sich die tatsächlich eingenommene Miete bereits beim Posten „Mietentgang-2“ (siehe dazu unten) als Vorteil selbst ab. Die Berechnung ist somit vorliegend schlüssig im Sinne der so genannten Differenzhypothese (§ 249 Abs. 1 BGB).
97
Die Klägerin hat den Mietvertrag der Praxen (K27.1 und K 27.2 sowie K 28.1 und K 28.2) nach Hinweis und eigener Ankündigung (Blatt 133) schließlich (Blatt 190) vorgelegt.
98
Was der Zeuge … (Blatt 132) zur hypothetischen Miethöhe sagte (Blatt 203), widerspricht in keinem Punkt diesen Mietverträgen.
Ansatz für die Klägerin: 117.817,20 €
1.7.2 Lagerraum April 2016 bis März 2017 (2.784,60 €)
99
1.7.2.1 Unstreitig hat die Klägerin für monatlich 232,05 € Lagerräume in der Zeit vom April 2016 bis März 2017 angemietet (Blatt 27). Das führte zu Kosten von 2.784,60 €
100
1.7.2.2 Die Klägerin bringt hierzu nichts näher vor.
101
1.7.2.3 Der Beklagte bestreitet, dass die Lagerräume wegen einer von ihm verursachten Pflichtverletzung angemietet wurden (Blatt 63).
102
1.7.2.4 Der Anspruch besteht nicht:
103
Ein Kausalzusammenhang zu Pflichtverletzungen des Beklagten ist nicht ersichtlich, da nicht einmal ein Bezug zwischen der Lagerraummiete und der Baumaßnahme als solcher erkennbar wird. Hierin ist dem Beklagten (Blatt 63) beizutreten.
Kein Ansatz für die Klägerin
1.7.3 Mietentgang-2, Stiftung (62.024,80 €)
104
1.7.3.1 Unstreitig hatte die Klägerin jene Ausweichräume, in die die o.g. zwei Praxen während der Baumaßnahme umziehen hatten müssen, ab dem 1.8.2016 vermietet an eine Stiftung (Blatt 87). Die hätte am 1.8.2016 einziehen können, wenn die Ausweichräume nicht noch durch die zwei o.g. Praxen belegt gewesen wären (Blatt 87 unten). Die Stiftung hätte monatlich 17.780,- € Miete zu zahlen gehabt - so ein Vorvertrag (Blatt 188 K 24.1, K 24.2). Den Vertrag schloss die Klägerin dann erst am 31.10.2016 ab (Blatt 189, K 26).
105
Die Praxen zahlten im Zeitraum 1.8.2016 bis 31.3.2017 monatlich nur 10.026,90 €.
106
Somit erzielte die Klägerin monatlich 7.753,10 € weniger als sie von der Stiftung als Mieterin bekommen hätte. Für die 8 Monate (August 2016 bis März 2017) macht das 62.024,80 € an entgangener Miete (Blatt 27).
107
1.7.3.2 Die Klägerin meint, damit könne es an der hypothetischen Vermietbarkeit keinen Zweifel geben. Dass sie die höheren Stiftungsmieten erst später kassieren konnte, beruhe auf der mangelhaften, weil nicht ausführungsreifen Planung des Beklagten.
108
1.7.3.3 Der Beklagte wendet ein:
109
Es sei unklar, „dass und weshalb die Verzögerungen ursächlich für die Mindereinnahmen gewesen sein sollen“.
110
1.7.3.4 Der Anspruch besteht:
111
Der betragsmäßigen Höhe nach ist er nicht angegriffen. Dem Grunde nach folgt er aus obigen Erwägungen.
112
Ansatz für die Klägerin: 62.024,80 €
2. Schadensgruppe-2 = Stiftungsvorstand (84.738,- €)
113
Den Posten der Schadensgruppe-2 ist gemeinsam: Version-1 des klägerischen Vortrags bedeutet, dass die Klägerin letztlich eigenen Aufwand abrechnet und eigene Arbeitszeit des Verletzten für die Bearbeitung des Schadensfalls grundsätzlich kein ersatzfähiger Schaden wäre (Blatt 68/69). Version-2 des klägerischen Vortrags bedeutet, dass die Klägerin Geld liquidieren will, das sie externen Geschäftsbesorgern bezahlt habe, wobei diese zuvor Vorstandsmitglieder waren.
114
In der Schadensgruppe-2 folgt die Kausalität des Schadens (anders als oben bei Schadensgruppe-1) noch nicht aus der fehlenden Ausführungsreife: Bei Schadensgruppe-1 war rechtlich eine ununterbrochene Kausalität zwischen späterer Ausführungsreife und späterer Vermietbarkeit festzustellen. Bei Schadensgruppe-2 lässt sich rechtlich nichts Vergleichbares feststellen: Die Klägerin war nicht schon wegen der fehlenden Ausführungsreife der beklagtenseits übergebenen Planung vom Frühjahr 2015 gehalten, Vorstandsverträge zu verlängern (Version-1) oder Vorstände nach ihrem Ausscheiden mit Dienstleistungen zu betrauen (Version-2), die sie vor ihrem Ausscheiden als Vorstände im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit zu erbringen gehabt hätten.
115
Die Schadensgruppe-2 gliedert sich in zwei Posten. In deren Reihenfolge ist auszuführen:
2.1 …, Mai 106 bis April 2017 (69.267,94 €)
116
2.1.1 Unstreitig endete die Amtszeit des Stiftungsvorstands … im April 2016 (Blatt 27) oder aber (Blatt 190) Ende 2015. Die Klägerin verlängerte seine Amtszeit um den Zeitraum von Mai 2016 bis April 2017 und ließ sich das 69.267,94 € kosten (Blatt 27).
117
2.1.2 Die Klägerin bringt dazu nach Hinweis des Gerichts nunmehr (Blatt 191) vor:
118
Schon in einem 2015 geschlossenen Vertrag (Blatt 190/191, K 29) habe Herr …, von Beruf Rechtsanwalt, sich verpflichtet, die Neu- und Umbaumaßnahme der Klägerin auch noch dann weiter zu betreuen, wenn er - am 31.12.2015 (Blatt 191) - aus dem Vorstand ausscheiden wüde. Dafür sollte er pro Monat pauschal 3.000 € von der Klägerin erhalten (Blatt 191, K 29), wobei die Pauschale anzupassen gewesen wäre, wenn er mehr als 12 Arbeitsstunden monatlich leistet. Herr … habe im Zeitraum Mai 2016 bis April 2017 das Bauvorhaben für die Klägerin betreut und abgewickelt (Blatt 191 Zeuge … und zwar mehr als 12 Stunden monatlich aufgewendet, aber bloß die Pauschale berechnet. Es handele sich hier um „echte zusätzliche“ Aufwendungen, die der Klägerin bei plangemäßer Fertigstellung nicht entstanden wären; denn es gehe nicht um normale Vorstandsvergütungen, sondern bezahlt habe die Klägerin „ganz konkret im Hinblick auf die von den beiden Auftragnehmern … und …) für das streitgegenständliche Bauvorhaben zu erbringenden Geschäftsbesorgungs- und Betreuungsleistungen“. Darum gehe es nicht um den Ausgleich eigenen Zeitaufwands der Organmitglieder der Klägerin. Es komme also nicht auf die grundlegende Rechtsfrage an, ob eigene Bemühungen des Geschädigten überhaupt ein vermögenswerter Schaden seien.
119
2.1.3 Der Beklagte wendet ein:
120
Es gebe keine Kausalität. Unklar bleibe bereits, wieso die Amtszeit des Herrn … gerade wegen Planungsfehlern des Beklagten habe verlängert werden müssen (Blatt 69).
121
2.1.4 Der Anspruch besteht nicht:
122
Dem Beklagten ist hier zuzustimmen. Es fehlt an einem kausalen Nexus. Die Vergütung steht in keinem hinreichenden Zusammenhang mit Pflichtverletzungen des Beklagten. Das gilt für jede der mehreren „Varianten“ in die der Sachvortrag der Klägerin hier zerfällt.
123
2.1.4.1 Die Klägerin trägt zur hypothetischen Lage nicht schlüssig vor und kann schon deshalb keinen Kausalnexus zu irgendeinem Verhalten des Beklagten begründen. Scheidet ein Vorstand aus, dann heißt das nicht, dass ab dem Ausscheiden kein Vorstand mehr bezahlt werden müsste, sondern: Hat vorher einer Vergütung bekommen und scheidet aus, dann ist einem Nachfolger gleichfalls Vergütung zu zahlen. Die Verlängerung einer Amtszeit - und die bildet den Einstieg in den Gedankengang der Klägerin und in K 30.1 - ist also im Normalfall vergütungsneutral.
124
2.1.4.2 Davon abgesehen ist weder vorgetragen noch läge es nahe, dass Herr … als Vorstand in der Verlängerungszeit oder in der Zeit einer Sonder-Vereinbarung (z.B. ab Mai 2016) die überwiegende oder gar ausschließliche Aufgabe gehabt hätte, die Folgen von Planungsfehlern des Beklagten zu bearbeiten. Es ist schon deshalb kein Vergütungsteil greifbar, der dem Beklagten schadensbegründend zugerechnet werden könnte; ein solcher ist auch nicht vorgetragen. Auf Einzelheiten - etwa wann denn nun die Amtszeit endete, wozu es variierende Angaben gibtkam es nicht mehr an.
Kein Ansatz
2.2 … April 2016 bis April 2017 (15.470,- €)
125
2.2.1 Unstreitig ist auch Herr … im Zeitraum April 2016 bis April 2017 Mitglied des klägerischen Vorstands gewesen.
126
2.2.2 Die Klägerin bringt vor:
127
Sie habe Herrn … für „den unvorhergesehenen Mehraufwand wegen der verlängerten Bauzeit“ in diesem Zeitraum 15.470,- € vergüten müssen. Der Herr … sei ebenfalls von Beruf Rechtsanwalt (Blatt 191). Hier gelte „entsprechendes“ (Blatt 191) wie bezüglich des Herrn … Auch Herrn … habe die Klägerin „im Hinblick auf die von ihm erbrachte zusätzliche Geschäftsbesorgungs- und Betreuungsleistung für das streitgegenständliche Bauvorhaben eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von 1.000 € monatlich für die Dauer der Baumaßnahme zugesagt (Blatt 192, K 30.1, K 30.2) und die auch bezahlt, und zwar „über den ursprünglich vorgesehenen Fertigstellungszeitpunkt April 2016 hinaus bis einschließlich April 2017“ (Blatt 192, Zeuge …). Es handele sich hier um „echte zusätzliche“ Aufwendungen, die der Klägerin bei plangemäßer Fertigstellung nicht entstanden wären; denn es gehe nicht um normale Vorstandsvergütungen, sondern bezahlt habe die Klägerin „ganz konkret im Hinblick auf die von den beiden Auftragnehmern (… und …) für das streitgegenständliche Bauvorhaben zu erbringenden Geschäftsbesorgungs- und Betreuungsleistungen“. Folglich gehe es nicht um den Ausgleich eigenen Zeitaufwands der Organmitglieder der Klägerin. Es komme also nicht auf die grundlegende Rechtsfrage an, ob eigene Bemühungen des Geschädigten überhaupt ein vermögenswerter Schaden seien.
128
2.2.3 Der Beklagte wendet ein:
129
Auch hier sei kein Zusammenhang zwischen Planungsfehlern des Beklagten und einem Aufwand des Herrn … erkennbar (Blatt 69).
130
2.2.4 Der Anspruch besteht nicht.
131
Hier gilt entsprechendes wie in der Vorposition. Die Klägerin trägt zur hypothetischen Lage nicht vor und kann schon deshalb keinen Kausalnexus zu irgendeinem Verhalten des Beklagten begründen. Nach Vortragsvariante-1 (Verlängerung, K 30.1, K 30.2) hat das Vorstandsmitglied wie vorgesehen weiter amtiert, statt auszuscheiden; Vorstandsarbeit fällt aber grundsätzlich immer an und ist nicht vom Bautenstand oder gar von den Leistungen des Beklagten abhängig. Nach Vortragsvariante-2 (zusätzliches Geschäftsbesorgungs-Honorar) kann die Klägerin nichts liquidieren, weil nicht im Ansatz vorgetragen oder sonst ersichtich ist, wie die zu besorgenden Geschäfte allein durch die Planungsfehler des Beklagten verursacht worden sein sollen.
Kein Ansatz für die Klägerin
3.-Schadensgruppe-3 = Zahlungen auf Bauzeitansprüche (229.153,45 €)
132
Den Posten der Schadensgruppe-3 ist gemeinsam, dass die Klägerin vier Baufirmen auf behauptete Bauzeitansprüche Beträge bezahlt hat, die sie als Schadensersatz vom Beklagten verlangt. Die Baufirmen hatten „Mehrvergütungen bzw. Entschädigungen“ gefordert (Blatt 28) und das damit begründet, dass sie „aufgrund der Mängel und Lücken der Planung in der Ausführung ihrer Leistungen behindert“ gewesen seien. Allen Posten gemeinsam ist, dass nicht vorgetragen ist, welcher Mangel und welche Lücke wann zu welchen Auswirkungen bei der betreffenden Baufirma geführt hätte, aus denen sich eine „Vergütung“ oder „Entschädigung“ rechtfertigen sollte.
133
Die Schadensgruppe-3 gliedert sich in vier Posten. In deren Reihenfolge ist auszuführen:
3.1 … (178.500,- €)
134
3.1.1 Unstreitig war die … eine der beauftragten Baufirmen, nämlich der Trockenbauer. Die … hat Rückbauarbeiten erbracht und vergütet bekommen (dazu mehr in Schadensgruppe-4). Sie erhob daneben - rein wegen verlängerter Bauzeit - weitere Ansprüche. Sie hat der Klägerin ein Privatgutachten vorgelegt, das den Parteien bekannt ist (Blatt 28) und unstreitig nicht geeignet war, in schlüssiger Weise einen zusätzlichen Anspruch rein wegen verlängerter Bauzeit zu begründen (im einzelnen Blatt 64/65). Es rechnete der … aufgrund unbehelflicher, nämlich nicht subsumierbarer, Erwägungen (Blatt 64/65) einen Anspruch von 382.000 € vor - oder sogar (Blatt 131, K 21, K 22) von 454.580,- €. Die Klägerin einigte sich mit … auf 178.000 € (Blatt 28/29). Die Firma … wäre sonst nicht bereit gewesen, weiter zu arbeiten (Blatt 87), sondern hatte mit Abzug von der Baustelle gedroht. Die Klägerin hat ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlt (Blatt 130).
135
3.1.2 Die Klägerin bringt vor:
136
Wolle der Beklagte bestreiten, dass der … immerhin die 178.000 € zustanden, so werde die Klägerin das Privatgutachten vorlegen (Blatt 28).
137
3.1.3 Der Beklagte wendet ein:
138
Einen begründeten Bauzeit-Anspruch … gegen die Klägerin habe es nicht gegeben. Habe sich die Klägerin aufgrund eines unzureichenden Privatgutachtens auf eine Zahlung mit … verständigt, so sei das ihre Sache, aber gebe ihr keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.
139
3.1.4 Der Anspruch besteht nicht:
140
Die Klägerin hat auf eine komplett unschlüssigen Anspruch der … einen Teil bezahlt. Das ist kein kausaler Schaden, den der Beklagte verursacht hätte. Die Drohung der … anderenfalls abzuziehen (Blatt 87) ändert hieran nichts, da die Klägerin als verständiger und besonnener Geschädigter sich einer solchen ungerechtfertigten Drohung nicht beugen musste.
Kein Ansatz für die Klägerin
3.2 … (30.000,- €)
141
3.2.1 Unstreitig war … eine der beauftragten Baufirmen, nämlich der Schreiner (Blatt 29). Der erhob rein wegen verlängerter Bauzeit zusätzliche Ansprüche neben seinem Werklohn. Er hat der Klägerin ein Privatgutachten vorgelegt, das nur der Klägerin bekannt ist (Blatt 65), aber ebenso unstreitig wie in der Vorposition (Blatt 65) nicht geeignet war, in schlüssiger Weise einen zusätzlichen Anspruch rein wegen verlängerter Bauzeit zu begründen. Es rechnete dem Schreiner aufgrund unbehelflicher, nämlich nicht subsumierbarer, Erwägungen (Blatt 64/65) einen Anspruch von 72.606,- € vor. Oder (Blatt 131): Der Schreiner forderte sogar 104.621,94 € von der Klägerin. Die Klägerin einigte sich mit dem Schreiner auf 30.000 € (Blatt 28/29). Auch der Schreiner wäre sonst nicht bereit gewesen, weiter zu arbeiten (Blatt 87), sondern hatte mit Abzug von der Baustelle gedroht. Die Klägerin hat ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt und sich die Rückforderung beim Schreiner vorbehalten (Blatt 130). Sie streitet sich gerichtlich mit dem Schreiner darüber (Blatt 313, K 23).
142
3.2.2 Die Klägerin bringt vor:
143
Wolle der Beklagte bestreiten, dass dem Schreiner immerhin die 30.000 € zustanden, so werde die Klägerin das Privatgutachten vorlegen (Blatt 29).
144
3.2.3 Der Beklagte wendet ein:
145
Der Schreiner habe gegen die Klägerin keinen Bauzeit-Anspruch gehabt. Und habe sich die Klägerin aufgrund eines unzureichenden Privatgutachtens auf eine Zahlung mit dem Schreiner verständigt, so sei das ihre Sache, aber gebe ihr keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.
146
3.1.4 Der Anspruch besteht nicht:
147
Die Klägerin hat auf eine komplett unschlüssigen Anspruch des Schreiners einen Teil bezahlt. Das ist kein kausaler Schaden, den der Beklagte verursacht hätte. Die Drohung des Schreiners, anderenfalls abzuziehen (Blatt 87) ändert hieran nichts, da die Klägerin als verständiger und besonnener Geschädigter sich einer solchen ungerechtfertigten Drohung nicht beugen musste.
Kein Ansatz für die Klägerin
3.3 … = Sanitär (4.223,18 €)
148
3.3.1 Unstreitig war … die Sanitärfirma, forderte 4.223,18 € und bekam die von der Klägerin (Blatt 29).
149
3.3.2 Die Klägerin trägt hierüber hinaus spezifisch nichts vor.
150
3.3.3 Der Beklagte hält das für nicht einlassungsfähig.
151
3.3.4 Der Anspruch besteht nicht.
152
Hier gilt Entsprechendes wie in den Vorpositionen, nur dass hier nicht einmal der Versuch der Sanitär-Firma vorgetragen ist, fehlenden bauablaufbezogenen Vortrag durch ein unbehelfliches Privatgutachten zu ersetzen.
Kein Ansatz für die Klagepartei
3.4 … = Lüftung (16.430,27).
153
3.4.1 Unstreitig hat die Lüftungsfirma mit einem Nachtrag (Nr. 29) die Baustelleneinrichtungskosten (insbesondere für Containermiete) abgerechnet, die ihr im Verlängerungszeitraum April 2016 bis März 2017 entstanden sind (Blatt 29).
154
3.4.2 Die Klägerin trägt dazu spezifisch nichts weiter vor (Blatt 29).
155
3.4.3 Der Beklagte wendet ein, er könne sich dazu nicht äußern, da ihm der Nachtrag unbekannt sei (Blatt 66).
156
3.4.4 Der Anspruch besteht nicht:
157
Dieser Posten nimmt in der Schadensgruppe-3 eine Sonderstellung ein, denn hier geht es nicht um Behinderungen, und deshalb schadet das Fehlen jeglicher bauablaufbezogenen Darstellung hier nicht. Es soll vielmehr (wohl) darum gehen, dass die Lüftungsfirma in ihrem LV eine Position hatte, die sinngemäß „Vorhaltung der Baustelleneinrichtung“ gewesen sein könnte. War diese nur für einen bestimmten Zeitraum eingepreist und war dieser Zeitraum nach monatlichen Pauschalen zu vergüten, dann wäre im „Verlängerungszeitraum“ auf einer solchen Grundlage weitere Vergütung zu gewähren. Dass dem so sei, hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der Vortrag nicht ausreicht (Blatt 156 Mitte).
Kein Ansatz für die Klägerin
4.- Schadensgruppe-4 = Rück- und Umbaukosten (100.610,10 €).
158
Die Schadensgruppe-4 gliedert sich in fünf Posten. In deren Reihenfolge ist auszuführen:
4.1 … (22.585,15 €)
159
4.1.1 Unstreitig war … der Trockenbauer (Blatt 29), dem die Klägerin 22.585,15 € zahlte - wofür, ist streitig. Unstreitig ist aber: Änderungen der Haustechnikgewerke implizierten auch, dass bereits verschlossene Trockenbaukonstruktionen wieder geöffnet werden mussten (Blatt 112). Für den Zeitraum Januar bis Anfang Juli 2016 liegen Regieberichte des Trockenbauers vor.
160
4.1.2 Die Klägerin bringt vor:
161
Von Januar bis Anfang Juli 2016 habe der Trockenbauer 328 Stunden aufgewandt (Blatt 112/117), um den bis Ende 2015 ausgeführten Trockenbau wieder zu öffnen und nach den Änderungen der Haustechnikanlagen und -leitungen wieder zu verschließen (Blatt 118, Zeuge). Dafür habe der Trockenbauer die genannten 22.585,15 € abgerechnet (Blatt 30).
162
4.1.3 Der Beklagte wendet ein: Es fehle an einem Kausalnexus zwischen behaupteten Planungsfehlern und dem hier geltend gemachten Aufwand. Die Texte, die die Klägerin aus den Regieberichten herausgesucht hat, könnten allesamt auch ohne einen Planungsfehler des Beklagten erklärt werden (im einzelnen Blatt 168/173).
163
4.1.4 Der Anspruch ist unbegründet.
164
Dem Beklagten ist darin beizutreten, worauf das Gericht von je hinwies: Es fehlt für jede der Regiestunden an einem Kausalnexus zu irgendeinem Planungsfehler des Beklagten. Sieht man ihn als substantiiert vorgetragen an, so hat ihn die Klägerin jedenfalls nicht bewiesen.
165
Der Zeuge … (Blatt 118) konnte nicht angeben, welcher der Regieberichte zu welchem Teil auf irgendeinem Planungsfehler des Beklagten zurückzuführen sein solle. Auch konnte er nicht einen einzigen Planungsfehler benennen, und sei es auch nur mit Bezug zu einem einzigen Regiebericht. Wo er einen technischen Zusammenhang - durchaus verständlich - zu schildern vermochte (Brandschutzklappen, horizontale Auswechselung eines Profiles, damit an dieser Stelle eine Leitung geführt werden kann), hatte das keinen Bezug zu irgendeinem greifbaren Volumen an Stunden.
166
Der Zeuge erinnerte sich übrigens auch nicht an die Zahl der Stunden, die er nach Durchsicht der Regieberichte mit „Änderung der Haustechnik“ assoziiert und daher gebilligt hat (was wiederum eingemündet sein kann in die schriftsätzliche Darstellung der Klägerin). Der Zeuge stützte sich bei seinem Vorgehen - wie er glaubhaft angab - kurzerhand darauf, dass auf fortaufenden Besprechungen festgelegt wurde, wo der Trockenbau für Änderungen der Haustechnik nochmal zu öffnen sei: Diese Öffnungen seien angezeichnet worden, und anhand dessen habe er - der Zeuge … - diese Öffnungen durchführen lassen. Der Zeuge hat sonach auf keinen konkreten Planungsmangel des Beklagten, sondern schlicht auf Anweisungen reagiert, indem er öffnen und wiederverschließen ließ und die hierüber verfertigten Stundenlohnberichte des Trockenbauers nur darauf prüfte, ob sie mit den angeordneten Öffnungen übereinstimmten (nicht: mit irgendwelchen zu behebenden Planungsfehlern). Der Zeuge hatte diese Regieberichte im Zeitpunkt seiner Vernehmung auch nicht mehr vorliegen (er ist bei der früheren Arbeitgeberin ausgeschieden), und das Gericht hatte sie gleichfalls nicht vorliegen, sondern arbeitet von jeher mit dem, was die Klägerin einzig vorgetragen hat, nämlich den tabellarischen Angaben der Klägerin, die diese nicht etwa als originalgetreue Wiedergabe der Regieberichte bezeichnet, sondern als Zusammenfassung der Regiebericht-Texte auf dasjenige, was die Klägerin für wesentlich hält.
167
Der Zeuge … (Blatt 118) hat ebenfalls keine zweifelsfreie Zuordnung irgendeines Teils der Regiestunden zu einem oder mehreren konkreten Planungsfehlern des Beklagten geliefert. Er nahm auf Regieberichte Bezug, und brachte sie in Verbindung mit der Baustelle, die er seinerzeit als Projektleiter und zum Teil Bauleiter der Firma …etreute, ohne dort ständig präsent zu sein. Er teilte die Regieberichte in drei Gruppen ein, je nachdem wer sie unterschrieben hatte. Seine Schilderungen lassen keinen Verursachungsbeitrag des Beklagten greifen, sondern gehen zusammengefasst dahin, dass die Leistungen der Fachgewerke halt unkoordiniert erbracht wurden, indem jede von ihnen irgendetwas ausführte, wenn sie zufällig gerade auf der Baustelle war („Wer do is, is do“): Dadurch seien oft Kollisionen aufgetreten, indem an der Stelle, wo eine Firma ausführen wollte, bereits eine andere Sparte ihr Gewerk gesetzt hatte. Der Zeuge berichtete anschaulich, vor welchen Problemen der Trockenbauer stand mit Blick auf den Platzbedarf seiner abgehängten Decke. Aus alledem lässt sich aber nicht „herausdestillieren“, dass auch nur eine einzige Stunde durch einen bestimmten konkreten Planungsfehler des Beklagten verursacht worden wäre. Vielmehr können die Zustände, die der Zeuge schilderte, ihrer Art nach und für sich genommen jeweils genauso „gut“ auf Koordinationsversäumnissen des Architekten oder/und Ausführungsfehlern der Gewerke beruhen.
4.2 … = Elektro (23.000,- €)
168
4.2.1 Unstreitig war … die Elektrofirma (Blatt 30) und bekam von der Klägerin 23.000 € bezahlt - wofür, ist streitig.
169
4.2.2 Die Klägerin bringt vor:
170
… habe „Regiearbeiten aus Anlass und im Zusammenhang mit dem Rückbau und der Wiederherstellung von Rohinstallationen der haustechnischen Anlagen und Leistungen in einem Umfang von 460 Stunden zu je 50,- € erbracht. Dafür seien die 23.000,- € abgerechnet (Blatt 30, Blatt 20, Zeuge …, Zeuge …).
171
4.2.3 Der Beklagte bestreitet dies. Kollisionen seien durch rechtzeitige Koordination des Hochbauarchitekten zu verhüten gewesen. Planungsfehler des Beklagten (der ja keine Elektroplanung schuldete) lägen hier fern.
172
4.2.4 Der Anspruch ist unbegründet.
173
Der Beklagten ist darin beizutreten, worauf das Gericht von je hinwies: Es fehlt für jede der Regiestunden an einem bewiesenen Kausalnexus zu irgendeinem Planungsfehler des Beklagten. Es ist zwar vorstellbar, dass in bereits montierte Elektroleistungen eingegriffen werden muss, um Folgen eines Planungsfehlers zu korrigieren, der sich in einem anderen Haustechnikgewerk verkörpert hat. Die Klägerin hat einen solchen Sachverhalt aber nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen.
174
Die Zeugen konnten diesen nicht herausarbeiten.
175
Der Zeuge … (Blatt 20) bestätigte zwar (Blatt 202/204), dass die Klägerin den Betrag bezahlt habe: Bei … könne nichts mehr offen sein, weil … seit langem keine Rechnung und keine Mahnung geschickt habe. Das begründet aber keine Überzeugung des Gerichts, da nach den Bekundungen des Zeugen es ohne weiteres möglich wäre, dass die Firmen die Leistungen aus Regieberichten erst noch abrechnen; nur weil der Zeuge „von denen schon länger keine Rechnung und keine Mahnung“ gesehen hat, folgt daraus weder, dass die bisher gestellten Rechnungen der Firmen bezahlt sind noch dass die Firmen alles in Rechnung gestellt haben.
176
Der Zeuge konnte zudem ausdrücklich nicht (und zwar weder für … noch für … oder … angeben, wo Arbeiten wegen irgendeines oder gar wegen eines bestimmten Planungsfehlers des Beklagten angefallen sein sollten. Der Zeuge legte offen, dass er jeweils prüfte, welche der von … abgerechneten Regiestunden einen Zusammenhang mit Änderungen oder Ergänzungen der Haustechnik hatten. Dass diese durch einen Planungsfehler des Beklagten notwendig wurden, ist zwar abstrakt relativ wahrscheinlich, der Zeuge konnte es aber konkret in keinem einzigen Fall bestätigen.
177
Der Zeuge … (Blatt 20) konnte zu keiner der Firmen Angaben darüber machen, welche Stunden zur Behebung welchen konkreten Planungsfehlers oder welcher Planungslücke angefallen seien. Er war der Ansicht, dergleichen könne man nur herausarbeiten, wenn man alle Stundenlohnberichte (die aber in diesem Prozess nicht vorgelegt sind) und die Bautagebücher (die aber weder der Beklagte noch der Hochbauarchitekt geführt haben, so die Klägerin im Termin vom 11.2.2020) mit den indexierten Plänen darauf abgleichen würde, wo das jeweils behobene Problem aus der Fachplanung des Beklagten herrühen mag. Die Aussage … wirkte auf die Kammer wie eine zusammenfassende Beschreibung des Darstellungs- und Beweisproblems, über das die Klägerin in diesem Prozess nicht hinweggekommen ist.
4.3 … = Kälte (34.200,- €)
178
4.3.1 Unstreitig hatte die Klägerin die Firma mit der Kurzbezeichnung … mit der Ausführung der Kältetechnik beauftragt (Blatt 108). Für die Zeit März bis Juni 2016 liegen Regieberichte vor.
179
4.3.2 Die Klägerin bringt vor:
180
… habe (Blatt 19, Blatt 108 ff) im Zeitraum 6.3.2016 bis Juni 2016 insgesamt 684 Arbeitsstunden aufgewandt, um die baulichen Änderungen umzusetzen, die notwendig waren, weil der Beklagte seine Ausführungsplanung ändern musste (Blatt 19/20, Zeugen … und …, Blatt 111, Zeuge …, Blatt 112). Diese Stunden seien erbracht (Blatt 111/112, Zeugen ….
181
4.3.3 Der Beklagte bestreitet auch hier einen Zusammenhang zwischen den Stunden und konkreten Planungsfehlern. Das Vorbringen der Klägerin sei hier wie überall unsubstantiiert, nämlich ohne die nötige Aussagekraft. Die Angaben entlang den Regieberichten ließen nicht erkennen, welchen wie gearteten Planungsfehler der Beklagten die Klägerin behoben haben wolle (im einzelnen Blatt 165/168). Die Notwendigkeit könne auch durch andere verursacht sein.
182
4.3.4 Der Anspruch ist unbegründet.
183
Der Beklagten ist darin beizutreten, worauf das Gericht von je hinwies: Es fehlt für jede der Regiestunden an einem bewiesenen Kausalnexus zu irgendeinem Planungsfehler des Beklagten. Die Klägerin hat ihn nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen.
184
Die Zeugen konnten diesen nicht herausarbeiten.
185
Der Zeuge … (Blatt 20, 111, 112) bestätigte (Blatt 202/204) zwar, dass die Klägerin den Betrag bezahlt habe: Auch bei … könne nichts mehr offen sein, weil … seit langem keine Rechnung und keine Mahnung geschickt habe. Der Zeuge konnte aber ausdrücklich nicht (und zwar weder für … noch die übrigen in sein Wissen gestellten Gewerke) angeben, wo Arbeiten wegen irgendeines oder gar wegen eines bestimmten Planungsfehlers des Beklagten angefallen sein sollten. Auch bei … - wie bei allen von ihm betreuten Gewerken - hat er geprüft, wo er die abgerechnete Regieleistung in Verbindung bringen könne mit Änderungen oder Ergänzungen der Haustechnik, wobei er nach dem Text der Regieberichte gegangen ist. Ob die Stunden durch einen Planungsfehler des Beklagten notwendig wurden, hat er nicht untersucht. Er konnte es daher nicht bestätigen. Auch hier ist zwar eine Verursachung nach Gesamt-Sachlage abstrakt recht wahrscheinlich, der Zeuge konnte es aber konkret in keinem einzigen Fall bestätigen, und das Gericht kann es in keinem Fall konkret annehmen, weil für keinen Regiebericht eine nötige Überzeugung zu schaffen ist, dieser beruhe ohne Zweifel auf einem Planungsfehler des Beklagten.
186
Der Zeuge … (Blatt 19/20) konnte das Benötigte nicht beitragen, siehe oben.
187
Auf die Zeugen … und … (Blatt 112) kam es nicht mehr an, weil in deren Wissen nur gestellt war, dass die Regiearbeiten stattgefunden haben. Das mag man zugunsten der Klägerin unterstellen; es besagt nichts über die Verursachung durch Planungsfehler der Beklagten.
4.4 … = Lüftung (15.825,- €)
188
4.4.1 Unstreitig war … der Lüftungstechniker (Blatt 30) und bekam von der Klägerin 15.825 € - wofür, ist streitig.
189
4.4.2 Die Klägerin behauptet:
190
… habe „Regiearbeiten aus Anlass und im Zusammenhang mit dem Rückbau und der Wiederherstellung von Rohinstallationen der lüftungstechnischen Anlagen und Leitungen mit einem Umfang von 316,5 Stunden“ zu je 50,- € erbracht und dafür die besagten 15.825 € abgerechnet (Blatt 30, Blatt 19/20, Zeugen … und ….
191
4.4.3 Der Beklagte bestreitet das ebenso wie oben (Blatt 175). Das Klagevorbringen sei auch hier komplett unsubstantiiert.
192
4.4.4 Der Anspruch ist unbegründet.
193
Auch hier lässt sich für keine Regiestunde ein Kausalnexus greifen.
194
Der Zeuge … (Blatt 20, 111, 112) bestätigte zwar, dass die Klägerin den Betrag bezahlt habe (Blatt 202/204): Auch bei … könne nichts mehr offen sein, denn von denen sei seit langem keine Rechnung und keine Mahnung gekommen. Der Zeuge konnte aber ausdrücklich nicht angeben, wo … sche Stundenlohnarbeiten wegen irgendeines oder gar wegen eines bestimmten Planungsfehlers des Beklagten angefallen sein sollten. Auch hier hat der Zeuge nur geprüft, wo er die jeweils abgerechnete Regieleistung in Verbindung bringen könne mit Änderungen oder Ergänzungen der Haustechnik, wobei er nach dem Text der Regieberichte gegangen ist. Ob die Stunden durch einen Planungsfehler des Beklagten notwendig wurden und ggf. durch welchen, hat er nicht untersucht. Er konnte es daher nicht bestätigen. Auch hier ist zwar nach Gesamt-Sachlage abstrakt recht wahrscheinlich, dass etliche Stunden durch Planungsversäumnisse des Beklagten verursacht worden sind. Der Zeuge konnte es aber konkret in keinem einzigen Fall bestätigen, und das Gericht kann es in keinem Fall konkret annehmen, weil für keinen Regiebericht eine nötige Überzeugung zu schaffen ist, dieser beruhe ohne Zweifel auf irgendeinem (nicht genau bezeichneten) Planungsfehler des Beklagten.
195
Der Zeuge … (Blatt 19/20) konnte auch hier das Nötige nicht beitragen, siehe oben.
4.5 … = Sanitär (5.000,- €)
196
4.5.1 Unstreitig war … der Sanitärtechniker (Blatt 30). Er bekam von der Klägerin 5.000 € - wofür, ist streitig.
197
4.5.2 Die Klägerin bringt vor:
198
… habe „Regiearbeiten aus Anlass und im Zusammenhang mit dem Rückbau und der Wiederherstellung von Rohinstallationen der sanitärtechnischen Anlagen und Leitungen (Wasser, Abwasser) mit einem Umfang von 100 Stunden“ zu je 50,- € erbracht und hierfür die besagten 5.000 € abgerechnet (Blatt 30, Blatt 19/20, Zeugen … und …). Von … gebe es auch Bautagesberichte (Blatt 255, K 36). Die Vielzahl der [dort] aufgelisteten Maßnahmen korrespondiere mit der hohen Zahl an Regiestunden, die im Gewerk Trockenbau für das Öffnen und Wiederverschließen von Wänden und Decken angefallen seien (Blatt 255/257), zumal davon nahezu alle Räume des Bauabschnitts 1 betroffen gewesen sein (Platz 156, K 37).
199
4.5.3 Der Beklagte ist dem Posten mit derselben Argumentation wie vorstehend entgegengetreten (Blatt 175)
200
4.5.4 Der Anspruch ist unbegründet.
201
Auch hier ist für keine Regiestunde ein Kausalnexus fassbar.
202
Der Zeuge … (Blatt 20, 111, 112) bestätigte zwar, dass die Klägerin den Betrag bezahlt habe: Auch … könne keine offene Forderung mehr haben, da er seit langem keine Rechnung und keine Mahnung geschickt habe. Der Zeuge konnte aber ausdrücklich nicht angeben, wo Stundenlohnarbeiten des … wegen irgendeines Planungsfehlers des Beklagten (oder gar wegen eines bestimmten Fehlers) angefallen sein sollten. Auch hier hat der Zeuge nur geprüft, wo er die jeweils abgerechnete Regieleistung in Verbindung bringen könne mit Änderungen oder Ergänzungen der Haustechnik, wobei er nach dem Text der Regieberichte gegangen ist. Ob die Stunden durch einen Planungsfehler des Beklagten notwendig wurden, hat er nicht untersucht. Er konnte es daher nicht bestätigen. Auch hier ist zwar nach Gesamt-Sachlage abstrakt recht wahrscheinlich, dass etliche Stunden durch Planungsversäumnisse des Beklagten verursacht worden sind. Der Zeuge konnte es aber konkret in keinem einzigen Fall bestätigen, und das Gericht kann es in keinem Fall konkret annehmen, weil für keinen Regiebericht eine nötige Überzeugung zu schaffen ist, dieser beruhe ohne Zweifel auf einem konkreten Mangel der nicht ausführungsreifen Planung des Beklagten. Das kurz vor dem letzten Termin (Schriftsatz vom 28.01.2020) in Bezug genommenen Bautagebuch der Baufirma … (K 36) verschafft keinem einzigen Regiebericht-Zitat der Klägerin diejenige Aussagekraft, die bei dem hier interessierenden Posten gebraucht würde, damit ein Bezug zwischen irgendeinem Planungsfehler und der bezahlten … Stunde erkennbar würde.
203
Der Zeuge … konnte auch hier das Nötige nicht beitragen, siehe oben.
204
4.6 Die Kammer hat erwogen, ob nicht dennoch ein bestimmtes Volumen an Stunden der vorgenannten (4.1 bis 4.5) Unternehmer zu „greifen“ sein mag, das im Wege einer Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) als Mindestumfang angenommen werden könne. Diese Frage ist mit nein zu beantworten, denn: Das Gericht kann sich weder eine Überzeugung von einem Mindestvolumen bilden noch erscheint mit ausreichender Wahrscheinlichkeit abgrenzbar, dass ein Zusammenhang zwischen den aufgewandten Änderungsarbeits-Stunden und irgendwelchen Einzelmängeln bestehen müsse, die (erst) in ihrer Vielzahl und Gesamtheit dazu führten, dass die Planung des Beklagten nicht ausführungsreif war und dies auch unter seiner Ägide nicht mehr wurde.
205
Anders als bei den Posten der Schadensgruppe-1 hilft der Klägerin hier auch nicht, dass der Beklagte in der Beweislast zu sehen ist, sobald er behaupten wollte, seine Planung sei zu irgendeinem Zeitpunkt mangelfrei oder/und ausführungsreif geworden. Denn vorliegend kann die Klägerin nicht mit dem Argument der fehlenden Ausführungsreife allein arbeiten, sondern ist ihrerseits für alle behaupteten Folgen im einzelnen beweisbelastet; sie ist beweisfällig geblieben.
206
Im Ergebnis nichts anderes gälte, wenn man den Fall mit den Augen des Beklagten sieht, der bekanntlich eingewandt hat: Die ganze Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahmen sei überflüssig und nicht sinntragend, denn es fehle doch schon an einer ordnungsgemäßen Darlegung seitens der Klägerin. Die Kammer hat die Zeugeneinvernahmen trotz dieses Einwands veranstaltet, und zwar schon weil obergerichtlich gelegentlich die Ansicht vertreten wird, das Erstgericht habe den Sachverhalt auch dort „aufzuklären“, wo die Sachdarstellung der Parteien nicht ausreicht und auch auf Hinweise hin nicht ausreichend wurde. Das hat die Kammer so weit wie möglich unternommen, allerdings ohne weiterführende Ansätze herausarbeiten zu können.
207
Nichts anderes folgt daraus, dass die Klägerin ihre Darlegungsschwierigkeiten (im Termin vom 11.2.2020) offen benannt, aber damit erklärt hat, der Beklagte habe halt pflichtwidrig unterlassen, ein Bautagebuch der Fachgewerke zu führen, und der Hochbauarchitekt habe leider auch keines geführt. Dieses Argument der Klägerin überzeugt die Kammer nicht davon, dass die Darlegungsanforderungen zu reduzieren wären oder man sich hier auch ohne taugliche Grundlage zu einer Schätzung aufs Geratewohl durchringen müsse. Erstens stünde im Bautagebuch ebenfalls nicht zwingend eine Darstellung dazu, welcher Typ Planungsfehler an welcher Stelle mit welchem Stundeneinsatz abgearbeitet wurde. Zweitens wäre ein Versäumnis des Hochbauarchitekten nicht dem Beklagten anzulasten.
208
4.7 Die Kammer hat mit Blick auf die Ergebnisse der Zeugenanhörungen davon abgesehen, Sachverständigenbeweis von Amts wegen (§ 141 Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO) zu erholen; denn ohne überzeugende Anknüpfung an sonstige Beweismittel (hier: aussagekräftige Zeugeneinvernahmen) oder belastbare Feststellungen sonstiger Art musste eine sachverständige Beurteilung ihrerseits „in der Luft“ hängen bleiben, wenn sie danach früge, ob ein Mindestmaß an Stunden zu (im einzelnen nirgends vorgetragenen) Planungsversäumnissen des Beklagten in Beziehung stehe.
209
4.8 Die Kammer hatte auch nicht etwa Anlass, bei der Klägerin spezifische Sachverständigenbeweis-Antritte anzuregen. Das Gericht wird durch § 279 Abs. 3 ZPO grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, im Anschluss an eine Beweisaufnahme seine vorläufige Beweiswürdigung mitzuteilen. Insbesondere ist es Sache der Partei, selbst zu überlegen, ob sie weitere Beweismittel anbietet - die sie ohnehin nicht zurückhalten durfte (BGH 15.4.2016, V ZR 42/15, Rn 28 und 25.1.2012 IV ZR 230/11) und nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr anbringen kann (BGH NJW 2004, 2152 und BGH 15.4.2016, V ZR 42/15, Rn 28). Das Gericht hat eine solche Hinweispflicht insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Parteien dann weitere Beweismittel benennen könnten (BGH 15.4.2016, V ZR 42/15; Rn 33). Eine Ausnahme soll zwar gelten, wenn der Hinweis nötig ist, damit die Partei im Urteil nicht dadurch überrascht wird, dass das Gericht den erhobenen Beweis als nicht geführt ansieht (ebd. Rn 32); das gilt aber nur dann, wenn die Partei mit einer bestimmten Beweiswürdigung des Gerichts rechnen konnte - somit regelmäßig nicht (übrigens auch nicht in dem vom BGH - ebd. - entschiedenen Fall) und vorliegend angesichts des Diskussionsstandes zwischen Gericht und Parteien ohnehin nicht. Die Hinweispflicht des Gerichts wird begrenzt durch das Gebot der richterlichen Unparteilichkeit und durch den Beibringungsgrundsatz; „Führen“ muss die Partei, zumal im Anwaltsprozess, den Prozess immer noch selbst; bei aller Mitwirkungspflicht hat das Gericht nicht die Stellung als Berater der Parteien gegeneinander (OLG München 4.4.2019, 28 U 2762/18 Bau).
Kein Ansatz für die Klägerin in Schadensgruppe-4
II.- Klageantrag 2
210
Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass der flankierende Feststellungsantrag grundsätzlich begründet ist, denn ein Verzögerungsschaden war ja in Schadensgruppe-1 festzustellen (siehe oben). Auch hier handelt es sich zwar um einen Verzögerungsschaden, aber nicht etwa um einen „Verzugsschaden“: Wieder geht es nicht um eine „nicht rechtzeitige“ Planungsleistung des Beklagten, sondern darum, dass der Beklagte die Ausführungsplanung zwar zeitgerecht geliefert hat, diese aber infolge schwerer Mängel nicht ausführungsreif war.
211
Dem Antrag war nicht in voller Breite (Blatt 32/33) zu folgen, denn der Beklagte haftet nur für diejenige Verzögerung, die er durch die eigene Pflichtverletzung verursacht hat. Diese Pflichtverletzung war im Feststellungstenor zu benennen.
C.- Entscheidungen von Amts wegen
I.- Kosten und v.V.
212
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Kostenaufhebung setzt nicht voraus, dass die Obsiegens- und Unterliegensquote annähernd „fifty-fifty“ betragen würde, sondern hat lediglich zur Voraussetzung, dass beide Hauptparteien teils obsiegen, teils unterliegen.
213
Hinsichtlich der Nebeninterventionen beruht die Kostenentscheidung auf § 101 ZPO: Sämtliche Nebenintervenienten tragen ihre Kosten selbst, da keiner der unterstützten Hauptparteien die Kostenlast einer anderen Hauptpartei aufzuerlegen war.
214
Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht der Ausspruch auf § 709 S. 2 ZPO.
II.- Streitwert
215
Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 2 GKG endgültig zu bestimmen, und zwar durch Beschluss, der aber räumlich in den Urteilstenor mit aufgenommen werden konnte. Im Ergebnis konnte die Kammer bei ihrer vorläufigen Festsetzung bleiben (Blatt 34).
III.- Protokollberichtigung
216
Die Berichtigung war nach Anhörung der Parteien (Blatt 212 unten) zulässig gemäß § 164 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Sie war veranlasst, denn in diesem Verfahren gab es keinen Einzelrichter, sondern immer wenn die Kammer nicht vollzählig verhandelt hat, war der beauftragte Richter tätig.